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LVwG-2024/13/2768-3•LVwG T LVwG-2024/13/2768-3
LVwG-2024/13/2768-3Tribunal Administrativo Regional17 de jun. de 2025
Kein Anspruch auf Mindestsicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin AA, geb. am XX.XX.XXXX über das Gemeindeamt Z am 02.09.2024 eingebrachte Mindestsicherungsantrag gemäß § 3 Abs 2 lit a sowie Abs 4 lit d des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 15 Abs 1 leg cit abgewiesen.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, wie folgt:
Ich möchte eine Beschwerde gegen die Entscheidung in dem von der BH Y ausgestellten Papier einreichen. In dem Papier *** steht, dass ich die Mindestsicherung wegen "Ablehnung wegen Vermögen" nicht erhalten kann.
Und die Yer BH lehnte mich 2023 mit der Begründung ab, ich könne die Förderung nicht bekommen, weil ich noch nicht lange genug in Österreich sei.
Ich habe akzeptiert, dass ich von dem Staat, für den ich gearbeitet habe, im Stich gelassen wurde. Im Jahr 2024 versuchte ich es erneut und mir wurde gesagt, ich könne es nicht haben, weil ich "Vermögen" habe. In den letzten zwei Jahren habe ich oft tagelang nichts mehr gegessen im Österreich.
Ich habe mein ganzes Leben ohne Vater gekämpft. Zu Hause musste ich nie hungern. Ich bin fleißig, ich habe gearbeitet, seit ich klein war; ich war gesund! Ich bin mit einem Auto hierher gekommen, begabt, stark, mit einem Universitätsabschluss, mit mehreren Abschlüssen und Erfahrungen im Gepäck.
Letztes Jahr, nach drei Monaten, stellte die ÖGK die Zahlung des Krankengeldes ein, was dazu führte, dass ich nach mehreren Monaten des Kampfes mit dem Krankenwagen abtransportiert wurde und meine rechte Seite auch gelähmt war.
Ich habe ehrlich für dieses Unternehmen, für diesen Staat gearbeitet!!!
Ich habe doppelt so viel gearbeitet wie im Vertrag vorgesehen!
Ich opferte meine Freizeit (für die ich nicht bezahlt wurde), meine Gesundheit, meine Karriere, für die ich mehr als 17 Jahre lang gekämpft hatte.
Ich musste meine Familie, mein Land verlassen.
Das, wofür ich mein ganzes Leben lang gekämpft habe, wurde mir von einem Unternehmen, den Freunden meines Chefs und den Spielzeugen meiner Kollegen weggenommen.
Sie haben mir das Wichtigste genommen: meine Gesundheit und mein ganzes Leben. Alles!!!
Ich habe in den letzten zwei Jahren mehr als 100.000 Euro an Krediten für Rehabilitationsmaßnahmen und Bankdarlehen aufgenommen, weil ich hier in Öst erreich krank geworden bin. Außerdem gibt es keinen Geldwert für den körperlichen, gesundheitlichen und geistigen Schaden und die Zeit, die mir genommen wurde; die Leute, die die Interessen des Unternehmens vertraten, das Ambulanzpersonalbelogen haben und ich nicht in der Lage war, eine angemessene medizinische Behandlung zu bekommen. Uzw...
Zwei Jahre lang habe ich wie ein Hund gelebt. Ich leide 24 Stunden am Tag. Ich leide unter ärztlichen Kunstfehlern und einem falschen Kündigungsschreiben meines ehemaligen Chefs,
in dessen Folge die VBV beschloss, meine Dienstjahre nicht zu berücksichtigen. Ich habe mir alles gefallen lassen, aber ich kann es nicht ertragen, als Dieb und Lügner bezeichnet zu werden, denn ich war nie im Leben einer.
Ich habe alles verloren, wofür ich in den letzten 17 Jahren gekämpft habe, und Sie sagen, ich hätte Vermögen", so dass ich keine Leistungen bekommen kann.
Meine Damen und Herren, nach dem, was Sie geschrieben haben, nehmen Sie bitte zur Kenntnis, was ein Mensch fühlt, wenn er dies liest: "Gemäß 3 Abs. 4 d TMSG haben sonstige Personen nach Abs.2 lit.a TMSG, denen keine Arbeitnehmer oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind jedenfalls keinen Anspruch auf Mindestsicherung.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Antrag vom 02.09.2024 (eingelangt bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y am selben Tag) hat die Beschwerdeführerin AA, geb. am XX.XX.XXXX, auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen (konkret für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) angesucht.
Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und war bisher an folgenden Adressen im Österreichischen Bundesgebiet mit Nebensitz gemeldet:
In der Zeit von:
02.08. 2021 bis 13.09.2021 in **** X, Adresse 3
13.09. 2021 bis 13.09.2021 in **** Z, Adresse 2
07.03. 2022 bis 26.08.2022 in **** Z, Adresse 2
Mit Hauptwohnsitz im Österreichischen Bundesgebiet war die Beschwerdeführerin gemeldet:
In der Zeit von:
02.08. 2021 bis 02.08.2021 in **** X, Adresse 3
13.09. 2021 bis 07.03.2022 in **** Z, Adresse 2
26.08. 2022 bis 26.03.2024 in **** Z, Adresse 4
26.03. 2024 bis Heute in **** Z, Adresse 4
Gemäß Versicherungsdatenauszug war die Beschwerdeführerin in Österreich erstmals vom 15.09.2021 bis 24.09.2021 bei der BB in **** W als Arbeiterin und vom 01.10.2021 bis 10.02.2023 bei der Firma CC, **** Z als LKW-Fahrerin beschäftigt. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitgeber wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst. Vor der gegenständlichen Antragstellung am 02.09.2024 stand die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis und war auch nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet (laut Versicherungsdatenauszug bis 21.04.2024 als Arbeitssuchend gemeldet und dann erst wieder ab dem 23.12.2024 bis laufend).
In folgenden Zeiträumen bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld:
01.12. 2013 bis 19.12.2013 (Sonderfall)
22.04. 2024 bis 26.05.2024 (Sonderfall)
Seit 23.12.2024 bis laufend bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice.
(Beweis: Versicherungsdatenauszug Zeitraum vom 01.01.2021 bis 04.02.2025)
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 26.08.2022 in Österreich ununterbrochen mit Hauptwohnsitz gemeldet und damit nicht aufenthaltsverfestigt und im Sinne des TMSG Österreicherinnen nicht gleichgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt sowie insbesondere Versicherungsdatenauszug, welcher von der Bezirkshauptmannschaft Y angefordert wurde sowie aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten Ausführungen in ihrem Antrag auf Mindestsicherungsleistungen samt den von ihr vorgelegten Unterlagen.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:
„§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
g)Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2023), oder
3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstücks „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt:
„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
„Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(…)“
Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige und damit gemäß Art 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 „Unionsbürger“. Als solche ist sie Österreichischen Staatsbürgerinnen gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl. Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), wobei die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 iSd § 51 Abs 2 NAG dem EWR-Bürger, die diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten bleibt, wenn sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist.
Gründe aufgrund derer die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin im Sinn des § 51 Abs 2 NAG 2005 erhalten geblieben sei, liegen nicht vor.
Laut Abfrage der Sozialversicherungsdaten der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wurde der Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin mit 26.05.2024 eingestellt.
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz sieht in § 3 Abs 4 TMSG Fälle vor, in denen „jedenfalls“ kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht.
Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird damit der Kreis der nicht anspruchsberechtigten Personen im Hinblick auf Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen, die aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, im Licht der Entscheidungen des EuGH in der Rs C-333/13, Dano, der Rs C-67/14, Alimanovic und zuletzt der Rs C-299/14, Garcia-Nieto präzisiert. Ansprüche auf Mindestsicherung dürfen diesen Personen nicht nur in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes im Inland vorenthalten werden (lit b), sondern auch über diesen Zeitraum hinaus, wenn sie weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige anzusehen sind und sich ihr Aufenthaltsrecht lediglich aus Art 14 Abs 4 lit b der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG ergibt (lit c). Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt berechtigt sind.
Im vorliegenden Fall liegen die Versagungsvoraussetzungen des § 3 Abs 4 lit d TMSG vor. Der Beschwerdeführerin kommt keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft in Österreich zu und sie ist nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt.
Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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