LVwG T LVwG-2024/24/2763-1

LVwG-2024/24/2763-1Tribunal Administrativo Regional7 de jul. de 2025

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Regest

fehlende Gleichwertigkeit<br/>Anerkennung einer Fortbildung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/24/2763-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.24.2763.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 24.04.2024 stellte Herr AA (im Folgenden Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Y (im Folgenden belangte Behörde) einen Antrag auf Anerkennung einer auswärtigen Fortbildung als Fortbildung für Diplomschilehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995. Er begehrte die Anerkennung seiner Fortbildungen am Universitäts-Sportinstitut Z (USI Z) sowie an der Bundessportakademie Z (BSPA Z).

Am 15.05.2024 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller unter Hinweis auf ein Gespräch mit einem fachlichen Sachverständigen mit, dass die eingereichten Fortbildungsnachweise des USI Z aus rechtlichen Gründen nicht anerkannt werden könnten, da es sich nicht um gesetzlich geregelte Fortbildungsveranstaltungen handle.

Mit Schreiben vom 29.05.2024 kündigte der Antragsteller die Nachreichung weiterer Unterlagen an und hielt seinen Antrag aufrecht.

Am 11.06.2024 übermittelte der Antragsteller ergänzende Unterlagen, darunter Praxis- und Fortbildungsnachweise der Bundessportakademie (BSPA) Z sowie Praxisnachweise der Schischule X. Er argumentierte, warum seiner Ansicht nach eine Gleichwertigkeit im Sinne des Tiroler Schischulgesetzes gegeben sei.

Die belangte Behörde teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.07.2024 erneut mit, dass die Fortbildungen weder am USI Z noch an der BSPA Z anerkennungsfähig seien, da sie nicht auf einer gesetzlichen Grundlage basierten.

Am 16.08.2024 brachte der Antragsteller, nun vertreten durch BB, eine rechtliche Stellungnahme ein, in der er die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritt und die fachlich-inhaltliche Gleichwertigkeit der vorgelegten Fortbildungen nochmals betonte.

Mit Bescheid vom 19.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Anerkennung der Fortbildungen ab, wobei sie ihre Rechtsansicht aufrechterhielt, dass die vorgelegten Fortbildungsnachweise nicht anerkennungsfähig seien, da es sich weder beim USI Z noch bei der BSPA Z um gesetzlich geregelte Fortbildungsveranstaltungen handle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine Rechtsvertreterin am 17.10.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Er machte geltend, dass die belangte Behörde den Gesetzeswortlaut des § 40 Abs 4 Tiroler Schischulgesetz 1995 verkannt habe und zu Unrecht auf einer formalen gesetzlichen Grundlage bestehe, anstatt allein die fachlich-inhaltliche Gleichwertigkeit zu prüfen.

Der gegenständliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer absolvierte am 01.05.2001 die Prüfung zum staatlich geprüften Skilehrer und am 03.05.2002 die Prüfung zum staatlich geprüften Skiführer.

Seit der Wintersaison 2001/2002 ist der Beschwerdeführer als Skiausbilder am Universitäts-Sportinstitut Z (USI Z) tätig. Er nahm regelmäßig, ausgenommen im Jahr 2023, an jährlichen mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen („Skiausbilderkoordination“) teil, die Inhalte wie Technikschulungen nach dem österreichischen Skilehrplan, methodisch-didaktische Schulungen, Eigenkönnen und Videofahrten umfassen. So stellte die USI Z eine Fortbildungsbestätigung auf für folgende Inhalte:

Technikfahrten des österreichischen Skilehrplans verbessern (Theorie und Praxis)

Verbesserung des Eigenkönnens (Schule und Gelände)

Videofahrten (Aufnahme und Analyse)

Methodik, Didaktik und Technikschulungen (Theorie und Praxis),

Bearbeiten der Lehrunterlagen (Theorie)

Organisation und Planung der kommenden Wintersaison und Analyse der vergangenen (Theorie).

Weiters wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren an ihrer 2 bis 3-tägigen Skiausbilderkoordination-/Fortbildung teilgenommen hat.

Zudem ist der Beschwerdeführer seit der Wintersaison 2002/2003 regelmäßig als Ausbilder für Skiinstruktoren an der Bundessportakademie Z (BSPA Z) tätig. Er nahm hierbei an jährlichen 14-tägigen Ausbildungskursen sowie zusätzlichen mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen mit vergleichbaren Inhalten (Technik, Methodik, Didaktik) teil.

Der Beschwerdeführer war in den Wintersaisonen 2001/2002 und 2002/2003 in Summe 25 Wochen als Diplomskilehrer an der Schischule X tätig.

Der Tiroler Skilehrerverband bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2024, dass seine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Diplomskilehrer an einer Sportanstalt des Bundes anerkannt wurde.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die dem Akt entnommenen Urkunden und schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie auf die behördliche Aktenlage.

Insbesondere beruhen die Feststellungen auf folgenden Unterlagen:

Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2024 samt Beilagen, insbesondere dem Fortbildungsnachweis des Universitäts-Sportinstituts Z (USI Z) vom 23.04.2024 sowie der Diplomurkunde und den Ausbildungsnachweisen.

Den ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 11.06.2024 samt Fortbildungs- und Praxisnachweisen der Bundessportakademie Z (BSPA Z) sowie der Schischule X.

Der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.05.2024 sowie dem Schreiben der BH Y vom 11.07.2024, aus denen sich die behördliche Rechtsansicht ergibt.

Der Bestätigung des Tiroler Skilehrerverbandes vom 09.07.2024, wonach der Beschwerdeführer eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Diplomskilehrer an einer Sportanstalt des Bundes ausgeübt hat.

Der Beschwerdeschrift vom 17.10.2024, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, aus welcher die rechtlichen Argumente und die ergänzenden Darstellungen des Beschwerdeführers hervorgehen.

Diese Unterlagen wurden inhaltlich überprüft, als glaubhaft erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Weitere Beweismittel waren nicht erforderlich, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die vorgelegten Urkunden hinreichend belegt ist.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetz 1995 lauten wie folgt:

Fortbildung

§ 40.

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.

(2) Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung sind die Schischulinhaber, die Landesschilehrer, die Diplomschilehrer, die Schiführer, die Snowboardlehrer, die Diplomsnowboardlehrer, die Snowboardführer, die Langlauflehrer und die Diplomlanglauflehrer berechtigt. Die Schischulinhaber sind verpflichtet, alle drei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung für Schischulinhaber teilzunehmen. Die Landesschilehrer, die Diplomschilehrer, die Schiführer, die Snowboardlehrer, die Diplomsnowboardlehrer, die Snowboardführer, die Langlauflehrer und die Diplomlanglauflehrer, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, sind verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(3) Schischulinhaber sowie Landesschilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer, Langlauflehrer und Diplomlanglauflehrer, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, haben, wenn sie aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert sind, an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer der im Abs. 3 genannten Personen die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(5) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausweis nach § 36 Abs. 1 und bei Schischulinhabern überdies im Schischulinhaberausweis nach § 6 Abs. 2 zu bestätigen.

(6) Die Schilehreranwärter, die Snowboardlehreranwärter und die Langlauflehreranwärter, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, sind verpflichtet, alle fünf Jahre an einer schischulinternen Fortbildung teilzunehmen. Der Schischulinhaber hat die Teilnahme im Ausweis nach § 36 Abs. 1 zu bestätigen.

V.Erwägungen:

Gemäß § 40 Abs 4 Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eine im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit den Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz ganz oder teilweise anzuerkennen.

Dabei ergibt sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass die maßgeblichen Kriterien für die Anerkennung solcher Fortbildungen allein die fachlich-inhaltliche Gleichwertigkeit und nicht eine gesetzliche Grundlage oder Durchführung durch Gebietskörperschaften anderer Länder oder Staaten ist.

In der vorliegenden Rechtssache vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fortbildungsnachweise des Universitäts-Sportinstituts Z (USI Z) sowie der Bundessportakademie Z (BSPA Z) formal nicht anerkennungsfähig seien, da sie nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen würden.

Auch wenn in Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer dargelegten Fortbildungsinhalte der USI/BSA umfassend sind, teilt das Landesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Erstbehörde, dass es im vorliegenden Fall an der einer rechtlichen Grundlage mangelt, da die betreffenden Institutionen nicht zur Durchführung gesetzlich anerkannter Fortbildungen im Sinne des § 40 Abs 1 TirSchischulG gleichwertig sind.

Das Universitätssportinstitut (USI) Z ist primär eine universitäre Einrichtung der allgemeinen Sportförderung und -ausbildung, nicht jedoch eine gesetzlich vorgesehene, auf das Schischulwesen spezialisierte Fachinstitution gemäß dem Tiroler Schischulgesetz. Demgegenüber erfüllt der Tiroler Schilehrerverband als gesetzlich vorgesehene Organisation die Aufgabe, berufsbezogene, praxisnahe Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Schilehrmethodik zu entwickeln, durchzuführen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Eine vergleichbare institutionelle Stellung kann dem USI nicht zugesprochen werden.

Die vom USI angebotene Fortbildung dient in erster Linie vielmehr der internen Weiterbildung von Skiausbildnern im Rahmen des universitären Skikursesystems und nicht primär der Qualifikation von Diplomschilehrern im Sinne des Tiroler Schischulgesetzes.

Auch wenn Inhalte wie Technik, Didaktik und Methodik behandelt werden, fehlt Rechtsgrundlage zur Anerkennung, da eine Gleichwertigkeit iS § 40 Abs 1 Tiroler SchischulG nicht erkannt werden kann.

Zudem sind die vom Tiroler Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungen inhaltlich strukturiert, zielgerichtet auf die Berufsausübung ausgerichtet und unterliegen einer qualitativen Kontrolle und Zertifizierung. Für die USI-Veranstaltung wurden keine prüfbaren Ausbildungsziele oder formalisierte Leistungsüberprüfungen vorgelegt.

Die Gleichwertigkeit ist daher nicht erkennbar. Auch die Einordnung als „Fortbildung“ im rechtlichen Sinn (nicht bloß Weiterbildungsmaßnahme oder interner Erfahrungsaustausch) bleibt unklar. Die Aufgaben der USI ergeben sich aus § 3 UG i.V.m. den jeweiligen Satzungen der Universitäten. USI bieten überwiegend Breitensport- und Freizeitsportangebote für Studierende und Bedienstete an. Teilweise gibt es auch sportwissenschaftliche Veranstaltungen mit theoretischem Anspruch, aber keine berufsqualifizierenden staatlich geregelten Ausbildungen im Schneesportlehrwesen. Es existiert keine Grundlage für eine Gleichstellung mit Fortbildungsveranstaltungen des Tiroler Schilehrerverbandes.

Was die Bestätigung der Bundesportakademie betrifft:

Die Bundessportakademien sind gemäß Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 allgemeine Aus- und Fortbildungsinstitutionen des organisierten Sports, insbesondere für staatlich anerkannte Trainer, Instruktoren und Übungsleiter. Ihre Hauptaufgabe liegt in der breitensportlichen und leistungssportlichen Qualifizierung auf Bundesebene – nicht jedoch in der beruflichen Fortbildung von Diplomschilehrern nach dem Tiroler Schischulgesetz.

Die Tatsache, dass die Ausbildungsplanung in Abstimmung mit einem privatrechtlichen Verein (BSO bzw. Sport Austria) erfolgt, begründet keine institutionelle Vergleichbarkeit mit dem Tiroler Schilehrerverband, der als Körperschaft öffentlichen Rechts spezifisch mit der Qualitätssicherung und Fortbildung im Schischulwesen betraut ist.

Weder die BSA noch die BSO haben im Tiroler Schischulgesetz eine Rolle als Fortbildungsanbieter für Schischulinhaber oder Diplomschilehrer. Eine gesetzliche Grundlage für die Gleichstellung der von diesen Institutionen durchgeführten Fortbildungen mit jenen des Tiroler Schilehrerverbandes ist nicht gegeben.

Die Einbindung der BSO in die Ausbildungsplanung hat zwar nationale Koordinationsfunktion, ersetzt jedoch nicht die branchenspezifische gesetzliche Verantwortung des Tiroler Schilehrerverbandes. Obwohl Inhalte wie Didaktik, Methodik und Technik angesprochen wurden, fehlt es an einem nachvollziehbaren Bezug zu den konkret in Tirol geltenden Ausbildungsrichtlinien, methodischen Standards und beruflichen Anforderungen für Schischullehrer.

Die Fortbildung der Bundessportakademie – auch wenn sie in Kooperation mit der BSO/Sport Austria organisiert wurde – erfüllt nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht nicht die Anforderungen an die Gleichwertigkeit im Sinne des § 40 Abs. 4 TirSchG.

Eine sachliche Gleichwertigkeit der Fortbildungen von genannten Institutionen (USI und BSA), die nicht einer gesetzlichen Regelung oder einem staatlichen Aufsichts- bzw. Weisungsrecht unterliegen, liegt nicht vor.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Zwar wurde dem Beschwerdeführer für eine Tätigkeit an der BSA ein Praxisnachweis ausgestellt, der vom Tiroler Schilehrerverband im Rahmen einer Berufsausbildung (z. B. zur Anrechnung von Lehrpraxisstunden) anerkannt wurde. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung des § 40 Abs. 4 TirSchG:

Während Praxisnachweise die Tätigkeit als Ausbildner oder Lehrkraft betreffen, setzen Fortbildungen i.S.d. § 40 leg.cit. hingegen strukturierte, regelmäßig aktualisierte Veranstaltungen voraus, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der für die Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen dienen. Die Tatsache, dass ein Praxisnachweis ausgestellt und anerkannt wurde, lässt keine automatische Schlussfolgerung auf die inhaltliche oder didaktische Gleichwertigkeit einer Fortbildungsveranstaltung zu. Ein anerkannter Praxisnachweis dient i.d.R. dem Zugang zur Ausbildung (z. B. als Teil des Diplomlehrgangs), nicht dem Nachweis der laufenden beruflichen Fortbildung im Sinne eines Fortbildungsgebots nach § 40 Tiroler SchischulG.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im vorliegenden Fall stützt sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf die Auslegung einer Rechtsfrage (sachliche Gleichwertigkeit der Fortbildungen von Institutionen, die nicht einer gesetzlichen Regelung oder einem staatlichen Aufsichts- bzw. Weisungsrecht unterliegen), zu der – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Es handelt sich somit um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage, deren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit, der einheitlichen Rechtsanwendung und der Weiterentwicklung des Verwaltungsrechts geboten ist.

Daher ist die ordentliche Revision zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppicher-Thöni

(Richterin)

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