LVwG T LVwG-2025/22/1345-1

LVwG-2025/22/1345-1Tribunal Administrativo Regional11 de jun. de 2025

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/1345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.22.1345.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 5.5.2025, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die sechsmonatige Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM/B 10 Tage nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an den Beschwerdeführer beginnt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B für einen Zeitraum von 6 Monaten (gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides) entzogen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Annahme der belangten Behörde, es lägen „besonders gefährliche Verhältnisse“ vor, bekämpft.

II.Sachverhalt

Es steht folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 26.7.2024, 04:35 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der Autobahn A* bei Streckenkilometer 40, X, Fahrrichtung W, den LKW mit dem Kennzeichen **, wobei er die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren hat, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat. Konkret hat er das angeführte KFZ auf der A in Richtung W gelenkt und im X bei Strkm ca 40 angehalten. In der Folge hat er das KFZ im Rückwärtsgang über eine Strecke von ca 200 Meter auf dem rechten Fahrstreifen retour gelenkt. Unmittelbar darauf hat er zwischen dem Kurztunnel Y und dem X das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gelenkt und ist dann auf der Richtungsfahrbahn V vorschriftsmäßig weitergefahren. Aufgrund seines Verhaltens wurde die automatisierte Sperre des X ausgelöst. Während seiner „Geisterfahrt“ ist es, bedingt auch durch die unverzügliche Sperre des Tunnels, zu keinem naschkommenden Verkehr gekommen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft **** U vom 23.10.2024, *** wegen dieser Übertretung und gestützt auf § 99 Abs 2 lit c StVO ist mit 28.11.2024 in Rechtskraft erwachsen. Damit steht aber für das führerscheinrechtliche Verfahren bindend fest, dass der Beschwerdeführer auf einer Strecke von ca 200 m auf der A* als „Geisterfahrer“ unterwegs war. Mit dem Verweis auf irgendwelche GPS-Daten kann diese Annahme nicht entkräftet werden.

IV.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2021/154 lauten wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

(…)

e) das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

(…).“

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

(…)“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(…)

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(…)“.

V.Rechtliche Erwägungen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und in völligem Einklang mit den Argumenten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geht auch das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall vom Vorliegen „besonders gefährlicher Verhältnisse“ aus (vgl. zu Thema „Geisterfahrer“ VwGH 7.4.1992, 91/11/0116; 7.10.1997, 97/11/0082; 19.7.2002, 99/11/0242 uvam). Tatsächlich handelt es sich hierbei um ein „Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen“ im Sinne des § 7 Abs 3 lit e FSG. Denn ob sich ein Fahrzeuglenker nun vorwärts oder rückwärts gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung bewegt, macht dabei keinen Unterschied. Der Beschwerdeführer ist immerhin 200m in einem Tunnel (!) auf der Autobahn rückwärts gegen die Fahrtrichtung gefahren.

Dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu einem schweren Verkehrsunfall gekommen ist, ist nur der sofortigen Sperre des Xs und dem Umstand zu verdanken, dass offenbar nicht unmittelbar hinter dem Beschwerdeführer andere Fahrzeuge gefahren sind. Ansonsten hätte sein Verhalten, gerade in einem Tunnel, mitunter zu einer lebensgefährlichen Situation für andere Verkehrsteilnehmer führen können. Es sind daher, selbst bei „bloß“ abstrakter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, besonders gefährliche Verhältnisse vorgelegen, welche nach § 26 Abs 2a FSG eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten nach sich ziehen. Die Vorschreibung einer Nachschulung ergibt sich ebenfalls zwingend aus § 24 Abs 3 Z 1a FSG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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