LVwG T LVwG-2025/31/1664-1

LVwG-2025/31/1664-1Tribunal Administrativo Regional29 de jul. de 2025

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Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Suchtmittelhandel<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Behebung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/1664-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.1664.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.6.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 23.6.2025 wurde dem Beschwerdeführer die für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, und F zu Zahl *** ausgestellte Lenkberechtigung für drei Monate, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer des Entzuges das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten, das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung im Inland Gebrauch zu machen und ihm die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung und die Abgabe seines Führerscheins bei der belangten Behörde aufgetragen, letzteres unter Androhung einer Geldstrafe iHv bis zu € 2.180,- im Falle der Zuwiderhandlung.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des LG Y vom 12.5.2025 zu *** des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 5. Fall SMG im Zeitraum von April 2024 bis 29.7.2024 und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG im Zeitraum Ende März 2024 bis 29.7.2024 für schuldig befunden worden. Er sei deswegen zu einer bedingten Freiheitsstrafe iHv sechs Monaten und einer Geldbuße iHv 204 (gemeint wohl: 240) Tagessätzen sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt worden. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben seien, sei diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG zu entziehen. Ein Entziehungsgrund liege in der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG, insbesondere im Vorliegen einer strafbaren Handlung gemäß § 28a SMG. Solche strafbaren Handlungen seien als besonders verwerflich iSd § 7 Abs 4 FSG einzustufen. Gemäß § 25 Abs 1 FSG sei im Falle einer Entziehung auch für die Entziehungsdauer auszusprechen, diese sei danach festzulegen, ab wann mit einem Gesinnungswandel bei der betreffenden Person zu rechnen sei. Bei einer Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit habe die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs 3 FSG mindestens drei Monate zu betragen. Gemäß § 30 Abs 1 FSG könne den Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen das Recht, diese im Inland zu gebrauchen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung vorliegen. Aufgrund des oa Urteils des LG Y stehe die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers fest, wobei unter mildernder Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht und des erschwerend zu wertenden langen Tatzeitraums mit einer Entziehungsdauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden könne.

Mit Eingabe vom 9.7.2025 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen vorgenannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er sei seit seiner Verhaftung wegen oa Delikte nicht mehr rückfällig geworden und habe weder Suchtgift noch Alkohol konsumiert. Er sei Ersttäter und somit unbescholten, habe wiederholt Drogentests bei der Behörde abgeben müssen, Wiederholungsgefahr liege deshalb nicht vor. Aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer sei der Beschwerdeführer auf seinen Führerschein angewiesen, eine Entziehung habe vermutlich seine Entlassung und somit auch den Verlust seiner Betriebswohnung zur Folge. Potenzieller Berufs- und Wohnungsverlust würden sich unverhältnismäßig nachteilig auf die Rehabilitation des Beschwerdeführers auswirken und ihn unbillig hart treffen. Auch durch das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Urteil sei der Beschwerdeführer zu einer verhältnismäßig niedrigen Strafe verurteilt worden, dies auch unter bedingter Strafnachsicht, begründet mit der Unbescholtenheit und dem Geständnis des Beschwerdeführers. Das Gericht habe dem Beschwerdeführer hierdurch offenbar eine zweite Chance ermöglichen wollen. Hingegen könne der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese den langen Tatzeitraum als erschwerend werte, betrage doch die tatsächliche Dauer der strafbaren Handlung lediglich drei Monate. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine Verwarnung auszusprechen, in eventu die Dauer der Entziehung zu verkürzen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

Der Beschwerde beigelegt war der negative Befund eines am 8.7.2025 durchgeführten Harndrogenschnelltests.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die lediglich im Rahmen eines Eventualantrages angeregt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der am 12.8.2020 von der belangten Behörde zur Zl *** ausgestellten Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F.

Mit dem am 12.5.2025 ergangenen, seit 16.5.2025 rechtskräftigen Urteil des LG Y zu 23 *** wurde der Beschwerdeführer nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) und § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgift) für schuldig erkannt.

Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er von April 2024 bis zum 29.7.2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge von 2 Grenzmengen, nämlich 57 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 38,9 Gramm Cocain, eine unbestimmte Menge Cannabisblüten (Delta-9-THC und THCA) und 5 Gramm Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von 0,1 Gramm Delta-9-THC und 1,35 Gramm THCA, nachdem er dieses mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzten, erworben und besessen hatte, sieben näher genannten Abnehmern überlassen bzw dazu beigetragen hat. Ferner wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er von Ende März 2024 bis zum 29.7.2024 Suchtgift, nämlich Cannabisblüten und -Harz und Kokain vorschriftswidrig zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat.

Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Straftaten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe iHv sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe iHv 240 Tagessätzen (1 TS = € 10,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Strafmildernd wurde das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers sowie dessen Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerend wurde die Tatbegehung mit Mittätern sowie die zweifache Grenzmengenüberschreitung gewertet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von drei Monaten gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides (das sind vier Wochen nach Zustellung desselben bzw sofort nach Zustellung einer diesen bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) aufgrund der durch die Verurteilung wegen der vorgenannten Straftaten bedingten Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1 iVm 7 und 25 Abs 3 FSG entzogen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer des Entzuges das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen untersagt (§ 39 Abs 5 FSG), das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung im Inland Gebrauch zu machen (§ 30 Abs 1 FSG) und ihm die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung (§ 14 Abs 5 FSG-GV) und die Abgabe seines Führerscheins bei der belangten Behörde aufgetragen (§ 29 Abs 3FSG), letzteres unter Androhung einer Geldstrafe iHv bis zu € 2.180,- im Falle der Zuwiderhandlung.

Den Beschwerdeführer betreffend besteht eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, dies betreffend einer Verletzung des § 18 Abs 4 StVO, wobei die Tilgungsfrist am 18.12.2021 begonnen hat.

Der Beschwerdeführer ist derzeit als LKW-Fahrer angestellt und lebt in einer im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis überlassenen Betriebswohnung. Ein bei ihm am 8.7.2025 durchgeführter Harndrogenschnelltest verlief negativ auf AMP, MET, BZD, COC, MOR und THC.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus dem Urteil des LG Y vom 12.5.2025 zu 23 ***.

Die Feststellung zur verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung ergibt sich aus dem im behördlichen Akt einliegenden Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben aus den unwiderlegbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

IV.Rechtslage:

Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idgF BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…]

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:

1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und

2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30.

(1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

(2) Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der Ausstellungsbehörde ist eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Nach Ausstellung des österreichischen Führerscheines ist der ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Führerschein an die Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“

Die gegenständlich relevanten Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr 322/1997 idgF BGBl II Nr 209/2024, lauten wie folgt:

„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14.

[…]

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Wenn eine Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr erfüllt, daher auch dann, wenn die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist ihr gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist im Falle einer Entziehung auch darüber auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist von der der Behörde aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist gemäß § 7 Abs 8 FSG von der das Entziehungsverfahren führenden Behörde zu beurteilen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gelten als verkehrszuverlässig Personen, bei denen nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werden.

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG insbesondere die Begehung einer Straftat gemäß § 28a SMG. Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 exemplarisch angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs 4 deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse der Begehung, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich.

Grundsätzlich gilt demnach, dass jede Person zunächst als verkehrszuverlässig angesehen wird. Erst, und nur dann, wenn eine Person bestimmte, in § 7 Abs 3 demonstrativ aufgezählte Tatsachen setzt, etwa ein Delikt nach § 28a SMG begeht, und die Wertung dieser Tatsachen der Behörde die Prognose erlaubt, dass diese Person sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, ist diese Person als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist also auch bei Vorliegen einer Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde annehmen darf, es liege aufgrund der von ihr durchzuführenden Wertung eine Verkehrsunzuverlässigkeit vor und werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten (Mindestentziehungszeit gemäß § 25 Abs 3 FSG) wieder eintreten. Bei der Annahme, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit weniger als drei Monate dauern werde, darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen werden (vgl. VwGH 27.03.2007, 2006/11/0273).

Im gegebenen Fall wurde, wie oben bereits ausgeführt, der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Y vom 12.5.2025 zu 23 *** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall für schuldig erkannt und deswegen verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar und entfaltet somit – also rechtskräftige Entscheidung über eine für das gegenständliche Verwaltungsverfahren maßgebliche Vorfrage iSd § 38 AVG – Bindungswirkung für die belangte Behörde und das erkennende Gericht. Seitens des Beschwerdeführers wird seine Tatbegehung im Übrigen auch nicht bestritten. Es steht folglich außer Frage, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen, die zu seiner Verurteilung geführt haben, auch tatsächlich begangen hat. Bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 11 FSG, die geeignet sind, eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu begründen und somit eine Entziehung der Lenkberechtigung zu rechtfertigen, liegen somit vor.

Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG hat die Art der Verwendung des Suchtgifts sowie deren Beschaffenheit einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, es ist aber auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen (VwGH 25.2.2003, 2001/11/0357). Das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse kommt im gegebenen Sachverhalt nicht zum Tragen.

Im gegenständlichen Falls ist somit für die Beurteilung der der Verwerflichkeit maßgeblich, dass der Beschwerdeführer mit einer größeren Menge an Suchtgift (zweifache Grenzmengenüberschreitung) gehandelt hat, wobei dies auch insofern schwer ins Gewicht fällt, als er damit eine schwere Gefahr für die Gesundheit von Menschen in Kauf genommen, und den Suchtgifthandel in Zusammenwirkung mit Mittätern begangen hat. Auch hat der Beschwerdeführer Suchtgift zum eigenen Gebrauch erworben und besessen. Insofern der Beschwerdeführer ausführt, die Auffassung der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid, wonach der lange Tatzeitraum als Erschwernisgrund zu werten sei, nicht nachvollziehbar wäre, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer laut Strafurteil über einen Zeitraum von vier Monaten hinweg bei sieben Gelegenheiten mit Suchtmitteln gehandelt hat und sich sein strafbares Verhalten damit sehr wohl über einen längeren Zeitraum hinzog. Auch dieser Umstand schlägt im Zuge der Wertung der Verwerflichkeit gegen den Beschwerdeführer aus.

Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang indes seine teilweise Geständigkeit im Strafverfahren und sein bis zur gegenständlichen Verurteilung ordentlicher Lebenswandel. Zu Recht weist der Beschwerdeführer außerdem auf die Tatsache hin, dass ihn das Strafgericht zu einer – im Verhältnis zum möglichen Strafrahmen – relativ geringen Strafe verurteilt hat, wobei ihm die Freiheitsstrafe auch noch bedingt nachgesehen wurde.

Der VwGH vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung sind. Gleichzeitig hat der VwGH aber darauf hingewiesen, dass nach diesen Bestimmungen die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für die im § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl zB VwGH 18. 12. 2006, 2006/11/0076, mwN). Die Prognose nach § 7 Abs 4 FSG, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für eine Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom Strafgericht angestellten Überlegungen werden aufgrund dieser Erwägungen insbesondere dann von besonderer Bedeutung für die Prognose sein, wenn die Entscheidung des Strafgerichts im Zeitpunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht länger zurückliegt, weil dann die vom Strafgericht verwertbaren Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen auch noch den nach FSG zu beurteilenden Fall kennzeichnen werden.

Das Strafgericht sah im Fall des Beschwerdeführers den Vollzug der Freiheitsstrafe offensichtlich als nicht erforderlich an, um diesen künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, sondern hielt die bedingte Strafnachsicht unter Setzung einer Probezeit bei gleichzeitiger Verhängung einer Geldstrafe diesbezüglich für ausreichend.

Die bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe durch das Strafgericht ist folglich als starkes Indiz dafür zu werten, dass dieses offenbar nicht davon ausging, der Beschwerdeführer werde sich iSd § 7 Abs 1 Z 2 künftig weiterer schwerer Straftaten schuldig machen. Aufgrund dessen sieht sich auch das erkennende Gericht veranlasst, eine günstige Prognose für den Beschwerdeführer zu erstatten.

Zudem hat sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung keiner weiteren Straftaten mehr schuldig gemacht, geht derzeit einer geregelten Beschäftigung nach und verfügt über einen festen Wohnsitz. Es ist deshalb von einer gegenwärtig ordentlichen Lebensführung des Beschwerdeführers auszugehen. Für das erkennende Gericht sind hierin keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen einer Prognose auf die Begehung weiterer schwerer Straftaten durch den Beschwerdeführer schließen lassen könnten, sondern schlagen diese bei der Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG vielmehr zugunsten des Beschwerdeführers aus. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass, auch wenn sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung auch für einige Zeit in Untersuchungshaft befand, Haftzeiten für die nach den Wertungskriterien zu erstellende Prognose nicht ohne Bedeutung sind (vgl zB VwGH 21.02.2006, 2004/11/0129); 21.03.2006, 2005/11/0196; 21.11.2006, 2005/11/0168).

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines Berufs als Kraftfahrer auf seinen Führerschein angewiesen sei und eine Entziehung der Lenkberechtigung vermutlich eine Entlassung aus seiner gegenwärtigen Anstellung zur Folge hätte, wodurch der Beschwerdeführer aber nicht nur sein berufliches Auskommen, sondern auch die ihm im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellte Betriebswohnung verlieren würde, ist festzuhalten, dass – wie die belangte Behörde grundsätzlich richtig festhielt – private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 20.02.2001, 2000/11/0281; 30.05.2001, 2001/11/0081; 25.02.2003, 2003/11/0017). Das erkennende Gericht verkennt jedoch nicht die Tatsache, dass im aufrechten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und dessen stabiler Wohnsituation ein Umstand zu erblicken ist, der mit einer persönlichkeitsstabilisierenden Wirkung auf den Beschwerdeführer verbunden ist und zu seiner Resozialisierung beiträgt (vgl LVwG Tirol 30.04.2021, LVwG-2021/20/0536-4). Auch dies ist im Rahmen der gemäß § 7 Abs 4 FSG zu treffenden Prognoseentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Zuletzt ist festzuhalten, dass seit der letzten Tatbegehung durch den Beschwerdeführer am 27.7.2024 mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen ist. Hierzu ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate ab der Rechtskraft des Entziehungsbescheides vom 23.6.2025, sohin ab einem Zeitpunkt frühestens vier Wochen nach Bescheidzustellung am 26.6.2025 (bei ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist), bei Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung der allenfalls bestätigenden Entscheidung darüber verfügt hat. Unter Bedachtnahme auf die eingangs gemachten Ausführungen ist die Entziehung der Lenkberechtigung in dieser Konstellation nur dann rechtmäßig, wenn die belangte Behörde davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides bzw der Bestätigung desselben, sohin frühestens ab 25.7.2025, noch für mindestens drei weitere Monate, sohin bis frühestens 25.10.2025, und damit knapp 15 Monate nach der letzten Tatbegehung, als verkehrsunzuverlässig anzusehen wäre.

Vor diesem Hintergrund hätte es iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Feststellung besonderer – über die eingangs erwähnten, zu Lasten des Beschwerdeführers ausschlagenden – Umstände bedurft, die diese Annahme rechtfertigen (vgl VwGH 22.02.2007, 2005/11/0190; 21.08.2024, Ra 2014/11/0007). Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde jedoch nicht in hinreichendem Maße getroffen, insbesondere reicht der Verdacht der belangten Behörde, wonach der Eigengebrauch von Suchtmitteln befürchten lasse, der Beschwerdeführer könne in einem von Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenken oder dieses verwenden, um Suchtmitteldelikte zum eigenen Gebrauch begehen, in Anbetracht der gegenwärtig ordentlichen Lebensführung des Beschwerdeführers für diese Annahme nicht aus. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst knapp 15 Monate nach letztmaliger Tatbegehung wiedererlangen, erweist sich in Anbetracht dessen als gesetzwidrig, sodass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Entziehung der Lenkberechtigung, das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, zu beheben war.

Betreffend die Anordnung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer müsse ein amtsärztliches Gutachten sowie eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme aus dem Fachgebiet der Psychiatrie vorlegen, damit ihm die Lenkberechtigung wieder erteilt werden könne, ist auszuführen, dass eine solche begleitende Maßnahme nur angeordnet werden kann, wenn eine Person alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig war oder damit gehäuft Missbrauch betrieben hat. Gegebenenfalls käme – mangels Vorliegens von Hinweisen, die auf eine Abhängigkeit hindeuten – allenfalls ein gehäufter Suchtmittelmissbrauch durch den Beschwerdeführer in Betracht.

Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln iSd § 14 Abs 5 FSG-GV sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln (vgl VwGH 09.11.2022, Ra 2020/11/0053). Im Hinblick darauf, dass für die Annahme eines gehäuften Missbrauchs somit die Häufigkeit und die Intensität des Konsums ausschlaggebend sind (vgl VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232; 09.11.2022, Ra 2020/11/0053 mwN), hat die belangte Behörde konkrete Feststellungen zu Zeitraum, Frequenz und Menge des Suchtmittelkonsums zu treffen (vgl VwGH 09.11.2022, Ra 2020/11/0053; 13.03.2023, Ro 2023/11/0002).

Die Begründung der belangten Behörde lässt diese Feststellungen jedoch vermissen. Überhaupt ergeben sich aus dem behördlichen Akt keine Anhaltspunkte über Zeitraum, Frequenz und Menge eines Suchtmittelkonsums durch den Beschwerdeführer abseits des strafgerichtlichen Urteils, dem lediglich zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe vorschriftswidrig Suchtgift zum eigenen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabisblüten, Cannabisharz und Kokain, dies in nicht näher festgestellten Mengen, sowie des Abschlussberichts der LPD Tirol vom 20.11.2024, ***, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer selbst Suchtgift konsumiert habe, ebenfalls ohne Mengenangabe. Auch im Hinblick auf diesen Spruchpunkt war der angefochtene Bescheid daher zu beheben.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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