LVwG T LVwG-2025/22/1475-2

LVwG-2025/22/1475-2Tribunal Administrativo Regional8 de jul. de 2025

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Regest

Versandhandel<br/>Werbeverbot<br/>Spruchmängel<br/>Folge gegeben<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/1475-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.22.1475.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1/1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.4.2025, Zl. *** wegen Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 06.11.2023, 09:34 Uhr (Zeitpunkt der Entdeckung)

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie sind als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Person der Firma BB, Adresse 1, **** Z, dafür verantwortlich, dass Sie, wie am 06.11.2023 um 09:34 Uhr durch eine vertretungsbefugte Person der Ombudsstelle für Nichtraucheninnenschutz, Rechts- und Fachangelegenheiten Tabak- und verwandte Erzeugnisse sowie sonstige Nikotinerzeugnisse, Alkohol und Verhaltenssüchte, Nationale Tabak- und Nikotinstrategie in 1030 Wien festgestellt wurde, insofern gegen § 2a TNRSG idgF, wonach der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1 TNRSG sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1e TNRSG verboten ist, verstoßen haben, als Sie durch das Bereitstellen der Webseite „www.BB.at“, Verbraucherinnen im Wege des Versandhandels Zugang zu verwandten Erzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1e TNRSG auf der genannten Webseite ermöglichten und dadurch Bestellvorgänge ausgelöst werden konnten.

2. Datum/Zeit: 06.11.2023, 09:33 Uhr (Zeitpunkt der Entdeckung)

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Person der Firma BB, Adresse 1, **** Z, nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des § 11 TNRSG eingehalten wurden, da am 06.11.2023 um 09:33 Uhr durch eine vertretungsbefugte Person der Ombudsstelle für Nichtraucheninnenschutz, Rechts- und Fachangelegenheiten Tabak und verwandte Erzeugnisse sowie sonstige Nikotinerzeugnisse, Alkohol und Verhaltenssüchte, Nationale Tabak- und Nikotinstrategie in 1030 Wien festgestellt wurde, dass Sie auf der Webseite „www.BB.at“ Werbung für mehrere CBD Blüten (Berggorilla, Canna Anna, CBGold, Don Alfonso) betrieben haben, obwohl Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung verboten sind.

Eine dem Verbot unterliegende Werbung lag vor, da unter anderem das Produkt „Don Alfonso“ als „Neuauflage von Don Alfonso ist ein “musthave" für alle Purple Liebhaber Die elegante Erscheinungsform der Blüte, gepaart mit ihrem ausserordentlichen Terpenprofil, erweist dem Großvater Alfons als Namensgeber nun endlich die gebührende Ehre. Bereits beim Öffnen des Glases umströmt einem ein betörender Duft von Pinie, Mango und Nuancen von Zitrus. Ein frisches, blumiges und mildes Aroma umschmeichelt die Sinneszellen der Geschmacksknospen und macht den Genuss daher zu einem ganz besonderen Erlebnis" beworben wurde.

Diese Art der Kommunikation zielt darauf ab, den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zu fördern.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019

2. § 14 Abs. 1 Z 4 iVm § 11 Abs. 1 und 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019.

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 250,00

0 Tage(n) 10 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Z 2 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz

(TNRSG), BGBl. 431/1995

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019

2. € 250,00

0 Tage(n) 10 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Z 4 Tabak- und

Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz

(TNRSG), BGBl, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 550,00“

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschuldigte mit eingehender Begründung die Tatvorwürfe.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 27.6.2025 datierte Schreiben an die belangte Behörde:

„Bezugnehmend auf Spruchpunkt 2. des oben zitierten Straferkenntnisses wird um Mitteilung ersucht, worauf sich der Tatvorwurf der unzulässigen Werbung nach § 11 Abs 1 und 2 TNRSG stützt: Der unter Spruchpunkt 2. kursiv angeführte Text, beginnend mit „Neuauflage von Don Alfonso ist ein ….“ findet sich im vorgelegten Akt, weder in der Anzeige des BMSGPK vom 8.11.2023 und den angeführten Beilagen noch im sonstigen Akt, nicht. Auch bei einer Einsichtnahme in die aktuelle Webseite www.BB.at konnte dieser Text – allenfalls nunmehr – soweit ersichtlich nicht gefunden werden.“

Die Bezirkshauptmannschaft Y beantwortete dieses Schreiben mit Eingabe vom 3.7.2025 wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Triendl,

die Beschreibung zu „Don Alfonso“-CBD-Blüten wurde zum damaligen Zeitpunkt beispielhaft als Auszug einer Bewertung auf der Homepage herangezogen, da dies von h.a. Seite recherchiert wurde.

Leider wurde hierzu kein Screenshot der Homepage gemacht, um dies nachträglich sichtbar zu machen.

Eine Recherche meinerseits auf der Homepage von „BB“ zeigt, dass nunmehr auch keine Aromablüten mehr vertrieben werden. Gibt man allerdings in der Google-Suche „Don Alfonso BB“ ein, so kommen noch einige Ergebnisse dazu. Ich darf hierzu einen Screenshot beifügen.“

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl 1995/431 idF BGBl I 2019/66 lauten wie folgt:

„§ 1.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

(…)

1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,

(…)

7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

(…)

12. „Versandhandel“ (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.

§ 2a.

Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. (…).

§ 11.

(1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.

(2) Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.

(…)

§ 14.

(1) Wer

(…)

1. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

(…)

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

(…)

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Versandhandel):

Unter diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugte Person der Firma „BB“ zusammenfassend zur Last gelegt, er habe dadurch gegen das Versandhandelsverbot verstoßen, indem er auf einer näher bezeichneten Webseite Tabakerzeugnisse sowie verwandte Erzeugnisse nach § 1 Z 1e TNRSG bereitgestellt und es so ermöglicht hat, dass Bestellvorgänge ausgelöst werden konnten. Losgelöst von formalen Spruchmängeln (welche Rechtspersönlichkeit die „Firma BB“ aufweist, stellt die belangte Behörde nicht fest. Ein Blick in das Gewerberegister GISA und das Unternehmensregister zeigt, dass hier der Einzelunternehmer AA allenfalls die Bezeichnung „BB“ nach außen wählt, diese jedoch keine Rechtspersönlichkeit aufweist und er daher auch nicht „vertretungsbefugte Person“ dieser Firma ist. Weiters wurde im Spruch nicht angeführt, von welchen „Tabakerzeugnissen“ bzw. „verwandten Erzeugnissen“ die Behörde konkret ausgeht) erweist sich die Beschwerde als im Ergebnis berechtigt.

Zum Thema „Versandhandel“ hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Verwirklichung dieses Deliktes einen Versand bzw. eine Lieferung voraussetzt (vgl. VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0084-14). Das wurde dem Beschuldigten jedoch nicht zur Last gelegt. Das bloße Bereitstellen auf einer Homepage und die damit gegebene Möglichkeit der Bestellung reichen dazu nicht aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Werbeverbot):

Hier hat das ergänzende Ermittlungsverfahren gezeigt, dass der vorgehaltene Text (der für sich betrachtet wohl tatsächlich gegen das Werbeverbot nach § 11 TNRSG verstoßen würde), einer Bewertung (offenkundig durch einen Kunden) entnommen wurde. Diese Bewertung stammt also nicht vom Unternehmer/dem Beschwerdeführer selbst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt dazu die Rechtsmeinung, dass bloße Bewertungen eines Produktes durch Kunden auf einer Homepage, die zwar isoliert betrachtet durch ihre positive Beschreibung indirekt für ein Tabakerzeugnis bzw. ein verwandtes Erzeugnis Werbung machen, nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können. Jedem User dieser Webseite ist überdies klar, dass eine Bewertung keine Werbung des Unternehmers für das Produkt darstellt, sondern die rein subjektive Meinung des Kunden wiedergibt. Dass es sich bei dieser Bewertung etwa um eine reine „fake“-Bewertung handelt, die in Wahrheit vom Unternehmer selbst zu Werbezwecken gepostet wurde, stellte die belangte Behörde nicht fest.

Damit geht auch dieser Tatvorwurf ins Leere und war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Spruchpunkt 1. hat der VwGH die Rechtsklage unzweideutig klargestellt. Zu Spruchpunkt 2. liegt es für das Landesverwaltungsgericht Tirol geradezu „auf der Hand“, dass eine (positive) Bewertung eines Produktes durch einen Kunden auf einer Homepage keine Werbung des Unternehmers selbst darstellt. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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