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LVwG-2025/31/0836-3•LVwG T LVwG-2025/31/0836-3
LVwG-2025/31/0836-3Tribunal Administrativo Regional11 de jun. de 2025
Rehamaßnahme<br/>Kostenbeitrag des Betroffenen aus Einkommen<br/>Besondere soziale Härte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch dessen Vater BB, Adresse 2, **** Y (keine Zustellvollmacht), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschat X vom 26.2.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.2.2025, ***, wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. TTHG im Zeitraum vom 21.1.2025 bis 31.12.2025 Leistungen gemäß §§ 4, 12 Abs 1 und 2 lit c und 26 Abs 1 für die Maßnahme „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ bei der CC im Wohnhaus Z, **** Z, Adresse 1 im Ausmaß von 31 Kalendertagen pro Monat sowie im selben Zeitraum gemäß §§ 4, 11 Abs 1 und 2 lit f und 26 Abs 1 TTHG für die Maßnahme „Tagesstruktur in Wohnhäusern“ bei derselben Einrichtung im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat zuerkannt.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 1 lit h TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2 und 4, 2 Abs 1 lit h Z 1 Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum vom 21.1.2025 bis 31.12.2025 ein Kostenbeitrag aus Einkommen von Euro 1.177,97 pro Monat bzw Euro 38,77 pro Kalendertag auferlegt.
Ausschließlich gegen letzteren Spruchpunkt richtet sich die fristgerechte Beschwerde des AA, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass allein die Verpflegungskostenbeiträge in der Einrichtung mit Euro 198,- bis Euro 231,- monatlich zu Buche schlagen, was bereits 15 % des Gesamteinkommens darstellt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer für weitere Fixkosten aufzukommen, etwa für Unfallversicherung (Ausmaß Euro 26,55 monatlich), Krankenversicherung (Höhe Euro 15,40 monatlich), zwei Lebensversicherungen (insgesamt Euro 114,19 monatlich), Handykosten (monatlich Euro 31,24) sowie ein VVT Ticket (Euro 46,80/Monat), was weitere Euro 234,18 an monatlichen Belastungen ergebe.
Darüber hinaus nehme der Beschwerdeführer ein bis zwei Psychotherapien im Monat (Kosten je Einheit Euro 70,-) in Anspruch, hinsichtlich derer seitens der Krankenkasse nichts refundiert werde. Zudem weise der Beschwerdeführer keine Rezeptgebührenbefreiung auf und habe jährliche Medikamentenkosten von etwa Euro 233,39 zu tragen und sei zudem mit einem Konsum von ca 30 Zigaretten pro Tag stark nikotinabhängig, was weitere Euro 180,-/Monat ausmache.
Hingewiesen wurde in diesem Rechtsmittel weiters darauf, dass für den Beschwerdeführer seitens der Einrichtung ein Depotgeld, bspw für Friseur, Fußpflege, Freizeitgestaltung und persönliches Taschenheld, einbehalten werde, das ca Euro 400,- ausmache.
Wenn alle Kosten addiert werden, liege ein Minus von ca Euro 200,- vor, und könne es nicht im Sinne der Sache sein, wenn beinahe 80 % des Rehabilitationsgeldes hauptsächlich für Wohnzwecke draufgehen und werde daher um neuerliche Beurteilung des Kostenbeitrages ersucht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie durch Einvernahme des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2025.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 12.3.1997 geboren und lebt seit 21.1.2025 in der Einrichtung Wohnhaus Z der CC. Der Beschwerdeführer weist eine schizoaffektive Störung sowie eine Autismusstörung auf, was laut aktueller Befundung des Sozialministeriumservice einen Gesamtgrad der Behinderung von 70% darstellt.
Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ein monatliches Rehabilitationsgeld in der Höhe zwischen Euro 1.477,80 (September 2024) bis Euro 1.527,06 (Oktober 2024) bezieht und darüber hinaus von seinem erwerbstätigen Vater zwischen Euro 200,- und Euro 500,- monatliche Unterhaltszahlungen erhält.
Der Beschwerdeführer bezieht weder Pflegegeld noch erhöhte Familienbeihilfe, wobei hinsichtlich letzterem seitens des vertretenden Kindesvaters angegeben wurde, dass eine solche beantragt wurde, ihm von der gewährenden Stelle jedoch zur Auskunft gegeben wurde, dass ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe so lange nicht bestehe, als keine dauernde Berufsunfähigkeit des Antragstellers gegeben sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2025 wurde seitens der Vertreterin der belangten Behörde angegeben, dass der seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Verpflegungskostenanteil in der nunmehrigen Einrichtung dem Beschwerdeführer nicht mehr verrechnet wird, sondern diese vielmehr mit dem monatlichen Kostenbeitrag abgedeckt wird.
Es ist daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen, dass der Verpflegungskostenanteil keine zusätzlichen Kosten für den Beschwerdeführer (mehr) verursacht.
Hinsichtlich des Depotgeldes in der Höhe von Euro 400,- wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers angegeben, dass dieses nicht monatlich eingehoben werde, sondern von Zeit zu Zeit von der Einrichtung in Rechnung gestellt werde, falls der ursprünglich entrichtete Betrag von Euro 400,- für Entrichtungen im Zusammenhang mit Friseur, Fußpflege, Freizeitgestaltung und persönliches Taschengeld verbraucht wurde. Seit Entrichtung des ersten Depotgeldes in der Höhe von Euro 400,- im Feber 2025 musste dieses noch nicht erneut entrichtet werden.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von dem ihm verbleibenden Rehabilitationsgeld (je nach Monat zwischen Euro 300,- und Euro 349,-) sowie den Unterhaltszahlungen des Kindesvaters (zwischen Euro 200,- und Euro 500,-/Monat) die in der Beschwerde angeführten Fixkosten für Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen sowie monatliche Handykosten und die Kosten für das VVT Ticket zu tragen hat, darüber hinaus Ausgaben für Psychotherapien und Medikamente sowie das Depotgeld zu bestreiten hat und schließlich für die Kosten seines Zigarettenkonsums aufzukommen hat.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass auch die Kindesmutter ein Erwerbseinkommen erzielt und somit in der Lage wäre, zum Unterhalt des Beschwerdeführers beizutragen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, in dem die oben angeführten Kosten durch entsprechende Überweisungsbelege objektiviert sind, sowie den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben zur Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers durch den Vater und die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2025.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 102/2023 (TTHG), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 23
Kostenbeitrag an das Land Tirol
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
a) Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a),
b) Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b),
c) Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur –Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c),
d) Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a),
e) Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b),
f) Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a),
g) Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b),
h) Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c),
i) Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d),
j) Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e).
(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
(3) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
a) die (pauschale) Höhe des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person,
b) die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
c) ein dem Menschen mit Behinderungen zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse jedenfalls verbleibender Anteil.
Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Verordnung unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
…
(7)
Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
…“
Die wesentlichen Bestimmungen der Kostenbeitrags-Verordnung, LGBl Nr 84/2018, lauten wie folgt:
„§ 1
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.
(2) Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.
(3) Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.
(4) Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (§ 3), als auch aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5), nicht herangezogen.
(5) Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, jedenfalls zu verbleiben.
(6) Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
§ 2
Beitragssätze
(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:
…
h) Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c des Tiroler Teilhabegesetzes):
2. aus Unterhalt:zwei Drittel;
…“
V.Rechtliche Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wurden mit dem angefochtenen Bescheid unter anderem Leistungen gemäß 12 Abs 2 lit c TTHG (Wohnen exklusive Tagesstruktur) für den Zeitraum vom 21.1.2025 bis 31.12.2025 gewährt. Für eine derartige Leistung ist gemäß § 23 Abs 1 lit h TTHG ein Kostenbeitrag des Mensch mit Behinderungen aus seinem Einkommen an das Land Tirol zu leisten.
Der Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Tagesstruktur aus dem Einkommen des Betroffenen liegt gemäß § 12 Abs 2 lit c TTHG iVm § 2 Abs 1 lit h Z 1 Kostenbeitrags-Verordnung bei 80 von 100 des Einkommens.
Unstrittigerweise erzielt der Betroffene aus Rehabilitationsgeld ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.477,80 bis Euro 1.527,06.
Da dieses Einkommen über der Höhe einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs 2 ASVG liegt, ist ein Kostenbeitrag der dem Betroffenen zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen des § 23 Abs 3 TTHG nicht geboten.
Vor diesem Hintergrund steht der Berechnung der belangten Behörde für den Zeitraum vom 21.1.2025 bis 31.12.2025, wonach der Kostenbeitrag des Betroffenen Euro 1.177,97 monatlich bzw Euro 38,77 pro Kalendertag zu lauten hat, aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer monatliche Fixkosten erwachsen, die mit dem Rest des Rehabilitationsgeldes in der Höhe zwischen monatlich Euro 300,- und 349,- nicht abzudecken sind, ist entgegenzuhalten, dass beide Elternteile des Beschwerdeführers berufstätig sind und daher für den Fall, dass die Eigenmittel des Betroffenen zur Bestreitung seiner Ausgaben nicht mehr ausreichen, zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind.
Der Vater des Beschwerdeführers als dessen Vertreter gab diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2025 zu Protokoll, dass es einen Geldunterhalt in der Höhe von Euro 200,- bis Euro 500,- pro Monat an den Beschwerdeführer leiste, seine Ehegattin, die Kindesmutter ist, hingegen nichts. Nimmt man vom verbleibenden Rehabilitationsgeld und den Unterhaltszahlungen des Vaters einen Mittelwert, so stehen dem Beschwerdeführer zur Bestreitung der Fixkosten monatlich Euro 674,5 zur Verfügung. Damit ließen sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Kosten für Versicherungen, Handy und VVT-Ticket (monatlich Euro 234,18), eineinhalb Psychotherapien im Monat (Euro 105,-), Medikamentenkosten von ca. Euro 20,-/Monat und die monatlichen Kosten für Zigaretten (Euro 180,-) samt auf den Monat umgelegten Depotkosten von Euro 66,67, deren Gesamthöhe dann Euro 605,85 beträgt, ohne Weiteres bewerkstelligen.
Gleichwohl darf angemerkt werden, dass die seitens des Beschwerdeführers abgeschlossenen Zusatzversicherungen für Unfall-, Kranken- und zwei Lebensversicherungen, welche insgesamt mit Euro 156,14 monatlich zu Buche schlagen, jedenfalls als nicht erforderlich angesehen werden, um im Sinne eines Beitrages zu einer inklusiven Gesellschaft eine wirksame und gleichberechtigte und nichtdiskriminierende Teilhabe des Beschwerdeführers am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Auszugehen ist vielmehr davon, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten monatlichen Fixkosten von Euro 234,18 lediglich Handykosten und das VVT Ticket im Gesamtausmaß von Euro 78,04,- für einen angemessene Teilhabe erforderlich sind, sodass Gesamtfixkosten in der Höhe von Euro 449,71 anliefen, die mit dem dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Resteinkommen samt Unterhaltsanspruch problemlos abzudecken sind.
Vor diesem Hintergrund war nicht davon auszugehen, dass die Vorschreibung eines Kostenbeitrages in der gegenständlichen Höhe als besondere soziale Härte iSd § 23 Abs 7 TTHG qualifiziert werden kann.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat vielmehr ergeben, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zur Verfügung stehenden Resteinkommen samt dem bereits vom Vater faktisch geleisteten Unterhalt jedenfalls in der Lage ist, die angeführten Kosten zu tragen, ohne dass es zusätzlich einer Anspannung der Mutter als weitere unterhaltsverpflichtete Person bedürfte.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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