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LVwG-2022/47/0137-17•LVwG T LVwG-2022/47/0137-17
LVwG-2022/47/0137-17Tribunal Administrativo Regional14 de mai. de 2025
„Rot-Weiß-Rot Karte Plus“<br/>Art 8 EMRK Prüfung<br/>Öffentliches Interesse (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, StA Türkei, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.09.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 14.11.2019 persönlich vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde abgegeben. Mit dem Antrag wurde eine Bestätigung des aufrechten Dienstverhältnisses vom 11.11.2019 und ein Lohnzettel von Oktober 2019 vorgelegt. Am 14.11.2019, am 26.08.2020 und am 09.09.2020 erfolgte eine Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ vom 14.08.2019 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 19.02.2020 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet sei und daher kein aufrechter Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vorliege.
Von der belangten Behörde wurde die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung verfügt. Der Anschlag an die Amtstafel erfolgte von 25.09.2020 bis 09.10.2020.
Mit E-Mail vom 04.01.2022 wurde bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.09.2020 eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass er seit 14.02.2000 ununterbrochen in Österreich aufhältig sei. Er habe fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin willkürlich gehandelt. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls seit dem 10.06.2021 wieder regulär im Bundesgebiet gemeldet und auch ohne aufrechte Meldeadresse liege bei einem tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet die von der Behörde negierte Erteilungsvoraussetzung vor. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liege darüber hinaus in Anbetracht seines beinahe 22-jährigen Aufenthalts in Österreich, seinen privaten Beziehungen und seiner Integration am Arbeitsmarkt ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Eine Versagung des Aufenthaltstitels stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff dar.
Mit Schreiben vom 28.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs ein aktueller Auszug aus dem Strafregister, ein aktueller Auszug aus dem Melderegister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug vorgelegt und dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde er aufgefordert, einen Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2, 3 und 4 NAG zu erbringen.
Mit Schreiben vom 29.04.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass es ihm aufgrund der unklaren Situation, welche auf die überlange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, an den Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2, 3 und 4 NAG mangle. Dies sei aber durch Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienleben geheilt und gemäß § 11 Abs 3 NAG könne ein Aufenthaltstitel auch bei Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 erteilt werden. Er lebe seit 2000 in Österreich und habe zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat keinerlei Kontakte mehr. Es liege beim Beschwerdeführer neben seinem Privatleben auch ein schützenswertes Familienleben vor, da er mit seiner Lebensgefährtin bereits über 17 Jahre eine Beziehung führe.
Er sei viele Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Arbeitssuche sei aufgrund des ungeklärten Aufenthaltsrecht aber schwierig. Derzeit lebe er vom Einkommen seiner Lebensgefährtin und beziehe keine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
Zum Strafregisterauszug führte der Beschwerdeführer aus, dass bei der letzten Verurteilung die Tat nicht vollendet worden sei und es sich um ein geringfügiges Verschulden gehandelt habe. Außerdem habe er sich seit fast vier Jahren wohlverhalten.
Darüber hinaus sei die überlange und vom Beschwerdeführer unverschuldete Verfahrensdauer in einer Interessensabwägung zugunsten des Fremden auszulegen.
Mit Eingabe vom 07.05.2025 legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Melderegister vor.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und des Vertreters der belangten Behörde (OZ 5), die Einsichtnahme die Einstellungszusage vom 12.04.2022 (Beilage ./A zu OZ 5), den Versicherungsdatenauszug (Beilage ./B zu OZ 5), die Mietzusage vom 21.04.2022 (Beilage ./C zu OZ 5), den Bescheid des AMS vom 15.03.2022 (Beilage ./D zu OZ 5), ein Auszug aus dem internen System des Behördenaktes (Beilage ./E zu OZ 5), ein ZMR-Auszug des Beschwerdeführers (Beilage ./F zu OZ 5), ZMR Auszug der Zeugin CC (Beilage ./G zu OZ 5), einen Sozialversicherungsdatenauszug (OZ 6, OZ 11 und OZ 13), einen ZMR-Auszug des Beschwerdeführers (OZ 6 und OZ 13), einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 7 und 10) und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Meldezettel (OZ 16).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist am XX.XX.XXXX in der Türkei geboren. Dem Beschwerdeführer wurde am 17.11.2018 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 17.11.2019 erteilt. Er brachte am 14.11.2019 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ein, über welchen die belangte Behörde mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.09.2020, Zl ***, entschieden hat.
Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Bescheides wurde von der belangten Behörde eine öffentliche Bekanntmachung verfügt, nachdem eine Abfrage im Zentralen Melderegister negativ verlaufen ist. Weitere Erhebungen wurden von der belangten Behörde keine durchgeführt. Eine geänderte Abgabestelle wurde vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben.
Auf telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag abgelehnt wurde. Mit E-Mail vom 04.01.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein.
Der Beschwerdeführer lebt seit über 20 Jahren in Österreich. In Februar 2001 war er erstmalig als Arbeiter in Österreich sozialversichert. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 16.-24.08.2021 bei der DD beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist seit 17 Jahren mit der Zeugin CC liiert. Die Zeugin bezieht Invaliditätspension und die Lebendgefährten unterstützen sich gegenseitig. Sofern es möglich war, haben sie auch zusammengelebt. Aktuell ist der Beschwerdeführer an der Anschrift Adresse 1, **** Z gemeldet.
Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Beschäftigung nach, da er aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus von potentiellen Arbeitgebern nicht beschäftigt wird. Von der Pizzeria EE wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2022 nach Klärung des Aufenthaltsstatus eine Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Gehalt in Höhe von € 1.575,- in Aussicht gestellt. Aktuell wird der Beschwerdeführer finanziell von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Er bezieht keine Sozialhilfe.
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist insgesamt neun rechtskräftige Verurteilungen im Zeitraum von 2004 bis 2021 auf. Die letzte Tat wurde am 10.01.2020 (im Versuch) verwirklicht.
Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichts Z vom 26.05.2004, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1, §§15, 105 Abs 1 und §§ 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 11,00 EUR im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde zu LG Z *** widerrufen.
Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichts Z vom 08.07.2008 zu ***, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 83 Abs 1, § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit rechtkräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 19.05.2009 zu ***, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (140,00 EUR) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit rechtkräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 05.08.2010 zu ***, wurde der Beschwerdeführer wegen § 146 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall und 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit rechtkräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 28.08.2012 zu ***, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 160 Tagsätzen zu je 13,00 EUR (2.080,00 EUR) im NEF 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichts Z vom 01.03.2013 zu ***, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB, § 15 StGB, § 269 Abs 1 erster Fall StGB und § 15 StGB, §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren und einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit rechtkräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 11.08.2015 zu ***, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.
Mit rechtkräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 06.02.2017 zu ***, wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, § 297 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit rechtkräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 21.10.2021 zu ***, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB und § 295 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Die letzte Tat, der Versuch der Beweismittelunterdrückung, wurde vom Beschwerdeführer am 10.01.2020 verwirklicht. Der Vollzug der letzten Strafe erfolgte am 19.12.2022.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und den eingeholten Registerabfragen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er keine neue Abgabestelle bekannt gegeben hat.
Die Feststellungen zu den Privat- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den korrelierenden Angaben seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin.
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers gehen aus dessen Strafregisterauszug hervor und diese wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 182/200, idF BGBl I Nr 33/2013 (§ 25), lauten auszugsweise wie folgt:
Änderung der Abgabestelle
§ 8
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
§ 25
(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 206/2022 (§ 11), idF BGBl I Nr 145/2017 (§ 24), idF BGBl I Nr 7/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),
BGBl. I Nr. 68/2017
, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Verlängerungsverfahren
§ 24
(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a
(1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen,
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.
(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 besitzen,
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.
(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben.
(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.
(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen,
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.
(7b) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.
Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2.
(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,
2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder
3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
(11) In den Fällen der Abs. 1, 2, 7, 7a und 7b ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
V.Erwägungen:
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und die Frist beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
In gegenständlichem Verfahren wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2020, ***, über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden und es erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs 1 ZustG mit Anschlag an der Amtstafel von 25.09.2020 bis 09.10.2020. Zuvor wurde von der belangten Behörde – wie sich aus dem behördlichen Akt ergibt – eine Abfrage des Zentralen Melderegisters mit den Daten des Beschwerdeführers, welche negativ verlaufen ist, durchgeführt.
Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG ist nicht zulässig, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliegt. § 25 ZustG setzt voraus, dass der Behörde nie eine Abgabestelle bekannt war. Dies ist hier nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2019 war der Beschwerdeführer an der Anschrift Adresse 3, **** Y gemeldet und diese Abgabestelle war der Behörde bekannt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist als Antragsteller Partei des Verfahrens und gemäß § 8 ZustG verpflichtet, während des Verfahrens, von welchem er als Antragsteller Kenntnis hatte, der Behörde unverzüglich eine geänderte Abgabestelle mitzuteilen. Dieser Verpflichtung ist er – wie das Beweisverfahren ergeben hat – nicht nachgekommen. Eine Melderegisteranfrage durch die belangte Behörde am 26.08.2020 verlief ergebnislos. Der Beschwerdeführer hat – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – seine Hauptwohnsitzmeldung am 19.02.2020 aufgegeben.
Der belangten Behörde war bei der Einleitung des Verfahrens eine Abgabestelle des Beschwerdeführers bekannt, weshalb eine Vorgehensweise nach § 25 ZustG (Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheids durch öffentliche Bekanntmachung) nicht zulässig war. Es liegt sohin ein Zustellmangel vor, welcher gemäß § 7 ZustG in dem Zeitpunkt heilt und die Zustellung bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Aus dem Behördenakt geht nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer der beschwerdegegenständliche Bescheid tatsächlich zugegangen ist und wann der Zustellmangel demnach geheilt wurde. Dies konnte sich auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. In Ermangelung einer diesbezüglichen Feststellung ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
Zur Sache:
Beschwerdegegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 24 Abs 1 NAG mangels rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet abgewiesen wurde.
Gemäß der von der belangten Behörde zitierten Bestimmung in § 24 Abs 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 17.11.2018 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis 17.11.2019 erteilt. Die Antragstellung am 14.11.2019 erfolgte sohin rechtzeitig und der Beschwerdeführer war sohin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Aus der Bestimmung in § 24 Abs 1 NAG kann nicht abgeleitet werden, dass bis zur positiven Erledigung eines Verlängerungsantrages ein aufrechter Aufenthalt vorausgesetzt wird, sondern dass die rechtzeitige Antragstellung vielmehr einen rechtmäßigen Aufenthalt bewirkt.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht war nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gemäß § 41a NAG ist das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teils.
Das Beweisverfahren hat unstrittig hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 3 und 4 NAG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielt demnach kein Einkommen. Auch wenn er keine Sozialhilfeleistungen empfängt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.
Dem Beschwerdeführer ist in seinen ergänzenden Ausführungen dahingehend beizupflichten, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK, geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3); der Grad der Integration (Z 4); die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen (Z 5); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts(Z 7); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen ist. Diese Kriterien sind bei der durchzuführenden Interessensabwägung zu berücksichtigen und es ist im Einzelfall zu beurteilen, wie die Kriterien zu gewichten sind.
Ein wesentliches Indiz für die Integration und die Intensität der Beziehungen in Österreich ist die Dauer des bisherigen Aufenthalts. Im Fall des Beschwerdeführers ist aufgrund seines über 20-jährigen Aufenthalts von einer bereits längeren Dauer auszugehen.
Darüber hinaus stellt die langjährige Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ein geschütztes Familienleben iSd Art 8 EMRK dar, denn auch nicht legalisierte eheähnliche Beziehungen zwischen Mann und Frau sind geschützt. Es kommt nämlich nicht primär auf die rechtlichen Beziehungen an, sondern auf das tatsächlich bestehende Zusammenleben. Auch wenn die Lebensgefährten nicht immer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, vermochten sie mit ihren Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Intensität der Beziehung und zur wechselseitigen Hilfestellung in schwierigen Zeiten überzeugen.
In die Beurteilung hat auch die Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat einzufließen. Diesbezüglich hat das Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass keine starke Bindung des Beschwerdeführers zur Türkei mehr vorliegt.
Ein weiteres Kriterium stellt die „strafrechtliche Unbescholtenheit“ dar, welche beim Beschwerdeführer unbestritten nicht vorliegt.
Relevant ist zunächst die Zahl der Verurteilungen bzw der begangenen Delikte sowie deren Natur und Schwere. Auch die gesamte Zeitspanne der strafbaren Aktivitäten, die seit der letzten Tatbegehung verstrichene Zeit und das Alter bei Tatbegehung spielen eine Rolle. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist insgesamt neun Verurteilungen im Zeitraum von 2004 bis 2021 auf. Er wurde in insgesamt vier Fällen wegen Körperverletzung und sohin wegen eines Delikts gegen Leib und Leben, wobei es einmal beim Versuch geblieben ist, verurteilt. In einem der Fälle handelte es sich um eine schwere Körperverletzung, welche zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe geführt hat. In Tateinheit mit der Körperverletzung erfolgte eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung. Der Beschwerdeführer wurde in zwei Fällen wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Eine Verurteilung erfolgte wegen Sachbeschädigung und Verleumdung. Die letzte Tat verwirklichte der Beschwerdeführer am 10.01.2020. Er wurde zuletzt zu einer Geldstrafe wegen versuchter Unterdrückung eines Beweismittels verurteilt.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die letzte Tat nicht vollendet wurde, ist entgegen zu halten, dass das österreichische Strafgesetzbuch dezidiert den Versuch für strafbar erklärt und gemäß § 15 Abs 1 StGB die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch gelten.
Mit dem Vorbringen, dass er sich in den letzten vier Jahren und somit in einer schwierigen finanziellen, aufenthaltsrechtlichen und gesundheitlichen Situation wohl verhalten hat, vermochte er nicht durchzudringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer prekären Lebenssituation nicht erneut straffällig wurde, kann die bisherigen Verurteilungen, insbesondere wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und wegen Suchtgiftdelikten nicht aufwiegen. Aus der Judikatur des EGMR lässt sich ableiten, dass sich vor allem Drogendelikte gravierend auswirken.
Neben der Zahl der begangenen Straftaten ist auch die Dauer der kriminellen Phase relevant (VwGH 2.4.2009, 2007/18/0179). Bei der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 wurde die Geldstrafe bedingt nachgesehen und dem Beschwerdeführer eine Probezeit von drei Jahren auferlegt. Diese wurde wegen einer erneuten Straffälligkeit im Jahr 2007 widerrufen. Im Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer in zwei Fällen wieder straffällig, dann erneut im Jahr 2012, 2013, 2016 und zuletzt im Jahr 2020. Es kann sohin zwischen den neun Verurteilungen des Beschwerdeführers zwischen 2004 und 2020 keinesfalls von einer Zeit des Wohlverhaltens ausgegangen werden, weshalb die Dauer der kriminellen Phase als lange anzusehen ist.
Auf Grund der langen Dauer der der kriminellen Phase mit insgesamt neun Verurteilungen und verbüßten Haftstrafen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers über fünf Jahr nicht als lange genug angesehen werden.
Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs Z 2 1 NAG nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG widerstreite der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Aus alledem ergibt sich, dass in der Gesamtbetrachtung aus Sicht des erkennenden Gerichts das starke öffentliche Interesse, nämlich der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenüber deutlich schwerer wiegt und auch die – vom Beschwerdeführer unverschuldete – lange Verfahrensdauer, welche in der Interessensabwägung zu berücksichtigen war, kann das öffentliche Interesse nicht aufwiegen.
Die durchgeführte Einzelfallprüfung hat aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu keiner positiven Prognoseentscheidung geführt.
Zumal der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs 2 Z 3 und 4 NAG nicht erfüllt und der Aufenthalt des Fremden aufgrund der zahlreichen Verurteilungen dem öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs 4 Z 1 NAG widerstreitet, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage konnte an Hand der Judikatur des VwGH gelöst werden und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen. Eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose ist außerdem, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (vgl VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076, mwN).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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