LVwG T LVwG-2024/41/1001-8

LVwG-2024/41/1001-8Tribunal Administrativo Regional20 de jun. de 2025

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/1001-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.41.1001.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 1, ***** Z (Deutschland), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2024, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 1 Stunde) herabgesetzt wird.

2. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wird mit Euro 150,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:11.07.2023, 09:07 Uhr

Ort: **** X, B178 Str.Km. 23,2, Kontrollstelle

X

Sie, Herr AA, haben es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufenem gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 des Unternehmens UAB „CC“ mit Sitz in Litauen, ***** W. Adresse 2, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen, nämlich das A1-Dokument am 11.07.2023 um 09:07 Uhr bei der Kontrollstelle X, B178 Str. Km. 23,2 in **** X nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht haben, obwohl gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Unterlagen, über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben.

So wurde das notwendige A1-Dokument des folgenden Arbeitnehmers nicht bereitgehalten und dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht elektronisch zugänglich gemacht:

DD

geb.: XX.XX.XXXX

Staatsangehöriger: Belarus (Weißrussland)

Tätigkeit: LKW-Fahrer

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 21 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.000,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 26 Abs. 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00

Das Unternehmen UAB „CC“ haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld gemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

Dagegen wurde von Herrn BB, Geschäftsführer der CC in V, namens des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, in der auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es sich gegenständlich um ein Missverständnis gehandelt habe. Der Lenker des Fahrzeuges habe anlässlich der Kontrolle das A1 Dokument im LKW gehabt, der Fahrer habe es lediglich nicht richtig verstanden und habe das Dokument aufgrund Sprachbarrieren nicht vorgezeigt.

Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Datum vom 29.03.2024 die Übermittlung einer Vollmacht angefordert. In weiterer Folge wurde der belangten Behörde eine mit 29.03.2024 datierte und unterfertigte Vollmacht vorgelegt, wonach Herr AA, als Geschäftsführer der CC UAB, Herrn BB im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 07.05.2025 durchgeführt. Dabei wurden die vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2024/41/1000 (betreffend einer dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 19a Abs 1 Z 1 LSD-BG iVm § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG) sowie zur hier gegenständlichen Zahl LVwG-2024/41/1001 protokollierten Verfahren, zur Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden wurde. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme des Zeugen EE.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist bzw war zum inkriminierten Tatzeitpunkt am 11.07.2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin der zur Vertretung nach außen Berufene des Unternehmens UAB „CC“, mit Sitz in ***** W, Adresse 2 (Litauen). Eine Mitteilung über einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 und 3 VStG in Verbindung mit § 24 LSD-BG wurde weder der Zentralen Koordinationsstelle im BMF noch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung übergeben.

Am 11.07.2023 um 09:07 Uhr wurde der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (LT) samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** (LT) auf der B178, bei Strkm 23,2 im Bereich Kontrollstelle X, in **** X angehalten und kontrolliert. Als Zulassungsbesitzerin des LKW sowie des Anhängers schien die UAB CC mit Sitz in W, Litauen auf. Der Lenker des LKW war DD, belarussischer Staatsangehöriger. Laut EU-Lizenz und CMR-Dokument führte die Firma UAB CC mit Sitz in W, Litauen, die Transportleistung durch. Beladeort war T in Frankreich, Entladeort **** U. Arbeitgeber des Lenkers war die Firma UAB CC, ***** W. Adresse 22.

Der Fahrer legte dabei einige Unterlagen, etwa ein CMR-Dokument, die Zulassungsbescheinigungen das Zugfahrzeug und den Anhänger betreffend, die Fahrerbescheinigung und eine EU-Lizenz vor. Die Arbeitsaufzeichnungen wurden mittels Auslesen der Fahrerkarte ermittelt. Ein entsprechendes A1 Dokument wurde in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorgelegt. Anlässlich der Anhaltung am 11.07.2023 hat der Lenker das A 1 Versicherungsdokument nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht bzw konnte dieses nicht vorlegen.

Nicht festgestellt werden kann, ob und wie seitens des Beschwerdeführers im Unternehmen kontrolliert wurde, dass der Arbeitnehmer die verfahrensgegenständliche Unterlage nach dem LSD-BG mitführt bzw in elektronischer Form zugänglich machen kann.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team *** vom 20.07.2023, Zl ***.

Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma UAB CC mit Sitz in W, Litauen, war und nach wie vor ist, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Der, dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt wurde auch in der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verhandlung erörtert. Dabei führte der einvernommene Zeuge EE, Amt für Betrugsbekämpfung, glaubhaft aus, dass das A1 Dokument zum Kontrollzeitpunkt nicht vorgelegen sei. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen, welcher anlässlich der Anhaltung am 11.07.2023 mit dem Lenker des Fahrzeuges die Kommunikation geführt hat, waren nachvollziehbar, schlüssig und vollkommen glaubhaft und stimmten mit den Angaben im Strafantrag vollinhaltlich überein. Der Zeuge konnte sich an die verfahrensgegenständliche Amtshandlung noch erinnern und führte auch detailliert aus, dass den Lenkern bei den Kontrollen regelmäßig auch immer ein Musterdokument vorgelegt werde, konkret ein Musterdokument des A1-Formulares, damit dieser wisse, worum es gehe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich das A1-Dokument im Fahrzeug befunden habe, waren hingegen sehr vage und führte der Beschwerdeführer lediglich unkonkretisiert aus, dass dem Fahrer die Dokumente mitgegeben würden, wenn dieser ins Ausland fahre. Nähere Details zum konkreten Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer auf nähere Nachfrage nicht angeben. Die Aussage des Zeugen Steger, wonach anlässlich der Anhaltung der Lenker das A 1 Versicherungsdokument nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht bzw dieses nicht vorlegen habe können, konnte durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden.

Dass der Beschwerdeführer das A1-Dokument nicht im Fahrzeug während des Entsendezeitraumes bereitgehalten bzw nicht elektronisch zugänglich gemacht hat, steht für das Landesverwaltungsgericht in Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse, steht.

Dass ein Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers eingerichtet gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021 lauten auszugsweise wie folgt:

„Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

§ 21.

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EUMitgliedstaat oder EWRStaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

§ 26.

(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1

(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.

(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Firma UAB CC mit Sitz in W, Litauen, und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher für das vorangeführte Unternehmen ist.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die UAB CC, mit Sitz in Litauen, den bei ihr beschäftigten Fahrer DD als mobilen Arbeitnehmer am 11.07.2023 im Transportbereich nach Österreich entsandt hat, und die A1-Bescheinigung als Sozialversicherungsunterlage anlässlich der Kontrolle am 11.07.2023 in Papierform nicht bereitgehalten hat. Festgestelltermaßen wurde die A1-Bescheinigung auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Zum Nicht-Bereithalten der A1-Bescheinigung ist zudem festzuhalten, dass das Gesetz vorsieht, dass für den Fall, dass dem Entsender die Erwirkung der Ausstellung der A1-Bescheinigung vor der Entsendung nicht möglich war, gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache, wie der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes und die Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, bereitgehalten werden können. Auch solche „Ersatzdokumente“ wurden nicht bereitgehalten.

Die gesetzlich normierte Bereithaltungspflicht des Entsenders trifft diesen an sich und hat er in diesem Zusammenhang aus eigenem dafür Sorge zu tragen, dass (gegenständlichenfalls) im Fahrzeug die entsprechenden Unterlagen in Papierform bereitliegen oder eben in elektronischer Form vorgezeigt werden können.

Im Fall des Entsendens von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sieht das Gesetz zudem vor, dass die Unterlagen bereits bei der Einreise nach Österreich in Papierform oder in elektronischer Form bereitgehalten werden müssen, sohin parat sind.

Da dies unterlassen wurde, steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260 ua).

In diesem Zusammenhang wäre es am Beschwerdeführer gelegen, das Vorhandensein eines funktionierenden Kontrollsystems aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines solchen nicht einmal behauptet und in keiner Weise nachgewiesen. Es wäre jedoch dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner (auch gegenüber seinen Hilfsorganen) bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es wäre vom Beschwerdeführer konkret darzulegen gewesen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH 03.09.2008, 2005/03/0108, und vom 18.05.2001,2010/03/0196, mwH).

Wie bereits ausgeführt, hat der Entsender eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass die relevanten Urkunden im Fahrzeug mitgeführt und sohin schon ab der Einreise nach Österreich bereitgehalten werden und anlässlich einer Kontrolle vorgezeigt werden können.

Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer machte, befragt zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen, keine Angaben, sodass von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen.

Als mildernd war die zum Tatzeitpunkt vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 20.000,00 zu.

Die hier in Rede stehende Bestimmung soll die behördliche Kontrolle der diesen Personenkreis betreffenden Unterlagenbereithaltepflichten (§ 21) möglichst effektiv und umfassend ermöglichen und wurde dies gegenständlich vereitelt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher nicht gering, weshalb eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht in Frage kommt. Im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Nachreichung des A1 Dokumentes war laut Ansicht der erkennenden Richterin jedoch ein geringerer Unrechtsgehalt anzunehmen.

In Gesamtschau der angeführten Strafzumessungskriterien sah sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, die Strafe entsprechend herabzusetzen und ist diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nunmehr tat- und schuldangemessen und verhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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