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LVwG-2025/46/0912-4; LVwG-2025/46/0913-4•LVwG T LVwG-2025/46/0912-4; LVwG-2025/46/0913-4
LVwG-2025/46/0912-4; LVwG-2025/46/0913-4Tribunal Administrativo Regional28 de jul. de 2025
Rechtfertigender Notstand<br/>Ortsgebiet<br/>Mindestdauer<br/>Magenschmerzen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerden der AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO, und den Bescheid der BH Z vom 13.03.2025, Zl *** betreffend den Entzug der Lenkberechtigung sämtlicher Klassen nach dem FSG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
A) zu LVwG-2025/46/0913
(Verwaltungsstrafverfahren):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 190,00, zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) zu LVwG-2025/46/0912
(Führerscheinentzugsverfahren):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, ist seit 2024 Besitzerin der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge aller Klassen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2025, Zl ***, geführt beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Zl LVwG-2025/46/0913, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:03.11.2024, 01:10 Uhr
Ort:Z, Adresse 2– Gewerbegebiet, in Fahrtrichtung
stadteinwärts
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 58 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019 begangen und wurde über sie gemäß § 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 950,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 12 Stunden) verhängt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2025, Zl ***, geführt beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Zl LVwG-2025/46/0912, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat mangels Verkehrszuverlässigkeit gemäß den §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 4, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 3, 29 und 35 Führerscheingesetz (FSG), ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Weiters wurden ihr ausländische Lenkberechtigungen, sofern vorliegend, entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die (nunmehrige) Beschwerdeführerin wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bestraft worden sei.
Gegen beide Bescheide wurden fristgerecht die zulässigen Beschwerden erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die Geschwindigkeit nur aus einem medizinischen Notfall heraus begangen habe. Sie sei sich der Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Verkehrsregeln bewusst. Sie werde in Zukunft noch aufmerksamer sein. Es sei eine Ausnahme gewesen. Sie sei aus beruflichen und persönlichen Gründen auf den Führerschein angewiesen. Sie bereue ihr Fehlverhalten zutiefst.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 20.05.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes teilnahm.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, ist seit 2024 Besitzerin der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge aller Klassen.
Am 3.11.2024 um 01:10 Uhr lenkte sie den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen: *** (A) in Z auf der im Ortsgebiet liegenden Adresse 2im Gewerbegebiet in Fahrtrichtung stadteinwärts. Die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h wurde von ihr um 58 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Dieser Sachverhalt wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2025, Zl ***, abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Nettoeinkommen von Euro 1.300,40 im Monat. Gemeinsam mit Ihrem Mann ist sie sorgepflichtig für noch 2 minderjährige Kinder.
III.Beweiswürdigung:
Die hier getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Laser) festgestellt wurde, ergibt sich aus der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Stadtgemeinde Z vom 11.12,2024, Zl ***.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c)Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250728_LVwG_2025_46_0912_4_00/image001.png
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[…]“
„§ 99. Strafbestimmungen.
(idF BGBl I Nr 90/2023)
[…]
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr I 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]“
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]“
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
[…]“
„Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
[…]
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]“
V:Erwägungen:
Zum Verwaltungsstrafverfahren:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am genannten Tatort zur genannten Zeit die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 58 km/h überschritten zu haben. Der objektive Tatbestand steht daher als erwiesen fest.
Zum Verschulden führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund eines medizinischen Notfalls schnell handeln habe müssen. Sie beruft sich daher auf einen rechtfertigenden Notstand.
Das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes bei Übertretungen nach der StVO 1960 im Zusammenhang mit der Verbringung einer Person im besorgniserregenden Zustand in ein Krankenhaus, wird vom Verwaltungsgerichtshof verneint, da die Möglichkeit nicht geprüft worden war, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug, zur Verfügung stand (VwGH 21.02.2023, Ra 2023/02/0021). Durch ihr Verhalten schuf die Beschwerdeführerin vielmehr eine Gefahrenquelle für andere Verkehrsteilnehmer. Daher ist auch das Verschulden gegeben.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, was als mildernd zu werten ist. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich anzusehen. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es, durch eine Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Gründe der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind (vgl VwGH vom 18.09.1991, Zahl 91/03/0043).
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 2e StVO begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können bzw, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in den Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb, sind nicht erkennbar. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann somit nicht als geringfügig angesehen werden.
Zwar wurde mit der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe von Euro 950,00 19 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu Euro 5000 ausgeschöpft, jedoch stehen einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe insbesondere spezial- und generalpräventive Gründe entgegen. Die Beschwerdeführerin bewegte sich mit ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung auch ganz knapp an der Grenze zum nächsthöheren Strafrahmen.
Eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Ermahnung) schied auf Grund der Strafbemessungsgründe – eine Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie ein geringes Verschulden der Beschwerdeführerin – aus.
Zum Führerscheinentzugsverfahren (LVwG-2025/46/0912):
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7). Die Verkehrszuverlässigkeit stellt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Charaktereigenschaft dar, und ist die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage allenfalls ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0011).
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG gilt eben unter anderem die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h (im gegenständlichen Fall waren es 58 km/h) als eine derartige bestimmte Tatsache und ist die Beschwerdeführerin demnach verkehrsunzuverlässig, sodass ihr die Lenkberechtigung zu entziehen war.
Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt – ein Monat zu betragen (Z 1).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben, dass die Beschwerdeführerin (erstmalig) eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG setzte, da sie die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde (vgl dazu VwGH 11.07.2000, Zl 98/11/0267).
Damit ergibt sich bereits von Gesetzes wegen eine Mindestentziehungsdauer von 1 Monat und wurde demnach von der Bezirkshauptmannschaft Z bereits die gesetzliche Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage In diesen Fällen ist wie gegenständlich jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (vgl VwGH 20.09.2017, Zl Ra 2015/11/0100). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe, sondern ausschließlich eine administrative Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit darstellt (vgl zB VwGH 06.04.2006, Zl 2005/11/0214).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen aber andererseits die im § 26 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinaus reichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039 mwN). Vom Vorliegen derartiger Umstände, die eine längere Entziehungsdauer erforderlich machen würden, geht die Bezirkshauptmannschaft Z nicht aus und sind solche auch nicht zu erkennen.
Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte geht daher auch das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass mit der Mindestentziehungsdauer von 1 Monat das Auslangen zu finden ist, um sodann wieder eine Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin annehmen zu können.
Was zuletzt die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angesprochene private und berufliche Notwendigkeit einer aufrechten Lenkberechtigung betrifft, ist darauf mangels rechtlicher Relevanz dieser Einwendung nicht weiter einzugehen (vgl zB VwGH 25.02.2003, 2003/110017).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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