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LVwG-2025/19/1417-3•LVwG T LVwG-2025/19/1417-3
LVwG-2025/19/1417-3Tribunal Administrativo Regional2 de jul. de 2025
Mitwirkungspflicht<br/>Ermittlungspflicht<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch den Verein BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), den
B E S C H L U S S
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.04.2025 über die Gemeinde Z bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung ein, wobei sie laut ausgefülltem Antragsformular die Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und Krankenhilfe beantragte. Dem Antrag in Kopie beigelegt war der türkische Reisepasses der Beschwerdeführerin, ein Beschluss des BG X vom 19.08.2021 betreffend die Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann, ein vom 01.03.2025 bis 01.03.2028 befristeter Mietvertrag, abgeschlossen von der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung des AMS X vom 03.03.2025 über die Beantragung von Arbeitslosengeld, eine Mitteilung über den Bezug von Arbeitslosengeld, eine Finanzübersicht der CC X, ein Versicherungspolizze einer Lebensversicherung der DD AG und eine Kontoumsatzliste für den Abfragezeitraum 01.01.2025 bis 07.04.2025.
Mit Schreiben vom 09.04.2025, ***, richtete die belangte Behörde folgende Aufforderung an die Beschwerdeführerin:
„Um Ihren Antrag vom 07.04.2025 bearbeiten zu können, werden noch folgende Unterlagen benötigt:
Aufenthaltsgenehmigung (z.B. positiver Asylbescheid, Rot-Weiss-Rot- Karte, etc.)
ärztliche Atteste, die die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestätigen
aktueller Rückkaufswert Lebensversicherung
schriftliche Stellungnahme, wie der Lebensunterhalt in den letzten Monaten finanziert wurde und warum die Anmeldung beim AMS erst am 03.03.2025 erfolgte
Beigelegtes Informationsblatt durchlesen, unterschreiben und unterschrieben mit allen weiteren nachzureichenden Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft X, Fachbereich Mindestsicherung, per Post oder per Email übermitteln.
Sie werden ersucht, die aus ständigen Unterlagen bis spätestens 07.05.2025 der Bezirkshauptmannschaft X per E-Mail, Fax, Online-Formular oder per Post zu übermitteln.
Sofern die notwendigen Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht einlangen, muss darauf hingewiesen werden, dass das Bestehen einer Notlage im Sinne des §§ 1 Abs. 2 lit. a und 2 Abs. 1 lit. a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 992010, i.d.g.F. nicht festgestellt werden kann und ihr Antrag nach § 33 TMSG, abgewiesen wird.“
Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 14.04.2025 zugestellt.
Mit E-Mail vom 08.05.2025, 08:22 Uhr, wiederholte die belangte Behörde, dass die genannten Unterlagen noch benötigt werden, um den Antrag vom 07.04.2025 bearbeiten zu können und ersuchte die Beschwerdeführerin, „die ausständigen Unterlagen bis spätestens 22.05.2025“ der belangten Behörde zu übermitteln.
Daraufhin übermittelte die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.05.2025, 18:58 Uhr, für diese der belangten Behörde folgende Unterlagen:
ein Schreiben des Bezirkskrankenhauses X, Abteilung für Psychiatrie, vom 02.05.2025, betreffend eine ambulante Untersuchung samt Diagnose, Therapieempfehlung und weiteres Procedere
ein „Ärztliches Gesundheitszeugnis“, von Dr. Med. EE, Arzt für Allgemeinmedizin, datiert mit 01.04.2025, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der darin genannten Diagnosen bestimmte Arbeiten nicht oder nur eingeschränkt durchführen könne.
eine von der Beschwerdeführerin unterschriebene Stellungnahme zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in den letzten Monaten und der Begründung für die (verspätet) erfolgte Meldung beim AMS
in Kopie die Vorder- und Rückseite einer von der Bezirkshauptmannschaft X zur Zahl *** ausgestellten Karte über einen Aufenthaltstitel „ROT-WEISS-ROT – KARTE PLUS“ mit Gültigkeitsdatum bis 15.05.2025
eine Beschreibung der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lebensversicherung „DD LifePlan plus“ zur Polizzennummer *** samt Rückkaufswert-Tabelle
das „Informationsblatt für Menschen mit Migrationshintergrund“ mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin darauf
Mit Bescheid vom 23.05.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 07.04.2025, gemäß „§§ 1 Abs. 2 lit. a, 2 Abs. 1 lit. a iVm § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, idgF.“ ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.04.2025 nachweislich aufgefordert worden ist, für das Mindestsicherungsverfahren relevante Unterlagen bis zum 07.05.2025, nach Fristverlängerung bis zum 22.05.2025, vorzulegen. Die geforderten Unterlagen seien für die Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen nicht vollständig vorgebracht worden seien, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Schwiegertochter am 15.05.2025 per E-Mail die geforderten Unterlagen nachgereicht habe. Ihr Antrag sei zu ihrer Überraschung mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Unterlagen nicht vollständig vorgebracht worden seien. Mit der Beschwerde werden nochmals die ausständigen Unterlagen nachgereicht. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltskarte fristgerecht verlängert und sie diesbezüglich am 17.06.2025 einen Termin bei der Bezirkshauptmannschaft X – Gesundheitsrecht habe. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X – Gesundheitsrecht, vor, wonach diese am 17.06.2025 in der Angelegenheit „Integrationsgesetz“ persönlich bei der Behörde zu erscheinen habe.
Mit Schreiben vom 10.06.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol „mit der Bitte um Entscheidung“ vor und führte aus, dass – mit dem Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse laut bei geschlossenem Akt – auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Über telefonische Nachfrage der erkennenden Richterin bei der belangten Behörde, welche Unterlagen nach Auffassung der belangten Behörde entgegen ihrer Aufforderung von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden, aber für die Beurteilung des Vorliegens einer Notlage erforderlich seien, führte die zuständige Sachbearbeiterin aus, dass der vorgelegte Aufenthaltstitel abgelaufen gewesen sei und in der Beschwerde vorgebracht worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte fristgerecht verlängert habe. In diesem Zusammenhangen habe die Beschwerdeführerin lediglich ein Schreiben vorgelegt, wonach sie einen Termin bei der Abteilung Gesundheitsrecht der Bezirkshauptmannschaft X habe. Laut diesem Schreiben betreffe der Termin eine Angelegenheit nach dem Integrationsgesetz. Es sei daher nicht klar gewesen, ob die Beschwerdeführerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis des TMSG zähle.
Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen und keine Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Gültigkeit der vorgelegten Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ durchgeführt. Im Verwaltungsakt liegen auch keine Ermittlungsergebnisse zur Beurteilung des aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin ein.
Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen und Berechnungen vorgenommen, um beurteilen zu können, ob und allenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die beantragten Leistungen der Mindestsicherung hat; und zwar auch nicht für die Zeit von der Antragstellung am 07.04.2025 bis zum Ablauf der Gültigkeit der vorgelegten Aufenthaltskarte am 15.05.2025.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus der vorliegenden, eindeutigen Aktenlage. Im vorgelegten Akt der belangten Behörde liegt der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, der von der Beschwerdeführerin am 07.04.2025 bei der Gemeinde Z eingebracht worden ist, samt den damit vorgelegten Unterlagen ein. Ebenso liegen im Akt der belangten Behörde folgende Schreiben ein:
Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2025, Zl ***, mit dem die Beschwerdeführerin zur Vorlage der festgestellten Unterlagen aufgefordert worden ist, samt Zustellnachweis;
E-Mail der belangten Behörde vom 08.05.2025, an die Beschwerdeführerin, indem die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, die im Schreiben vom 09.04.2025 geforderten Unterlagen „bis spätestens 22.05.2025“ zu übermitteln;
E-Mail der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin vom 15.05.2025, an die belangte Behörde, mit dem die festgestellten Unterlagen der belangten Behörde übermittelt worden sind;
Zudem liegen im Akt der belangten Behörde deren Bescheid vom 23.05.2025, Zl ***, und die dagegen erhobene Beschwerde samt Anlagen ein.
Die Feststellungen über die telefonischen Auskünfte der belangten Behörde folgen aus dem im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk darüber (vgl OZ 2).
III.Rechtslage:
1. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 110/2010 idF LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise:
„§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
g)Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 55/2024), oder
3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
§ 4
Form und Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2) Zu den Grundleistungen zählen:
a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
c)der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
d)die Übernahme der Bestattungskosten.
(3) Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
a)die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
b)die Hilfe zur Arbeit,
c)der Hilfeplan,
d)die Zusatzleistungen.
(4) Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
[…]
§ 27
Zuständigkeit
[…]
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
a)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,
b)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,
c)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und
d)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.
[…]“
2. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG), BGBl I Nr 41/2019 idG BGBl I Nr 144/2024, lautet auszugsweise:
„Ausschluss von der Bezugsberechtigung
§ 4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr. 80/2004) nicht übersteigen.
(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).
(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.04.2025, mit dem diese (zeitlich) unbeschränkt die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung – konkret in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenhilfe – begehrt, mit der Begründung ab, diese sei ihrer Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt. Die geforderten Unterlagen seien für die Behörde jedoch unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können.
3. Wie festgestellt, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.04.2025 aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen bis zum 07.05.2025 vorzulegen. Mit E-Mail vom 08.05.2025 wiederholte die belangte Behörde, dass die genannten Unterlagen noch benötigt werden, um den Antrag vom 07.04.2025 bearbeiten zu können und ersuchte die Beschwerdeführerin – im Sinne einer Fristverlängerung – „die ausständigen Unterlagen bis spätestens 22.05.2025“ zu übermitteln.
Daraufhin übermittelte die (rechtsunkundige) Beschwerdeführerin im Wege ihrer Schwiegertochter mit E-Mail vom 15.05.2025 der belangten Behörde die oben in den Feststellungen näher bezeichneten, im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen. Wie bereits aus den Feststellungen ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin damit sämtliche von der belganten Behörde geforderten Unterlagen vorgelegt. Damit ist die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ihrer Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG nachgekommen.
Warum die belangte Behörde dennoch davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt, wird im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt.
Insofern als die belangte Behörde über Nachfrage mitteilte, die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufenthaltskarte sei nicht mehr gültig gewesen, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.04.2025 und E-Mail vom 08.05.2025 aufgefordert hat, (unter anderem) eine „Aufenthaltsgenehmigung (z.B. positiver Asylbescheid, Rot-Weiss-Rot Karte etc.)“ zu übermitteln. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin via E-Mail ihrer Schiegertochter am 15.05.2025 diverse Unterlagen, unter anderem in Kopie die Vorder- und Rückseite ihrer von der Bezirkshauptmannschaft X zur Zahl *** ausgestellten Karte über einen Aufenthaltstitel „ROT-WEISS-ROT – KARTE PLUS“ mit Gültigkeitsdatum bis 15.05.2025. Damit hat die rechtsunkundige – und zum damaligen Zeitpunkt auch noch unvertretene – Beschwerdeführerin ohne Zweifel der Aufforderung der belangten Behörde entsprochen, auch wenn die Aufenthaltskarte mit Ablauf des Tages der Vorlage ihre Gültigkeit verloren hat.
4. Zudem folgt aus der Vorlage der Aufenthaltskarte, dass die Beschwerdeführerin, welche nicht die österreichische, sondern die türkische Staatsangehörigkeit hat, jedenfalls im Zeitraum von der Antragstellung bis zum 15.05.2025 über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt hat. Welche Unterlagen die belangte Behörde noch zusätzlich von der Beschwerdeführerin benötigte, um ein Vorliegen einer Notlage in Bezug auf diesen Zeitraum beurteilen zu können, wird im Bescheid nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen.
5. Was den Zeitraum nach Ablauf der Gültigkeit der vorgelegten Aufenthaltskarte – das bedeutet den Zeitraum ab dem 16.05.2025 – betrifft, wäre es im Rahmen der – auch in Verfahren nach dem TMSG geltenden – amtswegigen Ermittlungspflicht an der belangten Behörde gelegen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin weiterhin zum anspruchsberechtigten Personenkreis des TMSG nach § 3 TMSG zählt. In Frage käme dafür etwa ein – wie in der Beschwerde vorgebracht – rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag gemäß § 24 NAG bzw eine tatsächlich erfolgte Verlängerung des Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder allenfalls die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, oder etwa – vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige ist – im Hinblick auf § 3 Abs 2 lit b TMSG auch eine allfälliges unmittelbar aus dem Beschluss Nr 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 ableitbares Aufenthaltsrecht. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine rechtsunkundige Hilfesuchende handelt und sie der Aufforderung der belangten Behörde, eine „Aufenthaltsgenehmigung (z.B. positiver Asylbescheid, Rot-Weiss-Rot Karte etc.)“ zu übermitteln, durch Vorlage der Kopie ihrer Aufenthaltskarte nachgekommen ist und im Zeitpunkt der Vorlage womöglich auch noch nicht über eine neue Aufenthaltskarte verfügte, wäre die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufzufordern gewesen, über ihren aufenthaltsrechtlichen Status nach Ablauf der Gültigkeit der vorgelegten Aufenthaltskarte Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde oder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzende Erkundigungen einzuholen. Erforderliche Ermittlungen zum Aufenthaltsstatus ab dem 16.05.2025 und zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 TMSG hat die belangte Behörde nicht durchgeführt. Entsprechende Feststellungen fehlen zur Gänze.
Da die belangte Behörde diese entscheidungswesentlichen Ermittlungen unterlassen hat, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum ab dem 16.05.2025 zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 TMSG gehört, und in Bezug auf den Zeitraum von der Antragstellung bis zum 15.05.2025 – ohne nachvollziehbare und erkennbare Gründe – den maßgeblichen Sachverhalt zur Beurteilung und Berechnung allfälliger Mindestsicherungsansprüche nicht festgestellt hat, hat sie das Ermittlungsverfahren offenkundig in wesentlichen Punkten und letztlich auch die erstmalige Sachentscheidung – gestützt auf die zu Unrecht angenommene mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin – auf das Landesverwaltungsgericht Tirol überwälzt.
Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Ermittlungsergebnisse zum aufenthaltsrechtlichen Status ab dem 16.05.2025 aus dem Verfahren der belangten Behörde und dem Erfordernis, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einer (erstmaligen) Überprüfung und Beurteilung zu unterziehen, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zudem verfügt die belangte Behörde – im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht Tirol – über entsprechende technische Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe von Ansprüchen nach dem TMSG. Schließlich gilt für die belangte Behörde eine (verkürzte) dreimonatige Entscheidungsfrist (vgl § 30 Abs 1 TMSG).
In einer Gesamtschau liegen daher gegenständlich die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG vor.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zum einen für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Ablauf der Gültigkeit der vorgelegten Aufenthaltskarte die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen haben, um berechnen und beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Anspruch auf die beantragten Mindestsicherungsleistungen hat. Zum anderen wird die belangte Behörde für die Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der vorgelegten Aufenthaltskarte aufgrund von geeigneten Ermittlungen Feststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf der Gültigkeit der vorgelegten Aufenthaltskarte zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 TMSG zählt und bejahendenfalls auch für diese Zeit auf Grundlang von geeigneten Feststellungen zu beurteilen und zu berechnen haben, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Anspruch auf die beantragten Mindestsicherungsleistungen hat.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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