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LVwG-2025/38/0910-6•LVwG T LVwG-2025/38/0910-6
LVwG-2025/38/0910-6Tribunal Administrativo Regional13 de mai. de 2025
Bebauungsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 02.05./24.05.2012 hat die AA das unbebaute Grundstück Gst ***1, in EZ EZ ***1, KG *****, im Ausmaß von 2536 m2 von der Gemeinde Y erworben. Entsprechend der Bestimmung des § 23 TGVG 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. Das gegenständliche Grundstück weist die Widmung „Gewerbe- und Industriegebiet“ auf.
Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.06.2012, Zl ***, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist lief bis zum 13.06.2017.
Mit Schreiben vom 25.01.2017, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der AA mitgeteilt, dass sich durch eine Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 die fünfjährige Bebauungsfrist, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirkshauptmannschaft Z, automatisch auf zehn Jahre verlängert hat. Im gegenständlichen Fall läuft die neu berechnete Frist zur Bebauung des Grundstückes Nr Gst ***1, KG *****, am 13.06.2022 ab.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.07.2021, Zl ***, wurde die AA informiert, dass die Bebauungsfrist am 13.06.2022 endet.
Auf Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft Z wurde seitens der Gemeinde Y am 31.10.2023 mitgeteilt, dass das gegenständliche Grundstück bis dato nicht bebaut wurde. Die AA habe jedoch ein Bauvorhaben in abgeänderter Form neuerlich bei der Baubehörde eingereicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023, Zl ***, wurde von ihr festgestellt, dass gemäß § 11 Abs 3 T-GVG 1996 das Grundstück Nr Gst ***1 in EZ EZ ***1, KG *****, durch die AA nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt zehn Jahren bebaut worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt worden sei. Der Beschwerdeführer betreibe ein Transportunternehmen und verwende das Grundstück als Abstellfläche für seine Fahrzeuge. Das Grundstück sei für diese Zwecke adaptiert worden, insbesondere seien Stützmauern errichtet worden und die Oberfläche befestigt. Das Abstellen der Fahrzeuge sei auch von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 07.04.2015 genehmigt worden. Zudem sei mit Bescheid vom 14.08.2017 die Errichtung einer Betriebstankstelle genehmigt worden. Die belangte Behörde gehe daher rechtsirrig davon aus, dass das Grundstück nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt worden sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass kein ordentliches Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde durchgeführt worden sei.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.01.2024, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Errichtung eines befestigten Untergrundes nicht eine Bebauung im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 darstelle.
Gegen dieses Erkenntnis wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht eine außerordentliche Revision eingebracht.
Mit Erkenntnis vom 20.03.2025, Zl ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II.Sachverhalt:
Aus Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück Gst ***1, in EZ EZ ***1, KG *****, laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet ist. Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 02.05./24.05.2012 das Grundstück im Ausmaß von 2.536 m2 von der Gemeinde Y erworben. Dieses Rechtsgeschäft wurde der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt.
Darüber wurde mit Schreiben vom 13.06.2012, Zl ***, die Bestätigung der Anzeige ausgestellt. Mit Schreiben vom 25.01.2017, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich durch eine Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 die fünfjährige Bebauungsfrist, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirkshauptmannschaft Z, automatisch auf zehn Jahre verlängert. Somit endet die Bebauungsfrist am 13.06.2022.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist bis heute nicht rechtmäßig bebaut.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl ***. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus diesem Akt.
In Bezug auf die Bebauung wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie einen Parkplatz errichtet habe. Allerdings konnte keine baurechtliche Genehmigung vorgelegt werden und handelt es sich damit um ein nicht konsentiertes Vorgehen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 6/2025, lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) […]
(3) Baugrundstücke sind:
a) bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Schiübungswiesen, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind;
c) unbebaute Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, in der jeweils geltenden Fassung zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen.
Grundstücke, auf denen sich in Relation zur Grundstücksgröße ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.
(4) […]
§ 9
Erklärungspflicht
(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1:
a) den Erwerb des Eigentums;
[…]
§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
a) wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,
b) in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.
Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.
(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 21.5./24.05.2012 das verfahrensgegenständliche Grundstück erworben. Im Rahmen des Erwerbes hat sie gegenüber der Grundverkehrsbehörde die Erklärung abgegeben, das Grundstück binnen fünf Jahren zu bebauen.
Bis 13.06.2017 wäre somit eine Bebauung am gegenständlichen Grundstück durchzuführen gewesen.
Durch die Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde der Abs 2 des § 11 TGVG 1996 insofern novelliert, als nun einerseits im Bauland zwischen gewerblich gewidmeten Grundstücken und sonstigen Baulandgrundstücken unterschieden wurde. So wurde vorgesehen, dass im Falle des Vorliegen eines unbebauten Baugrundstückes im Gewerbe- und Industriegebiet iSd § 39 des TROG 2016, wenn dieses zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erworben wird und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in unmittelbarer Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren zu bebauen ist. In allen anderen Fällen wurden nunmehr einheitlich zehn Jahre festgelegt.
Im gegenständlichen Fall ist somit zunächst zu prüfen, ob die Frist der 20 Jahre oder der zehn Jahre anzuwenden ist.
Das gegenständliche Grundstück ist zunächst als Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 des TROG 2022 gewidmet. Es soll auch der Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage der Eigentümerin dienen und weist auch eine geeignete Fläche auf. Allerdings grenzt das Grundstück nicht direkt an Flächen der Erwerberin an und liegt auch nicht in unmittelbarer Nähe. Die nächstlegende Fläche ist mehr als 500 m entfernt und erfüllt somit nicht das Kriterium der „unmittelbaren Nähe“.
Somit ist im gegenständlichen Fall die Frist der zehn Jahre heranzuziehen.
Diese Frist ist auch tatsächlich schließlich am 13.06.2022 abgelaufen. Eine Bebauung ist bis zum heutigen Tag nicht gegeben. Nach Auskunft der Gemeinde Y ist derzeit ein Bauverfahren anhängig und es ist derzeit auch ein Antrag auf Erlassung eines Bebauungsplanes dem Gemeinderat vorliegend.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird vor allen damit argumentiert, dass die gegenständliche Fläche mittlerweile als Parkplatz für ihr Beförderungsunternehmen verwendet werde. So seien auch entsprechende Baumaßnahmen gesetzt worden. Es habe ja auch eine Betriebsanlagengenehmigung für eine Betriebstankstelle und eine Befestigung des Untergrundes gegeben.
Hierzu ist zunächst auszuführen, dass für den gegenständlich angelegten Parkplatz zwar eventuell eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt. Dennoch ist aber keine baurechtliche Genehmigung für den gegenständlichen Parkplatz beantragt und erteilt worden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich jedenfalls um eine bauliche Anlage, die einen entsprechenden Baukonses aufweisen muss (vgl VwGH vom16.10.2020, Ra 2020/06/0192). Durch das Fehlen des rechtlichen Konsenses kann deshalb von Seiten der Beschwerdeführerin nicht damit argumentiert werden, dass eine Bebauung stattgefunden habe, da sie rechtlich, da konsenswidrig, als nichtbestehend zu beurteilen ist.
Daraus resultierend ist es im gegenständlichen Fall auch unerheblich, ob mit einem Parkplatz bereits eine ausreichende Bebauung gegeben wäre. Am Rande sei nur erwähnt, dass gerade, um die Umgehung der Bebauungspflicht von unbebauten Grundstücken zu vermeiden, seit der Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 2005 festgelegt wurde, dass das Vorhandensein von ausschließlich untergeordneten Gebäuden das Grundstück nicht zum bebauten Grundstück macht.
Es liegt somit nach wie vor ein unbebautes Baugrundstück vor, sodass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Es darf aber noch festgehalten werden, dass das in § 11 Abs 3 TGVG 1996 normierte Verfahren in Phasen abläuft. In der ersten Phase hat die Behörde immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung, wie im gegenständlichen Fall, zu treffen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt wird, ober ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen werden kann. In diesem Teil des Verfahrens steht es dann der Beschwerdeführerin offen, Umstände, warum eine Bebauung bisher nicht erfolgte, noch einmal an die belangte Behörde heranzutragen.
Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Durch die eindeutige Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Zudem liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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