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LVwG-2023/41/2706-5•LVwG T LVwG-2023/41/2706-5
LVwG-2023/41/2706-5Tribunal Administrativo Regional15 de jul. de 2025
Prämie<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.10.2023, Zl *** betreffend einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht :
1. Die Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als das nunmehrige Mehrbegehren in Höhe von Euro 309,21 zuerkannt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang / Sachverhalt
Am 22.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG für deren Dienstnehmer BB für die Zeit seiner behördlichen Absonderung als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 vom 03.01.2022 bis 13.01.2022 in Höhe von € 1.457,24.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2023, Zl ***, wurde der Antragstellerin eine Vergütung in Höhe von Euro 919,33 zugesprochen. Das Mehrbegehren wurde mit der Begründung abgewiesen, dass eine Vergütung für 11 Tage, nämlich von 03.01.2022 bis 13.01.2022 beantragt worden sei, die Berechnung jedoch lediglich für 9 Tage, nämlich vom 03.01.2022 bis 11.01.2022 durchgeführt worden sei, zumal lediglich dieser Zeitraum von einer Maßnahme nach § 32 Abs 1 ff EpiG umfasst gewesen sei. Die Anordnung der Absonderung sei – nach einer „Freitestung“ am 10.01.2022 – am 11.01.2022 aufgehoben worden. Im Übrigen seien nach Ansicht der belangten Behörde nicht anrechenbare Prämien bzw Zuschläge des Dienstnehmers geltend gemacht worden seien.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sei, dass eine Freitestung erfolgt sei, weshalb tatsächlich eine Berechnung für lediglich 9 Absonderungstage geltend gemacht werde. Tatsächlich sei jedoch die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen sei. Dieses sei laut einhelliger Rechtsprechung und Lehre weit auszulegen. So seien ua auch Prämien vom Entgeltbegriff des Entgeltfortzahlungsgesetzes umfasst und demnach gemäß § 32 Abs 3 EpiG zu entschädigen. Darüber hinaus umfasse der Begriff „Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung“ des § 32 Abs 3 EpiG auch Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, weshalb diese ebenfalls zu berücksichtigen seien. Sodann wurde eine Berechnung für den Absonderungszeitraum vom 03.01.2022 bis 11.01.2022 vorgenommen, aus dem sich ein begehrter Betrag in Höhe von insgesamt Euro 1.228,54 ergibt. Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von insgesamt Euro 1.228,54 stattgegeben werde.
II.Beweiswürdigung:
Der vorangeführte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den von der belangten Behörde – gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde – vorgelegten Unterlagen. Darin ist auch der Absonderungsbescheid enthalten. Die genauen Zahlungen an den Arbeitnehmer lassen sich der entsprechenden Aufstellung der Beschwerdeführerin entnehmen. Somit konnte der Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden.
III.Erwägungen:
Im konkreten Fall wurde der betroffene Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 03.01.2022 bis 11.01.2022 gemäß §§ 7 und 7a EpiG behördlich abgesondert. Somit steht ihm gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages – gemäß § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG auf die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin über.
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens geht es um die Frage, ob die seitens der Beschwerdeführerin eingerechnete Prämie dem Entgelt iSd § 32 Abs 3 EpiG hinzuzurechnen ist.
Dem Gesetz ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).
Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 ua). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nicht-Arbeitszeit dann einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204 ua).
Der in Zusammenhang mit § 3 Abs 3 EFZG heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter diesem Begriff ist nach herrschender Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher unter anderem auch Prämien erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl VwGH 19.10.2023, Ra 2023/07/0079 mwN).
Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204 sowie die dort zitierten OGH-Judikatur).
Im gegenständlichen konkreten Einzelfall ist davon auszugehen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin in Ansatz gebrachten Prämie nicht um eine Aufwandsentschädigung oder ähnliches, sondern um eine (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung der Arbeitskraft handelt. Die Prämie war daher demgemäß im Sinn der Beschwerde korrekt in Ansatz gebracht worden.
Der Beschwerde ist sohin insoweit Folge zu geben, als auch der anteilige Betrag für die Prämie in der errechneten Höhe zu gewähren ist.
Weiters ist zu klären, ob der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung, welcher bei der Berechnung des zu vergütenden Betrages durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt wurde, von dem "Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung" gemäß § 32 Abs 3 vierter Satz EpiG umfasst ist.
In diesem Zusammenhang hat der VwGH zu Ro 2023/09/0004 ausgesprochen, dass der Wortlaut des § 32 Abs 3 EpiG keine Einschränkung dahingehend enthält, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine "gesetzliche Sozialversicherung" handeln muss (VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189; 18.10.2022, Ra 2022/03/0055). Die aufgrund der Pflichtversicherung des Dienstnehmers nach dem AlVG 1977 geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind daher unter den Begriff "Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung" gemäß § 32 Abs. 3 vierter Satz EpidemieG 1950 zu subsumieren.
Der Beschwerdeführerin sind demzufolge die für die Zeit der Absonderung der Dienstnehmerin geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge (anteilig) zu vergüten.
Da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatten, konnte diese unterbleiben. Ungeachtet eines Parteienantrages können Verwaltungsgerichte von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich eine Rechtsfrage, die schon im angefochtenen Bescheid angesprochen worden war, weshalb es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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