LVwG T LVwG-2024/36/1481-4

LVwG-2024/36/1481-4Tribunal Administrativo Regional10 de jun. de 2025

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Regest

Schwächung des geschlossenen Hofes

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/1481-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.36.1481.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Höfegesetz (THG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingaben vom 20.06.2023 und 03.07.2023 hat der anwaltlich vertretene AA (in der Folge: Beschwerdeführer) den Kaufvertrag vom 04.03.2022 zwischen ihm und Herrn CC betreffend das Gst ***1 aus EZ ***1, GB ***** im Ausmaß von 7.208 m2 bei der Bezirkshauptmannschaft X unter der Vorlage weiterer Unterlagen angezeigt und die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beantragt.

Mit Antrag vom 08.03.2022 hat Herr CCden Antrag auf Abtrennung dieses Gst ***1 KG **** aus dem in seinem Eigentum stehenden geschlossenen Hof EZ ***1, GB **** Völs, beantragt.

Zur Prüfung des im grundverkehrsrechtlichen Verfahren zum Rechtserwerb aufgrund des Kaufvertrag vom 04.03.2022 vorgelegten Betriebskonzepts sowie der verfahrensgegenständlich beantragten Abtrennung dieses Gst ***1 KG ***** aus dem geschlossenen Hof EZ ***1 KG ***** im Eigentum des CC wurde von der belangten Behörde das agrarfachliche Gutachten vom 01.12.2023, Zl ***, eingeholt.

Darin kommt der Sachverständige jeweils mit näheren Ausführungen und Begründung zum Antrag nach § 5 THG zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

Der landwirtschaftliche Betrieb des CC umfasst eine rein landwirtschaftlich genutzte Fläche im Freiland von 19.539 m2 und eine rein landwirtschaftlich genutzte Fläche im Freiland für den geschlossenen Hof „Rainer“ von 17.830 m2. Die gegenständlich beantragte Abtrennung und Veräußerung des Gst 1613 KG Völs im Ausmaß von 7.208 m2 entspricht einem Drittel des landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Freiland. Aus fachlicher Sicht wird daher der Betrieb des Veräußerers durch das gegenständliche Rechtsgeschäft bzw die beantragte Abtrennung erheblich geschwächt. Zudem könnten bei einem weiteren Wegfall bzw Bebauung der als Bauland gewidmeten Flächen und Durchführung der gegenständlichen Abtrennung bzw des Rechtsgeschäfts mit dem Beschwerdeführer die Mindestanforderungen für einen AMA-Mehrfachantrag nicht mehr erreicht und damit Ausgleichszahlungen bzw Fördergelder, die ein wichtiger Bestandteil des Einkommens kleinbäuerlicher Betriebe darstellt, von CC nicht mehr lukriert werden.

Dazu wurde von der belangten Behörde Parteiengehör gewahrt und nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dazu mit Email vom 06.02.2024 Stellung.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.04.2024, Zl ***, wurde der beantragten Abschreibung des Gst ***1 vom geschlossenen Hof in EZ ***1, GB **** die Bewilligung nach dem Tiroler Höfegesetz versagt.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 21.05.2024 und brachte darin insbesondere Folgendes vor:

„(…)

Eine Schwächung des Veräußerers ist gemäß Eingabe vom 06.02.2024 insbesondere deshalb nicht gegeben, da eine Trennung Bauflächen und Freiland nicht vorgenommen werden kann,

vielmehr die gesamten 29.860 m2 landwirtschaftlich genutzt werden, sodass sich die Einkünfte des Veräußerers auf zumindest € 24.000,- erhöhen, der geschlossene Hof leistungsfähig bleibt und eine Betreibschwächung nicht zu erkennen ist.

Der Beschwerdeführer hat sämtliche Ausführungen des Sachverständigen widerlegt und insbesondere beantragt, dem Sachverständigen eine Gutachtenergänzung aufzutragen.

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde den Sachverhalt rechtsunrichtig beurteilt hat, hat sie es auch unterlassen, gemäß dem Grundsatz ihrer ihr obliegenden Ermittlungspflicht eine Ergänzung des Gutachtens einzuholen, weshalb jedenfalls die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt.

(…)“

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend ein weiterer agrarfachlicher Sachverständiger beigezogen und am 28.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden sämtliche Punkte der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2024 behandelt und dazu vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen gemacht und vom agrarfachlichen Sachverständigen darauf jeweils mit näherer Begründung eingegangen.

Mit jeweils näherer Begründung wurde vom agrarfachlichen Sachverständigen im Detail dargetan, dass sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine entscheidungswesentliche Änderung gegenüber der Beurteilung im agrarfachlichen Gutachten vom 01.12.2023, Zl ***, ergeben hat.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Höfegesetz – THG, LGBl Nr 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 38/2019:

„§ 1

Als geschlossener Hof gilt jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012).

§ 2

(1) Alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(…)

§ 5

Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.

Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.

Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.

Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.“

IV.Erwägungen:

1. Gemäß § 1 THG gilt als geschlossener Hof jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet.

Nach § 2 Abs 1 THG bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht eine der in Abs 2 – gegenständlich jedoch nicht gegebenen - gesetzlichen Ausnahmen besteht.

2. In § 5 THG ist die Antragslegitimation und Parteistellung nicht ausdrücklich geregelt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zwischen dem dauernden Verlust der Eignung eines geschlossenen Hofes, also dem der Regelung des § 7 THG zugrunde liegenden Sachverhalt, und einer nach § 5 THG beantragten Abtrennung von Bestandteilen eines – weiterhin als solcher bestehen bleibenden – geschlossenen Hofes ein wesentlicher Unterschied besteht, welcher auch differenzierte Antworten auf die Frage erfordert, wer an den jeweiligen Verfahren im Sinne des § 8 AVG vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt und auch antragslegitimiert ist.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Zulässigkeit einer Antragstellung nach § 5 THG sowie auch die Parteistellung in einem solchen Verfahren - anders als in einem Verfahren nach § 7 THG - nicht an die Eigentümerstellung des geschlossenen Hofes geknüpft.

Antragsbefugt nach § 5 THG ist daher jeder, der ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag (vgl VwGH 20.11.1990, 90/18/0157; VwGH 26.11.1991, 90/18/0275; uva).

Auch die Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation ist sohin in einem Verfahren aufgrund eines Antrages nach § 5 THG ebenfalls im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen.

3. Im gegenständlichen Fall ist dazu auszuführen, dass vom Alleineigentümer des geschlossenen Hofes EZ ***1, GB ***, der verfahrensgegenständliche Antrag auf Abtrennung des Gst ***1 aus diesem geschlossenen Hof beantragt wurde.

Dieser Antrag nach § 5 THG ist auch nach wie vor aufrecht.

Beim Beschwerdeführer, dem der gegenständlich bekämpfte Bescheid auch zugestellt wurde, handelt es sich um den Käufer des Gst ***1 aus EZ ***1, GB *** aufgrund des Kaufvertrages vom 04.03.2022.

Daraus folgt sohin, dass im gegenständlichen Verfahren nach § 5 THG beim Beschwerdeführer, als Käufer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, in Bezug auf die vom Eigentümer beantragte Abtrennung dieses Grundstückes vom geschlossenen Hofes ein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG besteht und diesem daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Beschwerdelegitimation hinsichtlich der bekämpften Entscheidung zugekommen ist.

4. Gemäß § 5 THG ist die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ua dann zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.

Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist somit aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts an das Vorliegen mehrerer kumulativer Voraussetzungen geknüpft und müssen jeweils alle vorliegen, damit eine Bewilligung erteilt werden kann.

5. Die Frage, ob die Erträgnisse eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen ausreicht, kann nur auf Grundlage entsprechender agrarwirtschaftlicher Gutachten beantwortet werden (vgl VwGH 26.03.1976, 289/70; VwGH 07.12.2006, 2005/07/0171; ua).

Zur Ertragsfähigkeit des konkreten verfahrensgegenständlichen Hofes ergibt sich aus dem im behördlichen Verfahren eingeholten agrarfachlichen Gutachten vom 01.12.2023, Zl AGW-GV/965-2023, mit detaillierter Begründung zusammengefasst, dass der ermittelte landwirtschaftlichen Ertrag ohne den Ertrag aus der Forstwirtschaft unter Berücksichtigung des Sachbezuges der Betreiberwohnung in der Höhe von insgesamt Euro 12.000,- nicht hinreicht, den geforderten Erhalt von zwei erwachsenen Personen zu gewährleisten.

6. Aber auch dann, wenn ein Hof nicht mehr zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen hinreicht, darf, solange die Hofeigenschaft iSd § 1 THG nicht aufgehoben wurde, die Genehmigung nach § 5 THG - von dem weiteren Tatbestandselement der erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken abgesehen - nur dann erteilt werden, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden ist (vgl VwGH 07.12.2006, 2005/07/0171; ua).

Dazu wird im agrarfachlichen Gutachten vom 01.12.2023, Zl AGW-GV/965-2023, ebenfalls mit näherer Begründung insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass bei einem Wegfall bzw der Bebauung der als Bauland gewidmeten Flächen und bei Durchführung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts der Betrieb des Veräußerers durch die beantragte Abtrennung und das angestrebte Rechtsgeschäft erheblich geschwächt wird.

Zudem können die Mindestanforderungen für einen AMA-Mehrfachantrag nicht mehr erreicht werden und damit Ausgleichszahlungen bzw Fördergelder, die ein wichtiger Bestandteil des Einkommens kleinbäuerlicher Betriebe darstellt, vom Eigentümer der geschlossenen Hofes nicht mehr lukriert werden.

7. Durch die gegenständlich beantragte Abtrennung (und in weiterer Folge der Veräußerung) des Gst ***1 aus EZ ***1, GB ***** wird sohin die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des geschlossenen Hofes des CC erheblich geschwächt.

Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vom agrarfachlichen Sachverständigen zudem fachkundig im Detail dargetan, warum bei der Beurteilung nur die als Freiland gewidmeten landwirtschaftlichen Grundstücke zu berücksichtigen waren.

8. Zusammengefasst hat sich sohin im gegenständlichen Fall ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen vom 01.12.2023, Zl AGW-GV/965-2023, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).

9. In der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wurden vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen gemacht und vom agrarfachlichen Sachverständigen jeweils mit näherer Begründung sämtliche Punkte der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2024 abschließend behandelt.

Aus den Ausführungen des agrarfachlichen Sachverständigen in der Verhandlung hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.02.2024 sowie im Rahmen der Verhandlung auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens vom 01.12.2023, Zl AGW-GV/965-2023, mit Erfolg dartun konnte (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).

Wie vom agrarfachlichen Sachverständigen mit näherer Begründung ausgeführt, haben sich gegenüber der Erstbeurteilung im Gutachten vom 01.12.2023, Zl AGW-GV/965-2023, keine Änderungen ergeben.

Aus vorstehenden Erwägungen konnte daher der gegenständlichen Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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