LVwG T LVwG-2025/24/1693-1

LVwG-2025/24/1693-1Tribunal Administrativo Regional6 de ago. de 2025

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Anmeldung einer Veranstaltung mit Musik

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/1693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.24.1693.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 7.7.2025, GZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe der AA vom 13.5.2025 wurde eine Veranstaltungsreihe „CC“ im Gastlokal „DD“ sowie in der Adresse 2, am Freitag, den 30.5.2025, am Mittwoch den 18.6.2025 am Samstag den 5.7.2025, am Samstag den 19.7.2025 sowie am Donnerstag den 14.8.2025 jeweils in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 23:30 Uhr angemeldet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 20.5.2025, GZ ***, wurde die Durchführung der angeführten Veranstaltung mit sicherheits- und brandschutztechnischen Maßnahmen bescheinigt.

In der Folge erging ein Änderungsbescheid datiert mit 25.6.2025, in dem vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Y gemäß § 8 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 weitere Maßnahmen vorgeschrieben wurden, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 Tiroler Veranstaltung setzt notwendig sind. So wurde die genehmigte Veranstaltungsdauer wie folgt neu festgesetzt:

a)Samstag, den 5.7.2025, 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr

b)Samstag, den 19.7.2025, 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie

c)Donnerstag, den 14.8.2025, 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass die Veranstaltungstage für alle Veranstaltungstage mit 22:00 Uhr festgelegt wurde und dass nach 21:30 Uhr jegliches Abspielen von Musik sowie nach 22:00 Uhr ein weiterer Ausschank von Getränken gänzlich untersagt ist.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ohne Grundlage eine Änderung in einem Bescheid vorgenommen worden sei, in dem die Veranstaltungsdauer auf 22:00 Uhr beschränkt worden sei. Auch sei die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden.

Es erging sodann eine Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 7.7.2025, GZ ***, in dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Auch wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung versagt.

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin – AA - die Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In dem Vorlageantrag brachte sie vor, dass der Beschwerdeführerin die Namen der eingelangten Anrainerbeschwerden von der Erstbehörde aus Datenschutzgründen nicht bekannt gegeben worden seien. Dies stelle eine geheime Beweisstoffsammlung dar, die ohne Einräumung einer entsprechenden Anhörung bzw. Mitwirkung der Beschwerdeführerin als Betroffene unzulässig sei.

3. Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrem Rechtsmittel noch zu irgendeinem Zeitpunkt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Ebenso wenig wurden einen Verhandlungsantrag miteinschließende Beweisanträge gestellt. Gleichermaßen hat die belangte Behörde keinen derartigen Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen und hat auch das Gericht eine solche nicht als geboten erachtet.

Fragen des Sachverhaltes waren nicht wirklich zu klären, es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Die Aktenunterlagen haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Eingabe der AA vom 13.5.2025 wurde eine Veranstaltungsreihe „CC“ im Gastlokal „DD“ sowie in der Adresse 2, am Freitag, den 30.5.2025, am Mittwoch den 18.6.2025 am Samstag den 5.7.2025, am Samstag den 19.7.2025 sowie am Donnerstag den 14.8.2025 jeweils in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 23:30 Uhr angemeldet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 20.5.2025, GZ ***, wurde die Durchführung der angeführten Veranstaltung mit sicherheits- und brandschutztechnischen Maßnahmen bescheinigt.

Mit Änderungsbescheid vom 25.6.2025 wurden der Antragsstellerin gemäß § 8 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 weitere Maßnahmen vorgeschrieben. So wurde die genehmigte Veranstaltungsdauer wie folgt neu festgesetzt:

a)Samstag, den 5.7.2025, 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr

b)Samstag, den 19.7.2025, 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie

c)Donnerstag, den 14.8.2025, 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass die Veranstaltungstage für alle Veranstaltungstage mit 22:00 Uhr festgelegt wurde und das nach 21:30 Uhr jegliches Abspielen von Musik sowie nach 22:00 Uhr ein weiterer Ausschank von Getränken gänzlich untersagt ist.

Die Erstbehörde begründete den Abänderungsbescheid dahingehend, dass nach den ersten beiden Veranstaltungen am 30.5. und am 18.6.2025 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Y mehrfach Beschwerden von Anrainern eingegangen seien. Unter anderem seien angeführt worden, dass es zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen sei, vor allem im Zusammenhang mit der musikalischen Umrahmung der Veranstaltung. Auch seien Hauseingänge während der Veranstaltung teilweise blockiert gewesen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Aktes. Aus der Beschwerdevorentscheidung geht ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdeführerin die zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Inhalt der schriftlichen Beschwerden mitgeteilt wurden und ihr auch zudem die Möglichkeit gegeben worden ist, sich zu äußern.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 idF LGBl Nr. 22/ 2024, lauten wie folgt:

Allgemeine Grundsätze

§ 3

Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;

b) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;

c) Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;

d) keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;

e) das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen;

f) nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bestmöglich barrierefrei sind.

Vorschreibungen

§ 8

(1) Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(2) Die Behörde kann die Ankündigung einer Veranstaltung jederzeit durch Bescheid beschränken, soweit dies zur Erfüllung der Interessen nach § 3 lit. c bis e erforderlich ist. Insbesondere kann die Verwendung von bestimmten Darstellungen oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen an bestimmten Orten, etwa in der Nähe von Kindergärten, Schulen oder der Religionsausübung dienenden Gebäuden, beschränkt oder untersagt werden.

(3) Die Behörde kann aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.

(4) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung erforderlichenfalls mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugten Ordnerdienstes vorschreiben.

(5) Die Behörde kann dem Veranstalter auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke mit Bescheid vorschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich ist. Vor der Erlassung des Bescheides ist der Kommandant der Feuerwehr, in deren Schutzbereich die Veranstaltung stattfinden soll, anzuhören.

V.Erwägungen:

Gemäß § 3 lit. c Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) sind öffentliche Veranstaltungen so durchzuführen, dass Menschen nicht durch Lärm oder auf andere Weise unzumutbar belästigt werden. Das Tiroler Veranstaltungsgesetz schützt damit ausdrücklich das Rechtsgut der Anrainer vor unzumutbaren Immissionen, insbesondere in Wohngebieten.

Gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 TVG ist die Behörde ermächtigt, dem Veranstalter auch nachträglich mit Bescheid Maßnahmen vorzuschreiben oder die Veranstaltung einzuschränken, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 3 lit. c bis e TVG erforderlich ist. Die Beschwerden über Lärm stellen einen ausreichenden und rechtlich beachtlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass die derzeitige Veranstaltungsform nicht mit diesen Erfordernissen in Einklang steht.

§ 8 Abs. 1 TVG sieht vor, dass die Behörde bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen auch nachträglich mit Bescheid Maßnahmen vorschreiben kann, die zur Einhaltung der in § 3 genannten Erfordernisse notwendig sind. § 8 Abs. 2 TVG konkretisiert diese Befugnis zusätzlich dahingehend, dass auch Einschränkungen hinsichtlich der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung zulässig sind, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 3 lit. c bis e TVG erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere den Schutz vor Lärm, Schutz der öffentlichen Ruhe und der Umwelt.

Die getroffenen Maßnahmen – nämlich die Verkürzung der Veranstaltungsdauer auf 22:00 Uhr,

das Musikverbot ab 21:30 Uhr, sowie das Ausschankverbot ab 22:00 Uhr - sind aus Sicht der Behörde sachlich gerechtfertigt, geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Maßnahmen wirken direkt auf die Hauptursache der Lärmbelästigung – nämlich die Musikwiedergabe und das erhöhte Besucheraufkommen durch den Ausschankbetrieb – ein und sind daher objektiv geeignet, eine Reduktion der Lärmemissionen in den Abendstunden herbeizuführen. Die zeitliche Einschränkung stellt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ein mildes, aber wirksames Mittel dar.

Die Interessen der Anwohner an ungestörter Nachtruhe in einem Wohngebiet überwiegen das wirtschaftliche Interesse des Veranstalters an einer Durchführung bis 23:30 Uhr. Insbesondere ist zu beachten, dass dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung grundsätzlich weiterhin ermöglicht wird und lediglich eine Reduktion der Betriebszeiten im Interesse der öffentlichen Ruhe erfolgt.

Was den Vorwurf der Beschwerdeführerin betrifft, die belangte Behörde hätte eine geheime Beweisstoffsammlung durchgeführt, ist zu entgegnen, dass die Anrainer sich sogar unmittelbar während der Veranstaltung persönlich bei der Beschwerdeführerin beschwert haben. Zudem wurde der Beschwerdeführerin der Inhalt der schriftlichen Beschwerde eines Anrainers mitgeteilt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. Von geheimen Beweisen kann schon damit keine Rede sein.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 8 Abs. 1 TirVG) wahren und in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Veranstaltungsfreiheit und Anrainerschutz stehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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