LVwG T LVwG-202022/27/3167-1

LVwG-202022/27/3167-1Tribunal Administrativo Regional24 de jun. de 2025

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Regest

Handelsbetrieb<br/>Juristische Person<br/>Vergütung für Verdienstentgang<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-202022/27/3167-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.202022.27.3167.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin betreibt Handelsbetriebe in **** X, **** W, **** V und **** U. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend diese Betriebe für den Zeitraum von 14.03.2020 bis 13.04.2020 sowie für die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis zum 13.04.2020 gemäß § 32 EpiG abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst setze ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat. Ein solcher Fall liege jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:

1. Vor dem 17.03.2020 seien gar keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Kraft gewesen (§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG) und ab dem 26.03.2020 seien sie lediglich auf Grundlage des COVID-19-MG erlassen worden. Mit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 119/2020) seien tatsächlich Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG verfügt worden, diese hätten jedoch nicht für die gegenständlichen Handelsbetriebe gegolten.

3. Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshautmannes von Tirol und des Bundesministers über verkehrsbeschränkende Maßnahmen (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, 15.03.2020, 28.03.2020, 11.04.2020, Bote für Tirol Nr 128/2020, 137/2020, 186/2020, Nr 235/2020; LGBl Nr 33/2020 und 35/2020; BGBl II Nr 98/2020) hätten zwar mitunter zur Folge gehabt, dass der gegenständliche Betrieb für Kunden nicht erreichbar war. Ein Anspruch auf Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm § 24 EpiG stünde aber nur natürlichen Personen zu. Außerdem setze § 32 Abs 1 EpiG die unmittelbare Beschränkung des Erwerbs voraus. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 24 EpiG hätten hingegen nur mittelbar zu Erwerbsminderungen beim Betrieb der Beschwerdeführerin geführt.

4. Soweit es außerdem zu Beschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) gekommen sei, bestehe dafür grundsätzlich kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 05.12.2022, wonach sich aus dem gegenständlich für die Beschwerdeführerin direkt rechtswirksamen Verordnungskonglomerat in Summe sehr wohl eine rechtliche Betriebsschließung an sich ergebe. Unter auslegender Hinzuziehung des historischen Gesetzgebers seien die jeweiligen Entschädigungssachverhalte primär auf Basis ihres wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht auf Basis juristischer Formalbegriffe zu beurteilen, weshalb auch der Beschwerdeführerin als juristische Person ein solcher Entschädigungsanspruch zustehe. Überdies habe die belangte Behörde auf Sachverhaltsebene verkannt, in welcher dicht verflochtenen und unmittelbaren wirtschaftlichen Verbindung die Beschwerdeführerin zu den geschlossenen Betrieben stehe und hätte ihr dementsprechend die Möglichkeit der Abgabe einer weiteren Stellungnahme eingeräumt werden müssen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt die Handelsbetriebe in **** X, **** W, **** V und **** U.

Von 14.03.2020 bis zum 13.04.2020 war die Beschwerdeführerin gehindert, diese Betriebe zu betreiben.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

II.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. (…)

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“

(…)

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.“

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung BGBl I Nr 23/2020:

„§ 1

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

§ 2

Betreten von bestimmten Orten

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für alle Gemeinden des Bezirks Y (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 119/2020:

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen. Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl ***, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten. Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen. Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

(…)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinden im T und Gemeinde X nach dem EpiG, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 128/2020:

„Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot - Gebieten zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw. in den Gemeinden einzudämmen, werden für das T, darunter zählen die Gemeinden S, V, R und See sowie für die Gemeinde X nachstehende Anordnungen getroffen. Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Die Zu- und Abfahrt ins T und nach X wird mit Ausnahme der unter lit. b angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.

Davon ausgenommen werden

(…)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem EpiG, Amtsblatt für Tirol vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 137/2020:

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im T und für die Gemeinde X.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

(…)“

III.Erwägungen:

Im vorliegenden Beschwerdefall geht es im Kern um den Antrag einer juristischen Person auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG. Mittlerweile wurde vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, dass in diesem Fall bereits dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch für juristische Personen besteht.

Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft nämlich daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebiets beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassenen Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden. Nach § 24 EpiG hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen "für die Bewohner von Epidemiegebieten" zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr "mit den Bewohnern solcher Gebiete" von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein. Diese – materiell auf § 24 EpiG gestützten – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen juristische Personen als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht, weshalb bei juristischen Personen auch ein eigener Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z EpiG ausscheidet (grundlegend VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; vergleichbare Fälle betreffend auch VwGH 17.08.2023, Ra 2023/09/0048; 07.09.2023, Ra 2023/09/0077; 07.09.2023, Ra 2023/09/0085).

Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Verordnung der belangten Behörde Nr 119/2020 stützte sich zwar auf § 20 EpiG. Diese Verordnung ordnete jedoch nur die Schließung von allen Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken an. Die Handelsbetriebe der Beschwerdeführerin waren von dieser Art der Schließung nicht erfasst. Darüber hinaus stützte sich keine einzige weitere verfahrensgegenständlich relevante Verordnung auf § 20 EpiG. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG scheidet somit aus. Der Verwaltungsgerichtshof sprach inzwischen bereits wiederholt aus, dass eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen nicht zulässig sei (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN). In der Entscheidung vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0229, etwa führte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung aus, eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben bzw Betretungsverbote von Gastgewerbebetrieben zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG führe. Mit der gleichen Begründung verneinte der Verwaltungsgerichtshof einen geltend gemachten Anspruch einer Betreiberin eines Einkaufszentrums, in dem sich insbesondere Betriebe und (Geschäfts-)Lokale des Handelsgewerbes und der Gastronomie befanden, auf Vergütung ihres Verdienstentgangs (Ersatz für einen konkreten Aufwand zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur) nach § 32 EpiG (VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049). Darüber hinaus brachte der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck, dass er keine Bedenken habe, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens hätten, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wäre (zB VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005).

Sohin verfängt auch die von der Beschwerdeführerin behauptete „dicht verflochtene und unmittelbare wirtschaftliche Verbindung“ zwischen den Betrieben der Beschwerdeführerin und den geschlossenen Betrieben, wie Seilbahnen, Hotellerie etc nicht, weshalb seitens der belangten Behörde keine weiteren Sachverhaltsermittlungen anzustellen und der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG einzuräumen war.

Soweit sich die Verordnungen auf das COVID-19-MG stützen, kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Verdienstentgang nach § 32 EpiG geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber des COVID-19-MG und die Verordnungserlasser der darauf gestützten COVID-19-MG-Verordnungen haben die pandemiebedingten Einschränkungen nämlich nicht isoliert erlassen, sondern in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten Pakets insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0047).

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen.

IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise von der –seitens der Beschwerdeführerin beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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