LVwG T LVwG-2022/19/3298-12

LVwG-2022/19/3298-12Tribunal Administrativo Regional14 de mai. de 2025

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Regest

Rückersatz<br/>Kostenersatz<br/>Prinzip der Zuflussbetrachtung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/3298-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2022.19.3298.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.10.2022, Zl ***, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 24.10.2022, Zl ***, sprach die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe für an ihn geleistete Mindestsicherung einen Rückersatz in der Höhe von 54.115,77 Euro bis zum 31.12.2022 zu leisten. Dabei stützte sich die belangte Behörde im Vorspruch des angefochtenen Bescheides auf „§ 22 Abs 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetztes“ und in der Bescheidbegründung auf „§ 20 TMSG“. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Vernehmung bei der Landespolizeidirektion Tirol, FGA Tirol – PI Z Fremdenpolizei, Task Force Sozialleistungsbetrug, im April 2022 angegeben, seit 2012/2013 gemeinsam mit seinem Vater in Syrien ein Grundstück mit 662 Olivenbäumen zu besitzen. Das Grundstück sei im Jahr 2020 mit einem Wert von rund 117.000,00 Euro bewertet worden, daher entspreche der Wert des Grundstücks für seine Person rund 58.500,00 Euro. In den Jahren 2017, 2018 und 2019 habe der Beschwerdeführer durch den Ertrag insgesamt rund 25.000,00 Euro lukriert. Dabei handle es sich bereits um den tatsächlichen Hälfte-Anteil des Ertrages. Die erstmalige Antragstellung auf Mindestsicherung sei am 29.03.2016 erfolgt; weder die Liegenschaft sei dem Amt Soziales bei Antragstellung gemeldet worden, noch das spätere Einkommen durch den Verkauf des Olivenöls. Daher habe in den Jahren 2016, 2017, 2018 sowie 2019 aufgrund der Vermögenswerte kein Anspruch auf Mindestsicherung bestanden. Gemäß § 20 TMSG sei der Beschwerdeführer zum Rückersatz verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 11.11.2022 rechtzeitig Beschwerde. Zusammengefasst wird darin Folgendes vorgebracht: Die belangte Behörde gehe von falschen Annahmen aus, wahrscheinlich wegen sprachlicher Missverständnisse, da bei der Einvernahme durch die Polizei kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer persönlich habe keinen Grundbesitz in Syrien. Sein Vater sei Eigentümer eines Grundstücks. Dieses sei allerdings wesentlich kleiner als im Bescheid angenommen, schätzungsweise befinden sich darauf rund 140 Olivenbäume. Zwar habe der Beschwerdeführer Zuwendungen von seinem Vater erhalten, allerdings im Gesamtwert von 25.000,00 Türkische Lira und nicht Euro. Dabei handelte es sich um Geldgeschenke, nicht um einen dem Beschwerdeführer zustehenden Anteil. Die Behebung des Geldes habe nur in der Türkei erfolgen können. Abzüglich der dafür notwendigen Reisekosten seien keine Zuwendungen erfolgt, die Einfluss auf die gewährte Mindestsicherung gehabt hätten. Entgegen der getroffenen Feststellungen habe daher der Beschwerdeführer kein Vermögen und kein relevantes Einkommen verschwiegen, welches Einfluss auf die Gewährung der Mindestsicherung gehabt hätte. Im Übrigen wäre der Bescheid auch aus rein formellen Gründen zu beheben. Der Wert des Grundstücks, den die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zugeschrieben hat, in der Höhe von 58.500,00, Euro würde nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Beschwerdeführer nicht trotzdem rechtmäßig Anspruch auf Mindestsicherung gehabt hätte. In einem Land, indem fortlaufend kriegsähnliche Zustände herrschen, hätte dieses Vermögen vielleicht im relevanten Zeitraum nicht realisiert werden können. Die Feststellungen, der Beschwerdeführer habe im Laufe von drei Jahren insgesamt rund 25.000,00 Euro lukriert, dürfte eine unzureichende Grundlage für die Rückforderungsverpflichtung, über einen ziemlich gleichen Zeitraum, von mehr als dem Doppelten, nämlich 54.115,77 Euro sein. Schließlich wäre erforderlich, dass die Zeiträume in denen Mindestsicherung bezogen worden ist, mit samt der Widmung dieser Leistungen detailliert festzustellen, und soweit möglich, werden auch konkrete Feststellungen zum angenommenen Vermögen, vor allem zu dem von der Behörde angenommenen Zahlungen an den Beschwerdeführer, zu treffen sein.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX in Y, ist seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016 zur Zahl *** wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Von März 2016 bis Feber 2020 bezog der Beschwerdeführer von der belangten Behörde verschiedene (Grund-)Leistungen der Mindestsicherung für sich und teilweise auch für seine minderjährige Tochter CC, geboren am XX.XX.XXXX, welche am 27.07.2017 ins Bundesgebiet einreiste und mit dem Beschwerdeführer, dessen Lebensgefährtin, DD, geboren am XX.XX.XXXX, StA Österreich, und deren beiden minderjährigen Töchter, in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Im Sommer 2019 reiste der Beschwerdeführer mit seiner minderjährigen Tochter nach Griechenland, wo er sie seiner Mutter, welche aus der Türkei ebenfalls nach Griechenland reiste, übergab. Seitdem lebt die Tochter des Beschwerdeführers bei dessen Mutter in der Türkei. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Gegensatz zum Beschwerdeführer, dessen sechs Geschwister und dessen Mutter nicht aus Syrien geflüchtet. Im Antragsformular vom 25.03.2016, mit dem der Beschwerdeführer erstmals Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs sowie Hilfe zur Arbeit beantragte, war bei der Rubrik „Ich habe Vermögen“ das Feld „nein“ angekreuzt. Ein Einkommen aus dem Verkauf von Olivenöl oder Geldzuwendungen vom Vater während des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben.

Die Mutter des Beschwerdeführers, dessen Tochter und weitere Verwandte leben nach der Flucht aus Syrien in der Türkei. Der Beschwerdeführer selbst wurde laut eigenen Angaben nach seiner Flucht aus Syrien im Jahr 2014 in der Türkei vom türkischen Gemeindienst festgenommen und des Landes verwiesen, da er verdächtigt werde, mit der PKK zusammengearbeitet zu haben.

Vom 20.03.2021 bis zum 01.04.2022 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Z in Untersuchungshaft bzw Strafhaft wegen Straffälligkeit im Bereich der Suchtgiftkriminalität. Wegen Suchtgifthandel wurde der Beschwerdeführer nach § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten eingeleitet. Zur Prüfung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde der Beschwerdeführer am 02.03.2022 in der Justizanstalt Z von zwei Mitarbeitern des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. In dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer danach befragt, ob seine Familie oder er selbst irgendwelche Besitztümer in Syrien habe, angegeben, dass er dort ein Grundstück mit 662 Olivenbäume besitze, um das sich sein Vater kümmere. Aus dem Ertrag habe er zwischen 2017 und 2020 „etwa einen Gesamtbetrag von € 25.000,- oder 26.000,- in bar erhalten.“

Auf Grund einer Sachverhaltsmitteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Landespolizeidirektion Tirol wurde der Beschwerdeführer am 30.03.2022 in der Justizanstalt Z von einem Beamten der Landespolizeidirektion Tirol, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, Task Force Sozialleistungsbetrug, als Beschuldigter zum Verdacht auf schweren (Sozial)Betrug einvernommen. Im Unterschied zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 02.03.2022 im Rahmen des Asylaberkennungsverfahren, fand die Vernehmung des Beschwerdeführers am 30.03.2022 in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt.

Mit Email vom 20.04.2022 richtete der die Vernehmung des Beschwerdeführers am 30.03.2022 durchführende Polizeibeamte der Landespolizeidirektion Tirol, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, Task Force Sozialleistungsbetrug, ein Auskunftsersuchen an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde und teilte darin mit, der Beschwerdeführer habe im Zuge einer Vernehmung wegen Verdacht auf schweren Sozialleistungsbetrug sinngemäß angegeben, dass er glaublich seit 2012/2013 gemeinsam mit dessen Vater in Syrien ein Grundstück mit 662 Olivenbäume besitze, das Grundstück im Jahr 2020 mit einem Wert von ca 117.000,00 Euro bewertet worden sei und dass er in den Jahren 2017, 2018 und 2019 durch die Olivenbäume (bzw dem Verkauf von Olivenöl) einen Ertrag von insgesamt ca 25.000,00 Euro lukriert habe, wobei es sich bereits um seinen Hälfteanteil handle.

Von der Staatsanwaltschaft Z wurde mit Anordnung vom 18.07.2022, Zl ***, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB (Schwerer Betrug) aus Beweisgründen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Ohne vorangehendes Parteiengehör erließ die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022, in dem sie den Beschwerdeführer zu einer Zahlung in der Höhe von 54.115,77 Euro verpflichtete.

Mit Schreiben vom 19.12.2022 legte die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – nicht (Mit)Eigentümer eines in Syrien gelegenen Grundstücks mit 662 Olivenbäumen ist und dies in der Vergangenheit auch nicht war.

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2017 und 2018 in drei Tranchen insgesamt 25.000,00 Türkische Lira in bar – und nicht wie von der belangten Behörde angenommen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 25.000,00 Euro – von dessen in Syrien lebenden Vater erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, in welcher konkreten Höhe und zu welchen konkreten Zeitpunkten dem Beschwerdeführer dadurch Einkommen iSd TMSG tatsächlich zugeflossen ist.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers am 02.03.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten folgen aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Niederschrift, welche laut eingeholter Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch von allen bei der Einvernahme Anwesenden unterschrieben wurde (LVwG-Akt OZ 6).

Dass der Beschwerdeführer von März 2016 bis Feber 2020 (Grund-)Leistungen der Mindestsicherung für sich selbst und auch für die zeitweise bei ihm lebende minderjährige Tochter bezog, folgt aus einer von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Leistungsübersicht sowie aus den von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Bescheiden über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum Oktober 2017 bis Juli 2019 (LVwG-Akt OZ 7, OZ 9).

Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, wonach der Beschwerdeführer seit 2012/2013 gemeinsam mit dessen Vater in Syrien ein Grundstück mit 622 Olivenbäumen besitze, welches im Jahr 2020 einen Wert von 117.000,00 Euro gehabt habe und daher im gesamten Zeitraum, in dem er Leistungen der Mindestsicherung bezogen habe, über ein unbewegliches Vermögen im Wert von 58.500,00 Euro verfügt habe und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 einen Ertrag von insgesamt 25.000,00 Euro lukriert habe, im angefochtene Bescheid einzig darauf, dass der Beschwerdeführer dies in der Vernehmung durch die Landespolizeidirektion Tirol, FGA Tirol – PI Z, Fremdenpolizei, Task Force Sozialleistungsbetrug, im April 2022 angegeben habe. In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer Eigentümer oder Miteigentümer eines Grundstückes in Syrien zu sein und gewesen zu sein und brachte vor, sein Vater sei Eigentümer eines Grundstückes in Syrien. Auf diesem Grundstück befänden sich nicht 662, sondern nur ca 140 Olivenbäume. Er habe von seinem Vater Unterstützungsleistungen bekommen, jedoch nicht im Gesamtwert von 25.000,00 Euro, sondern im Gesamtwert von 25.000,00 Türkische Lira.

Zum Vorhalt der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Beschwerdeführers am 30.03.2022 brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, dass er damals im Gefängnis täglich 13 Tabletten genommen habe; er habe die Befragung hinter sich bringen wollen und habe auf alles einfach mit „ja“ geantwortet. Zudem brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (bereits in der Beschwerde) vor, dass bei der polizeilichen Vernehmung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und es zu Missverständnissen gekommen sei. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers bei der Vernehmung am 30.03.2022 tatsächlich in Zweifel zu ziehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich. Zwar war der Beschwerdeführer in der Lage einen einfachen Sachverhalt auf Deutsch wiederzugeben. Komplexere Sachverhalte konnte der Beschwerdeführer, so der Eindruck der erkennenden Richterin, nicht auf Deutsch erfassen oder beantworten. Auch die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe die Vernehmung am 30.03.2022 nur schnell hinter sich bringen wollen und habe alle Fragen mit „ja“ beantwortet scheint in Anbetracht der damaligen Umstände – der Beschwerdeführer befand ich bereits seit längerem in Strafhaft und stand laut eigenen – von der belangten Behörde nicht widersprochenen Angaben – unter beträchtlichem Medikamenteneinfluss, nicht lebensfremd.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer über Frage, ob er in Syrien eine Liegenschaft mit Olivenbäumen besitzt oder jemals besessen hat, an, dass er keine solche Liegenschaft besitzt und eine solche auch nicht besessen hat; aber sein Vater (LVwG-Akt, OZ 7, Niederschrift von der mündlichen Verhandlung, Seite 7). Über Vorhalt der Niederschrift von der Einvernahme des Beschwerdeführers am 02.03.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Beschwerdeführer angab: „Ich besitze dort ein Grundstück und habe 662 Olivenbäume Mein Vater kümmert sich mit Erntehelfern und Tagelöhnern um die Bäume und Ernte. Ich habe früher 10.000 – 12.000 EURO pro Tag aus dem Ertrag erhalten.“, bestritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht, diese Angaben getätigt zu haben. Er führte jedoch aus, dass bei der Einvernahme ein Dolmetscher aus Syrien anwesend gewesen sei. Er habe befürchtet, dass dieser in der syrischen Community erzählen würde, dass er mit Drogen zu tun gehabt habe. Deswegen habe er vor diesem mit dem genannten Besitz angeben und prahlen wollen, damit dieser nicht denke, dass er es nötig hätte, Drogen zu verkaufen, um Geld einzunehmen. Diese geäußerten Befürchtungen des Beschwerdeführers vermögen zwar nicht gänzlich zu überzeugen, sodass die Angaben des Beschwerdeführers in gegenständlichem Verfahren betreffend ein Grundstück in Syrien im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse in einem gewissen Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 02.03.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Asylaberkennungsverfahren stehen. Im Kern hat der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermittelt, dass nicht er, sondern sein in Syrien verbliebener Vater Eigentümer des von ihm in der Einvernahme am 02.03.2022 erwähnten, in Syrien gelegenen Grundstückes, auf dem Olivenbäume stehen, ist. Dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes ist, spricht zum einen, dass es sich dabei, wie vom Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, um das Grundstück handelt, das zuvor dessen inzwischen verstorbenem Großvater gehörte, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau nunmehr in dem Haus des Großvaters auf diesem Grundstück lebt und die Olivenbäume bewirtschaftet und dass die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angab, dass – soweit sie nun wisse – das Grundstück mit den Olivenbäumen dem Vater des Beschwerdeführers gehört. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sechs Geschwister hat, spricht gegen die Annahme der belangten Behörde, dass das Grundstück zur Hälfte dem Vater des Beschwerdeführers und zur anderen Hälfte dem Beschwerdeführer gehört. Zu Recht wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum nur der Beschwerdeführer, nicht aber dessen Geschwister Miteigentümer des besagten Grundstückes sein sollten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.03.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frage gestellt: „Hat Ihre Familie oder haben Sie selbst irgendwelche Besitztümer in der Ihrem Herkunftsstaat, z.B. Häuser, Grund?“ Darauf antwortet der Beschwerdeführer „Ich besitze dort ein Grundstück und habe 662 Olivenbäume. Mein Vater kümmert sich mit Erntehelfern und Tagelöhnern um die Bäume und Ernte. Ich habe früher 10.000 – 12.000 EURO pro Tag aus dem Ertrag erhalten.“ Da sich die Frage auch auf „Besitztümer der Familie“ des Beschwerdeführers bezog und es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, erscheint es nicht lebensfremd, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Grundstück des Vaters, welches zuvor dessen verstorbenen Vater gehörte, angab, dass er dieses besitze; dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als der Fokus der Einvernahme vom 02.03.2022 zur Asylaberkennung nicht in der Klärung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück in Syrien lag. In einer Gesamtschau kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht (Mit)Eigentümer eines in Syrien gelegenen Grundstückes mit 662 Olivenbäume ist und dies in der Vergangenheit auch nicht war.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zudem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vom Grundstück in Syrien in den Jahren 2017, 2018 und 2019 einen Ertrag von insgesamt 25.000,00 Euro lukriert habe. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zwar nicht bestritten, dass er von seinem Vater aus Syrien Unterstützungsleistungen bekommen hat. Er bestritt allerdings, dass es sich dabei, wie von der belangten Behörde angenommen, um 25.000,00 Euro als Ertrag von den Olivenbäumen gehandelt habe; vielmehr habe er von seinem Vater für sich und seine Tochter Unterstützung in Form von insgesamt 25.000,00 Türkische Lira erhalten. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.03.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass er von 2017 bis 2020 etwa einen „Gesamtbetrag von € 25.000.- oder 26.000,- in bar erhalten“ habe. Auch die sonstigen in der Niederschrift enthaltenen Geldbeträge sind jeweils als Euro-Beträge bezeichnet. Der Beschwerdeführer gab jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass er von seinem Vater mit Türkische Lira in Summe von 25.000,00 unterstützt worden sei, welche seine Lebensgefährten in drei Tranchen (einmal im Jahr 2017 und zweimal im Jahr 2018) von Reisen aus der Türkei mit nach Z gebracht habe. Diese habe er dann in Z in einem türkischen Geschäft umgetauscht. Die finanzielle Unterstützung im Jahr 2017 habe er insbesondere für seine Tochter bekommen, die 2017 zu ihm nach Österreich gekommen sei. Er habe für sie ein Zimmer einrichten müssen. Diese Angaben des Beschwerdeführers stimmten im Wesentlichen mit den Angaben und Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers überein. So führte diese glaubhaft aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2017 kenne und dass sie schon öfters bei der in der Türkei lebenden Familie des Beschwerdeführers zur Besuch gewesen sei. Sie und der Beschwerdeführer seien vom Vater des Beschwerdeführers unterstützt worden. Sie habe in drei Teilbeträgen in bar das Geld von der Mutter des Beschwerdeführers überreicht bekommen; insgesamt 25.000,00 Türkische Lira. Dieses Bargeld habe sie dann aus der Türkei nach Österreich mitgenommen und dem Beschwerdeführer hier übergeben. Im Lichte dieser Ausführungen ist es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer die von ihm im Beschwerdeverfahren zugestandenen finanziellen Unterstützungsleistungen seines in Syrien lebenden Vaters in der Höhe von insgesamt 25.000,00 in Türkische Lira und nicht in Euro bekommen hat, handelt es sich doch dabei um die Währung der Republik Türkei, wo die Lebensgefährtin das Geld in bar übernommen hat.

Nicht festgestellt werden kann hingegen, wann konkret dem Beschwerdeführer diese Unterstützungsleistungen zugeflossen sind. Diesbezüglich machten weder der Beschwerdeführer noch dessen Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung eindeutige Angaben. Die erkennende Richterin gewann den Eindruck, dass beide tatsächlich nicht in der Lage waren, genauere zeitliche Angaben zu machen. Somit ist aber nicht feststellbar, in welchen Bezugsmonaten in den Jahren 2017 und 2018 dem Beschwerdeführer die Beträge zugegangen sind. Zumal der Wechselkurs zwischen Türkische Lira und Euro auch bereits in den Jahren 2017 und 2018 starken Schwankungen unterlag (vgl den statischen Währungsrechner der Europäischen Kommission, InforEuro – Wechselkurs des Euro, https://commission.europa.eu/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de#:~:text=InforEuro%20zeigt%20die%20Kurse%20heutiger,Format%20zum%20Download%20zur%20Verf%C3%BCgung), ist damit letztlich aber auch nicht feststellbar, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Einkommen in den Jahren 2017 und 2018 (oder auch 2019) tatsächlich zugeflossen ist. Zumal die Unterstützungsleistungen nach den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin befragten Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung von dieser in bar aus der Türkei nach Österreich gebracht worden sind, wären diese auch nicht auf Kontoauszügen ersichtlich. Insgesamt waren somit die entsprechenden Negativfeststellungen zu treffen.

IV.Rechtslage:

Das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise:

„§ 20

Rückerstattung von Leistungen

(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

[…]

§ 22

Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher

(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit

a)er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,

b)nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,

c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),

d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.

(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:

a)zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,

b)zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,

c)im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,

d)im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und

e)vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.

(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.

[…]

§ 25

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 22 und 23 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.

(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Laut Vorspruch des angefochtenen Bescheides vom 24.10.2022, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde „Mindestsicherung geleistet. Gemäß § 22 Abs 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes [werde er] zu folgendem Rückersatz verpflichtet:“.

Diesem Vorspruch folgt folgender „Spruch“:

„Sie haben bis 31.12.2022, einen Rückersatz in Höhe von EUR 54.115,77 zu leisten. Die Zahlung hat auf das Konto IBAN: AT** **** **** **** **** BIC: *****, bei der EE, unter Angabe des Verwendungszweckes ‚AA, ***‘ zu erfolgen.“

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gibt die belangte Behörde zunächst die Bestimmungen des § 20 Abs 1 und § 22 Abs 1 TMSG wieder und führt im Anschluss aus, der Beschwerdeführer habe in der Vernehmung durch die Landespolizeidirektion Tirol, FGA Tirol – PI Z, Task Force Sozialbetrug im April 2022 angegeben, seit 2012/2013 gemeinsam mit seinem Vater in Syrien ein Grundstück mit 662 Olivenbäumen zu besitzen. Das Grundstück sei im Jahr 2020 mit einem Wert von rund 117.000,00 Euro bewertet worden. Daher entspreche der Wert des Grundstücks für seine Person 58,500,00 Euro. In den Jahren 2017, 2018 und 2019 habe er durch den Ertrag insgesamt rund 25.000,00 Euro lukriert. Dabei handle es sich bereits um den Hälfteanteil des Ertrages. Die erstmalige Antragstellung auf Mindestsicherung sei am 29.03.2016 erfolgt. Es sei weder die Liegenschaft dem Amt Soziales bekanntgegeben noch das spätere Einkommen durch den Verkauf des Olivenöls gemeldet worden. Daher habe in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 aufgrund der Vermögenswerte kein Anspruch auf Mindestsicherung bestanden. Gemäß § 20 TMSG sei er zum Rückersatz verpflichtet. Hinsichtlich seiner Vermögenswerte folge in rechtlicher Hinsicht § 15 TMSG. Im Anschluss an diese Ausführungen wird in der Begründung des Bescheides noch § 15 TMSG wiedergegeben, wobei Abs 1 und Abs 7 durch Fettdruck hervorgehoben wurden.

2. In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass „[n]ur wenn der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung (oder auch die ‚Präambel‘) zur Deutung – also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung – von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden.“ (vgl zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 111 und die darin zitierte Judikatur).

Im Spruch des angefochtenen Bescheides trifft die belangte Behörde nur die Aussage, der nunmehrige Beschwerdeführer „[hat] bis 31.12.2022, einen Rückersatz in der Höhe von EUR 54.115,77 zu leisten. Die Zahlung hat auf das Konto […] unter Angabe des Verwendungszweckes […] zu erfolgen“. Ohne Zweifel spricht die belangte Behörde damit eine der Höhe nach bestimmte Leistungspflicht des Beschwerdeführers verbunden mit einer konkreten Leistungsfrist aus. Aus dem Spruch geht jedoch nicht hervor, worauf die belangte Behörde diese Leistungspflicht stützt. Insofern ist der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides unklar, weshalb zu dessen Auslegung im Sinne der oben dargestellten Judikatur auf den Vorspruch und die Begründung des Bescheides zurückzugreifen ist. Im Vorspruch des angefochtenen Bescheides stützt die belangte Behörde die Leistungspflicht des Beschwerdeführers auf § 22 Abs 1 TMSG. In der Begründung zieht die belangte Behörde darüber hinaus auch § 20 TMSG heran. Auf Sachverhaltsebene geht die belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer einer Liegenschaft mit Olivenbäumen in Syrien, deren Wert im Jahr 2020 bei 117.00,00 Euro lagt, sei. Dieses Vermögen habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde bei seinem ersten Antrag auf Mindestsicherung (und auch später) verschwiegen. Zudem habe der Beschwerdeführer von dieser Liegenschaft Einkommen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 aus dem Verkauf von Olivenöl in der Höhe von insgesamt 25.000,00 Euro lukriert und dies der belangten Behörde nicht gemeldet. Aufgrund der „Vermögenswerte“ habe in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 kein Anspruch auf Mindestsicherung bestanden.

Im Lichte dieser Ausführungen im Vorspruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist der angefochtene Bescheid wohl objektiv dahingehend auszulegen, dass die belangte Behörde damit sowohl eine Rückerstattung von Leistungen nach § 20 Abs 1 lit a, b und c TMSG sowie einen Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher nach § 22 Abs 1 lit a und lit b TMSG wegen eines nicht bekannt gegebenen Vermögens in Form von Miteigentum an einem in Syrien gelegenen Grundstückes samt Olivenbäumen und nicht gemeldeter, zugeflossener Geldmittel in Form von in den Jahren 2017, 2018 und 2019 lukrierten Einnahmen aus dem Verkauf von Olivenöl in Höhe von insgesamt 25.000,00 Euro aussprach.

Daraus folgt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob (und allenfalls in welcher Höhe) den Beschwerdeführer wegen eines der belangten Behörde gegenüber verschwiegenen Vermögens in Form von Miteigentum an einem syrischen Grundstück mit Olivenbäumen und von Seiten des in Syrien lebenden Vaters des Beschwerdeführers diesem in den Jahren 2017, 2018 und 2019 aus der Bewirtschaftung der Olivenbäume zugeflossene Geldmitteln, welche der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht bekannt gab, eine Verpflichtung zur Rückerstattung nach § 20 Abs 1 TMSG sowie eine Verpflichtung zum nachträglichen Kostenersatz nach § 22 Abs 1 TMSG trifft.

3. Insoweit als die belangte Behörde die von ihr ausgesprochene Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers in der Höhe von 54.115,77 Euro auf die Nichtbekanntgabe eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück in Syrien mit 662 Olivenbäume stützt und damit wohl von der Erfüllung des Rückerstattungstatbestandes nach § 20 Abs 1 lit a (und allenfalls auch des lit b) TMSG sowie des Kostenersatztatbestandes nach § 22 Abs 1 lit b TMSG ausgeht – diesbezüglich konkretisierende Ausführungen fehlen im Bescheid gänzlich – hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde tatsächlich nicht Miteigentümer an einem Grundstück in Syrien ist und dies in der Vergangenheit auch nicht war. Dieses Grundstück steht, wie oben festgestellt, vielmehr im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers. Daraus folgt, dass dieses Grundstück kein unbewegliches Vermögen des Beschwerdeführers darstellt und somit auch nicht zu „seinem Vermögen“, das dieser nach § 15 Abs 1 iVm Abs 7 TMSG vor der Gewährung von Mindestsicherung einzusetzen gehabt hätte, zählt. Eine damit begründete Rückerstattungspflicht nach § 20 Abs 1 TMSG sowie ein darauf gestützter nachträglicher Kostenersatz nach § 22 Abs 1 TMSG scheidet somit bereits aus diesem Grund aus.

4. Zudem ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus dem Verkauf von aus den am Grundstück in Syrien befindlichen Olivenbäumen gewonnenem Olivenöl in den Jahren 2017, 2018 und 2019 Einnahmen in der Höhe von insgesamt 25.000,00 Euro lukrierte und dies der belangten Behörde nicht angezeigt bzw verschwiegen habe. Eine weitergehende Prüfung, ob der Beschwerdeführer dadurch einen Rückerstattungstatbestand nach § 20 Abs 1 lit a, b oder c TMSG erfüllt hat und es dadurch zur Leistungsgewährung gekommen ist, hat die belangte Behörde allerdings nicht vorgenommen und damit zusammenhängende Ermittlungen unterlassen. In diesem Zusammenhang ist es unter anderem erforderlich, den Zeitpunkt festzustellen, wann (in welchem konkreten Bezugsmonat) dem Mindestsicherungsbezieher Einkommen in welcher konkreten Höhe tatsächlich zu geflossen ist, um in weiterer Folge beurteilen zu können, ob ein Verschweigen bzw eine darin zu erblickende Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG für die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen im Sinn des § 20 Abs 1 TMSG auch kausal war (vgl VwGH 29.03.2017, Ro 2016/10/0041).

Dass in vorliegendem Fall die Bestimmung der Zeitpunkte, zu denen dem Beschwerdeführer Geldmittel zugeflossen sind, erforderlich wäre, folgt auch aus dem im Sozialhilferecht geltenden Prinzip der „Zuflussbetrachtung“. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu (vgl VwGH 25.05.2018, Ra 2017/10/0135; VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0039). Während das TMSG für Einkommen keinen „Freibetrag“ kennt, sieht § 15 Abs 5 lit e TMSG einen Freibetrag für bewegliches Vermögen in Form von Ersparnisse vor.

In dem vom Landesveraltungsgericht Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen in Form von Türkische Lira in drei Tranchen in den Jahren 2017 und 2018 in einer Gesamtsumme von 25.000,00 erhalten hat. Es war allerdings nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer dieses Bargeld in fremder Währung zugeflossen ist. Damit zusammenhängend lässt sich weder feststellen, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Einkünfte iSd TMSG zugeflossen sind – wäre doch dafür etwa die Umrechnung anhand der jeweils für konkrete Zeitpunkte zu bestimmenden historischen Wechselkurses bzw die dem Beschwerdeführer nach dem Währungswechsel tatsächlich (etwa abzüglich angefallener Spesen für den Währungswechsel) in Euro zugeflossenen Einkünfte maßgeblich – noch ob ein Verschweigen bzw eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG für die Gewährung von Mindestleistungen im Sinn des § 20 Abs 1 TMSG auch kausal gewesen ist. Mangels feststellbarer Zeitpunkte des Zuflusses lässt sich in weiterer Folge auch nicht bestimmten, ob nach dem Ablauf eines Bedarfsabschnitts in den Jahren 2017 und 2018 ein allenfalls nicht verbrauchter Teil der Einkünfte dem Beschwerdeführe als Vermögen zugewachsen ist. Diese Feststellungen wären jedoch notwendig, um beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen bezogen hat. Diese wären aber auch für die Beurteilung einer Kostenersatzpflicht nach § 22 Abs 1 lit b TMSG erforderlich. Zudem stünde einer Kostenersatzpflicht nach § 22 TMSG für Mindestsicherungsleistungen, welche dem Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 gewährt worden sind, die dreijährige Verjährungsfrist nach § 25 TMSG entgegen. Schließlich überstiegen die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung genannten Teilbeträge von 10.000 Türkische Lira im Jahr 2017 und 7.000 sowie 8.000 Türkische Lira im Jahr 2018 bei Umrechnung nach dem Währungsrechner der Europäischen Kommission zu keinem Zeitpunkt den Freibetrag nach § 15 Abs 1 lit e TMSG, welcher im Jahr 2017 bei 4.222,30 Euro und im Jahr 2018 bei 4.315,18 Euro lag.

Zusammenfassend kann eine Rückersatzpflicht nach § 20 Abs 1 TMSG und eine Kostenersatzpflicht nach § 22 Abs 1 TMSG insbesondere deshalb nicht auf die Unterstützungsleistungen des Vaters des Beschwerdeführers an diesen in den Jahren 2017, 2018 (und allenfalls 2019) in Form von Türkische Lira gestützt werden, da nicht mit der für eine solche Verpflichtung erforderlichen Genauigkeit festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer dadurch Einkommen iSd TMSG zugeflossen bzw dieser zu Vermögen gekommen ist. Folge dessen kann auch nicht beurteilt werden ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Leistungen der Mindestsicherung allenfalls zu Unrecht bezogen hat.

5. Im Ergebnis ist somit der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel vorliegend nach § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG. Das Erkenntnis konnte insbesondere deshalb nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden, da das umfassende Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung einer eingehenden Würdigung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.03.2022 gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 30.03.2022 getätigten Angaben bedurfte. Durch die Veröffentlichung des Erkenntnisses im Rechtsinformationssytem des Bundes ist jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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