LVwG T LVwG-2025/48/0676-6

LVwG-2025/48/0676-6Tribunal Administrativo Regional30 de jul. de 2025

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Nachbarbeschwerde <br/>Immissionsgutachten<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/48/0676-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.48.0676.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Nachfolgend wird der Bescheid vom 18.11.2024 des Stadtmagistrats Y bezüglich der Erteilung der Baugenehmigung eines Innenumbaus und einer Verwendungszweckänderung zu einem Beherbergungsbetrieb auf dem Grundstück Gst Nr **1, inneliegend EZ ***, KG ***** X, Adresse 2, **** Y, aufgrund des Antrags der Bauwerberin BB vom 04.07.2024, ergänzt vom 04.09.2024, bekämpft.

Mit diesem Bescheid wurde die Baubewilligung für den Umbau sowie die Verwendungszweckänderung zu einem Beherbergungsbetrieb im Anwesen Adresse 2 bewilligt. Der Neubau des Gebäudes wurde bereits mit Bescheid vom 24.05.2024 zur Zl *** genehmigt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer als Nachbar Beschwerde mit Schreiben vom 23.12.2024 ein und brachte vor, dass die Baubewilligung rechtswidrig infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sei. Die Unterlassung der Durchführung einer Bauverhandlung führe zur Einschränkung der Rechte der Nachbarn und sei unzulässig. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit genommen, in den Bauakt Einsicht zu nehmen und Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 TBO zu erheben. Auch sei der zitierte Baubescheid vom 24.05.2024 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Das Verfahren sei mangelhaft und die Baubewilligung zu Unrecht.

Weiters monierte er die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, da im örtlichen Raumordnungskonzept als vorwiegende Nutzung des Baulandes „Wohnen“ festgelegt sei und laut dem Flächenwidmungsplan das Grundstück als „Wg – Gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2“ gewidmet sei. Die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes für 40 Betten entspreche nicht diesem Verwendungszweck „Wohnen“. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 TBO zu erstatten. Es bedürfe wohl keiner weiteren Ausführung, dass die Immissionen des geplanten Beherbergungsbetriebs mit 40 Betten auf das benachbarte Grundstück jenen eines Wohngebäudes massiv übersteigen. Er stellte sohin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Parteien sowie die Abänderung des Baubescheides dahingehend, dass das Bauansuchen abgewiesen werde, in eventu der Bescheid behoben und die Angelegenheit zurückverwiesen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2025 wurde unter Spruchpunkt I die Beschwerde bezüglich des Nichteinhaltens der Flächenwidmung, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt II. darüber hinaus die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 28.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Schreiben vom 19.03.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Mit Schreiben vom 22.05.2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den gesamten Bauakt zu übermitteln. Des Weiteren wurde dem Bauwerber eine Stellungnahmemöglichkeit zur Beschwerde eingeräumt und der Beschwerdeführer aufgefordert, zu dem immissionstechnischen Gutachten des CC vom 12.02.2025 konkrete Ergänzungswünsche und Einwendungen zu erheben. Der Beschwerdeführer zog es vor, diese nachweislich zugestellte Stellungnahmeaufforderung nicht zu beantworten.

Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 28.05.2025 den Bauakt in elektronischer Form. Die Bauwerberin erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.06.2025 und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen der belangten Behörde.

Da der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen gegen das Gutachten erstattete und auch sonst keine Beweisaufnahmen ausstanden und der Sachverhalt sowie die Rechtslage geklärt war, da der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen gegen das Amtssachverständigengutachten erhob, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

II.Sachverhalt:

Mit Baubescheid vom 24.05.2024 zu Zl *** wurde der Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Wohneinheiten auf dem Bauplatz Gst Nr **1, inneliegend EZ ***, KG ***** X, Adresse 2, **** Y bewilligt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde eine Bauverhandlung am 14.05.2024 durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nachweislich am 30.04.2024 geladen wurde. Der Beschwerdeführer zog es jedoch vor, zu dieser Bauverhandlung nicht zu erscheinen und er erhob auch keine Einwendungen. Dieser Baubescheid ist daher rechtskräftig. Der Baubescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Das Baugrundstück ist als „Wg Gemischtes Wohngebiet § 38 (2)“ gewidmet.

Mit Bauansuchen vom 04.07.2024, eingelangt am 05.07.2024, ergänzt am 04.09.2024, beantragte die Bauwerberin, die Zwischenwände in geänderter Form auszuführen und den Verwendungszweck von „Wohnen“ auf „Beherbergungsbetrieb“ zu ändern. Es ist somit ein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen mit 40 Betten geplant im Sinne des eingereichten Plans zum Antrag. Im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens wurde sowohl eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 06.09.2024 (DD) als auch des Amtssachverständigen der Stadtplanung vom 23.09.2024 (EE), eingeholt. Aus dem örtlichen Raumordnungskonzept ergeben sich keine für das vorliegende Bauansuchen relevante bzw zu beachtenden Festlegungen, die nicht bereits in die Planungsinstrumente „Flächenwidmungsplan“ und „Bebauungsplan“ aufgenommen wurden bzw daraus hervorgehen. Aus dem aufgrund der Beschwerde eingeholten immissionstechnischen Gutachten vom 12.02.2025 (CC) ergibt sich gleichermaßen schlüssig und nachvollziehbar, dass es für die Anrainer zu keinen relevanten Emissionen durch die Verwendungszweckänderung im Vergleich zur typischen Wohnnutzung kommt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft, klar und schlüssig aus den zitierten Amtssachverständigengutachten, denen der Beschwerdeführer auch auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten ist. Im Übrigen hat er es vorgezogen, überhaupt keine Stellungnahme zum immissionstechnischen Gutachten abzugeben, sodass keine weiteren Erhebungen oder Beweisaufnahmen ausstanden, sondern die Sach- und Rechtslage klar war. Eine Verhandlung war daher nicht erforderlich und konnte davon abgesehen werden.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Bauakt sowie der elektronischen Widmungsbestätigung, die öffentlich eingesehen werden kann.

IV.Erwägungen:

Der gegenständliche Bauplatz ist aufgrund der gültigen Flächenwidmung als „Wg - gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2“ gewidmet. Aufgrund dieser Widmung ist es sohin zulässig, auf diesem Bauplatz Gebäude für Gastronomiebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten zu errichten. Dies ist ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung von § 38 Abs 2 TROG 2022.

Durch die Veränderung des Verwendungszweckes von „Wohnen“ zu einem Gastgewerbebetrieb mit bis zu 40 Betten aufgrund von Innenbaumaßnahmen und der Verwendungszweckänderung ändert sich die Widmung daher nicht. Aufgrund des eingeholten Amtssachverständigengutachten ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass keine relevanten Schallemissionen durch diese Verwendung entstehen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch die genehmigte Verwendungszweckänderung in Bezug auf Lärm kann danach ausgeschlossen werden, da gemäß § 37 Abs 4 TBO 2022 die für die Widmung gemischtes Wohngebiet festgesetzten maßgeblichen dB-Werte nicht überschritten werden. Der mit der Flächenwidmung festgesetzte Immissionswert wird daher eingehalten.

Auch sonst ist eine Beeinträchtigung zulässiger Nachbarrechte des Beschwerdeführers, wie in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausgeführt, nicht dargelegt worden, zumal der Beschwerdeführer auch den Baubescheid erhalten hat und dementsprechend Akteneinsicht hätte nehmen können und rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Dass er dementsprechend beeinträchtigt gewesen wäre, seine Nachbarrechte geltend zu machen, konnte nicht nachvollzogen werden, zumal er doch Beschwerde und entsprechende Ausführungen und Einwände erhoben hat. Auch aufgrund der Stellungnahmeaufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zum immissionstechnischen Gutachten gab er keine Stellungnahme ab und zog es auch vor, keine Akteneinsicht zu nehmen, sodass auch eine Verhandlung unterbleiben konnte.

Es stand daher keinerlei zu erklärende Sach- und Rechtsfrage an, die in einer Verhandlung zu klären gewesen wäre. Auch eine Parteieneinvernahme ist für ein Projektgenehmigungsverfahren nicht erforderlich. Das rechtliche Gehör wurde auch dadurch gewährt, dass der Beschwerdeführer Beschwerde erheben konnte und auch zur Stellungnahme aufgefordert wurde, von dem er nicht Gebrauch machte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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