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LVwG-2024/48/2143-12•LVwG T LVwG-2024/48/2143-12
LVwG-2024/48/2143-12Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2025
Bauauftrag<br/>Baukonsens<br/>Auslegung von Bauanzeige und Plänen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Z vom 17.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 und 04.02.2025
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt I b des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „und die weitere Nutzung der Holzterrasse auf der Holzlege (Gst. **1, KG ***** Y) zwischen dem Stöcklgebäude und dem Hauptgebäude zu Aufenthaltszwecken“ ersatzlos entfällt.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gegenständlich wird nachfolgender baupolizeilicher Auftrag mit dem Bescheid vom 17.06.2024 bekämpft:
„Aufgrund einer Anzeige einer abweichenden Bauführung der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige vom 22.12.2020, ZI. ***, wurde durch den Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei ein Lokalaugenschein im Anwesen Adresse 2 durchgeführt und der Behörde mitgeteilt, dass tatsächlich abweichende Bauführungen festgestellt wurden.
Im Konkreten wurde anstelle einer begrünten Dachfläche eine Holzterrasse in der Größe von ca. 3,5m x 6,0m auf dem Stöcklgebäude (Gst. **2, KG ***** Y) sowie anstelle eines Blechdaches ebenfalls eine Holzterrasse in der Größe von ca. 4m x 2m auf dem Dach der Holzlege zwischen dem Haupt- und dem Stöcklgebäude (Gst. **1, KG ***** Y) errichtet.
Spruch
Der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z als Baubehörde gemäß § 63 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 -TBO 2022, LGBI. Nr. 44/2022, i. d. g. F., entscheidet wie folgt:
I.
Gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022 wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen die Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes, binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Der konsensgemäße Zustand ist hergestellt, wenn:
a. die Holzterrasse auf dem Dach des Stöcklgebäudes (Gst. **2, KG ***** Y) mit den grundrisslichen Abmessungen von ca. 3,5m x 6,0m entfernt wurde und ein begrüntes Dach, gemäß den Planunterlagen vom 14.12.2020 der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige vom 22.12.2020, ZI. ***, hergestellt wurde und
b. die Holzterrasse auf der Holzlege (Gst. **1, KG ***** Y) zwischen dem Stöcklgebäude und dem Hauptgebäude mit den grundrisslichen Abmessungen von ca. 4,0m x 2,0m entfernt wurde, und ein Blechdach gemäß der Baubewilligung vom 07.03.1955, ZI. ***, hergestellt wurde.
II.
Gemäß § 46 Abs. 6 lit. a Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022 wird Ihnen die weitere Nutzung
der Holzterrasse auf dem Dach des Stöcklgebäudes zu Aufenthaltszwecken (Gst. **2, KG ***** Y) sowie die weitere Nutzung der Holzterrasse auf der Holzlege (Gst. **1, KG ***** Y) zwischen dem Stöcklgebäude und dem Hauptgebäude zu Aufenthaltszwecken mit sofortiger Wirkung
untersagt.“
In der Begründung führt die Behörde den Verfahrensgang aus und kommt zum Ergebnis, dass die zuletzt nachgereichten Pläne vom 14.12.2020 bestätigten, dass diese eine Verbesserung der ursprünglich eingereichten Bauanzeige darstellten. Der Baubeschreibung des Schreibens vom 22.12.2020 sei zweifelsohne zu entnehmen, dass es sich um ein begrüntes Dach handle sowie dass keine Abänderung des Daches der Holzlege zwischen dem Haupt- und dem Stöckelgebäude vorgenommen würden. Dies werde auch durch die zuletzt nachgereichten Pläne vom 14.12.2020 bestätigt, welche explizit darauf verweisen, dass sie eine Verbesserung der ursprünglich eingereichten Bauanzeige darstellten.
Zu_Spruchpunkt_I. führte die Behörde dazu aus:
Die Behörde hege daher keine Zweifel daran, dass die Holzterrasse auf dem Dach des Stöcklgebäudes (Gst. **2, KG ***** Y) mit den grundrisslichen Abmessungen von ca. 3,5m x 6,0m sowie die Holzterrasse zwischen dem Stöcklgebäude und dem Hauptgebäude (Gst. **1, KG ***** Y) mit den grundrisslichen Abmessungen von ca. 4,0m x 2,0m nicht Gegenstand der mit Schreiben vom 22.12.2020, ZI. ***, zur Kenntnis genommenen Bauanzeige worden sei, sondern die Pläne mit Eingangsstempel vom 14.12.2020 den konsentierten Bestand darstellten. Es liege vielmehr eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Vorliegen einer dafür erforderlichen Baubewilligung vor und dem Eigentümer binnen einer angemessenen Frist von zwei Monaten gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
Zu_Spruchpunkt_II. führte sie aus:
Das Dach des Hauptgebäudes sowie das Dach der Holzlege zwischen dem Haupt- und dem Stöcklgebäude seien entgegen der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige vom 22.12.2020, ZI. ***, sowie entgegen der Baubewilligung vom 07.03.1955, ZI. ***, begehbar ausgeführt und zu Aufenthaltszwecken verwendet worden, dies ohne Vorliegen einer Baubewilligung. Es sei daher dem Eigentümer die weitere Benützung zu Aufenthaltszwecken zu untersagen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und monierte die materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen des AVG. Mit der zur Kenntnisnahme der Bauanzeige zur thermischen und energetischen Sanierung des Stöcklgebäudes mit Schreiben vom 22.12.2020 zur Zl ***, Adresse 2, sei mit den Maßnahmen begonnen worden, nachdem die Bewilligung vorgelegen sei. Der zur Kenntnisnahme lagen diverse Baubeschreibungen, Stellungnahmen und dergleichen zu Grunde. Es seien die gegenständlichen Maßnahmen auch nicht angesucht, sondern angezeigt worden und diese seien zur Kenntnis genommen worden. Aus dieser zur Kenntnisnahme der entsprechenden Planunterlagen ergebe sich, dass die Maßnahme entsprechend zur Kenntnis genommen worden sei und dem Bauwerber als Parteistück übermittelt worden sei.
Mit der zur Kenntnisnahme der Bauanzeige sei zwar nicht die Rechtskraft eines Bescheides vergleichbar, jedoch handle es sich um eine baurechtliche Erledigung eigener Art, die eine beschränkte Ermächtigungswirkung habe mit der ein regelmäßiger einfacher Konsens verbunden sei. Mit der entsprechenden Zurkenntnisnahme und Stempelung der entsprechenden Pläne werde dies zum Ausdruck gebracht. Entsprechende andere Interpretationen der Behörde seien aus Art 18 BVG nicht entnehmen. Dies würde vielmehr der Wort- und Bildinterpretation einer solchen Stempelung auf dem jeweiligen Plan widersprechen.
Der Bauwerber habe daher aufgrund der Zurkenntnisnahme der Bauanzeige davon ausgehen können, dass die Baumaßnahme habe ausgeführt werden dürfen. Es werde daher zunächst der Sachverhalt zu klären sein, für welche Baumaßnahme die Zurkenntnisnahme erfolgte und für welche nicht. Erst in weiterer Folge könnte dann erst ein Wiederherstellungsanspruch iSd § 46 TBO sowie des Benützungsverbotes ausgesprochen werden. Es würden daher nicht unbeträchtliche Ermittlungsmängel vorliegen. Es werde daher eine Verhandlung beantragt und die Abänderung des gegenständlichen Bescheides dahingehend beantragt, dass die baupolizeilichen Aufträge zur Gänze entfallen und das Benützungsverbot ersatzlos behoben wäre, in eventu der Bescheid behoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides zurückverwiesen werde.
Nach Einholung des gesamten – noch vorhandenen – Bauaktes, wobei dieser nur teilweise und teilweise nur elektronisch übermittelt wurde, fand am 12.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einbeziehung des bestellten hochbautechnischen Amtssachverständigen statt. Aufgrund der unterschiedlichen Pläne, die mit dem Stempel „Laut ha. Schreiben *** vom 22.12.2020 gemäß § 30 TBO als Bauanzeige zur Kenntnis genommen“ versehen sind, wurde die Verhandlung zur Aushebung weiterer Unterlagen vertagt. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 04.02.2025 wurde der Bauakt, der von der Behörde hinsichtlich Vollständigkeit überprüft worden war, vom hochbautechnischen Amtssachverständigen überprüft und die entsprechenden Pläne und Bauunterlagen geprüft. Die sich daraus ergebenen Widersprüchlichkeiten konnten von ihm – aus hochbautechnischer Sicht – nicht abschließend geklärt werden.
Das gegenständliche Baugrundstück Adresse 2, **** Z, Gst Nr **1 und **2, KG Y ist laut Flächenwidmungsplan HÖ-F14, in Kraft getreten am 18.01.2000, als „Wg – gemischtes Wohngebiet“ gemäß § 38 TROG gewidmet. Es ist der Bebauungsplan HÖ-B15, in Kraft getreten am29.10.2020, festgesetzt. Weiters sind örtliche Bauvorschriften für Dächer anzuwenden. Das Gst Nr **1 liegt in der SOG-Schutzzone 2 – „Adresse 3“.
Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 12.12.2024 und 04.02.2025 am Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Unter Beziehung eines äußerst erfahrenen hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde versucht zu klären, welche Pläne entsprechend eingebracht und Baumaßnahmen angezeigt wurden, welche angezeigten Baumaßnahmen schließlich von der belangten Behörde „zur Kenntnis genommen“ wurden und schließlich welche den Konsens bilden. Aus dem Behördenakt ist es schwierig, entsprechende Feststellungen zu treffen, da unterschiedliche, zum Teil einander widersprechende bzw nicht eindeutige Pläne mit dem Zurkenntnisnahme-Stempel im Bauakt einliegen.
Zur Holzterrasse auf dem Dach auf Gst **2 im Sinne des Punktes I. a des angefochtenen Bescheides ist folgendes festzustellen:
Die Bauanzeige vom 12.10.2020, unterschrieben vom Bauwerber, wurde mit dem Stempel versehen: „Laut ha. Schreiben *** vom 22.12.2020 gemäß § 30 TBO als Bauanzeige zur Kenntnis genommen“.
Dieses Dokument im Akt mit Eingangsstempel 12.10.2020 ist als Bauanzeige tituliert, wobei dieser Bauanzeige allerdings keine Planunterlagen angeschlossen wurden bzw der Bauakt keine diesbezüglichen Pläne beinhaltet. Als Baubeschreibung ist folgendes angeführt:
„Das teilweise desolate Stöckelgebäude und die anschließende Holzveranda werden energetisch und technisch generalsaniert. Dazu gehört die Erneuerung der Sanitärgegenstände und der Heizung. Als Heizung wird eine Fußbodenheizung eingebaut, welche mit Solarunterstützung und einer Luft-Wasser Wärmepumpe betrieben wird. Es wird eine 16 m2 große Solaranlage am Dach in einer Neigung von 60 Grad montiert. Die Dächer werden gedämmt und mit einem begrünten Dach ausgestattet. Die Ziegelwände werden mittels einer Innendämmung (Mieralperlitteputz) auf der lt. Bauordnung vorgeschriebenen Dämmwert gebracht, da eine Außendämmung wegen der Platzverhältnisse nicht möglich ist. Alle Fenster und Türen werden zu Holzfenster mit 3 S Glas getauscht. Unter dem Heizestrich wird eine PU Aluplatte (Lamda 0,025) 100mm eingebaut un d im Dach werden Schafwolldämmfilze 200mm eingebaut. Die Holzveranda wird in gleicher Art wie bestehend als Holzglaskonstruktion erneuert.“
Weiters finden sich Pläne mit Eingangsstempel 09.11.2020 mit dem Vermerk vom Planer „Ergänzungen vom 4.11.2020“, unterschrieben nur vom Planer, mit dem Stempel versehen: „Laut ha. Schreiben *** vom 22.12.2020 gemäß § 30 TBO als Bauanzeige zur Kenntnis genommen“.
Aus dem vorliegenden behördlichen Akt ergibt sich daher, dass am 09.11.2020 eine Bauanzeige betreffend die thermische Sanierung und energetische Generalsanierung des Stöcklgebäudes auf der Gp **2, KG Y eingebracht wurde. Aus dieser der Bauanzeige angeschlossenen Planunterlage, welche von Architekt CC verfasst wurde, lässt sich keine bauliche Ausgestaltung einer Terrasse auf dem Stöcklgebäude auf Gst **2 erkennen. Aus diesen Planunterlagen lässt sich lediglich die Herstellung einer begrünten Dachfläche mit Wartungssteg sowie Absturzsicherung erkennen. Darüber hinaus soll in diesem Dachbereich auch die Installation von Sonnenkollektoren erfolgen.
Im behördlichen Akt findet sich weiters eine „ergänzende Baubeschreibung gemäß Schreiben vom 3.11.2020“, eingelangt am 09.11.2020, auch zur Kenntnis genommen mit Schreiben vom 22.12.2020. Aus dieser Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass auf der Dachkonstruktion neben einer wurzelfesten Bitumenisolierung auch eine 15 cm starke Erdschicht aufgebracht werden soll (Punkt 2 Dachsanierung).
Unter Punkt 3 (Neue Fenster und Türen) wird ausgeführt, dass die bestehenden Fenster und Türen getauscht werden, es jedoch keine neuen eingebaut werden, mit Ausnahme des östlichen Fensters im Wohnzimmer, wo statt des Fensters eine Balkontür gleiche Breite eingebaut wird. „Dies Balkontüre ist laut einem alten Einreichplan schon vorhanden und wurde bisher nicht gemacht. Siehe Beilage!“
Weiters befindet sich im Punkt 6 (Der Dachgarten als Dachterrasse) der Hinweis, dass als Dachterrasse lediglich der Anbau gegenüber dem östlich angrenzenden Nachbarhaus errichtet werden soll, da hier unmittelbar ein Aufenthaltsraum angrenzt.
In Bezug auf den Holzschuppen zu I. b des angefochtenen Bauauftrages wird in Punkt 8 (Dach über dem Holzschuppen) dieser ergänzenden Baubeschreibung folgendes angeführt: „Hier gibt es einen alten genehmigten Plan mit einem geschlossenen Verbindungsgang. Dieser wird nicht errichtet, sondern es gibt nur einen offenen Weg über das Dach, welcher mit einem 100 cm hohen Geländer abgesichert wird.“ Es kann aus dem Bauakt ein „alter genehmigter Plan“ jedoch nicht entnommen werden.
Schließlich befinden sich Pläne mit Eingangsstempel 14.12.2020, mit dem Vermerk des Planers „Verbesserung der Bauanzeige nach der Besprechung vom 5.11.2020“, ohne Unterschrift, mit dem Stempel versehen: „Laut ha. Schreiben *** vom 22.12.20 gemäß § 30 TBO als Bauanzeige zur Kenntnis genommen“ im Bauakt.
Diese weitere Bauanzeige mit Beschreibung des Vorhabens inklusive Planunterlagen finden sich mit Eingangsstempel des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 14.12.2020, jedoch ohne ergänzende Baubeschreibung. Auch aus diesen Unterlagen lässt keine Ausbildung einer begehbaren Dachkonstruktion auf Gst **2 im Sinne des Punktes 1 lit a des baupolizeilichen Auftrages erkennen. Weiters mit diesem Eingangsstempel und Zurkenntnisnahmestempel befindet sich die Alternativenprüfung für die Wärmeversorung im Akt.
Darüber hinaus lässt sich im Akt ein Plan finden, der als „Tekturplan 27.08.2022“, unterschrieben vom Planer, betitelt wurde und keinen Eingangsstempel aufweist. In dieser Planbeilage, welcher eine Schnittführung durch die Dachkonstruktion darstellt, wurde eine begehbare Dachkonstruktion bzw Ausgestaltung der oberen Deckschicht mit einem Holzrostbelag dargestellt. Dieser begehbare Bereich, auch bezeichnet als Dachgarten, wird gegenüber dem Revisionsgang zu den Solarkollektoren mittels eines Pflanztroges begrenzt. Diese Planunterlage hat keinen Eingangsstempel und auch keinen Genehmigungsvermerk bzw zur Kenntnisnahme Vermerk. Eine Relevanz dieses Tekturplans im Bauanzeigeverfahren kann nicht festgestellt werden.
Aus dem Zurkenntnisnahme-Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2020 lässt sich folgendes entnehmen:
„Am 12.10.2020 sowie mit der Nachreichung vom 10.12.2020 haben Sie mit Ihrer Eingabe die Ausführung folgender Baumaßnahmen angezeigt:
Das teilweise desolate Stöckelgebäude und die anschließende Holzveranda werden energetisch und technisch generalsaniert. Dazu gehört die Erneuerung der Sanitärgegenstände und der Heizung.
Als Heizung wird eine Fußbodenheizung eingebaut, welche mit Solarunterstützung und einer Luft-Wasser Wärmepumpe betrieben wird. Die Solaranlage hat eine Neigung von 30Grad und eine Fläche von 10 m². Das Dach wird begrünt. Die Ziegelwände werden mittels einer Innendämmung (Mineralperlitteputz) auf den lt. Bauordnung vorgeschriebenen Dämmwert gebracht, da eine Außendämmung wegen der Platzverhältnisse nicht möglich ist. Alle Fenster und Türen werden zu Holzfenstern mit 3 S Glas getauscht. Unter dem Heizestrich wird eine PU Aluplatte (Lambda 0,025) 100mm eingebaut und im Dach werden Schafwolldämmfilze 200mm eingebaut. Die Holzveranda wird in gleicher Art wie die bestehende als Holzglaskonstruktion erneuert.
Das angezeigte Bauvorhaben wird nach § 30 Tiroler Bauordnung zur Kenntnis genommen, der Ausführung wird zugestimmt.
In der Beilage finden Sie die mit dem entsprechenden Vermerk versehenen Einreichunterlagen.
Hinweise:
Die zu sanierende Holzveranda befindet sich in der SOG-Schutzzone. Hier ist beim Stadtmagistrat (Abteilung Stadtplanung) gesondert um eine Genehmigung anzusuchen!!!
Das Bauvorhaben muss innerhalb von zwei Jahren vollendet werden, sonst verliert die Bauanzeige ihre Wirksamkeit.
Die Vollendung der Bauarbeiten muss der Bau- und Feuerpolizei sofort mittels beiliegendem Formblatt gemeldet werden.
[…]
Beilage:
Formblatt Anzeige der Bauvollendung
Planunterlagen
[…]“
Mit der Bauvollendungsanzeige vom 14.12.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er das angezeigte Bauvorhaben entsprechend ausgeführt und vollendet mit Ausnahme der Treppe samt Geländer Terrasse, komplette „Photopholtaikanlage“, „Holzveranda bis heute vom SOG noch nicht genehmigt und deshalb nicht ausgeführt“. Diese befindet sich in den Planunterlagen als Aufgang zur Holzterrasse auf dem Dachgrundstück Nr **2.
Dem Beschwerdeführer wurde nur die Bauanzeige mit Eingangsstempel vom 09.11.2020, zur Kenntnis genommen mit Stempel vom 22.12.2020, sowie die dazu angehängten Pläne, jeweils Eingangsstempel 09.11.2020 und Genehmigungs- bzw zur Kenntnisnahme Stempel vom 22.12.2020, zusammengeklammert, übermittelt und findet sich dieses Parteistück auch im Behördenakt. Es wurde daher nicht die danach eingereichten Pläne, obwohl diese von der Behörde ebenso zur Kenntnisnahme abgestempelt wurden, dem Beschwerdeführer übermittelt. Vielmehr ergibt sich aus dem Behördenakt, dass diesem Schreiben vom 22.12.2020, ***, zur Kenntnis genommen und abgestempelt worden, weitere Unterlagen (Planbeilagen), welche am 14.12.2020 beim Stadtmagistrat Z eingelangt sind und zur Kenntnis genommen wurden, beiliegen und zwar eine Darstellung des Erdgeschosses des Stöcklgebäudes. Aus diesen Unterlagen ergibt sich für die Ausgestaltung der Dachkonstruktionen jedoch nichts Anderes. Festgehalten wird, dass sich auf diesen Planbeilagen auch ein Hinweis „Verbesserung der Bauanzeige nach der Besprechung vom 05.11.2020“ befindet. Was sich als daraus ergeben soll, lässt sich weder den Plänen noch sonst der Beschreibung entnehmen.
In der Planunterlage eingelangt am 09.11.2020, zur Kenntnis genommen vom 22.12.2020, ist im angesprochenen Bereich eine geplante Tür für die Erschließung des Daches der Holzlege dargestellt. In der Planunterlage vom 14.12.2020, tituliert als Sanierung EG Stöcklgebäude vom 19.09.2020, zur Kenntnis genommen am 22.12.2020, ist im Übergangsbereich vom Dachbestand auf der Holzlege zum Wohnraum ebenso eine Änderung zu dem bestehenden Dach dargestellt. Im Schnitt Südansicht, eingelangt am 09.11.2020, zur Kenntnis genommen vom 22.12.2020, ist ein projektiertes Geländer auf dem Dach der Holzlege eingezeichnet.
Es kann nicht festgestellt werden, was Gegenstand der Besprechung vom 05.11.2020 war und welche Inhalte vereinbart wurden, zumal sich diese nicht aus den Plänen oder Baubeschreibungen ergeben.
Aus dem Ortsaugenschein des Baupolizisten und den angefertigten Fotos ergibt sich folgendes, wie der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet:
Es wurde anstelle einer begrünten Dachfläche eine Holzterrasse auf dem Stöckelgebäude auf Gst Nr **2 errichtet. Diese Terrassenfläche hat die grundrisslichen Abmessungen von ca. 3,5m x 6,0m. Lt. Plan vom 14.12.2020 ist auf dem Stöckelgebäude eine Fläche für Sonnenkollektoren sowie ein Wartungsgang genehmigt. Der Rest ist als „nicht begehbares" begrüntes Dach zur Kenntnis genommen worden.
Weiters wurde anstelle eines Blechdaches eine Holzterrasse auf der Holzlege zwischen Hauptgebäude und Stöckelgebäude auf Gst Nr **1 errichtet, wie dies vom Beschwerdeführer angezeigt und mit Schreiben vom 22.12.2020 zur Kenntnis genommen wurde. Diese Terrassenfläche hat die grundrisslichen Abmessungen von ca. 4m x 2m. Eine Abweichung von diesem angezeigten Bauvorhaben, das mit Schreiben vom 22.12.2020 zur Kenntnis genommen wurde, kann nicht – schon gar nicht zweifelsfrei – festgestellt werden.
Die Feststellungen lassen sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt entnehmen und wurde dies auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen während der Verhandlung am 04.02.2025 bestätigt. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm nicht sämtliche Pläne, die mit der zur Kenntnisnahme der Bauanzeige abgestempelt wurden, übermittelt wurden, sondern vielmehr nur diejenigen, die er ausgeführt hat. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass dies offensichtlich ein Fehler gewesen war, die Richtigkeit konnte diesbezüglich nicht in Frage gestellt werden. Jedenfalls war festzustellen, dass auch die Pläne, eingelangt am 09.11.2020, zu Kenntnis genommen wurden, in denen der Einbau einer Tür und die Ausführung des Daches der Holzlege östlich des Stöcklgebäudes auf Gst Nr **1 als begehbare Terrasse mit Geländer angezeigt worden war. Dies ergibt sich auch aus der Baubeschreibungen.
Dagegen war aus den Plänen, die aus dem Behördenakt als zur Kenntnis genommen zu entnehmen waren, nicht klar zu erkennen, dass die Dachterrasse derart als begehbar und als Aufenthaltsraum nutzbar angezeigt worden wäre, wie sie nun errichtet wurde. Vielmehr war das Gegenteil der Fall und konnte auch der mit der Fertigstellung zwei Jahre nach der Anzeige in den Behördenakt eingegangen Tekturplan daran nichts ändern. Mag auch der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sein, dass er eine Dachterrasse – wie sie schließlich nun vorhanden ist – errichten darf, so kann dies jedoch nicht den Plänen und Beschreibungen der angezeigten Baumaßnahmen zweifelsfrei erkannt werden, sondern vielmehr das Gegenteil. Aufgrund der Darstellung des Aufbaus ist klar die Begrünung zu erkennen und wird dies ebenso in der ergänzenden Baubeschreibung so ausgeführt.
Die Ausführungen des Planers, dass bereits ein Verbindungsgang auf der Holzlege und der Einbau der Tür zum Dach bereits zuvor „in einem alten Plan“ bewilligt worden wäre, konnten nicht bestätigt werden, da dies nicht dem Aktenbestand zu entnehmen war. Vielmehr ergab sich aus dem angezeigten Plan eingelangte am 09.11.2020, dass erst damit eine Tür anstelle eines Fensters zur Begehung des Dachs auf der Holzlege und die Errichtung des Geländers auf der Holzlege angezeigt wurde.
Auch unter Beiziehung des äußerst erfahrenen hochbautechnischen Sachverständigen war eine weitere Klärung der als Aktenbestand zu wertenden Pläne sowie der vorhandenen Baubeschreibungen nicht möglich und konnten daher nur die – teilweise widersprüchlichen Feststellungen aus dem Bauakt getroffen werden.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Adresse 2, Gst **2, KG ***** Y und Gst **1, KG ***** Y und hat die festgestellten Bauanzeigen, Pläne und Unterlagen bei der Behörde selbst bzw durch seinen Planer eingebracht. Auch wenn nur die ursprüngliche Bauanzeige vom 10.12.2020 vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben ist und die anderen Dokumente, wenn überhaupt, nur vom Planer, sind diese ihm zuzurechnen, da der von ihm beauftragte Planer für ihn in dessen Auftrag aufgetreten ist. Mangelndes Vollmachtsverhältnis wurde auch nicht vorgebracht und oder sind Bedenken dahingehend aufgetreten.
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt (vgl VwGH 04.09.2001, 2000/05/0074). Maßgeblich ist der in den Einreichplänen, in der Baubeschreibung sowie vorliegend maßgeblich im Betriebskonzept zum Ausdruck gebrachte Bauwille (VwGH 20.12.2022, Ra 2019/06/0256; vgl in diesem Sinn erneut VwGH 04.09.2001, 2000/05/0074). Bei einem Bauanzeigeverfahren – wie bei einem Baubewilligungsverfahren – handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Untersagung der angezeigten Baumaßnahmen (bzw eine Versagung der Baubewilligung) nicht gestützt werden (VwGH 04.11.2016, Ro 2014/05/0029; 08.04.2014, 2012/05/0138 bis 0140).
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (vgl zu allem VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016, mwN). Ist die spruchmäßige Anordnung eindeutig, kommt der Begründung daher eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (VwGH 15.03.2021, Ra 2021/01/0049).
Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 mit Hinweis auf VwGH 13.05.2005, 2004/02/0354, mwN).
Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl VwGH 15.09.2003, 2003/10/0196). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt (VwGH Ra 2020/10/0016, 09.06.2020; vgl 29.02.2012, 2011/10/0137).
Maßgebend im Bauanzeigeverfahren ist allein die in der Anzeige dokumentierte Willenserklärung des Bauwerbers. Auch wenn überhaupt kein Verfahren stattfindet, tritt nach Ablauf der in der Bauordnung festgesetzten Frist die Wirkung ein, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Es ist also nicht einmal (wie etwa nach § 62 Abs 3 BauO für Wien) eine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige erforderlich. Der Mangel an Bescheidqualität bewirkt, dass eine Kenntnisnahme auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation der Bauführung als bloß anzeigepflichtig enthält (Schwaighofer, Die Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2001, bbl 2004, 1 ff, VII). Kastner zeigt weiters unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Recht auf (Kastner, Probleme um das Anzeigeverfahren nach der NÖ BauO, RdU 1999, 53 ff), dass ein Verwaltungsakt, der „erhebliche Rechtswirkungen“ zeitigt, rechtlich nicht als unbekämpfbar konstruiert werden darf, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem sonst leer laufen würde. Dies kann vermieden werden, wenn man die „Anzeige“ nach § 15 Abs 2 Z 3 NÖ BauO im Sinne des oben dargestellten Unterschiedes zur Baubewilligung als eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige“ deutet (VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181, VwSlg 16628 A/2005).
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwSlg 10.179 A/1980; VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105; 20.10.2011, 2009/11/0269; vgl auch VwGH 12.09.1996, 96/20/0530; 06.11.2006, 2006/09/0094; 03.10. 2013,2012/06/0185).
Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rsp des VwGH gem §§ 37 und 39 Abs 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung (VwSlg 11.625 A/1984 verst Sen) den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH 20.02.1998, 96/15/0127; 28.07.2000, 94/09/0308; 19.01.2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (VwGH 26.02.1991, 90/04/0277; 19.11.1998, 98/19/0132; 03.10.2013, 2012/06/0185; VfSlg 14.965/1997) bzw zum Inhalt einzuvernehmen (VwGH 30.04.1999, 95/21/0931; 30.06.2004, 2004/04/0014; 28.06.2010, 2008/10/0002).
Eine Zurkenntnisnahme und sogar eine Zustimmung der Behörde zur angezeigten Baumaßnahme haben nicht den Charakter eines Bescheids (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/06/0194, ebenso VwGH 08.06.2003, 2001/06/0165, gemäß dem es sich bei der ausdrücklichen behördlichen Zustimmung zur Bauanzeige betreffend ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nicht um einen Bescheid handelt). Dementsprechend können die schriftlichen Ausführungen der belangten Behörde zur angezeigten Baumaßnahme keine Wirkung entfalten, schon gar nicht, wenn diese nicht dem angezeigten Bauvorhaben entsprechen, da es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Änderungen bzw Verbesserungen oder Nacheinreichungen dürfen und können nur der Bauwerber bzw der Planer durchführen.
Da sohin das Zurkenntnisnahme-Schreiben kein Bescheid ist und die entsprechende Ausführung in diesem Schreiben nicht Spruch oder Begründung eines Bescheids darstellen, kann daher die Rechtsprechung zur Baubewilligung und Auslegung der Baubewilligung bzw. Bescheiden anhand der oben entwickelten Grundsätze nicht Anwendung finden, auch nicht analog, wie die belangte Behörde vermeint. Für eine Analogie gibt es keine Grundlage, da ausgehend vom fehlenden normativen Charakter des Zurkenntnisnahme-Schreibens vom 22.12.2020 keine normativen Absprüche und sonstige Bindungen für den Beschwerdeführer sich ergeben können.
Die wesentliche Frage, was zuletzt Antragsgegenstand war und welchen Inhalt die Bauanzeigen haben, ist auf Grund der Unübersichtlichkeit des Verfahrensganges und der vielfältigen Änderungen im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres zu beantworten. Nach der stRsp geht es nicht an, die Lösung dieser wesentlichen Fragen zu einer Denksportaufgabe zu gestalten (Hinweis VfGH 29.06.1990, VfSlg. 12.420, VwGH 12.11.2013, 2013/09/0118). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles wäre es vielmehr Sache der Behörde gewesen, für eine entsprechende, unmissverständliche Klarstellung zu sorgen und den Bauwerber den Auftrag zu erteilen, die auf Grund der Antragsänderungen erforderlichen Modifikationen in den vorgelegten Planunterlagen vorzunehmen und auch eine Klarstellung zu den angezeigten Baumaßnahmen bzw eine aktuelle Baubeschreibung vorzulegen (VwGH 28.05.2013, 2013/05/0005).
Aus den Feststellungen und den oben ausgeführten Erwägungen ergibt sich daher:
Zu Spruchpunkt I. lit a des bekämpften Bescheids betreffend die Wiederherstellung des konsensmäßigen Zustandes binnen zwei Monaten ab Rechtskraft, gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022, bezüglich Gst **2, KG ***** Y, betreffend die Holzterrasse auf dem Dach 3,5m x 6,0m sowie die Entfernung und Begrünung des Daches laut Planbeilage vom 14.12.2020, zur Kenntnis genommen laut Bauanzeige vom 22.12.2020, ***:
Es erfolgte im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine Abänderung der Pläne seitens des beauftragten Architekten des Beschwerdeführers. In weiterer Folge wurden verschiedene Pläne und Baubeschreibungen, die sich teilweise widersprechen, zur Kenntnisnahme genommen. Die alten Pläne, die ungültig hätten gestempelt werden sollen, datiert vom 05.11.2020 wurden auch zur Kenntnis genommen. Aus der Einreichung und der ergänzenden Baubeschreibung vom 09.11.2020 ergibt sich klar, dass ein begrüntes nur Bereich des Anbaus zum östlichen Nachbauhaus ausgeführt werden soll und ein Absturzgeländer an den anderen Seiten mit einer Höhe von 100 cm errichtet werden soll. Der Aufbau der Terrasse ergibt sich klar aus der Schnittdarstellung vom 09.11.2020 mit Sonnenkollektoren, darunter Blechdach, daran anschließendes Gelände in Höhe von insgesamt 100 cm und einen Revisionsgang, daran anschließend begrüntes Dach. Eine Einreichung zur Nutzung des gesamten Daches als Dachterrasse liegt nicht vor und ist der im Behördenakt einliegenden Tekturplan vom 27.08.2022 nicht als Einreichung zu werten. Darüber hinaus ergeben sich aus diesem Tekturplan gerade eine Vielzahl an gravierenden Abweichung von der Einreichung vom 09.11.2020 (kein Kiesbett, keine Begrünung des Daches, sondern nur ein Blumentrog etc). Die ausgeführten Maßnahmen sind sohin nicht bei der Behörde angezeigt worden und entsprechen auch nicht mehr Baukonsens. Der Auftrag zur Entfernung der dort angebrachten Holzterrasse im Sinn des Tekturplans ist daher zu Recht erfolgt.
Die Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheids war nicht zu beanstanden und kamen keine Umstände hervor, dass diese nicht ausreichend und angemessen festgesetzt ist.
Zu Spruchpunkt I lit b des bekämpften Bescheids betreffend die Wiederherstellung des konsensmäßigen Zustandes binnen zwei Monaten ab Rechtskraft betreffend Holzterrasse auf der Holzlege auf Gst **1 zwischen dem Stöcklgebäude und dem Hauptgebäude im Ausmaß von 4,0 m x 2,0 m zu entfernen und das Blechdach gemäß Baubewilligung vom 07.03.1955, Zl *** wiederherzustellen:
Aus den Feststellungen und bei der belangten Behörde angezeigten Baumaßahmen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Holzterrasse tatsächlich der Behörde angezeigt wurde, wie dies auch dem Plan vom 09.11.2020 (Südansicht Schnitt) zu entnehmen ist. Gleichermaßen wird in der ergänzenden Baubeschreibung vom 09.11.2020 unter Punkt 8 diese Baumaßnahmen beschrieben. Sie wurde in diesem Umfang auch umgesetzt. Dass mit dem Einreichplan vom 14.12.2020 diese Baumaßnahme zurückgenommen werde, kann nicht angenommen werden, zumal dieser Plan Südansicht Schnitt zwar als „Verbesserung der Bauanzeige der Besprechung vom 5.11.2020“ eingereicht wurde, jedoch nicht zum Ausdruck bringt, dass die Holzterrasse auf der Holzlege verzichtet oder die Bauanzeige dahingehend zurückgezogen worden wäre, zumal doch schon am 09.11.2020 die genauere Beschreibung klar zum Ausdruck kommt. Ein Verzicht hätte ausdrücklich und klar zum Ausdruck kommen müssen, was gerade nicht der Fall war. Der Mehrwert der Verbesserung der Südansicht Schnitt vom 14.12.2020 kann vielmehr nicht erkannt werden, da dies für sich genommen, keinen Mehrwert hat.
Dieser Wiederherstellungsauftrag entspricht daher nach Ansicht des Gerichts nicht zur recht, da sich vielmehr aus den angezeigten Unterlagen ergeben, dass diese baulichen Maßnahmen den baurechtlichen Konsens darstellen. Nur die angezeigten Unterlagen sind relevant, solange sich nicht untersagt wurden oder zu untersagen sind, wie oben ausgeführt wurde, Gesprächsvermerke, ohne dass deren Inhalt Eingang in abgeänderte Einreichungen oder ausdrückliche Verzichtserklärungen des Bauwerbers gefunden hätte, kann nicht Gegenstand der Beurteilung des Baukonsenses sein.
Hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheids betreffend Nutzungsuntersagung gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 mit sofortiger Wirkung von der Holzterrasse laut Spruchpunkt I lit a und b:
Die Benützungsuntersagung war im Sinn der obigen Ausführung auf die Nutzungsuntersagung von der Dachterrasse aus Gst Nr **2 zu reduzieren. Da kein Baukonsens für die Nutzung vorhanden ist, war die unverzügliche Nutzungsuntersagung auszusprechen, da keine berücksichtigungswürdigen Umstände für eine konsenslos errichtete Dachterrasse hervorgekommen sind und auch nicht ausgeführt wurden.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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