LVwG T LVwG-2025/12/0423-5

LVwG-2025/12/0423-5Tribunal Administrativo Regional16 de mai. de 2025

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Regest

Beitragstäter<br/>Beihilfe<br/>Vorsatz

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/0423-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.12.0423.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.01.2025, Zl ***, wegen 1. einer Übertretung des § 7 VStG in Verbindung mit § 1 Abs 3 Führerscheingesetz und 2. einer Übertretung des § 7 VStG in Verbindung mit § 36 lit a KFG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird zu beiden Spruchpunkten behoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu beiden Spruchpunkten eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 16.11.2024, um 16:17 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug: Motorrad ***, Farbe: ***

Sie haben vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie als Besitzer/in des nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrad ***, ***, *** oder *** dieses dem (der) CC zum Lenken überlassen haben, obwohl Genannte/r keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

2. Datum/Zeit: 16.11.2024, um 16:17 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug: Motorrad Beta Evo, Farbe: weiß/rot

Sie haben als Besitzer/in des unten angeführten Fahrzeuges, dieses CC zum Lenken überlassen, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Durch die Überlassung des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, haben Sie vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung 1. nach § 7 VStG in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG und 2. nach § 7 VStG in Verbindung mit § 36 lit a KFG begangen und wurde über ihn 1. gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 19 Stunden) und 2. gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens verhängt.

Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begründend vorgebracht, dass es sich bei der Örtlichkeit schon aufgrund deren äußeren Erscheinungsbildes um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe, zumal der betreffende Weg lediglich im untersten Teilbereich asphaltiert sei und dann in einen Schotterweg übergehe, der in einer Wiese ende. Zumal es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, kommen die Bestimmungen des KFG und des FSG nicht zur Anwendung. Weiters lägen die Voraussetzungen des § 7 VStG nicht vor, weil es bereits an einer vorsätzlichen Tatbegehung mangle. Ebenso fehlen wesentliche Feststellungen zur Art bzw Klasse des Motorrades, welches von CC gelenkt wurde. Ein allfälliger Rechtsirrtum des Beschwerdeführers über das Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr wäre dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar und endschuldbar im Sinne des § 5 Abs 2 VStG. Jedenfalls wäre der Rechtsirrtum als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen, ebenso das Tatsachengeständnis. Es liege zudem ein Anwendungsfall des § 20 VStG vor, zumal die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Auch sei die verhängte Geldstrafe deutlich überhöht. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß zu reduzieren.

Am 08.05.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mit dem Beschwerdeverfahren LVwG-2025/47/0446 verbundene Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer als Partei, weiters CC als weitere Partei des Verfahrens LVwG-2025/47/0446 sowie der Zeuge AbtInsp. DD sowie der Amtssachverständige EE einvernommen worden sind.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, wohnhaft in Adresse 3, ist Eigentümer eines Motorrades der Marke ***, Farbe: ***, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist. Der Beschwerdeführer hat seiner Familie sowie CC, dem Freund der Tochter, die Benutzung des Motorrades auf Privatwegen grundsätzlich erlaubt.

Aus diesem Grunde hat CC das Motorrad am 16.11.2024 kurz vor 16:17 Uhr ohne weitere Rücksprache mit dem Beschwerdeführer aus dem Schuppen beim Haus Adresse 3 geholt und dann auf dem Nachbarschaftsweg (beginnend auf dem Schotterweg bei Adresse 2) gelenkt, obwohl er nicht über eine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung zum Lenken eines solchen Motorrades (Führerscheinklasse A) verfügt und nur einen Führerschein der Klasse B und AM besitzt.

Nach kurzer Fahrt ist er beim Abbremsen ausgerutscht und mit dem Kopf gegen den Asphalt geprallt. Der Beschwerdeführer hat den Unfall beobachtet und seine Tochter hat sofort die Rettung verständigt. Der Verständigung der Polizei durch die Leitstelle erfolgte um 16:17 Uhr.

Es handelt sich bei der befahrenen Strecke um einen unbeschrankten und geschotterten Interessentenweg, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann.

III.Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den Parteieneinvernahmen des Beschwerdeführers und des CC sowie durch Einsicht in den Behördenakt.

Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgt zweifelsfrei, dass er der Eigentümer des gegenständlichen zweirädrigen Kraftrades ist, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist. Glaubwürdig hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er davon ausgegangen ist, dass das gegenständliche Fahrzeug auch ohne entsprechende kraftfahrzeugrechtliche Zulassung und ohne Lenkberechtigung (Führerscheinklasse A) auf dem gegenständlichen Privatweg gelenkt werden darf. Er hat diese Rechtsmeinung sowohl anlässlich seiner Vorsprache auf der Bezirkshauptmannschaft X am 29.11.2024 (vgl den Aktenvermerk von FF/Bezirkshauptmannschaft X vom 29.11.2024) als auch in der Verhandlung (vgl das Verhandlungsprotokoll) vehement vertreten.

Aus dem Auszug aus dem Führerscheinregister ist ersichtlich, dass CC keine Lenkberechtigung hinsichtlich eines zweirädrigen Kraftrades der Klasse L3e hat. Dies wurde auch von CC ausdrücklich bestätigt.

Aus dem Behördenakt, insbesondere den einliegenden Fotos und dem Tiris-Ausdruck, ergeben sich die Feststellungen zu der Örtlichkeit, wonach am 16.11.2024 der gegenständliche Weg weder abgeschrankt noch dessen Benutzbarkeit auf sonstige Weise beschränkt worden ist.

IV: Rechtsgrundlage:

Folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 7

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

IV.Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zur Last gelegt, als Beitragsträger nach § 7 VStG eine Übertretung des § 1 Abs 3 FSG und des § 36 lit a KFG begangen zu haben, zumal er sein Motorrad einer Person zum Lenken überlassen hat, obwohl diese keine entsprechende Lenkberechtigung besitzt und das Motorrad nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

Zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass das gegenständliche Motorrad zur Tatzeit nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und der Lenker nicht im Besitz einer erforderlichen Lenkberechtigung A gewesen ist. Unbestritten ist weiters, dass der Lenker das Motorrad auf dem Interessentenweg, der bei Adresse 2 in Y von der Gemeindestraße abzweigt (zuerst asphaltiert, dann Schotterweg) zur angegebenen Zeit gelenkt hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet vehement, dass es sich bei dem gegenständlichen Weg um eine Straße mit öffentlichen Verkehr nach § 1 Abs 1 StVO handelt. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer allerdings nicht im Recht:

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen.

Gemäß der angeführten Legaldefinition ist für den Begriff einer Straße maßgebend, dass es sich um eine für den Fahrzeug- oder für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche handelt. Nur weil auf einer für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten Landfläche (auch) landwirtschaftliche Tätigkeiten mit landwirtschaftlichen Geräten verrichtet werden, kann ihr deshalb der Charakter einer Straße nicht abgesprochen werden. Auch ein Feldweg (vgl zB VwGH 12.05.2005, 2003/02/0098) oder eine Schotterstraße (vgl VwGH 09.02.1999, 98/11/0229) wurden vom Verwaltungsgerichtshof bei entsprechender Benützbarkeit durch jedermann als Straßen mit öffentlichem Verkehr qualifiziert.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 25.04.1990, 89/03/0192, mwN) kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Die vom Verwaltungsgerichtshof für erforderlich erachtete Abschrankung bzw. besondere Kennzeichnung einer Straße als Privatweg, um den öffentlichen Verkehr auszuschließen, ist nicht nur für stärker besiedelte Gegenden oder im städtischen Bereich, sondern ganz allgemein von Bedeutung (vgl VwGH 27.02.2002, 2001/03/0308 mwH).

Eine solche Abschrankung bzw eine Kennzeichnung als Privatstraße bzw eine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafel bestand am Beginn der Straße zur Tatzeit unbestritten nicht. Nach dem äußeren Anschein stand somit der gegenständliche Weg zur allgemeinen Benützung sowohl für Fußgänger als auch Kraftfahrzeuglenker offen. Das vorliegende Straßenstück wurde daher zu Recht von der belangten Behörde als Straße mit öffentlichen Verkehr qualifiziert.

Der Beschwerdeführer hat auch zugegeben, dass er das in seinem Eigentum stehende Motorrad dem CC zur Benutzung auf dem gegenständlichen Weg zur Verfügung gestellt hat.

Die durch § 7 VStG unter Strafe gestellte "Beihilfe" liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird (vgl zB Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm 4 zu § 7 VStG, 1271, oder Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 419). Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG wird die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl auch Wessely in: Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG, § 7 Rz 7).

Die für die Strafbarkeit als Beitragstäter nach dieser Rechtsprechung erforderliche Kausalität des Verhaltens des Beitragstäters für das Verhalten des Haupttäters ist im Beschwerdefall durch die Ermöglichung der gegenständlichen Fahrt durch das Überlassen des Motorrades an den Lenker gegeben.

Darüber hinaus erfordert eine strafbare Beteiligung nach ausdrücklicher Anordnung des § 7 VStG 1991 stets vorsätzliches Handeln des Tatbeteiligten. Es genügt dabei bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Ein solcher liegt dann vor, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (vgl VwGH 25.03.1992, 91/03/0009; 20.09.1999, 98/10/0006).

Von der sogenannten bewussten Fahrlässigkeit unterscheidet sich der bedingte Vorsatz dadurch, dass der Täter sich trotz der erkannten Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Gerade darin liegt das sachlich entscheidende Merkmal des bedingten Vorsatzes. Der Täter muss nämlich die das Tatbild verwirklichende Sachverhaltsgestaltung positiv bewertet haben, bloße Gleichgültigkeit genügt nicht. Der Täter muss sich sohin mit den Möglichkeiten, die aus seinem Verhalten entstehen könnten, emotional auseinandergesetzt und ihre Verwirklichung bejaht haben (vgl VwGH 20.06.1990, 89/01/0068).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache vor der Bezirkshauptmannschaft X am 29.11.2023 und auch noch anlässlich der mündlichen Verhandlung durchaus vehement die Ansicht vertreten, dass es für ihn ausgeschlossen ist, dass es sich bei dem gegenständlich befahrenen Weg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Er hat es insofern offensichtlich nicht ernstlich für möglich gehalten, dass die Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 3 FSG und nach § 36 lit a KFG verwirklicht werden und kann ihm daher auch nicht unterstellt werden, dass er sich mit der Verwirklichung eines Sachverhaltes, der den genannten Tatbildern entspricht, abgefunden hat.

Wie zuvor ausgeführt, ist diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers zwar unrichtig, jedoch ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer bewusst von der richtigen Rechtsansicht Abstand genommen hätte, sodass ihm diesbezüglich ein Vorsatz nicht angelastet werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zwar jedenfalls fahrlässig, dies auch deshalb, da er selbst es unterlassen hat, bei der zuständigen Behörde konkret nachzufragen, jedoch ist im gegenständlichen Zusammenhang ein allenfalls sogar bewusst fahrlässiges Verhalten nicht strafbar, sondern ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich. Für ein bedingt vorsätzliches Vorgehen findet sich jedoch kein ausreichender Hinweis, der eine diesbezügliche Bestrafung rechtfertigen würde.

Mangels Vorsatz hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Es ist daher spruchgemäß das Strafverfahren zu beiden Tatvorwürfen einzustellen und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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