LVwG T LVwG-2025/40/0794-5

LVwG-2025/40/0794-5Tribunal Administrativo Regional22 de jul. de 2025

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Freizeitwohnsitz

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/0794-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.0794.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, ****** Z, Adresse 1 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.2025, ZI ***, betreffend eine Angelegenheiten nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. **1, KG *****, **** Y (Adresse 2). Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.07.2007, Zahl *** baurechtlich genehmigt wurde. Der im Baubescheid festgelegte Verwendungszweck lautet wie folgt:

„Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten zur ständigen Deckung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitz(e)).“

Eine Feststellung gemäß § 13 Abs. 3 TROG 2022 über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz liegt nicht vor. Ebenso wenig wurde eine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters gemäß § 13 Abs. 8 TROG 2022 erteilt.

Das Objekt wurde in der Folge an BB vermietet, welche an der Adresse 2, **** Y, zunächst ihren Hauptwohnsitz begründete. Aufgrund gesundheitlicher Probleme war BB jedoch gezwungen nach Deutschland zurückkehren und hielt sich seitdem dauerhaft an der Adresse 3, ****** Z auf. In Erfüllung einer Aufforderung der Gemeinde Y vom 09.09.2021 mit der die amtswegigen Abmeldung des Hauptwohnsitzes gemäß § 15 Abs. 2 Meldegesetz (MeldeG) in Y beabsichtigt wurde, gab BB bekannt, nun „ihren ersten Wohnsitz“ und somit den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach Deutschland verlegt zu haben.

Infolge der Anzeige vom 08.10.2019, mit welcher der Baubehörde der Gemeinde Y eine mutmaßlich unzulässige Nutzung des Objektes Adresse 2, Top 1, **** Y als Freizeitwohnsitz gemeldet wurde, leitete die Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein, um den ihr zur Kenntnis gebrachten Verdacht zu prüfen.

Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich (ZMR) ergab bereits zu diesem Zeitpunkt, dass an der Adresse 2 keine Person mehr gemeldet war.

Der Eigentümer verfügt über einen Hauptwohnsitz in Deutschland, konkret an der Adresse Adresse 1, ***** Z.

Mit Schreiben vom 03.03.2020 wurde der Eigentümer von der Behörde als Partei über das eingeleitete Ermittlungsverfahren sowie über den Verdacht der unzulässigen Begründung eines Freizeitwohnsitzes informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner Äußerung vom 21.03.2020, eingelangt am 26.03.2020, führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Wohnung Adresse 2 weder als Freizeitwohnsitz noch als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen genutzt werde. Er habe das Haus für BB erworben, die sich im Jahr 2013 dort polizeilich gemeldet habe. Zudem wurden ein Kirchenbeitragsbescheid im Namen von BB vorgelegt sowie darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Y die Hundesteuer einziehe.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden durch die Behörde zusätzliche Beweiserhebungen durchgeführt. Insbesondere fanden neun Anwesenheitskontrollen an der betreffenden Adresse statt. Dabei wurde der Eigentümer mehrfach persönlich angetroffen, teils in Begleitung seiner Lebensgefährtin, von Familienangehörigen oder dritten Personen. Eine persönliche Anwesenheit von AA wurde insbesondere am 23.07.2022, 12.10.2022, 28.12.2022 und 27.12.2024 dokumentiert.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X am 10.10.2023, GZ: ***, wurde der Eigentümer wegen unzulässiger Benutzung des Wohnsitzes Adresse 2 nach den Strafbestimmungen des TROG 2022 betreffend den Tatzeitraum von zumindest 09.10.2019 bis 28.12.2022 bestraft. Dieses Straferkenntnis erwuchs in der Sache in Rechtskraft. Die Strafhöhe wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.04.2024, GZ: LVwG-2023/40/2652-13, reduziert.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.01.2025, GZ: ***, wurde ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren gegen AA wegen des Verdachts der fortgesetzten unzulässigen Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz für den Tatzeitraum vom 29.12.2022 bis zumindest 01.01.2025 eingeleitet. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.03.2025 wurde dem Eigentümer AA, mit sofortiger Wirkung die Benützung des Wohnsitzes Adresse 2 in **** Y, EZ ***, Gst. Nr. **1, KG ***** Y, als Freizeitwohnsitz untersagt.

Gegen die Untersagung hat AA zulässig und rechtzeitig am 27.03.2025 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt vorgebracht:

Im Eigentum des Beschwerdeführers befinde sich ein umfangreicher und weit gestreuter Immobilienbesitz, welcher von seinen Kindern von Hamburg aus verwaltet werde. AA komme seiner jährlichen Pflicht zur persönlichen Nachschau nach, um notwendige Tätigkeiten wie Pflege, Kontrolle, Instandhaltungen oder Erneuerungen an der Immobilie durchzuführen. Die wiederholte Anwesenheit bei behördlichen Kontrollen erkläre sich demnach nur durch die punktuelle Anwesenheit zu diesen Zwecken.

Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er nutze derartige Besichtigungs- und Kontrollbesuche auch, um Wäsche zu wechseln. Dies stelle jedoch keinen Beleg für die Nutzung der Liegenschaft als Freizeitwohnsitz im Sinne eines Aufenthalts zu Urlaubszwecken, an Wochenenden, in den Ferien oder zur sonstigen Erholung dar – insbesondere nicht deshalb, weil er am 28.12.2022 bei einer behördlichen Kontrolle im Bademantel angetroffen worden sei.

Weiters argumentiert der Beschwerdeführer, dass auch die Besichtigung der Immobilie durch deren zukünftige Erben keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung im Sinne des TROG darstelle.

Darüber hinaus sei auch eine gelegentliche, einmalige Übernachtung nicht als Freizeitwohnsitzverwendung zu qualifizieren, vor allem nicht bei einem Rentner, der das Haus rund zehn Jahre nach Beginn seines Ruhestandes erworben habe und bei dem der Freizeitbegriff nicht mehr im Sinne eines Ausgleichs zur beruflichen Tätigkeit oder als Jahresurlaub verstanden werden könne.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit versuche, die Liegenschaft zu vermieten, bislang jedoch lediglich in Form einer Teilvermietung erfolgreich gewesen sei. Ein Verkauf der Immobilie werde von ihm aber als ultima ratio angesehen, da die Möglichkeit bestehe, dass einer seiner Enkel österreichischer Staatsbürger werde und seinen Lebensmittelpunkt in Zukunft nach Y verlege.

Am 03.07.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen und die Akten verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. **1, KG *****, **** Y (Adresse 2). Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.07.2007, Zahl *** baurechtlich genehmigt wurde. Der im Baubescheid festgelegte Verwendungszweck lautet wie folgt:

„Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten zur ständigen Deckung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitz(e)).“

Eine Feststellung gemäß § 13 Abs. 3 TROG 2022 über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz liegt nicht vor. Ebenso wenig wurde eine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters gemäß § 13 Abs. 8 TROG 2022 erteilt.

Der Beschwerdeführer ist an der Adresse 2, **** Y melderechtlich nicht erfasst, er verfügt über mehrere Immobilien in Deutschland und im weiteren Ausland und hat seinen Hauptwohnsitz in Deutschland, konkret an der Adresse 1, ***** Z. Der Immobilienbesitz wird von Deutschland aus verwaltet und die Erträge werden in Deutschland versteuert.

Die Nachbarin in Y, CC kontrolliert das Gebäude und wenn sie Gäste hat, so bringt sie diese Gäste im Haus des Beschwerdeführers unter. Das sind zB Freunde, Verwandte oder Bekannte.

Bei Objektkontrollen vor Ort am 10.07.2022 und am 17.07.2022 wurde niemand angetroffen, bei den Kontrollen am 23.07.2022 und 12.10.2022 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin angetroffen. Bei der weiteren Kontrolle am 28.12.2022 wurde der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und eines seiner Kinder mit Partner und 3 Enkelkindern angetroffen und gab der Beschwerdeführer an, ein paar schöne Tage von Weihnachten bis über Silvester hier zu verbringen. Bei den Kontrollen am 17.07.2024 und 26.08.2024 wurde niemand angetroffen. Am 27.12.2024 wurde der Beschwerdeführer persönlich im Objekt angetroffen und auch am 28.12.2024 und am 01.01.2025 war das Objekt bewohnt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X am 10.10.2023, GZ: ***, wurde der Eigentümer wegen unzulässiger Benutzung des Wohnsitzes Adresse 2, nach den Strafbestimmungen des TROG 2022 betreffend den Tatzeitraum von zumindest 09.10.2019 bis 28.12.2022 bestraft. Dieses Straferkenntnis erwuchs in der Sache in Rechtskraft. Die Strafhöhe wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.04.2024, GZ: LVwG-2023/40/2652-13, reduziert.

Derzeit befinden sich Handwerker im Haus (Stand 03.07.2025) und da übernachtet der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau im Haus.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers. Den Aussagen des Beschwerdeführers konnte Glauben geschenkt werden, insbesondere was die konkrete Nutzung des Gebäudes betrifft. Insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Aufenthalte und der kaum vorhandenen sozialen Bindungen in der Gemeinde können kein ganzjähriges, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenes Wohnbedürfnisses schlüssig darlegen.

Bei gebotener Gesamtbetrachtung der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt sich jedoch ein konkretes Nutzungsverhalten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen, das unzweifelhaft eine Freizeitwohnsitznutzung bestätigt.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idgF lautet wie folgt:

„§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

(g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

[…]“

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022, idgF lautet wie folgt:

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht

werden und weiters

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen);

entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996

rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der

Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat;

Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine

einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,

[…]

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

[…]“

V.Erwägungen:

Dass das gegenständliche Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ist völlig unstrittig.

Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde unter anderem dem Eigentümer oder tatsächlichem Benützer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes entscheidend, ob das Gebäude, die Wohnung oder sonstige Teile von Gebäuden der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen oder ob sie zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zur Erholungszwecken verwendet werden.

So wurde etwa vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Freizeitwohnsitz dann vorliegt, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist; dies gilt auch, wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte (vgl VwGH 19.05.2023, Ra 2022/06/0076, VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 mwN).

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts und des abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Wohnsitz Adresse 2, dem Beschwerdeführer nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient. Diese Tatsache wird vom Eigentümer selbst nicht bestritten, sondern ausdrücklich eingeräumt (und bestätigt damit die Ermittlungen der Überwachungsorgane). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.06.2016, 2012/02/0171; VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345 ua), insbesondere hinsichtlich der Prüfung des Überwiegens der Lebensbeziehungen zu einem bestimmten Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner wiederholten Nutzung sowie der dokumentierten Anwesenheiten an, dass diese auf regelmäßige erforderliche Nachschaupflichten als Eigentümer zurückzuführen seien, insbesondere im Zusammenhang mit Instandhaltungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten.

Wird von vornherein kein konkretes ganzjähriges Wohnbedürfnis geltend gemacht, erübrigt es sich festzustellen, ob am Wohnsitz der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen besteht. Dass mit der Durchführung bloßer Renovierungs-, Wartungs-, Reinigungs-, Gartenarbeiten oder Kontrolltätigkeiten ein ganzjähriges Wohnbedürfnis am Wohnsitz einherginge, lässt sich bereits mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang bringen. Solche Tätigkeiten gelten in der Rsp vielmehr als Bestätigung der Annahme eines (unzulässigen) Freizeitwohnsitzes (vgl „Der rechtswidrige Freizeitwohnsitz“ Ao. Univ.-Prof. Dr. Karim Giese, bbl 2025, 137 Heft 4 v. 21.7.2025).

Im aktuell noch anhängigen Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X wegen des Verdachts der fortgesetzten unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz rechtfertigte sich der Eigentümer zuletzt dahingehend, dass er im Zeitraum vom 28.12.2024 bis 30.12.2024 lediglich zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen – insbesondere zur Zählerablesung und Abwicklung der Jahresabrechnung für diverse Dienstleistungen, vor Ort gewesen sei. Er führte zudem an, nicht im verfahrensgegenständlichen Objekt, sondern in einem Haus in W genächtigt zu haben. Mit dieser Angabe sollte verdeutlicht werden, dass der Beschwerdeführer das Objekt Adresse 2, nicht zu Übernachtungszwecken genutzt habe, obwohl seine Anwesenheit tagsüber unbestritten festgestellt wurde.

Diesen Ausführungen ist jedoch die ständige Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirol entgegenzuhalten, wonach gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 TROG 2022 das Nächtigen nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ist (vgl. etwa LVwG Tirol, 02.09.2024, GZ: LVwG-2024/36/0009-7). Es ist somit unerheblich, ob der Eigentümer tatsächlich in der Liegenschaft übernachtet hat oder nicht.

Nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 TROG 2022 ist bereits eine bloße zeitweise Nutzung einer Liegenschaft zu Erholungszwecken ausreichend, um das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes zu begründen. Die festgestellten Aufenthalte des Eigentümers lassen sich zweifelsfrei als solche, zeitweise Nutzungen zu Erholungszwecken qualifizieren, selbst wenn er in der jüngeren Vergangenheit angegeben hat, andernorts genächtigt zu haben.

Dafür sprechen insbesondere die zeitlichen Umstände seiner Anwesenheit, welche überwiegend rund um die Feiertage des Jahreswechsel 2022/2023 sowie 2024/2025 erfolgten. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Eigentümer bei mehreren Kontrollen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin oder anderen Angehörigen angetroffen wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung, der Aufenthalt diene ausschließlich Instandhaltungszwecken, nicht glaubhaft.

Dies wird auch durch konkrete Feststellungen untermauert: So wurde etwa im Zuge der Kontrolle am 27.12.2024 um 15:30 Uhr ein Lichtbild von zwei Wintersport-Bobs im Garten der Liegenschaft aufgenommen, welches auf Wintersport-Freizeitaktivitäten in der Liegenschaft selbst oder in den umliegenden Skigebieten des V schließen lässt. Darüber hinaus dokumentierten die Kontrollen am 12.10.2022 und 27.12.2024 frische Lebensmittel in der Küche sowie eine gefüllte Restmülltonne mit typischem Haushaltsmüll – Umstände, die für bloße Nachschaupflichten, Zählerablesungen oder Instandhaltungsarbeiten nicht erforderlich sind. Bei einer Kontrolle am 12.10.2022, die überdies erst um 21:00 Uhr abends stattfand, wurde der Eigentümer sogar mit Bademantel in der Küche dokumentiert.

Bei einer gebotenen Gesamtschau sämtlicher Ermittlungsergebnisse ergibt sich somit, dass der Wohnsitz Adresse 2, vom Eigentümer und Beschwerdeführer als Freizeitwohnsitz verwendet wird. Es handelt sich somit im verfahrensgegenständlichen Fall um einen Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinne, da der Wohnsitz nicht der Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient. Ein deutliches Übergewicht der beruflichen, sozialen und familiären Lebensbeziehungen in U konnte nicht festgestellt werden. Da – wie festgestellt – für das gegenständliche Gebäude eine Nutzung als Freizeitwohnsitz unzulässig ist, erweist sich die Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 als rechtmäßig.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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