LVwG T LVwG-2025/13/1181-1

LVwG-2025/13/1181-1Tribunal Administrativo Regional8 de jul. de 2025

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Regest

Organmandat<br/>Nachschulung<br/>Probezeitverlängerung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/1181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.1181.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensverlauf:

Mit Meldung vom 03.04.2025, GZ: ***, wurde der belangten Behörde seitens des Stadtpolizeikommandos Z, PI Y, mitgeteilt, dass an demselben Tag um 11:20 Uhr dem Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 102 Abs 3 fünfter Satz Kraftfahrgesetz (KFG) – Verwendung eines Mobiltelefons während des Fahrens – ein Organmandat ausgestellt und eine Strafe in Höhe von € 100,- eingehoben worden sei.

Mit Schreiben vom 04.04.2025 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass der Verstoß gegen § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG einen schweren Verstoß gegen die Bestimmungen für Probeführerscheinbesitzer gemäß § 4 Abs 6 iVm Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) darstelle und deswegen eine Nachschulung sowie Verlängerung der Probezeit um ein Jahr anzuordnen sei. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert.

Eine Rechtfertigung des Beschwerdeführers erfolgte jedoch nicht.

Die belangte Behörde erließ daraufhin am 28.04.2025 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Probeführerscheinbesitzer binnen 4 Monaten ab Zustellung sowie die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr, sohin bis zum 10.05.2026, angeordnet und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, seinen Führerschein der Behörde binnen einer Woche zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 03.04.2025 um 11:20 Uhr in **** Z auf Höhe des Gebäudes Adresse 2 in Richtung Süden fahrend das KfZ mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt, wobei er sein Mobiltelefon in der linken Hand gehalten und damit hantiert habe. Von der Behörde sei unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn ein Probeführerscheinbesitzer einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG begehe oder gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 7 FSG verstoße. Zugleich mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit E-Mail vom 07.05.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist AA. Am 03.04.2025 war ich mit meinem Fahrzeug unterwegs, als ich versehentlich vergaß, mein Mobiltelefon mit dem Fahrzeug zu verbinden. Während der Fahrt erhielt ich einen Anruf von meiner Mutter, die sich allein zu Hause befand und unter akuten Rückenschmerzen litt – was ich bei Bedarf auch nachweisen kann.

Ich hielt an einer roten Ampel an und nahm das Mobiltelefon kurz in die Hand, um den Anruf entgegenzunehmen und mich zu vergewissern, dass es ihr gut geht.

Unmittelbar danach habe ich das Gerät wieder weggelegt.

Kurz darauf wurde ich von der Polizei angehhalten. Ich habe den Verstoß eingestanden und die Geldbuße in Höhe von 100 Euro ordnungsgemäß bezahlt.

Leider wurde mir nun mitgeteilt, dass aufgrund dieses Vorfalls meine Probezeit verlängert wird und ich an einem Nachschulung teilnehmen muss. Ich möchte darauf hinweisen, dass meine Probezeit nur noch fünf Tage gedauert hätte und der Vorfall in einer außergewöhnlichen familiären Situation stattfand.

Daher bitte ich Sie höflich, meinen Fall unter Berücksichtigung der Umstände noch einmal zu prüfen und mir entgegen zu kommen – insbesondere im Hinblick auf die Anordnung der Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit.

Ich versichere Ihnen, dass ich mir der Konsequenzen meines Handelns bewusst bin und künftig noch sorgfältiger auf die Einhaltung aller Verkehrsregeln achten werde.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Dem am 16.10.2003 geborene Beschwerdeführer wurde am 10.05.2022 eine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt. Die ursprüngliche dreijährige Probezeit begann sohin an diesem Tag und endete am 10.05.2025.

Am 03.04.2025 befuhr der Beschwerdeführer als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) die Adresse 2 in **** Z Richtung Süden. Auf Höhe des Gebäudes Adresse 2 hantierte der Beschwerdeführer mit der linken Hand an seinem Mobiltelefon und wurde daraufhin von einem Beamten des Stadtpolizeikommandos Z, PI Y, angehalten. Bei der Anhaltung auf Höhe der Adresse 2 hielt der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon noch immer in der linken Hand.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge ein Organmandat wegen des Verstoßes gegen § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG ausgestellt und die verhängte Strafe in Höhe von € 100,00 von diesem an Ort und Stelle entrichtet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt, insbesondere auch dem darin enthaltenen (Beschwerde-) E-Mail des Beschwerdeführers vom 07.05.2025. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde die Verwirklichung des Tatbestands des § 102 Abs 3 KFG gar nicht erst abstreitet, sondern diese vielmehr eingesteht und auch angibt, er habe den Verstoß bereits gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten eingestanden und die verhängte Geldbuße ordnungsgemäß entrichtet.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 90/2023 lauten wie folgt:

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4

(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

[…]

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

[…]

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

[…]

2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.

[…]

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,

4. die Meldepflichten an die Behörde und

5. die Kosten der Nachschulung.

Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 19/2025 lauten wie folgt:

§ 102

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

[…]

(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.

[…]

§ 134

Strafbestimmungen

[…]

(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 100 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.

V.Rechtliche Erwägungen:

Probeführerscheinbesitzer unterliegen strengeren Verkehrsregeln als andere Führerscheinbesitzer. Begeht ein Probeführerscheinbesitzer einen der in § 4 Abs 6 FSG genannten „schweren Verstöße“, zu welchen gemäß Z 2a auch Übertretungen des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG zählt, führt dies gemäß § 4 Abs 3 FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren und zur Verlängerung der Probezeit. Liegt ein Verstoß gegen § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG vor, kann die Nachschulung auch nach Ausstellung eines Organmandates hinsichtlich dieses Verstoßes angeordnet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend die Bestimmung des § 4 Abs 3 FSG mit Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2023/11/0032, ausgesprochen, dass nach § 4 Abs 3 erster Satz FSG eine Nachschulung nur dann anzuordnen ist, wenn der Betreffende bereits rechtskräftig bestraft worden ist. Aus dieser rechtskräftigen Strafe resultiert sodann die Bindung der Führerscheinbehörde. Für die Fälle des § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG bedeutet dies, dass die Führerscheinbehörde mangels rechtskräftiger Bestrafung des Betroffenen bei beabsichtigter Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG selbst zu ermitteln und zu beurteilen hat, ob der Betroffene einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG begangen habe. Die bloße Ausstellung einer Organstrafverfügung im Falle der sofortigen oder nachfolgenden (fristgerechten) Bezahlung durch den Beanstandeten stellt zwar die rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG dar, aus dieser ergibt sich jedoch keine Bindungswirkung betreffend die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Beanstandeten. Die Führerscheinbehörde hat daher – mangels entsprechender rechtskräftiger Bestrafung des Betroffenen – eigenständig zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene den die Anordnung der Nachschulung rechtfertigenden schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG begangen hat.

Auch im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs einer Übertretung gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG mit einer – iS obiger Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfaltenden – Organstrafverfügung bestraft und wäre daher die belangte Behörde grundsätzlich verpflichtet gewesen, das Vorliegen der Übertretung im führerscheinrechtlichen Verfahren eigenständig zu prüfen.

Im gegebenen Fall blieb die Begehung dieses Verstoßes jedoch unbestritten. Im Gegenteil, es führt der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde-E-Mails vom 07.05.2025 an, er habe am 03.04.2025 während der Fahrt „das Mobiltelefon kurz in die Hand“ genommen, um einen Anruf entgegen zu nehmen. Er habe auch „den Verstoß eingestanden und die Geldbuße in Höhe von Euro 100 ordnungsgemäß bezahlt“. Für das erkennende Gericht steht daher das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG außer Frage, zumal der Beschwerdeführer dies selbst eingesteht. Dass iSd angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung das behördliche Beweisverfahren mangelhaft geblieben ist (die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid lediglich auf die Meldung der PI Y vom 03.04.2025), ist ob des eindeutigen Geständnisses des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift unerheblich.

Gesetzlich zwingend vorgesehene Folge der Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG durch einen Probeführerscheinbesitzer ist – wie eingangs bereits angeführt – gemäß § 4 Abs 6 iVm Abs 3 FSG die Anordnung einer Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. Der Behörde kommt diesbezüglich schon nach dem Gesetzeswortlaut kein Ermessensspielraum zu. Auf private Lebensumstände des Beschwerdeführers, aufgrund derer von der Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung oder von der Verlängerung der Probezeit abgesehen werden könnte, war daher nicht einzugehen.

Insgesamt ist sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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