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LVwG-2024/26/3092-7•LVwG T LVwG-2024/26/3092-7
LVwG-2024/26/3092-7Tribunal Administrativo Regional23 de jul. de 2025
Beseitigungsauftrag<br/>Anordnung der Ersatzvornahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.11.2024, Zl ***, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde auf der Rechtsgrundlage des § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die Anordnung der Ersatzvornahme der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 auferlegten Verpflichtung zur Abtragung und gänzlichen Entfernung des auf dem Grundstück **1 errichteten Carports angeordnet.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 der Eigentümer des Grundstückes **1 dazu verpflichtet worden sei, den ohne baurechtlichen Konsens auf dem angeführten Grundstück errichteten Carport binnen datumsmäßig festgelegter Frist abzutragen und gänzlich zu entfernen. Diesem baupolizeilichen Auftrag sei nicht fristgerecht entsprochen worden.
In der Folge habe der Bürgermeister der Gemeinde Y die Bezirkshauptmannschaft Z um Durchführung des diesbezüglichen Vollstreckungsverfahrens ersucht.
Dem Verpflichteten sei die Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist angedroht worden, auch diese Nachfrist habe der Verpflichtete ungenützt verstreichen lassen.
Dementsprechend habe nunmehr die Ersatzvornahme angeordnet werden müssen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt wurden. Eventualiter wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsangelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit seinen Argumenten befasst habe, insbesondere nicht mit seinem Vorbringen, dass er bei der belangten Baubehörde in Bezug auf die vom Beseitigungsauftrag betroffene Baulichkeit ein baurechtliches Genehmigungsverfahren in Gang gesetzt habe, wobei im Falle der Erteilung der beantragten Baubewilligung wesentliche Teile der abzubrechenden Baulichkeit weiterverwendet werden könnten und nur ein geringerer Teil dieses Bauwerks entfernt werden müsste. Das von ihm anhängig gemachte Baugenehmigungsverfahren habe nämlich die Neuerrichtung eines Flugdaches zum Gegenstand, dies im Vergleich zum abzubrechenden Carport allerdings in einer abgeänderten Dimension.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mache eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts die Vollstreckung dann unzulässig, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein gleichlautender Titelbescheid erlassen werden könnte.
Die belangte Behörde hätte daher bei der Baubehörde der Gemeinde Y erheben müssen, was Inhalt des von ihm anhängig gemachten Baugenehmigungsverfahrens sei und ob dieses Bauverfahren Auswirkungen auf den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titelbescheid vom 21.09.2023 habe.
Hätte die belangte Behörde diese Sachverhaltsermittlungen gepflogen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass Teile des abzubrechenden Carports in die Errichtung des von ihm beantragten Flugdaches einfließen würden, sodass ein gänzlicher Abbruch nicht erforderlich sei.
Dies bedinge eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die die angeordnete Vollstreckung unzulässig mache.
Durch die Unterlassung der notwendigen Ermittlungen habe die belange Behörde die Verfahrensvorschriften verletzt und damit den von ihr erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Der Rechtsmittelwerber stellte die Beweisanträge auf Einholung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf seine Einvernahme zum Sachverhalt.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 30.04.2025 die beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde die begehrte Befragung des Rechtsmittelwerbers durchgeführt, zudem wurde ein bautechnischer Sachverständiger zur Sache befragt.
Dem Beschwerdeführer wurde auch die Gelegenheit geboten, seine Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen.
Im Wesentlichen bekräftigte er dabei seine schon bisher vorgebrachten Standpunkte und führte er ergänzend aus, dass die ihm von der Baubehörde erteilten Verbesserungsaufträge in Bezug auf das von ihm in Gang gesetzte nachträgliche Baugenehmigungsverfahren zeigen würden, dass das von ihm eingereichte Projekt grundsätzlich baurechtlich konsensfähig sei.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren, und zwar wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Ersatzvornahme eines vom Beschwerdeführer bislang missachteten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages angeordnet.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes 1 seit 2021. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus sowie ein Carport, welches zwischen dem Wohnhaus und der am Grundstück vorbeiführenden Straße (L* – Grundstück **2) positioniert ist, wobei Bauteile des Carports auf einer zwischen dem Beschwerdeführer und dem Land Tirol/Abteilung CC strittigen Grundstücksfläche bestehen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022 aufgetragen, den ohne Baugenehmigung errichteten Carport auf dem Grundstück **1 binnen bestimmter Frist abzutragen und gänzlich zu entfernen, zudem wurde dem Rechtsmittelwerber die weitere Benützung des Carports untersagt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Der vom baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betroffene Carport besteht im Wesentlichen aus einem Dach und einer lastabtragenden Konstruktion an der Straßenseite des Grundstückes **1. Die Dachfläche des Carports ruht auf Querträgern, welche auf der Seite des Wohngebäudes in die Wandkonstruktion eingebunden (einbetoniert) wurden und auf der Straßenseite auf einer lastabtragenden Konstruktion aufliegen, die aus zwei Stahlsäulen, welche auf Einzelfundamenten in Stahlbeton gegründet wurden, und aus einem in Längsrichtung auf den zwei Stahlsäulen ruhenden (zusätzlichen) Stahlträger besteht, der zur Aufnahme der Querträger montiert wurde.
Die Lastabtragung des Carport-Daches erfolgt sohin zum einem über die Wohnhauswand und zum anderen über die lastabtragende Konstruktion an der Straßenseite, letztlich über die zwei Stahlsäulen und deren Stahlbeton-Fundamente in den Untergrund.
Die beschriebene lastabtragende Konstruktion auf der Straßenseite des Grundstückes **1 (bestehend aus zwei Stahlsäulen samt Einzelfundamenten in Stahlbeton sowie zusätzlichem Längsstahlträger) sowie ein Teil des Daches des Carports befinden sich auf der zwischen dem Rechtsmittelwerber und dem Land Tirol/Abteilung CC strittigen Grundstücksfläche.
Der Beschwerdeführer ist dem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 nicht binnen gesetzter Frist nachgekommen.
Mit Schreiben vom 01.02.2024 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde Y die belangte Behörde – mithin die Bezirkshauptmannschaft Z – um Vollstreckung des von ihm erlassenen Bescheides vom 21.09.2023.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.02.2024 wurden dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 festgelegten Leistung angedroht, dies unter Setzung einer Nachfrist bis längstens 30.04.2024.
Der Rechtsmittelwerber ist bisher seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Carports auf dem Grundstück **1 gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 nicht nachgekommen.
Mit Eingabe vom 23.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Abbruch des (nicht genehmigten) Carports und für die Neuerrichtung eines Flugdaches auf dem Grundstück **1.
Über dieses Ansuchen entschied der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 02.10.2024 dahingehend, dass das Bauansuchen gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Begründet wurde die Zurückweisungsentscheidung damit, dass über das antragsgegenständliche Vorhaben bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.11.2022 entschieden worden sei, sodass einer neuerlichen Entscheidung entschiedene Rechtssache entgegenstehe.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.11.2022 wurde das Bauansuchen des Rechtsmittelwerbers gemäß dessen Eingabe vom 04.04.2022 (Eingang bei der Baubehörde) auf Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die Neuerrichtung eines Carports auf dem Grundstück **1 abgewiesen, dies mit der Begründung, dass dem behördlichen Verbesserungsauftrag in Bezug auf die eingereichten Planunterlagen nicht entsprochen worden sei, weshalb das Ansuchen abzuweisen gewesen sei.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 02.10.2024 wurde Beschwerde erhoben und entschied der Bürgermeister der Gemeinde Y mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2024 darüber, dass
-die Beschwerde insoweit als unbegründet abgewiesen wurde, als sie sich gegen den Abbruch eines nicht bewilligten Carports bezog, und
-der Beschwerde insoweit Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, als sich die Beschwerde auf die Neuerrichtung eines Flugdaches bezog.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.11.2024 wurde kein Rechtsmittel (in Form eines Vorlageantrages) mehr eingebracht.
Demnach ist das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.09.2024 in Gang gesetzte Baugenehmigungsverfahren für die Neuerrichtung eines Flugdaches auf dem Grundstück **1 wiederum bei der Baubehörde anhängig.
Eine Entscheidung über dieses Bauansuchen vom 23.09.2024 erfolgte bislang nicht. Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer bisher mehrere Verbesserungsaufträge erteilt.
Das mit Eingabe vom 23.09.2024 zur baurechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben „Abbruch bestehendes Carport und Errichtung Flugdach“ sieht vor, dass eine neue lastabtragende Konstruktion an der Straßenseite des Grundstückes **1 errichtet wird, und zwar in derselben Form wie beim konsenslosen bestehenden Carport, aber im Vergleich zum Bestandscarport näher am Wohnhaus auf dem angeführten Grundstück, somit außerhalb des zwischen dem Rechtsmittelwerber und dem Land Tirol/Abteilung CC strittigen Grundstücksstreifens.
Vorgesehen ist weiters, einen Teil des Daches des konsenslosen bestehenden Carports zu entfernen, nämlich jenen Teil, der sich auf der eigentumsmäßig strittigen Grundstücksfläche befindet. Dagegen soll der größere Teil des Bestandsdaches des streitverfangenen Carports bestehen bleiben, also für das neue Flugdach mit der neuen Lastabtragung auf dem (unstrittigen) Eigengrund des Beschwerdeführers als Bauteil Verwendung finden.
Insgesamt soll das neue Flugdach im Vergleich zum rechtswidrig bestehenden Carport eine kleinere Dimension aufweisen, zumal die auf dem eigentumsmäßig strittigen Grundstücksstreifen befindlichen Bauteile des Bestandscarports entfernt werden sollen.
Der von der Vollstreckung betroffene konsenslos bestehende Carport auf dem Grundstück **1 stellt aus bautechnischer Sicht insofern ein einheitliches Bauwerk dar, als das Dach des Carports ohne die bestehende lastabtragende Konstruktion an der Straßenseite nicht für sich bestehen könnte, da die Lasten des Daches nur über diese Konstruktion (neben der Wohnhauswand) in den Untergrund abgeleitet werden können.
Mit anderen Worten könnte das Dach des Bestandscarports ohne die lastabtragende Konstruktion an der Straßenseite (bestehend aus zwei Stahlsäulen samt Einzelfundamenten in Stahlbeton und einem zusätzlichen Längsstahlträger) nicht bestehen, ohne diese lastabtragende Konstruktion würde das Dach zu Boden gehen. Aus bautechnischer Sicht kann somit das Dach des streitverfangenen Carports nicht von der lastabtragenden Konstruktion an der Straßenseite getrennt werden.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage, aus den fachkundigen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Bautechnikers und aus den Ausführungen des vom Gericht befragten Beschwerdeführers ergibt.
So beruhen die Feststellungen zum Eigentum des Beschwerdeführers am Grundstück **1 sowie zum rechtskräftigen Beseitigungsauftrag für den darauf befindlichen Carport gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 nicht nur auf entsprechenden Aktenstücken, sondern auch auf den diesbezüglichen Darlegungen des Rechtsmittelwerbers bei seiner gerichtlichen Befragung am 30.04.2025.
Die Feststellungen zu den Bestandteilen des von der Vollstreckung betroffenen Carports und zu dessen Lastabtragung basieren zum einen auf den entsprechenden fachkundigen Ausführungen des verfahrensbeteiligten bautechnischen Sachverständigen und zum anderen auf den damit in Einklang stehenden Erklärungen des Rechtsmittelwerbers anlässlich der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu dem von der belangten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren stützen sich auf die Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer bisher die ihm aufgetragene Entfernung bzw Beseitigung des konsenslos ausgeführten Carports noch nicht vorgenommen hat, ist im Gegenstandsfall nicht strittig.
Dass es sich beim streitverfangenen Carport um ein einheitliches Bauwerk handelt und das Dach dieses Carports nicht ohne die lastabtragende Konstruktion an der Straßenseite des Grundstückes **1 bestehen kann, geht auf die plausiblen fachkundigen Erklärungen des dem Verfahren beigezogenen Bautechnikers zurück, die unbestritten geblieben sind. Für das erkennende Verwaltungsgericht ist auch sehr einleuchtend, dass das Carport-Dach ohne die straßenseitige lastabtragende Konstruktion nicht bestehen kann, sondern dieses Dach ohne die lastabtragende Konstruktion zu Boden ginge, wie dies der verfahrensbeteiligte Bautechniker bei der durchgeführten Rechtsmittelverhandlung am 30.04.2025 dargelegt hat.
Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.09.2024 bei der Baubehörde der Gemeinde Y in Gang gesetzten Baugenehmigungsverfahren gründen auf den diesbezüglichen Aktenstücken, insbesondere auf den aktenkundigen in diesem Verfahren ergangenen Bescheiden. Die Feststellungen zum Bescheid der Baubehörde vom 07.11.2022, mithin zu diesem zeitlich vorgelagerten Baubewilligungsverfahren des Rechtsmittelwerbers in Bezug auf den strittigen Carport, beruhen auf der Aktenlage.
Was das mit Bauansuchen vom 23.09.2024 zur baurechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt des Rechtsmittelwerbers vorsieht, ergibt sich klar und deutlich aus den mit diesem Ansuchen vorgelegten Planunterlagen und zudem aus den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz, die mit den Einreichunterlagen in Einklang stehen.
Verfahrensmaßgebliche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen sind nicht gegeben, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 14/2022, gestützt.
Die gesetzliche Vorschrift des § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hat folgenden Inhalt:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a)Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
V.Erwägungen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer seine Verpflichtung gemäß dem rechtskräftigen und ihm gegenüber rechtswirksam erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 nicht erfüllt, also den streitverfangenen Carport auf dem Grundstück **1 bisher nicht abgetragen und entfernt.
Dies ist im Übrigen unbestritten.
Die Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers wurde im Titelbescheid (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023) auch ausreichend bestimmt festgelegt, da die vom baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betroffene Baulichkeit klar und unverwechselbar mit „Carport“ angesprochen wurde und die Lage des zu entfernenden Bauwerks mit „auf Grundstück **1“ hinreichend deutlich spezifiziert wurde.
Aufgrund dieser Angaben im Titelbescheid ist nach Meinung des erkennenden Gerichts jedenfalls ausreichend bestimmt festgelegt, welches Bauwerk zu beseitigen ist.
Vom Rechtsmittelwerber wurde im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, nicht zu wissen, welches Bauobjekt vom Entfernungsauftrag erfasst wird und welche Maßnahmen er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu treffen hat.
Die belangte Vollstreckungsbehörde hat in weiterer Folge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Ersatzvornahme des vom Beschwerdeführer nicht erfüllten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages diesem angedroht und dabei eine angemessene Nachfrist für diesen gesetzt, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, doch noch die ihm aufgetragene Leistung zu erbringen.
Im Verfahren wurde auch nicht in Streit gezogen, dass der Rechtsmittelwerber auch die ihm von der Vollstreckungsbehörde gesetzte Paritionsfrist ungenützt verstreichen hat lassen.
Demnach hat aber die belangte Vollstreckungsbehörde zu Recht mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Ersatzvornahme der vom Rechtsmittelwerber nicht erfüllten Leistung der Entfernung des baurechtlich konsenslos bestehenden Carports auf dem Grundstück **1 angeordnet.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unberechtigt und war diese daher abzuweisen.
Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass es im Gegenstandsfall zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes gekommen sei, sodass der zu vollstreckende Abbruchbescheid vom 21.09.2023 in dieser Form nicht mehr erlassen werden könne. Bei der Baubehörde sei nämlich ein Genehmigungsverfahren für die Errichtung eines Flugdaches auf dem Grundstück **1 in Gang gesetzt worden, wobei dieses Flugdach im Bereich des Carports errichtet werden solle, dies allerdings mit geringeren Dimensionen als der bestehende Carport. Teile des vom Abbruchauftrag betroffenen Carports würden in die Neuerrichtung des Flugdaches einfließen, womit ein gänzlicher Abbruch des Carports im Falle der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für das Flugdach nicht mehr erforderlich sei.
Tatsächlich kann nun nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegebenenfalls geeignet sein, die Vollstreckung unzulässig zu machen, wobei eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nur dann vorliegt, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Titelbescheid erlassen werden könnte (vgl VwGH 22.12.2023, Ra 2023/05/0272).
Allerdings vermag das entscheidende Verwaltungsgericht der Argumentation des Rechtsmittelwerbers nicht zu folgen, vorliegend wäre eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, sodass der Titelbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 nicht mehr erlassen werden könnte, wozu Folgendes festzuhalten ist:
Der Beschwerdeführer übergeht – wohl seinem Verfahrensstandpunkt und seinen Interessen geschuldet – den Umstand, dass der von der Vollstreckung betroffene Carport auf dem Grundstück **1 unverändert zur Gänze des erforderlichen baurechtlichen Konsenses entbehrt.
Ein Bauauftrag – wie der verfahrensmaßgebliche Titelbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 – kann aber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ungeachtet der Anhängigkeit eines Bauansuchens um (nachträgliche) Erteilung eines Baukonsenses ergehen, lediglich dessen Vollstreckbarkeit ist diesfalls nicht gegeben (siehe VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070).
Der Rechtsmittelwerber missversteht die Rechtsprechung des Höchstgerichts, wenn er ausführt, die Anhängigkeit eines (nachträglichen) Baugenehmigungsverfahrens führe zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes, sodass ein Abbruchauftrag – wie gegenständlich der Titelbescheid - nicht mehr erlassen werden könne, womit Unzulässigkeit der Vollstreckung eintrete.
Vielmehr verhält es sich so, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag ungeachtet der Anhängigkeit eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens sehr wohl ergehen kann, dieser aber nicht vollstreckt werden kann, ohne dass es dabei darauf ankäme, dass sich der Sachverhalt im Vergleich zu jenem bei Erlassung des Titelbescheides wesentlich verändert hat.
Unverändert besteht die rechtskräftige Verpflichtung des Beschwerdeführers aufgrund des Titelbescheides zur Entfernung des verfahrensgegenständlichen Carports und unverändert besteht dieser Carport auf dem Grundstück **1 ohne jedweden baurechtlichen Konsens, da der Rechtsmittelwerber unverändert seiner Rechtspflicht zur Entfernung des konsenslosen Bauwerkes nicht nachgekommen ist.
Die vom Beschwerdeführer argumentierte wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist nicht gegeben.
b)
Insoweit das zuvor unter Punkt 2.a. wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen ist, dass im Gegenstandsfall ein (nachträgliches) Baugenehmigungsverfahren bei der Baubehörde noch anhängig ist und dieses anhängige Bewilligungsverfahren die von der belangten Behörde angeordnete Vollstreckung in der Form einer Ersatzvornahme unzulässig mache, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Tiroler Bauordnung -wie schon erwähnt - im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein Bauauftrag tatsächlich grundsätzlich nicht vollstreckt werden darf (siehe VwGH 09.06.2020, Ra 2019/06/0029).
Das Höchstgericht hat im gegebenen Zusammenhang aber auch klargestellt, dass die Unzulässigkeit einer Vollstreckung auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung dann nicht eintritt,
-wenn bereits feststeht, dass der Bau nicht bewilligt werden kann und dieser in einem neuen Projekt wieder eingereicht wird (VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070),
-etwa wenn dem neuerlichen Bauansuchen bezüglich des den Gegenstand der Vollstreckung bildenden Objektes „res iudicata“ entgegensteht (VwGH 28.03.2000, 99/05/0254) oder
-wenn sich das nachträgliche Bauansuchen nicht auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht, sich mithin das nachträglich anhängig gemachte Bauansuchen auf ein sogenanntes „aliud“ bezieht, also das Bauansuchen ein anderes Bauwerk zum Gegenstand hat als Gegenstand der Vollstreckung ist (VwGH 28.05.2013, 2011/05/0139).
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.09.1984, 84/05/0122, zu seiner Rechtsprechung, dass während der Anhängigkeit eine Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ein Abtragungsauftrag nicht zu vollstrecken ist, sehr deutlich klargestellt, dass diese Unzulässigkeit der Vollstreckung dann nicht gilt, wenn der vorschriftswidrig errichtete Bau, von dem bereits feststeht, dass er nicht bewilligt werden kann, nur in irgendeiner Weise bei einem künftigen Bau, um dessen baubehördliche Bewilligung erst angesucht wurde, mitverwendet werden soll, stünde es ja sonst dem Verpflichteten offen, das erforderliche Vollstreckungsverfahren auf unabsehbare Zeit durch Anträge auf Bewilligung immer wieder neuer Projekte, in die das zu beseitigende Objekt einbezogen werden soll, zu verhindern.
Im Lichte dieser für das entscheidende Verwaltungsgericht klaren Judikatur des Höchstgerichts ist nun fallbezogen festzustellen, dass das im nachträglichen Bauansuchen vom 23.09.2024 als „Flugdach“ bezeichnete Bauwerk, für welches der Rechtsmittelwerber einen nachträglichen Baukonsens anstrebt, ein anderes Bauwerk ist als jenes, welches vom Beseitigungsauftrag erfasst wird, mag auch ein Teil des Daches sowohl Gegenstand des Bewilligungsantrages als auch Gegenstand des Beseitigungsauftrages und somit der angeordneten Ersatzvornahme sein (vgl VwGH 18.09.1984, 84/05/0122).
Das „Flugdach“, auf welches sich das nachträgliche Bauansuchen vom 23.09.2024 bezieht, stellt im Vergleich zu dem von der Vollstreckung betroffenen „Carport“ ein „aliud“ dar, weil sich diese beiden Bauwerke nicht nur in ihrer Dimensionierung wesentlich unterscheiden, sondern darüber hinaus auch in der Positionierung wesentlicher Bauteile, nämlich in der Position der lastabtragenden Konstruktion an der Straßenseite des Grundstückes **1.
Mit Blick auf die andere Positionierung der lastabtragenden Konstruktion an der Straßenseite ist zwischen den Bauwerken „Flugdach“ sowie „Carport“ zudem ein wesentlicher Unterschied in Bezug auf die Berührung der Rechte des Landes Tirol/Abteilung CC als Eigentümer des Nachbargrundstückes **2 gegeben.
In Anbetracht dieser wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Bauwerken „Flugdach“ einerseits und „Carport“ andererseits ist das Verhältnis zwischen diesen beiden Baulichkeiten so zu bewerten, dass das eine Bauwerk ein „aliud“ zum anderen darstellt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips nicht bloß die Verkleinerung der Baulichkeit erzwungen werden, wenn der Titel auf Abtragung lautet (vgl VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152).
Fallbezogen zielt das vom Beschwerdeführer am 23.09.2024 in Gang gesetzte und derzeit noch anhängige (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren auf eine Verkleinerung des streitverfangenen Carports ab.
Ein essentieller Bauteil dieses Carports, nämlich die lastabtragende Konstruktion auf der Straßenseite des Grundstückes **1, soll entsprechend den eingereichten Bauplänen abgetragen und in etwa in der gleichen Art und Weise näher am Wohnhaus neu erstellt werden, dies deshalb, da sich dieser Bauteil gemäß dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Vermessungsplan auf dem Grundstück der Landesstraße befindet. Ebenso soll der Teil des Carport-Daches, der sich auf dem zwischen Rechtsmittelwerber und Land Tirol/Abteilung CC strittigen Grundstücksstreifen befindet, entsprechend der Einreichplanung beseitigt werden.
Solcherart wird mit dem Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 23.09.2024 eine Verkleinerung des strittigen Carports bezweckt.
Jener Teil des von der Vollstreckung betroffenen Carports, der sich entsprechend dem vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Vermessungsplan auf Landesstraßengrund befindet, soll gar keiner rechtlichen Sanierung gemäß dem anhängigen Baugenehmigungsverfahren zugeführt werden, dieser soll vielmehr – auch nach der Einreichplanung des Rechtsmittelwerbers – abgetragen und entfernt werden.
Nachdem entsprechend der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur im Verwaltungs-vollstreckungsverfahren – auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips – nicht bloß eine Verkleinerung der von der Vollstreckung betroffenen Baulichkeit erzwungen werden kann, vermag der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für einen Teil des abzutragenden Bauwerks keine Unzulässigkeit der Vollstreckung darzulegen, zumal er mit seinem Vorbringen auch nicht aufzuzeigen vermochte, dass die (allenfalls) genehmigungsfähigen Teile des streitverfangenen Carports von den anderen Teilen trennbar wären und dass sich das nachträglich anhängige Genehmigungsverfahren auf diese von den übrigen trennbaren Elemente beziehen würde, sodass allenfalls unter derartigen Umständen eine Unzulässigkeit der Vollstreckung hinsichtlich des gesamten Bauwerkes in Frage kommen könnte (vgl dazu VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152, und 28.05.2013, 2011/05/0139).
Im Gegenstandsfall verhält es sich sogar so, dass der vom nachträglichen Genehmigungsantrag des Beschwerdeführers erfasste Teil des Carports nicht von der gar nicht antragsgegenständlichen lastabtragenden Konstruktion des Carports an der Straßenseite des Grundstückes **1 getrennt werden kann, hat doch der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Bautechniker unwidersprochen ausgeführt, dass aus bautechnischer Sicht das Dach des Carports nicht ohne diese lastabtragende Konstruktion an der Straßenseite bestehen kann, dies deshalb, weil das Gewicht des Daches zum einen auf der Wohnhauswand und zum anderen aber genau auf dieser lastabtragenden Konstruktion an der Straßenseite auflastet, sodass klar ist, dass das Dach ohne diese lastabtragende Konstruktion an der Straßenseite zu Boden ginge.
Wollte man wegen des anhängigen nachträglichen Baugenehmigungsverfahrens jenen Teil des strittigen Carports von der Vollstreckung ausnehmen, der Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist, mithin nur jene Teile des Carports entfernen, die mit dem nachträglichen Genehmigungsverfahren gar keiner rechtlichen Sanierung zugeführt werden sollen, müsste die Vollstreckungsbehörde – um das Dach des streitverfangenen Carports zu erhalten – eine neue lastabtragende Konstruktion auf dem Grundstück **1 erstellen, wie dies in der Einreichplanung des Beschwerdeführers gemäß seinem Bauansuchen vom 23.09.2024 vorgesehen ist, ohne dass dafür aber bislang eine baurechtliche Bewilligung erteilt worden ist. Die Durchführung einer konsenslosen Baumaßnahme scheidet für die Vollstreckungsbehörde selbstredend aus.
Mit Blick auf die Nichttrennbarkeit aus bautechnischer Sicht der vom nachträglichen Genehmigungsansuchen des Beschwerdeführers erfassten Teile des strittigen Carports einerseits von den gar nicht antragsgegenständlichen Bauteilen andererseits und mit Bedachtnahme auf den Umstand, dass im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips nicht bloß die Verkleinerung der von einer Vollstreckung betroffenen Baulichkeit erzwungen werden kann, wenn der Titel auf Abtragung des gesamten Bauwerkes lautet, ist die vom Rechtsmittelwerber relevierte Unzulässigkeit der Vollstreckung infolge der Anhängigkeit eines nachträglichen Baugenehmigungsverfahrens nicht gegeben.
Dem Rechtsmittelwerber ist es selbstverständlich unbenommen, den strittige Carport – unter Beachtung der Rechtsvorschriften – in ein anderes Bauwerk umzugestalten und damit einen anderen Sachverhalt zu schaffen, der gegebenenfalls einer Vollstreckung entgegenstehen könnte, im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren kommt dies aber angesichts des rechtskräftigen Titelbescheides nicht in Frage (siehe dazu die schon zitierten Judikate des VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152, und 28.05.2013, 2011/05/0139).
c)
Was die Argumentation des Beschwerdeführers bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 30.04.2025 anbelangt, dass sich aus den Verbesserungsaufträgen im Zuge seines nachträglichen Baugenehmigungsverfahrens ableiten lasse, dass das von ihm eingereichte „Flugdach“ genehmigungsfähig sein werde, ist ihm seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entgegenzuhalten, dass aus der Erteilung eines Verbesserungsauftrages in einem Bewilligungsverfahren nicht der Schluss gezogen werden kann, welchen Ausgang dieses Genehmigungsverfahren nehmen wird, zumal die verbesserten Unterlagen ja dazu dienen, das beantragte Vorhaben erst zu beurteilen.
Seine Argumentation hat der Rechtsmittelwerber auch nicht wirklich begründet, sodass darauf vom entscheidenden Verwaltungsgericht auch nicht näher eingegangen werden kann.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 30.04.2025 durchgeführt wurde. In dieser Verhandlung erfolgte auch die begehrte Befragung des Beschwerdeführers zur Sache.
Der zur Einsichtnahme beantragte Akt der belangten Behörde wurde von dieser dem Gericht in Vorlage gebracht, vom Gericht wurden noch weitere Unterlagen von der Baubehörde angefordert und zum Gerichtsakt genommen.
Schließlich wurde dem Rechtsmittelverfahren ein bautechnischer Sachverständiger beigezogen und dieser in der Beschwerdeverhandlung zur Sache näher befragt, insbesondere zur bautechnischen Teilbarkeit des streitverfangenen und von der Vollstreckung betroffenen Carports.
Weitere Beweisanträge wurden von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Unerledigte Beweisanträge sind vorliegend nicht verblieben.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts konnte der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-ob und inwieweit während der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden kann,
-ob die zufolge eines nachträglichen Baugenehmigungsverfahrens anzunehmende Unzulässigkeit der Vollstreckung auch dann gegeben ist, wenn dem nachträglichen Bauansuchen „res iudicata“ entgegensteht oder sich das nachträgliche Bauansuchen auf ein „aliud“ bezieht und
-ob im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips bloß die Verkleinerung einer Baulichkeit erzwungen werden kann, auch wenn der Titel auf Abtragung des gesamten Bauwerkes lautet und die Bauteile des zu beseitigenden Bauwerkes voneinander bautechnisch nicht getrennt werden können.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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