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LVwG-2025/44/1749-1•LVwG T LVwG-2025/44/1749-1
LVwG-2025/44/1749-1Tribunal Administrativo Regional5 de ago. de 2025
Verwendung von Kraftfahrzeugen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.06.2025, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem TNSchG 2005,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Das angefochtene Straferkenntnis wirft der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last:
„Datum/Zeit:16.03.2025, 13:33 Uhr
Ort:Z, L**, L**, ca. 300 m vor Betrieb BB (Richtung Y), Ostseitig neben der Straße am Grünstreifen, ca.300 m vor Betrieb BB
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ****
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 6 lit. j Tiroler Naturschutzgesetz 2005 außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken sowie außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet, ohne im Besitz einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Dadurch wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen.“
Die Beschwerdeführerin habe also gegen § 6 lit j Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) verstoßen und sei gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 70,- zu bestrafen. Zusätzlich habe sie gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 10,- zu leisten.
Dagegen richtet sich ihre fristgerechte Beschwerde vom 17.07.2025, ergänzt am 21.07.2025, wonach es sich optisch um einen Parkstreifen gehandelt habe, auf dem regelmäßig geparkt werde. Sie habe ihren Pkw dort aufgrund einer Panne abstellen müssen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat den Pkw mit dem Kennzeichen **** am 16.03.2025 um 13:33 Uhr in **** Z am östlichen Straßenbankett der L** Adresse 2 abgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Dass es sich beim Abstellplatz des Pkw um das Straßenbankett der L** Adresse 2 gehandelt hat, ergibt sich aus dem Foto der Bergwacht, welches der Anzeige beigelegt ist:
„Bild anonymisiert“
Der unmittelbar an die Fahrbahn angrenzende, leicht zu einer Entwässerungsmulde hin abgeböschte und nicht befestigte Streifen, auf dem die Beschwerdeführerin geparkt hat, gehört zum Grundstück Nr **1, KG Y, im Eigentum des Landes Tirol / Landesstraßenverwaltung und stellt laut Grundbuch eine „Straßenverkehrsanlage“ dar; die Raumordnung weist ihn als Verkehrsinfrastruktur aus (Tiroler Rauminformationssytem TIRIS). Laut dem Tiroler Waldkataster schließt der Wald erst östlich dieses Streifens an die Landesstraße an. Die Landesstraße wird in diesem Bereich nicht von Gehsteigen oder Gehwegen begleitet.
IV.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
„§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
(…)
j)die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen:
1. zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist;
2. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß;
3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;
(…)
§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf dem Straßenbankett erfüllt nicht den Tatbestand des § 6 lit j TNSchG 2005, stellt also keine Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen dar (vgl LVwG Tirol 22.11.2022, LVwG-2022/44/2911-1; 16.07.2021, LVwG-2021/35/1802-1).
Nach § 3 Abs 1 lit a und b des Tiroler Straßengesetzes sind nicht nur die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen Bestandteil der Straße, sondern auch die unmittelbar deren Bestand dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass es sich bei dem an die Fahrbahn angrenzende Streifen, auf dem die Beschwerdeführerin den Pkw abgestellt hat, um eine unmittelbar dem Bestand der Landesstraße dienende Anlage iSd Tiroler Straßengesetzes handelt. Dieser Streifen dient nicht nur der Ableitung von Oberflächenwässern zur seitlich gelegenen Mulde, sondern auch zum Aufstellung von Verkehrszeichen, Leitpflöcken, Schneestangen etc sowie als Raum für Straßenarbeiten, Fußgänger, die Schneeräumung und das Abstellen von Pannenfahrzeugen.
Auch nach der StVO ist dieser an die Fahrbahn angrenzende Streifen als Teil der Straße zu qualifizieren. Bei einer Straße iSd StVO handelt es sich gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO um eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Die Fahrbahn ist gemäß Z 2 leg cit der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Das Straßenbankett ist gemäß Z 6 der seitliche, nicht befestigte Teil der Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt. Fehlt es an Gehsteigen oder Gehwegen, so haben Fußgänger gemäß § 76 Abs 1 StVO das Straßenbankett zu benützen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Gehsteig oder Gehweg, sodass der an die Fahrbahn angrenzende Streifen, auf dem die Beschwerdeführerin den Pkw abgestellt hat, zwar nicht unmittelbar dem Fahrzeugverkehr dient, aber gemäß § 76 Abs 1 StVO von Fußgängern zu benützen ist und insofern ein Straßenbankett iSd StVO darstellt.
Eine Straße iSd Tiroler Straßengesetzes bzw der StVO stellt auch auf ihren Nebenanlagen wie dem Straßenbankett eine Verkehrsfläche iSd § 6 lit j TNSchG 2005 dar, sodass der im gegenständlichen Fall vorgeworfene Abstellvorgang am Straßenrand zu keiner Übertretung des § 6 lit j TNSchG 2005 geführt hat. Der Beschwerde ist daher Folge zu gegeben, die naturschutzrechtliche Bestrafung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Abschließend wird angemerkt, dass auch nicht erkennbar ist, dass der gegenständliche Parkvorgang auf dem Straßenbankett zu einer relevanten Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen geführt haben könnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob der Tatbestand des § 6 lit j TNSchG 2005 auf einem Straßenbankett erfüllt wird, ergibt sich aus den zitierten gesetzlichen Regelungen. Ob es sich im vorliegenden Fall um ein Straßenbankett handelt, stellt hingegen eine Frage des Einzelfalls dar.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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