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LVwG-2024/12/1289-8•LVwG T LVwG-2024/12/1289-8
LVwG-2024/12/1289-8Tribunal Administrativo Regional4 de ago. de 2025
Entstehen des Abgabeanspruches<br/>Zeitbezogenheit<br/>Dingliche Wirkung<br/>Überlassen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 07.05.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024, Zl *** - über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.03.2024, Zl ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 2 in **** Y für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird zum Spruchpunkt I. (Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2020), zum Spruchpunkt II. (Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2021) und zum Spruchpunkt III. (Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023) Folge gegeben, und die Spruchpunkte I., II. und III. werden ersatzlos behoben.
2. Die Beschwerde wird zum Spruchpunkt IV. als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.03.2024, Zl ***, wurde die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 2 in Y mit je Euro 1.400,00 für die Jahre 2020, 2021 und 2022 und mit Euro 1.610,00 für das Jahr 2023 sowie Säumniszuschlägen von je 2 % festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Wohnsitzes Adresse 2 in Y sei. Der gegenständliche Wohnsitz sei - wie dies dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2023 entnommen werden könne - im Zeitraum vom 20.10.2006 bis 25.02.2023 als Freizeitwohnsitz in Verwendung gestanden. Dieses Straferkenntnis sei infolge der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 04.03.2024, LVwG-2023/48/2160-27, vollinhaltlich bestätigt worden. Abgabenrelevant sei aber nur der Zeitraum vom 01.01.2020 bis 25.02.2023. Maßgeblich für die Berechnung der Abgabenhöhe sei die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Die Abgabenhöhe errechne sich somit bei einer Nutzfläche von 177,57 m2 gemäß § 1 lit e der jeweiligen Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe der Gemeinde Y für die Jahre 2020 bis 2023 mit jeweils Euro 1.400,00 bzw Euro 1.610,00 pro Jahr. Mangels fristgerechter Selbstbemessung und Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe sei diese durch die Abgabenbehörde von Amts wegen festzusetzen und vorzuschreiben gewesen. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ergebe sich aus den im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie aufgrund des Schenkungsvertrags vom 15.06.2022 seit 22.07.2022 grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft KG *** mit der Grundstücksadresse Adresse 2 in Y sei. Die belangte Behörde führe in den Spruchpunkten I. bis III. betreffend die Festsetzung und Vorschreibung von Freizeitwohnsitzabgaben für die Jahre 2020 bis 2022 als Rechtsgrundlage die Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 201/2023 an. Mangels ausdrücklicher Regelung einer rückwirkenden Anwendung seien nach den betreffenden Zeiträumen (2020 bis 2022) in Kraft getretene Rechtsvorschriften bzw Änderungen nicht auf Sachverhalte aus diesen anzuwenden. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Darüber hinaus führe die belangte Behörde in den Spruchpunkten I. bis III. betreffend die Festsetzung und Vorschreibung von Freizeitwohnsitzabgaben für die Jahre 2020 bis 2022 als Rechtsgrundlage das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz, LGBl Nr 86/2022, welches erst mit 01.01.2023 in Kraft getreten sei, an. Mangels ausdrücklicher Regelung einer rückwirkenden Anwendung seien nach den betreffenden Zeiträumen (2020 bis 2022) in Kraft getretene Rechtsvorschriften nicht auf Sachverhalte aus diesen anzuwenden gewesen. Zudem sei das gegenständliche Verfahren vor dem 01.01.2023 noch nicht anhängig gewesen (§ 14 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz). Dieses Gesetz, welches erst ab 01.01.2023 in Kraft getreten sei, finde sich auch in der Begründung des angefochtenen Bescheids wieder, ohne sich mit der damals gültigen Rechtslage auseinanderzusetzen. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Zudem stütze die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nahezu zur Gänze auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2023 (***), ohne deren Inhalt auch nur ansatzweise zu zitieren. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, notwendige Ermittlungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu führen.
Abgabenschuldner für die zu entrichtende Freizeitwohnsitzabgabe sei gemäß § 3 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz ua der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befinde. Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin erst mit Notariatsakt vom 15.06.2022 die gegenständliche Liegenschaft geschenkt erhalten. Erst mit erfolgter Einverleibung am 22.07.2022 sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft geworden. Erst ab diesem Zeitpunkt könne die Beschwerdeführerin Abgabenschuldnerin im Sinne des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes sein. Die Vorschreibung sei auch bis zum 25.02.2023 zu begrenzen. Schließlich stellt die belangte Behörde selbst fest, dass der abgabenrechtlich relevante Zeitraum mit 25.02.2023 ende.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergingen die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Freizeitwohnsitzabgaben samt Säumniszuschlägen im zulässigen Maß neu festsetzen und vorschreiben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde -zusammengefasst - ausgeführt, dass der Finanzabteilung der Gemeinde Y mit E-Mail vom 07.03.2024 erstmals der gegenständliche Sachverhalt hausintern zur Prüfung allfälliger Abgabennachforderungen zur Kenntnis gebracht worden sei. Somit seien erste abgabenbehördliche Schritte jedenfalls erst nach dem 01.01.2023 gesetzt worden, sodass die Übergangsbestimmung gemäß § 14 Abs 2 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz betreffend anhängige Verfahren nicht zur Anwendung gelangt sei. Demgemäß sei auch die Bundesabgabenordnung in jener Fassung anzuwenden, die im Zeitpunkt, in dem das Abgabenverfahren anhängig geworden sei, in Kraft gewesen sei.
Bei der Freizeitwohnsitzabgabe handle es sich um eine Jahresabgabe und die Abgabe entstehe in ihrer gesamten Höhe grundsätzlich mit Beginn des Kalenderjahres. Lediglich dann, wenn der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres ende, so habe die Gemeinde gemäß § 5 Abs 3 TFLAG auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten. Ein solcher Antrag sei bislang nicht gestellt worden und könne ein solcher nach Ansicht der Abgabenbehörde ohnehin allenfalls erst nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Abgabenverfahrens gestellt werden.
Die Beschwerdeführerin konnte im Zuge einer weiteren Wohnsitzkontrolle am 28.12.2023 am Wohnsitz Adresse 2 durch die Organe der öffentlichen Aufsicht angetroffen werden, sodass der dringende Verdacht einer über den 25.02.2023 hinausgehenden fortgesetzten Freizeitwohnsitznutzung durch sie gegeben sei.
Dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 22.07.2022 als Eigentümerin der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen worden sei, wurde entgegnet, dass Abgabengegenstand die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz sei. Abzuführen sei die Abgabe - vereinfacht gesagt - von dem über den Wohnsitz Verfügungsberechtigten. Das sei gemäß § 3 TFLAG grundsätzlich der Eigentümer und davon abweichend im Falle einer Vermietung der Mieter. Da im abgabenrelevanten Zeitraum der Wohnsitz nicht vermietet gewesen sei, sei Abgabenschuldner der Eigentümer der Liegenschaft - und weil sich dazu im Gesetz auch keine abweichenden Bestimmungen entnehmen ließen - dementsprechend auch für Abgabenrückstände. Eine rückwirkende Abgabenfestsetzung sei entsprechend der Verjährungsbestimmung des § 207 ff BAO zulässig.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2023, mit welchem die Beschwerdeführerin wegen der Verwendung des Wohnsitzes Adresse 2 als Freizeitwohnsitz für den Zeitraum 20.10.2006 bis 25.02.2023 bestraft wurde, sei mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 04.03.2024, Zahl: LVwG-2023/48/2160-27, vollinhaltlich bestätigt worden. Für das Abgabenverfahren wurden analog zur zitierten Entscheidung des LVwG Tirol deren Feststellungen übernommen und nochmals ausdrücklich angeführt. Aufgrund dieser Feststellungen ergebe sich, dass der Wohnsitz Adresse 2 im abgabenrelevanten Zeitraum (Jahre 2020 bis einschließlich 2023) in Verwendung gestanden sei. Er diente in dieser Zeit allerdings nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken, sodass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz vorgelegen sei.
Die Freizeitwohnsitzabgabe sei als Selbstberechnungsabgabe konzipiert. Demnach wäre die Beschwerdeführerin von sich aus verpflichtet gewesen entsprechende Abgabenerklärungen gegenüber der Behörde bekannt zu geben. Gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO habe, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben werde, die Behörde von sich aus die Abgabe festzusetzen. Im Abgabenakt liegen umfangreiche Beweismittel ein, mit denen der entstandene Abgabenanspruch einwandfrei belegt werde.
Den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde komme daher insgesamt keine Berechtigung zu.
Nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung am 10.04.2024 wurde mit Schriftsatz vom 07.05.2024 die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Es wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022 keine Bestimmungen über deren rückwirkende Anwendung beinhalte. Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl Nr 79/2019 sei außer Kraft getreten und damit auch die in diesem Gesetz normierte Verordnungsermächtigung und im Weiteren die Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe der Gemeinde Y, kundgemacht am 11.09.2019. Da das gegenständliche Verwaltungsverfahren erst mit 07.03.2024 – sohin lange nach Inkrafttreten des TFLAG – eingeleitet worden sei, sei das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl Nr 79/2019 nicht mehr auf dieses Verfahren anzuwenden, sondern lediglich das TFLAG. Auch das TFLAG enthalte eine Verordnungsermächtigung der Gemeinden zur Festsetzung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe. Verordnungen nach dem TFLAG könnten gemäß § 14 Abs 3 leg cit frühestens mit 01.01.2023 in Kraft treten. Mangels in Geltung stehender Normen zur Vorschreibung einer Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 bis 2022 sei die Vorschreibung ohne rechtliche Grundlage erfolgt und sei daher nichtig. Es sei auch nicht von einem Versehen des Landesgesetzgebers auszugehen. Aber selbst wenn es sich um ein legistisches Versehen handle, so gereiche dieser zum Nachteil der belangten Behörde. Zu den nachgeholten Feststellungen wurde ausgeführt, dass (1) nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin in dem gegenständlichen Wohnobjekt mehr als die Hälfte des Jahres oder ganzjährig aufhielten sowie (2) nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin in dem gegenständlichen Wohnobjekt mehr als die Hälfte des Jahres oder ganzjährig aufhielt. Eine derartige Negativfeststellung gehe zu Lasten der belangten Behörde, die eine Freizeitwohnsitzabgabe für Gebäude, Wohnung oder sonstige Teile von Gebäuden einheben wolle, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.
Mit Schreiben vom 08.05.2024 wurde die Beschwerde samt Abgabeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Am 02.06.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen worden ist. Die belangte Behörde hat – trotz ordnungsgemäßer Ladung – an der Verhandlung nicht teilgenommen. Anlässlich der mündliche Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht, dass es sich bei der Freizeitwohnsitzabgabe um eine Zweitwohnsitzabgabe handle. Durch diese Abgabe solle den Gemeinden ermöglicht werden, jene Aufwände abzudecken, die durch Zweitwohnsitze entstehen. Bei der Festlegung der Abgabe im höchsten Ausmaß, wie es hier vorliege, müsse erkennbar sein, dass es sich bei den Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handle. Es sei gegenständliche nicht erkennbar, dass hier überdurchschnittliche Aufwendungen in der Gemeinde Y anfallen. Den beiden gegenständlichen Verordnungen sei überhaupt keine Begründung zu entnehmen. Sie seien daher gesetzwidrig.
Es wurde daher die beiden Verordnungsakte zu den Verordnungen des Gemeindesrats der Gemeinde Y über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe vom 05.09.2019 und 17.11.2022 eingeholt.
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat dazu noch die Stellungnahme vom 30.06.2025 abgegeben und unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes V33/2023 gerügt, dass die Gemeinde Y den zitierten Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs im Falle der Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe durch die Gemeinde jeweils mit dem Höchstsatz nicht gerecht werde. Zur Verordnung vom 05.09.2022 wurde ausgeführt, dass der Niederschrift über die Beschlussfassung sowie dem Verordnungsakt keinerlei Begründung zu entnehmen sei. Anlässlich der Beschlussfassung über die Verordnung vom 17.11.2022 seien der dortigen Niederschrift lediglich Ausführungen zur Höhe der Immobilienpreise zu entnehmen. Dass der Gemeinde Y überdurchschnittlich hohe Belastungen durch die Anzahl der Freizeitwohnsitze entstünden, die es durch den Höchstsatz der Freizeitwohnsitzabgaben zu kompensieren gelte, fänden sich hingen keine Ausführungen oder Begründungen. Auch der Niederschrift vom 06.02.2025 zur Ergänzung des Verordnungsaktes der Freizeitwohnsitzabgabe um eine erweiterte Begründung für die Ausschöpfung des Höchstsatzes seien keine stichhaltigen Begründungen im Sinne des zitierten Rechtsatzes des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen. Der von der Gemeinde Y angestellten „Berechnung“ sei zu entnehmen, dass sie in den Jahren 2018 – 2022 durchschnittlich einen Überschuss der vereinnahmten Ertragsanteilen über den ordentlichen Haushaltsausgaben in Höhe von Euro 983.103,52 erwirtschaftet habe. Die Gemeinde Y nehme daher trotz der Anzahl an Freizeitwohnsitzen mehr ein, als sie ausgebe. Nur weil die Gemeinde Y teure Projekte plane, rechtfertige das nicht die Einhebung des Höchstsatzes der Freizeitwohnsitzabgaben. Weder sei ersichtlich, ob diese Projekte bereits fixiert seien, noch ob Förderungen von Land und Bund bereits in Abzug gebracht worden seien. Bei langfristigen Projekten seien diese zudem in den kommenden 10 Jahren bei einem jährlichen Überschuss von ca Euro 1.000.000 finanziert. Hinsichtlich der „Berechnung“ zur Wasserbenützungsgebühren sei auszuführen, das fünf ausgewählte Freizeitwohnsitze nicht repräsentativ für insgesamt 475 als Freizeitwohnsitze titulierte Wohnobjekte seien. Selbst bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch in Höhe von 47,45 m3 statt der von der Gemeinde berechneten 23,56 m3 für Freizeitwohnsitze würden das pro Freizeitwohnsitz lediglich Mehreinnahmen in Höhe von Euro 23,89 pro Jahr darstellen. Nicht berücksichtigt sei zudem, dass der Gemeinde durch den höheren Wasserverbrauch auch höhere Ausgaben entstünden. Ferner versuche die Gemeinde mit dieser Beispielrechnung eine jährliche Freizeitwohnsitzabgabe in Höhe von Euro 280,00 bis Euro 2.530,00 zu rechtfertigen, der „entgangene Gebühren“ in Höhe von Euro 23,89 pro Jahr entgegenstünden. Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass die Gemeinde Y die Festlegung der Freizeitwohnsitze mit dem jeweiligen Höchstsatz nicht ausreichend begründet habe.
II.Sachverhalt:
CC und DD, die Eltern der Beschwerdeführerin, haben die Liegenschaft auf Gst Nr **1, KG ***, im Jahr 2003 käuflich erworben und auf dem Grundstück ein Einfamilien-Wohnhaus mit einer Nutzfläche von 177,57 m2 samt Doppelgarage gebaut (vgl baubehördliche Bewilligung vom 19.01.2004, Zl ***).
Die Eltern haben in den Jahren 2020 und 2021 in Z gewohnt, sich hauptsächlich dort aufgehalten und waren auch mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet (zuletzt Adresse 3 in **** Z). Insbesondere vor der schweren Erkrankung des Vaters im Jahr 2022 wurde das Haus in Y häufig zu Freizeitwohnzwecken von der Familie genutzt. Die Eltern waren mit einem Nebenwohnsitz an der gegenständlichen Adresse in Y vom 20.07.2007 bis 09.08.2023 gemeldet.
Mit Schenkungsvertrag vom 15.06.2022 schenkten die Eltern die Liegenschaft an die Beschwerdeführerin, die seit der Eintragung im Grundbuch am 22.07.2022 die Eigentümerin des Wohnsitzes ist.
Die Beschwerdeführerin ist eine praktische Ärztin mit einer Ordination in Z, wo sie von Montag bis Freitag tätig ist. Sie hat keine sozialen Anknüpfungspunkte in Y. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt in Z, wo sie auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
In Y ist sie mit einem Nebenwohnsitz vom 20.10.2006 bis 09.08.2023 an der Adresse Adresse 2 in Y gemeldet. Es liegt keine Genehmigung zur Nutzung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vor.
Im Schenkungsvertrag wurde ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht, „den Schenkungsgegenstand alleine oder gemeinsam zu nutzen“, am gesamten Schenkungsgegenstand gegenüber den Eltern eingeräumt. Eine grundbücherliche Eintragung dieses Wohnrechts ist nicht erfolgt. Aufgrund der schweren Erkrankung des Vaters wurde dieses zumindest obligatorisch bestehende Wohnrecht bis zu dessen Tod im Jahr 2024 kaum mehr in Anspruch genommen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG in Verbindung mit § 13a Abs 3 TROG idgF zur Last gelegt, indem sie von 20.10.2006 bis 25.02.2023 den Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw die Wohnung unter der Adresse Adresse 2 auf Gst. **2, GB Y, als Freizeitwohnsitz verwendet hat, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 lit a TROG idgF oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 7 TROG idgF vorliegt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde – unter Vornahme von Spruchberichtigungen - mit Erkenntnis vom 04.03.2024, LVwG-2023/48/2160-27, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Jahr 2023 wurde das Haus sporadisch von der Beschwerdeführerin zu Freizeitwohnzwecken genutzt.
Im Freizeitwohnsitzverzeichnis (Stand 11.08.2023) scheinen für die Gemeinde Y 475 Freizeitwohnsitze auf, was bei einer Gesamtzahl von 1.983 Wohnungen einer Freizeitwohnsitzquote von 23,8 % entspricht.
Der Quadratmeterpreis für Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser (600 bis 800 m2) im Bezirk X liegt im Jahr 2022 bei Euro 352,02, für Eigentumswohnungen bis 100 m2 (Erstbezug) bei Euro 3.594,88, für gebrauchte Eigentumswohnungen bei Euro 2.633,33, bei Reihenhäuser bei Euro 2.120,83, Einfamilienhäuser bei Euro 2.521,67 (Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer für das Jahr 2022).
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Abgabeakt der Gemeinde Y, in den Verordnungsakt zu den Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Y über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe sowie in den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-2024/12/1289, sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu den Eigentumserwerben und -übergängen und zur (obligatorischen) Einräumung eines Wohnrechts ergeben sich aus dem im Abgabeakt aufliegenden Schenkungsvertrag vom 15.06.2022, dem Grundbuchsauszug zu EZ *** KG **** Y, sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Beschwerdeführerin hat auch anlässlich ihrer Aussage sehr glaubwürdig ihre Lebensumstände geschildert und auch, in welcher Form sie und ihre Eltern den Wohnsitz in Y genutzt haben. Bereits aus ihrer Aussage ergibt sich, dass die Nutzung des Wohnsitzes in Y im gegenständlich relevanten Zeitraum von 2020 bis 2023 sowohl bei den Eltern als auch bei der Beschwerdeführerin nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient hat, sondern die Nutzung zeitweilig zu Erholungszwecken erfolgt ist bzw zuletzt auch um Reparaturarbeiten an Heizung, Badezimmer, Mauerwerk oder Dach durchführen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und auch nachvollziehbar geschildert, dass Sanierungen am Haus durchgeführt wurden und sie aus diesem Anlass zum Haus in Y gefahren ist (drei- bis vier Mal im Jahr für zwei bis drei Tage). Dass dies der ausschließliche Grund für Aufenthalte im Wohnhaus in Y gewesen sein soll, überzeugt hingegen nicht. So wird etwa bezweifelt, dass solche Sanierungsarbeiten auch über Jahresende bzw über die Osterfeiertage, wo Anwesenheiten durch Kontrollorgane festgestellt wurden, erfolgt sein sollen. Abgesehen davon, dass Firmen üblicherweise zu solchen Terminen kaum Reparaturaufträge ausführen, wurden diesbezüglich auch keinerlei Hinweise auf solche Arbeiten (zB Firmenfahrzeuge vor dem Haus, Werkzeuglärm aus dem Haus, kein Baustellenabfall, keine Baustelleneinrichtung etc) durch die EE bei ihren Kontrollen festgestellt (vgl den Kontrollbericht). Seitens Mitarbeiter der EE wurde hingegen beobachtet, dass bei einer Abendkontrolle am 28.12.2023 sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Hund im Vorgarten des Hauses aufhielt und wurden mehrere beleuchtete Wohnräume und Hundegebell im Haus festgestellt, allerdings wurde trotz mehrfachem Anläuten die Türe nicht geöffnet, was den Eindruck nahelegt, dass hier ein persönliches Zusammentreffen mit den Kontrolleuren ob der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung durch die Beschwerdeführerin vermieden werden sollte. Auch bei der Kontrolle am Karsamstag, den 30.03.2024, war das Haus bewohnt (Rollos geöffnet) und war lautes Hundegebell aus dem Haus zu hören, wurde aber wiederum die Türe nicht geöffnet. Entleerungen des Restmülleimers fanden im Jahr 2023 17-mal statt in geringen Mengen (zwischen 2,5 l und 28,5 l) statt (vgl die Liste der Entleerungen der Gemeinde Y im Abgabenakt). Auch die Verbrauchsdaten für Wasser und Strom lassen erkennen, dass das Haus immer wieder sporadisch genutzt worden ist (vgl Erkenntnis des LVwG Tirol vom 04.03.2024, LVwG-2023/48/2160-27, vgl den im Abgabeakt einliegenden Kontrollbericht zur Freizeitwohnsitznutzung). Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird davon ausgegangen, dass der gegenständliche Wohnsitz im Jahr 2023 von der Beschwerdeführerin zu Freizeitwohnsitzzwecken sporadisch genutzt wurde.
Die Aufstellung der Freizeitwohnsitze aller Tiroler Gemeinden ist auf der Homepage des Landes Tirol (www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) frei zugänglich (vgl zudem die entsprechenden Ausführungen im Verordnungsakt).
Die angegebenen Quadratmeterpreise für den Bezirk X sind dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer für das Jahr 2022 zu entnehmen und wurden im Verordnungsakt angeführt.
IV.Rechtslage
Zur Lösung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idF I 2019/103
„§ 4
Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
…
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“
§217
Säumniszuschläge
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
…
§ 217a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs 3 ist nicht anzuwenden,
2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3. abweichend von § 217 Abs 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
Gesetz vom 8. Mai 2019 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG), LGBl Nr 79/2019
§ 3
Abgabenschuldner
(1)Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2)Abweichend vom Abs 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3)Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(4)Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
§ 5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl 86/2022
„§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
…
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a)bis 30 m2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,
b)von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,
c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,
d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,
e)von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,-Euro,
f)von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 880,- Euro und höchstens 2.070,- Euro,
g)von mehr als 250 m2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
…
§ 5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.
§ 14
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl Nr 79/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 115/2021, außer Kraft.
(2)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes fortzuführen.
(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden. “
V.Erwägungen
Vorweg ist zu klären, welche Rechtslage auf die vorliegenden Abgabenvorschreibungen anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl insbesonders VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015) vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098; 05.06.2019, Ra 2019/08/0051; 19.09.2017, Ra 2016/18/0381 bis 0383; 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg 19083 A/2015, jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054; 19.02.1991, 90/08/0177, VwSlg. 13384 A/1991). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden (vgl VwGH 06.05.2004, 2001/20/0622; VwGH [verstärkter Senat] 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).
Dieser allgemeine Grundsatz ist im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044; 16.12.2003, 2000/15/0101, jeweils mwN), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben (vgl VwGH 08.03.2021, Ra 2018/16/0109; 17.11.2020, Ra 2019/13/0067, 19.09.2023, Ro 2022/07/0015 jeweils mwN; vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar, 62; Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007, 16 [17]).
Im vorliegenden Fall besteht zwar die Übergangsbestimmung des § 14 Abs 2 TFLAG, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes (mit 01.01.2023) anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohn-sitzabgabegesetzes fortzuführen sind, doch ist diese Übergangsbestimmung nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden, zumal das gegenständliche Abgabeverfahren am 01.01.2023 noch nicht anhängig gewesen ist, weil der Abgabenbehörde das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes erst mit E-Mail vom 07.03.2024 zur Kenntnis gelangt ist (vgl dazu die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024, S 3 oben). Vielmehr sind die im Abgabenrecht durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegten Auslegungsgrundsätze im Bezug auf die maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen:
Aufgrund der Zeitbezogenheit von Abgaben sind daher die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs jeweils in Geltung stehenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzgesetzes (TFWAG) auf die Jahre 2020, 2021 und 2022 anzuwenden und für die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023 sind die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz (TFLAG) maßgeblich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind demgegenüber für alle vier Jahre die im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in Geltung stehenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und rein verfahrensrechtliche Bestimmungen des Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz (TFLAG) in der geltenden Fassung entscheidungsrelevant.
Angemerkt wird, dass die Anwendung bereits außer Kraft getretener oder novellierter abgabenrechtlicher Bestimmungen für zurückliegende Zeiträume in ihrer in diesem Zeitraum geltenden Fassung (gleichgültig, ob die Bestimmung formal im Sinne des B-VG außer Kraft getreten ist, und nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften anzuwenden ist, oder ob lediglich der zeitliche Anwendungsbereich der Bestimmung eingeschränkt wurde, die Regelung aber formal in Kraft belassen wurde) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl VwGH 12.03.2010, 2010/17/0040).
Zu Spruchpunkt I. und II. (Abgabenjahre 2020 und 2021):
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 5 Abs 1 erster Satz TFWAG, LGBl Nr 79/2019, jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Das TFWAG trat mit 01.01.2020 in Kraft. Somit entstand an diesem Tag der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch für das Jahr 2020 und am 01.01.2021 jener für das Jahr 2021.
Abgabenschuldner ist gemäß § 3 Abs 1 TFWAG, LGBl Nr 79/2019, der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist gemäß Abs 3 leg cit der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
Aus den Erläuternden Bemerkungen (Materialien 167/19) zu § 3 TFWAG ergibt sich Folgendes:
„Abgabenschuldner soll der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes bzw im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte sein, wobei Miteigentümer, ausgenommen im Fall von Wohnungseigentum, die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden (Abs. 1 und 2). Sofern der Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als für ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen wird, soll eine Änderung in der Person des Abgabenschuldners in der Weise eintreten, dass der Inhaber des Freizeitwohnsitzes selbst Abgabenschuldner ist. Der Rechtsbegriff „sonst überlassen“ soll in diesem Zusammenhang neben der ausdrücklich genannten Vermietung und Verpachtung jede Form der entgeltlichen und der unentgeltlichen Überlassung abdecken. Darunter fallen zum Beispiel die Leihe, die Überlassung aufgrund eines Servituts oder auch das Recht zum Gebrauch einer Wohnung. Ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner, so soll neben diesem auch der Eigentümer der Abgabenbehörde für die Abgabenschuld haften (Abs. 3). ….“
Der Gesetzgeber hat sohin grundsätzlich den Eigentümer als Abgabenschuldner vorgesehen. Wenn allerdings eine Innehabung des Freizeitwohnsitzes durch eine andere Person im Wege der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung durch den Eigentümer über einen längeren Zeitraum (arg. „unbefristet oder über ein Jahr“) besteht, wird der Inhaber zum Abgabenschuldner. „Überlassen“ ist im Rahmen einer Wortinterpretation dabei so zu verstehen, dass der Eigentümer auf den Gebrauch bzw Nutzen des Freizeitwohnsitz zugunsten einer anderen Person über einen längeren Zeitraum verzichtet und ihr diesen entgeltlich (Miete, Pacht) oder unentgeltlich zur Verfügung stellt.
Entsprechend dem oben dargestellten Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht neben der Rechtslage auch die Sachlage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH 11.09.2015, Ro 2014/17/0026, 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches für die Jahre 2020 und 2021 waren die Eltern der Beschwerdeführerin die Eigentümer des gegenständlichen Freizeitwohnsitzes in Y. Die Eltern haben bis zur schweren Erkrankung des Vaters auch regelmäßig das Haus zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eltern seit 2006 immer wieder dort besucht und manchmal auch im Haus alleine übernachtet. Durch dieses Verhalten liegt zwar auch eine Verwendung des genannten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vor, allerdings hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Überlassung des Freizeitwohnsitzes in diesem Zeitraum ausschließlich an die Beschwerdeführerin erfolgt wäre bzw in einem solchen Ausmaß erfolgt ist, die mit einer unbefristeten oder länger als für ein Jahr andauernden Vermietung oder Verpachtung gleichzusetzen wäre. Das bloße Besuchen der Eltern oder auch eine bloß tageweise Überlassung des Wohnsitzes von den Eltern an die Beschwerdeführerin macht diese nicht zur Abgabenschuldnerin nach dem TFWAG.
Da sohin die Beschwerdeführerin bis zur Eintragung im Grundbuch am 22.07.2022 nicht Abgabenschuldnerin gewesen ist, ist ihr die Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 und 2021 zu Unrecht vorgeschrieben worden.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2022 das Eigentum am Freizeitwohnsitz übertragen bekommen hat. Für den Eintritt eines Schuldnerwechsels im Falle des Eigentumsüberganges an einem Freizeitwohnsitz, für welchen ein Abgabenanspruch entstanden ist, bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl VwGH 20.03.2003, 98/17/0319; 17.05.2004, 2003/17/0246, 21.02.2005, 2004/17/0156). Für das vorliegende Abgabenschuldverhältnis ist eine sogenannte "dingliche Wirkung" im TFWAG nicht vorgesehen.
Die Vorschreibungen der Freizeitwohnsitzabgabe für 2021 und 2022 laut den Spruchpunkten I. und II. sind zu Unrecht erfolgt und sind daher ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt III. (Abgabenjahr 2022):
Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr 103/2019, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Der Abgabenanspruch entsteht durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu.
Gemäß dem maßgeblichen § 5 TFWAG, LGBl Nr 79/2019, entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate (lit a) und bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate (lit b).
Im Fall einer unterjährigen Eigentumsübertragung sieht der § 5 Abs 1 TFWAG hingegen kein Entstehen des Abgabenanspruches gegenüber dem neuen Eigentümer vor. Diese „Lücke des Gesetzes“ (so auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 59/2024 – Materialien Landtag 412/24) wurde erst mit dem aktuell in Geltung stehenden § 5 Abs 1 lit c TFLAG, LGBl Nr 86/2022 in der Fassung LGBl Nr 59/2024, geschlossen, wonach der Abgabenanspruch abweichend vom Beginn des Kalenderjahres entsteht, bei einer Übertragung des Abgabengegenstandes mit dem Beginn des Monats, in dem der Eigentumsübergang oder der Übergang des Besitzes erfolgt ist, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
Im Jahr 2022 fehlt allerdings eine entsprechende Regelung, sodass der Abgabenanspruch für die Freizeitwohnsitzabgabe im Jahr 2022 gegenüber der Beschwerdeführerin, die erst am 22.07.2022 Eigentümerin des gegenständlichen Freizeitwohnsitzes geworden ist, nicht entstanden ist. Der Abgabenanspruch für das Jahr 2022 ist am 01.01.2022 ausschließlich gegenüber den damaligen Eigentümern (Eltern der Beschwerdeführerin) entstanden.
Es ist daher auch die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2022 der Beschwerdeführerin zu Unrecht vorgeschrieben worden, sodass die Vorschreibung laut Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben ist.
Zu Spruchpunkt IV. (Abgabenjahr 2023):
Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022, ist gemäß § 14 Abs 1 leg cit mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten und ist daher für die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe im Jahr 2023 maßgeblich.
Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist gemäß § 1 Abs 1 TFLAG eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben. Freizeitwohnsitze sind gemäß § 1 Abs 2 leg cit Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Nach § 3 Abs 1 TFLAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, und gemäß § 5 Abs 1 TFLAG entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit Beginn des Kalenderjahres.
Die Beschwerdeführerin ist seit 22.07.2022 Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes Gst Nr **1, GB Y, und ist daher die Abgabenschuldnerin. Die Abgabe ist ihr gegenüber am 01.01.2023 entstanden.
Zum Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2023, ***, unter Spruchpunkt 1. die Verwendung des Wohnsitzes **** Y, Adresse 2, auf Gst. **2, GB Y, durch die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 20.10.2006 bis 25.02.2023 als Freizeitwohnsitz, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 lit a TROG idgF oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs TROG idgF vorliegt, indem das Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, als Übertretung nach § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG in Verbindung mit § 13a Abs 3 TROG idgF mit einer Geldstrafe in Höhe Euro 4000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 9 Stunden) geahndet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Grundstück in Spruchpunkt 1. zu berichtigen ist mit „Gst Nr **1, GB Y“ anstelle von „Gst Nr **2, GB Y“, sowie die übertretene Norm „§ 23a Abs 1 lit a erster Fall iVm § 13a Abs 3 TROG idF LGBl Nr 43/2022“ und die Strafbestimmung „§ 23a Abs 1 lit a TROG 2022 idF LGBl Nr 43/2022“ zu lauten hat. Weiters wurde die Bestimmung „§ 13 Abs 7 TROG idgF“ berichtigt mit „§ 13 Abs 8 TROG 2022 idF LGBl 43/2022“.
Ein solches Straferkenntnis entfaltet eine Bindungswirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, dahingehend, dass die Bestrafte es gegen sich gelten lassen muss, die im Spruch umschriebene Tat begangen zu haben (vgl VwGH 04.10.2012, 2011/09/0049, 08.08.2018, Ra 2015/08/0177).
Eine Verwendung des Freizeitwohnsitzes durch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs mit 01.01.2023 wurde sohin bereits durch die oben angeführten Entscheidungen bindend festgestellt. Nach Durchführung des Beweisverfahrens konnte überdies festgestellt werden, dass über den 25.02.2023 im gesamten Jahr 2023 das Haus sporadisch von der Beschwerdeführerin zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde.
Die Freizeitwohnsitzabgabe ist gemäß § 4 Abs 1 TFLAG, LGBl 86/2022, nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen. Diese Nutzfläche beträgt für den gegenständlichen Wohnsitz 177,57 m2.
Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Gemäß § 4 Abs 3 TFLAG ist bei einer Nutzfläche von mehr als 150 m2 bis 200 m2 die Freizeitwohnsitzabgabe mit mindestens 680,00 Euro und höchstens 1.610,00 Euro festzulegen. Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden.
Mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Y vom 17.11.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wurde die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiete festgelegt. Für Freizeitwohnsitze von mehr als 150 m2 bis 200 m2 beträgt diese gemäß § 1 lit e der genannten Verordnung 1.610,00 Euro. Damit wurde der Höchstsatz im Sinne des § 4 Abs 3 lit e TFLAG festgesetzt. Die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung ist mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat die Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung behauptet und insbesondere bemängelt, dass die Gemeinde Y die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem jeweiligen Höchstsatz nicht ausreichend begründet habe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.530/2022, VfGH 21.09.2023, V 33/2023ua) sei die Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe nicht eine nach dem Äquivalenzprinzip zu erhebende Gebühr und sei daher hinsichtlich der Belastungen nicht auf die für einen bestimmten Freizeitwohnsitz konkret anfallenden Aufwendungen abzustellen, sondern es komme auf die Belastung der Gemeinde insgesamt an. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz müsse erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handle. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen. … Eine Ausschöpfung im Höchstsatz könne allerdings nicht allein auf die Höhe der Verkehrswerte gestützt werden, ohne die durch Freizeitwohnsitze bedingten überdurchschnittlichen Belastungen der Gemeinde für Freizeitwohnsitze darzulegen.
Anlässlich der Beschlussfassung über diese Verordnung im Gemeinderat Y hat der Bürgermeister begründend dargetan, dass laut Freizeitwohnsitzverzeichnis (Stand 20.10.2022) für die Gemeinde Y 475 Freizeitwohnsitze aufscheinen, was bei einer Gesamtzahl von 1.983 Wohnung einer Freizeitwohnsitzquote von 23,8 Prozent entspreche. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 05.07.2022, LGBl 71/2022 sei die Gemeine Y zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden, da sie zu einer jener Gemeinden zähle, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch sei. Der Erschließungskostenfaktor laut Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 184/2014 idF LGBl Nr 162/2021, sei für die Gemeinde Y der zweithöchste im Bezirk X mit einem Wert von Euro 194,00. Laut dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer für das Jahr 2022 sei ua für den Bezirk X bei normaler Wohnlage zu entnehmen, dass der Quadratmeterpreis für Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser (600 bis 800 m2) bei Euro 352,02, für Eigentumswohnungen bis 100 m2 (Erstbezug) bei Euro 3.594,88, für gebrauchte Eigentumswohnungen bei Euro 2.633,33, bei Reihenhäuser bei Euro 2.120,83 sowie bei Einfamilienhäuser bei Euro 2.521,67 liege. Diese Werte seien jeweils neben dem zentralen Siedlungsraum rund um die Landeshauptstadt und neben dem Bezirk Kitzbühel die höchsten in Tirol. Angeführt wurden zudem eine Liste mit Kaufpreisen für konkrete Häuser und Gebäude samt Fläche und Adresse in Y (vgl die Niederschrift über der 7. Ordentlichen, öffentlichen Sitzung des Gemeinderats).
Anlässlich der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2022, V 54/2022 (W), 07.03.2022, V 157/2021 (X) und 21.09.2023, V 33/2023 (V), mit denen die jeweilige Verordnung der Stadtgemeinde betreffend die Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, hat die Gemeinde Y mit Beschluss vom 06.02.2025 ergänzende Ausführungen einer erweiterten Begründung für die Ausschöpfung des Höchstsatzes zum Bestandteil des Verordnungsaktes zur Freizeitwohnsitzabgabe erhoben. Zusammengefasst wurde die Ausschöpfung des Höchstsatzes damit begründet, dass für eine Vielzahl an nicht Markt bestimmten Tätigkeiten, die die Gemeinde treffen und die in ihre Zuständigkeit fallen, keine Benützungsgebühren eingehoben werden könnten (zB Kosten des Verwaltungsapparates, für Gemeindegebäude, für Winterdienst, für Straßenerhaltung etc). Bereits für sieben exemplarisch angeführte Bereiche fielen Kosten in Höhe von jährlich Euro 2.447.811,30 an. Die tatsächliche Anzahl an Vorhaben, wie sie im jährlichen Haushaltsvoranschlag einer Gemeinde festgelegt seien, würden diese lediglich sieben herausgepickten Bereiche um ein Vielfaches übersteigen. Dem wurden die vereinnahmten Ertragsanteile der Gemeinde im Zeitraum 2018 bis 2022 gegenübergestellt (durchschnittlich: Euro 3.430.914,82 pro Jahr). Darüber hinaus würden noch regelmäßig außerordentliche Vorhaben (zB Ausbau Breitbandnetz, Neubau Feuerwehrhaus etc) realisiert. Damit sei bei gebotener Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Gemeinde aufgrund der hohen Freizeitwohnsitzquote von rund 25 %, ausgehend von dem obigen Durchschnittswert, pro Jahr einen Betrag an Ausgabenertragsteilen in Höhe von Euro 1.143.638,27 nicht generieren könne. Auch würden die Eigentümer von Freizeitwohnsitzen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sein, als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhielten. Auch könne von den Freizeitwohnsitzen nur Benützungsgebühren in geringerem Ausmaß lukriert werden, was anhand des Beispiels der Wassergebühren näher ausgeführt wurde. Die hohe Anzahl an Freizeitwohnsitzen in der Gemeinde Y bringe daher eine überdurchschnittliche Belastung für den Gemeindehaushalt. Durch die Festlegung des Höchstsatzes an Freizeitwohnsitzabgabe könne zumindest eine gewisse Kompensation dieser Abgabenverringerung bewirkt werden (vgl Niederschrift der 30. ordentlichen, öffentlichen Sitzung des Gemeinderates).
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind ob dieser konkreten Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die überaus hohe Zweitwohnsitzquote (nahezu ein Viertel der Wohnsitze) in der Gemeinde Y und damit einhergehende (konkret angeführte) geringere Ertragsanteile zur Deckung von anfallenden Aufwendungen, die nicht bereits durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, hohe Immobilienpreise, hohe Erschließungskosten etc, keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Festlegung des Höchstsatzes entstanden.
Die gegenständliche Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe ist somit für das Jahr 2023 gesetzeskonform erfolgt. Ebenso wurde der Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO in Verbindung mit § 217a Z 3 Bundesabgabenordnung zu Recht mit Euro 32,20 festgesetzt. Die Beschwerde ist daher zu Spruchpunkt IV. spruchgemäß abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 340 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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