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LVwG-2025/37/0239-17•LVwG T LVwG-2025/37/0239-17
LVwG-2025/37/0239-17Tribunal Administrativo Regional27 de mai. de 2025
Düngung<br/>Eintrag von Nährstoffen<br/>Abschwemmen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 16.01.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift die Bestimmung des „§ 5 Abs 1“ anstatt § 5 Abs 2 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) zitiert wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 16.01.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführerin) zur Last, es als Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebes in **** Adresse 1, BNR ***, zu verantworten, dass auf Adresse 2, am Hauptbetrieb, stickstoffhaltige Düngemittel auf Gewässerrandstreifen aufgebracht worden seien, wobei entgegen § 5 Abs 1 und 2 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV ein Direkteintrag oder eine Anschwemmung von stickstoffhaltigen Düngemittel in ein Oberflächengewässer erfolgt sei. Auf den Gste Nrn **1 und **2, GB **** Z, auf denen wasserführende Entwässerungsgräben quer- und längsverlaufend angelegt seien, seien Anfang Oktober 2024 36 000 l Rindergülle mit einem Pumpgüllefass mit Seitenverteiler vom ostseitig befestigten Wegverlauf aus mit einer möglichen Auswurfweite bis 30 m gedüngt worden, wobei der Wirtschaftsdünger teilweise in das Oberflächengewässer und den wasserführenden Bachlauf gespritzt worden sei. Dadurch habe AA die Rechtsvorschrift des § 137 Abs 1 Z 15 in Verbindung mit § 55p Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verletzt, weswegen über sie gemäß § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt wurde. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 30.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.01.2025 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Mit Schriftsatz vom 28.01.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16.01.2025 vor. Darüber hinaus beantragte die belangte Behörde für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Zuschaltung via Videokonferenz.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstattete der wasserfachliche Amtssachverständige BB die Stellungnahme vom 20.03.2025, Zl ***. In seiner Stellungnahme beschrieb der wasserfachliche Amtssachverständige die über die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Z, verlaufenden Gewässer und Gerinne. Diese Stellungnahme leitete das Landesverwaltungs-gericht Tirol mit Schriftsatz vom 25.03.2025, Zl LVwG-2025/37/0239-6, an die Verfahrensparteien weiter.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die CC, Regionalstelle Tirol und Vorarlberg, die Wetterdaten über den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 24.10.2024 für die Gemeinde Y.
Am 27.05.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 28.01.2025.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei, durch die Einvernahme der Zeugen DD und EE und durch die Einvernahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen BB. Eine Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Die Beschwerdeführerin beantragte unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses dessen schriftliche Ausfertigung.
II.Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Da sie über keinen Traktorführerschein verfüge, habe sie die Firma GG beauftragt, das Adresse 2 – Gst Nr **1 und **2, beide GB **** Z zu düngen. Den Arbeiter habe sie auf die Einhaltung der Abstände zu den Gerinnen hingewiesen. Darüber hinaus könne es zu keiner Verunreinigung des Gewässers gekommen sein, da dieses im Sommer bis in den Herbst hinein kein Wasser geführt habe. Schließlich sei die angebliche Bildung von Lachen auf dem verfahrensgegenständlichen Feldstück auf das Regenwetter am Vortag der Kontrolle zurückzuführen.
III.Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen zur Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, ist als Pächterin Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebes in **** Z, Adresse 1, BNR ***. Ihr monatliches Einkommen beträgt Euro 1.000,00. Sie treffen keine Sorgepflichten.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
2. Feststellungen zu den Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Z:
Zum landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin gehören die Gst Nr **1 und **2, beide GB **** Z. Entsprechend der von der Agrarmarkt Austria (AMA) verwendeten Terminologie werden die landwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin auf den GSte Nrn **1 und **2, beide GB **** Z, als Adresse 2 („Grünland“) bezeichnet. Der Begriff „Schlag“ bezeichnet innerhalb des Feldstückes eine Fläche, die der Biodiversität dient.
Über das Gst Nr **1, GB **** Z, verläuft der V von Nordosten kommend in südwestlicher Richtung. Im Bereich zwischen Flkm 4,67 und 4,68 und im Bereich von Flkm 4,43 und 4,44 bestehen Verrohrungen mit einer Länge von 6 m. Bei Flkm 4,47, 4,55 und 4,525 münden Seitengerinne (Gerinne C.1 und B) von unterschiedlicher Länge in den V. Vom V zweigt bei Flkm 4,60 ein Seitengerinne in nordwestlicher Richtung ab (Gerinne D.1), von welchem rund 80 m nordwestlich des V ein weiterer Seitenstrang (Gerinne D.2) wegführt. Bei Flkm 4,68 zweigt ein weiteres Seitengerinne (Gerinne E) in nordwestliche Richtung ab und führt in direkter Linie zu einem Straßendurchlass des Gst Nr **3, GB **** Z. Im südlichen Bereich besteht zwischen dem V und der ostseitigen Grenze des Gst Nr **1, GB **** Z, ein weiteres Seitengerinne (Gerinne A).
Im südöstlichen Bereich des Gst Nr **2, GB **** Z, führt ein Gerinne als Verlängerung des V rund 20 m in nordwestlicher Richtung. In diesem Abschnitt befindet sich auch eine 6m lange Verrohrung. Zudem befindet sich auf diesem Grundstück das teilweise bereits beschriebene Gerinne E und im nordöstlichen Bereich noch ein weiteres Gerinne (Gerinne F), welches vom Gst Nr **3, GB **** Z, kommend rund 45 m auf diesem Grundstück verläuft und in weiterer Folge auf dem angrenzenden Gst Nr **4, GB **** Z, weiterläuft.
Anfang Oktober 2024 beauftragte die Beschwerdeführerin die GG mit Sitz in **** W, Adresse 3, das Adresse 2 und damit die beiden Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Z, zu düngen. Zu diesem Zweck sollte die in der Güllegrube ihres landwirtschaftlichen Betriebes gesammelte Gülle aufgebracht werden.
Die Düngung selbst führte der Zeuge DD, Mitarbeiter der GG, durch. Die zur Düngung vorgesehene Gülle pumpte der Zeuge aus der Güllegrube des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin in ein Güllefass mit einem Inhalt von 6000 l. Diesen Vorgang musste der Zeuge im Hinblick auf die Aufbringung von insgesamt 36 000 l Rindergülle mehrmals wiederholen. Die Beschwerdeführerin wies den Zeugen DD darauf hin, dass die Düngung unter Beachtung der auf den landwirtschaftlichen Flächen befindlichen Gewässer zu erfolgen habe. Dem Zeugen DD waren die landwirtschaftlichen Flächen – Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Z, - bekannt, da die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit die GG mit der Düngung ihrer landwirtschaftlichen Flächen beauftragt hatte.
Zunächst erfolgte die Düngung mit Hilfe eines Vakuumfasses, mit dem Gülle in einer Breite von 8 Metern aufgebracht wird. Es kam allerdings während der Düngung zu einem Defekt des Güllefasses im Bereich der Verrohrungen des V auf den Gste Nrn **2 und **1, beide GB **** Z. Aufgrund des Defektes trat Gülle unbeabsichtigt aus dem Fass aus.
DD kehrte zum Betriebsstandort zurück, um das defekte Güllefass reparieren zu lassen. Anschließend setzte er die Düngung fort, setzte allerdings ein Pumpgüllefass mit Seitenverteiler mit einer Auswurfweite bis zu 30 m ein. Die Düngung erfolgte in weiterer Folge von dem ostseitig an die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Z, anschließenden befestigten Weg aus. Bei dieser Form der Düngung ist die Einhaltung von Abständen zu den auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verlaufenden V und Gerinne nur schwer möglich.
Insgesamt wurden Anfang Oktober 2024 36 000 l Rindergülle auf die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Z, aufgebracht. Bei der Düngung wurde zu den beschriebenen Gewässern kein Abstand eingehalten. Folglich gelangte im Zuge dieser Düngung Gülle sowohl in den V als auch in das Gerinne E. Die gedüngten Bereiche – sie reichten bis direkt an den Rand des V und des Gerinnes E – waren am 14.10.2024, am Tag der Kontrolle durch den Zeugen EE, Mitarbeiter der AMA, gegenüber den nicht gedüngten Flächen deutlich erkennbar. Zum Zeitpunkt der Düngung führten sowohl der V als auch das Gerinne E Wasser.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den behördlichen Akt und die Darlegungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.05.2025. Dass die Beschwerdeführerin die landwirtschaftlichen Flächen auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Z, bewirtschaftet, ist unbestritten. Die von der AMA verwendeten Begriffe „Feldstück“ und „Schlag“ erläuterte der Zeuge EE, Kontrollorgan der AMA, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.05.2025.
Die über die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Z, verlaufenden Gewässer/Gerinne beschrieb der wasserfachliche Amtssachverständige BB in seiner Stellungnahme vom 20.03.2025, Zl ***. Seine Darlegungen erläuterte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 und legte in diesem Zusammenhang nochmals einen maßstabgerechten Lageplan (Beilage ./A) vor. Ausdrücklich wies der wasserfachliche Amtssachverständige in der Verhandlung am 27.05.2025 darauf hin, dass aufgrund der Neigung der landwirtschaftlichen Flächen ein Abrinnen von Gülle zu den angeführten Gewässern möglich ist. Die sachverständigen Darlegungen, ergänzt um die Ausführungen des JJ, Ehemann der Beschwerdeführerin, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beauftragung der GG mit der Düngung Anfang Oktober 2024 durch die Beschwerdeführerin stützt sich auf deren Angabe und die Aussage des Zeugen DD. Den Vorgang der Düngung schilderte der Zeuge DD, insbesondere den während der Düngung aufgetretenen Defekt an dem zunächst eingesetzten Vakuumfass. Der Zeuge DD musste – nach Vorhalt eines vom Zeugen EE anlässlich seiner Kontrolltätigkeit am 14.10.2024 angefertigten Fotos – einräumen, dass nach der Beschädigung des Vakuumfasses die weitere Düngung mit einem Pumpgüllefass mit Seitenverteiler durchgeführt wurde.
Die von der Düngung betroffenen Bereiche sind auf der umfangreichen, vom Zeugen EE anlässlich seiner Kontrolltätigkeit am 14.10.2025 angefertigten Lichtbilddokumentation deutlich erkennbar. Der Zeuge EE zeichnete auf der Beilage ./A jenen Bereich ein, der von der intensiven Düngung betroffen war. Die vom Zeugen EE angefertigten und dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Lichtbilder zeigen jene Teilflächen, die einer intensiven Düngung unterzogen wurden. Diese Lichtbilder machen deutlich, dass vom V und dem Gerinne E kein Abstand eingehalten wurde und folglich Gülle in diese Gewässer gelangte. Ein Teil der in die Gewässer gelangenden Gülle wird auf den vom Zeugen DD beschriebenen Defekt zurückzuführen sein. Das Volumen des zu diesem Zeitpunkt verwendeten Vakuumfasses betrug 6 000 l, insgesamt wurden aber 36 000 l Rindergülle aufgebracht. Das Nichteinhalten des Abstandes zu den Gewässern und das dadurch verursachte Eindringen von Gülle in die Gewässer ist somit nicht bloß Folge des vom Zeugen DD beschriebenen Defekts. Dass die beiden Gewässer zum Zeitpunkt der Düngung Wasser führten, räumte der Zeuge DD nach Vorhalt der vom Zeugen EE vorgelegten Lichtbilder auch ein.
Die eben angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung (idF) BGBl. I Nr. 98/2013 (§ 55p) und BGBl. I Nr. 58/2017 (§ 137) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 55p.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.
(2) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 1 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 1 festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß § 34 bzw. § 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.“
„Strafen
§ 137.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
[…]
15. den gemäß § 33f Abs. 3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß § 33f Abs. 6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
[…
2. Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV):
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 5 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) in der Fassung (idF) BGBl II Nr 495/2022 lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen
§ 5. 1) Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist
(2) Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln gilt:
1. Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf zehn m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
2. Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens zehn m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von
a)unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf drei m verringert werden,
b)über 10% auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf fünf m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1992 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Schluss der Verhandlung
§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100,00 anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 16.01.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin am 23.01.2025 nachweislich zugestellt. Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis langte am 28.01.2025 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft X ein. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. 1Zum objektiven Tatbestand:
Die NAPV stützt sich auf die §§ 55p und 133 Abs 6 WRG 1959. Wer gegen die NAPV verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 in Verbindung mit § 55p WRG 1959.
Ziel der NAPV ist der Schutz der Gewässer vor Nitrateinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen. Dieses Ziel soll unter anderem durch eine zeitliche und mengenmäßige Beschränkung der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln und Vorgaben zur Düngerausbringung erreicht werden. Gemäß § 5 Z 1 NAPV ist ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines bestimmten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des oberirdischen Gewässers zu vermeiden und gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 NAPV dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Den einzuhaltenden Abstand zu stehenden und/oder fließenden Gewässer definiert § 5 Abs 2 Z 1 und 2 NAPV. Anfang Oktober 2024 wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin auf Adresse 2 und damit auf den landwirtschaftlichen Flächen der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** Z, Gülle ausgebracht. Im Zuge der Düngung gelangte der Wirtschaftsdünger (flüssige Gülle) in den V und das Gerinne E und damit in Oberflächengewässer. Im Zuge der Düngung wurde auch der gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 NAPV einzuhaltende Abstand missachtet, sodass es auch zum Abschwemmen von Wirtschaftsdünger in die genannten Oberflächengewässer kam. Die im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführte Düngung verstieß somit gegen § 5 Abs 1 NAPV. Dieser Verstoß ist der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin des Feldstückes 8 zuzurechnen, auch wenn sie mit der Düngung die GG beauftragte.
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die betroffenen Gewässer hätten zum Zeitpunkt der Düngung kein Wasser geführt, ist nicht näher einzugehen. Zum Zeitpunkt der Düngung führte der V und das Gerinne E – entgegen dem Beschwerdevorbringen – Wasser. Darüber hinaus kann ein Gewässerbett auch zeitweise nicht mit Wasser benetzte Teile aufweisen, unterliegt doch der Wasserstand etwa infolge niederschlagsärmerer oder -reicherer Perioden ständigen Schwankungen (so ausdrücklich VwGH 21.02.2008, 2006/07/0168). Soweit die Beschwerdeführerin auf die ausreichende Kapazität der Güllegrube hinweist, ist dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht relevant. Der der Beschwerdeführerin angelastete Vorwurf bezieht sich auf eine § 5 Abs. 1 Z 1 NAPV widersprechende Düngung und folglich eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959.
Bei der verfahrensrelevanten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Begehungs- bzw. Ungehorsamsdelikt (vgl. § 5 Abs. 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über Euro 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und hat jeden für ihre Entlastung entsprechenden Umstand initiativ darzulegen (VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).
Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sie für die Beeinträchtigung der genannten Gewässer durch das Einbringen von Gülle nicht verantwortlich sei. Zum Ausbringen des Wirtschaftsdüngers habe sie die GG und damit ein befugtes Unternehmen beauftragt.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin des Betriebes Adresse 1, **** Z, und als solche auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere auch der NAPV, verantwortlich. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes ändert nichts an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begnügte sich damit, den für die Düngung Anfang Oktober 2024 zuständigen Mitarbeiter, den Zeugen DD, auf die Einhaltung der erforderlichen Abstände zu den vorhandenen Gewässern hinzuweisen. Eine Kontrolle vor Ort erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin war daher über die Düngung vor Ort, insbesondere über den Defekt und den nachfolgenden Einsatz eines Pumpgüllefasses mit Seitenverteiler, nicht informiert. Mangels Anwesenheit vor Ort war sie auch gar nicht in der Lage, im Hinblick auf die konkrete Durchführung der Düngung dem Zeugen DD hinreichend bestimmte Anweisungen zur Einhaltung der NAPV zu erteilen. Gerade beim Einsatz eines Pumpgüllefasses mit Seitenverteiler ist die Beachtung der Vorgaben des § 5 Abs 1 Z 1 und 2 NAPV nur schwer möglich.
Auf ein mangelndes Verschulden könnte sich die Beschwerdeführerin folglich nur dann berufen, wenn sie in ausreichender Weise dafür Sorge getragen hätte, dass die Düngung entsprechend den Vorgaben des § 5 Abs 1 Z 1 und 2 NAPV erfolgt. Der bloße Hinweis des Zeugen DD auf die auf dem Adresse 2 verlaufenden Gewässer reicht für die Annahme mangelnden Verschuldens nicht aus.
Das eben beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin ist als fahrlässig zu qualifizieren, sodass ihr der Verstoß gegen § 5 Abs 1 Z 1 und 2 NAPV im Zuge der Düngung des von ihr bewirtschafteten Feldstückes 8 Anfang Oktober 2024 auch subjektiv zuzurechnen ist.
Die Beschwerdeführerin hat somit durch das geschilderte Verhalten die Verwaltungsübertretung des § 137 Abs 1 Z 15 iVm § 55p WRG 1959 und § 5 Abs 2 NAPV in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Ziel der NAPV ist, einer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen entstandenen Gewässer-verunreinigung vorzubeugen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist somit erheblich. Die Beschwerdeführerin beging die Rechts-verletzung fahrlässig.
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – ist im gegenständlichen Fall keineswegs gering. Die Beschwerdeführerin verwirklichte mit dem ihr zuzurechnenden Verhalten genau das durch § 137 Abs 1 Z 15 iVm § 55p WRG 1959 iVm § 5 Abs 1 NAPV unter Strafe gestellte Verhalten. Folglich ist von keinem geringen Verschulden auszugehen (VwGH 24.04.2021, Ra 2019/09/0100, mwN). Die in § 45 Abs 1 letzter Satz VStG normierten Voraussetzungen für die Umwandlung der über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor.
§ 137 Abs. 1 Z 15 WRG 1959 sieht eine Mindeststrafe nicht vor, daher ist der Sondertatbestand des § 20 VStG nicht näher zu prüfen.
Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 und schöpfte damit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen bis zu Euro 3 630 mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 mit weniger als 10 % aus. Unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehaltes ist die verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat die belangte Behörde nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin und daher im Rahmen der § 16 und 19 VStG festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin beging die ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe widerspricht nicht den Vorgaben des § 16 und 19 VStG.
Gemäß § 44a VStG – der gemäß § 38 VwGVG auch für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gilt – ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, fehlerhafte Bescheidsprüche zu ergänzen oder richtig zu stellen. Allerdings beschränkt sich eine derartige Berichtigung auf die Konkretisierung des Tatvorwurfs oder die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zugrunde gelegten Verhaltens. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlagen der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und der angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0032, mit weiteren Hinweisen; vgl auch VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158).
Die belangte Behörde zitierte bei den verletzten Rechtsvorschriften § 5 Abs 2 NAPV. Diese Norm ist durch die Vorschrift des § 5 Abs 1 NAPV zu ersetzen. Die Zitierung der korrekten Norm schränkte die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie war auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/02/0022).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war somit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diesbezügliche eine Berichtigung vorzunehmen. Weitergehende Berichtigungen waren nicht erforderlich, da die belangte Behörde die sonstigen verletzten Rechtsvorschriften und die Strafsanktionsnorm in der korrekten Fassung zitierte.
Zusammengefasst war daher die Beschwerde unter Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses – Angabe der korrekten Rechtsvorschrift des § 5 Abs 1 NAPV anstelle des § 5 Abs 2 NAPV – als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntisses.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind insgesamt Euro 60,00 zu leisten. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnises.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 verkündet. Unmittelbar nach dessen Verkündung beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Sachverhalt war anhand der relevanten Bestimmungen des WRG 1959 iVm der NAPV und dem VStG zu beurteilen. Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist eindeutig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor, selbst wenn zu den anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend wird die ordentliche Revision mit Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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