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LVwG-2024/28/3031-8•LVwG T LVwG-2024/28/3031-8
LVwG-2024/28/3031-8Tribunal Administrativo Regional12 de mai. de 2025
Fertigpackung<br/>Nennfüllmenge<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2024, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. mit jeweils Euro 30,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt weiters durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, vertreten durch CC, Adresse 2 , **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2024, Zl ***, zu den Einstellungspunkten 1. und 2. im Straferkenntnis (jeweils Einstellung nach § 45 Abs 1 VStG), wegen Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
4. Der Beschwerde im gegenständlichen Straferkenntnis wird zu Spruchpunkt 1. der Einstellung Folge gegeben, der diesbezügliche Spruch im Straferkenntnis behoben und wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass diese - wie anlässlich einer in den Lagerräumlichkeiten der Firma DD, **** Y, Adresse 3, durchgeführten amtlichen Kontrolle am 16.03.2023 festgestellt wurde – als Importeurin iSd § 12 Abs 1 FPVO folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs 3 MEG in Verkehr gebracht, obwohl festgestellt wurde, wie folgt:
Produkt „Bio Spitzpaprika“ (190 g; Charge: ***, EAN: ***; Aufschrift auf der Packung: EE, Sorgfältig verarbeitet für: FF, Adresse 4, **** X):
Zur Angabe der Nennfüllmengendeklaration wurde eine unzulässige Maßeinheit und zwar „gr“ verwendet.
Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs 1 MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Die gesetzlichen Maßeinheiten sind gemäß § 1 Abs 2 MEG mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben. Basiseinheit und deren Zeichen ist gemäß § 2 Abs 1 MEG für die Masse das Kilogramm (kg). Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden gemäß § 3 Abs 5 MEG durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.
Nach § 11 Abs 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht und Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter der Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG.
Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 iVm§ 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 Maß- und Eichgesetz-MEG, BGBl Nr 152/1950,BGBl I Nr 203/2022 iVm § 11 Abs 1 Z 1 Fertigpackungsordnung-FPVO 1993, BGBlNr 867/1993, idF BGBl II NR 115/2009, dar.
Wegen der Verwaltungsübertretung wird über den Beschwerdeführer folgende Strafe verhängt: Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden und 30 Minuten) gemäß § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I 203/2022.
Ferner hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu bezahlen.
5. Der Beschwerde im gegenständlichen Straferkenntnis wird zu Spruchpunkt 2. der Einstellung Folge gegeben, der diesbezügliche Spruch im Straferkenntnis behoben und wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass diese - wie anlässlich einer in deren Lagerräumlichkeiten der Firma DD, **** Y, Adresse 3, durchgeführten amtlichen Kontrolle am 16.03.2023 festgestellt wurde – als Importeurin iSd § 12 Abs. 1 FPVO folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht, obwohl folgende Verstöße festgestellt wurde, wie folgt:
Produkt „Zuckererbsen (250 g, Charge: ***, EAN: ***; Aufschrift auf der Packung: GG):
Zur Angabe der Nennfüllmengendeklaration wurde eine unzulässige Maßeinheit und zwar „gramm“ verwendet.
Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs 1 MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Die gesetzlichen Maßeinheiten sind gemäß § 1 Abs 2 MEG mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben. Basiseinheit und deren Zeichen ist gemäß § 2 Abs 1 MEG für die Masse das Kilogramm (kg). Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden gemäß § 3 Abs 5 MEG durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.
Nach § 11 Abs 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht und Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter der Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG.
Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 iVm § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 MEG, BGBl Nr 152/1950, BGBl I Nr 203/2022, iVm § 11 Abs 1 Z 1 iVm § 10 Abs 1 FPVO 1993, BGBl Nr 867/1993, idF BGBl II Nr 115/2009, dar.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschwerdeführer folgende Strafe verhängt: Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden und 30 Minuten) gemäß § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I 203/2022.
Ferner hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu bezahlen.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
In der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 19.07.2023, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, wie folgt:
„Aufforderung zur Rechtfertigung
Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:
Datum/Zeit:
Ort:
**** Y, Adresse 3
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250512_LVwG_2024_28_3031_8_00/image001.jpg
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass diese — wie anlässlich einer in deren Lagerräumlichkeiten an obiger Adresse durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde — als Importeurin iSd § 12 Abs. 1 FPVO folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht hat, obwohl folgende Verstöße festgestellt wurden:
l. Produkt „Bio Spitzpaprika" (190 g; Charge: ***, EAN: ***; Aufschrift auf Packung: EE, Sorgfältig verarbeitet für: FF, Adresse 4, **** X):
Zur Angabe der Nennfüllmengendeklaration wurde eine unzulässige Maßeinheit „gr" verwendet.
Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs. I MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Die gesetzlichen Maßeinheiten sind gemäß § I Abs. 2 MEG mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben. Basiseinheit und deren Zeichen ist gemäß S 2 Abs. 1 MEG für die Masse das Kilogramm (kg). Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden gemäß § 3 Abs. 5 MEG durch VorseÞen der Vorsätze vor das Wort „Gramm" und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g" gebildet.
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG.
II. „Kenya Fresh Bohnen fein" (e 250 g; Charge: L: ***, EAN: ***; Aufschrift auf Packung: Imported by: JJ, Schäftlarnstr. 10, 81371 München):
1. Bei diesem Produkt wurde die Schriftgröße der Nennfüllmengendeklaration von 4 mm (bei Kontrolle nur 3,0 mm) gemäß § 11 Abs. 1 Z I der FPVO nicht eingehalten.
Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs. I MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennf011menge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Nach S 1 1 Abs. I Z I FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG; in S I I Abs. I Z I FPVO wird je nach Packungsgröße die Ziffernhöhe zur Angabe der Nennfüllmenge (Mindestschriftgröße) festgelegt.
2. Die Schriftgröße von 3 mm (bei Kontrolle nur 2,0 mm) und Form der Kennzeichnung „e" gemäß § 10 Abs. 1 der FPVO ist mangelhaft.
Gemäß § 10 Abs. I FPVO darf der Hersteller das Zeichen „e" nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 1 oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.
Wird das Zeichen „e" nach § 10 Abs. I FPVO auf der Fertigpackung angebracht, so muss dieses gemäß § 1 1 Abs. 3 FPVO im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
III. „Zuckererbsen" (250 g, Charge: ***, EAN: ***; Aufschrift auf Packung: GG):
Zur Angabe der Nennfüllmengendeklaration wurde eine unzulässige Maßeinheit „grams" verwendet.
Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs. 1 MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Die gesetzlichen Maßeinheiten sind gemäß § I Abs. 2 MEG mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben. Basiseinheit und deren Zeichen ist gemäß § 2 Abs. 1 MEG für die Masse das Kilogramm (kg). Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden gemäß § 3 Abs. 5 MEG durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm" und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g" gebildet.
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG.
IV. „True Sardo Pomodori Artigianali Cocktail Tomaten" (e 300 g, Charge: k.A., EAN: ***; Aufschrift auf Packung: Gepackt durch: MM):
Bei diesem Produkt wurde die Schrittgröße der Nennfüllmengendeklaration von 4 mm (bei Kontrolle nur 3,0 mm) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 der FPVO nicht eingehalten.
Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs. 1 MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG; in § I I Abs. 1 Z 1 FPVO wird je nach Packungsgröße die Ziffernhöhe zur Angabe der Nennfüllmenge (Mindestschriftgröße) festgelegt.
Gemäß § 12 Abs. 1 FPVO ist der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Verwaltungsübertretung(en) nach
I.§ 63 Abs. I iVm § 26 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2, § 2 Abs. I und § 3 Abs. 5 Maß- und Eichgesetz MEG, BGBI. Nr. 152/1950, BGBI. I Nr. 203/2022, iVm § 1 1 Abs. 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBI. Nr. 867/1993, idF BGBI. Il Nr. 115/2009
II.1.§ 63 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 MEG, BGBI. Nr. 152/1950, BGBI. I Nr. 203/2022, iVm § 1 1 Abs. 1 Z 1 FPVO 1993, BGBI. Nr. 867/1993, idF BGBI. Il Nr. 115/2009
II.2. § 63 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 MEG, BGBI. Nr. 152/1950, BGBI. I Nr. 203/2022, iVm § 1 1 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 FPVO 1993, BGBI. Nr. 867/1993, idF BGBI. Il Nr. 115/2009
III.§ 63 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und S 3 Abs. 5 MEG, BGBI. Nr. 152/1950, BGBI. I Nr. 203/2022, iVm § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO 1993, BGBI. Nr. 867/1993, idF BGBI. Il Nr. 115/2009
IV.§ 63 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 MEG, BGBI. Nr. 152/1950, BGBI. I Nr. 203/2022, iVm S 11 Abs. 1 Z 1 FPVO 1993, BGBI. Nr. 867/1993, idF BGBI. Il Nr. 11512009.“
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2024,Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:16.03.2023
Ort:**** Y, Adresse 3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass diese - wie anlässlich einer in deren Lagerräumlichkeiten an obiger Adresse durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde – als Importeurin iSd § 12 Abs. 1 FPVO folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht hat, obwohl folgende Verstöße festgestellt wurden:
II. „Kenya Fresh Bohnen fein“ (e 250 g; Charge: L: ***, EAN: ***; Aufschrift auf Packung: Imported by: JJ, Adresse 5, ***** W):
1. Bei diesem Produkt wurde die Schriftgröße der Nennfüllmengendeklaration von 4 mm (bei Kontrolle nur 3,0 mm) gemäß § 11 Abs. 1 Z1 der FPVO nicht eingehalten.
Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs. 1 MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG; in § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO wird je nach Packungsgröße die Ziffernhöhe zur Angabe der Nennfüllmenge (Mindestschriftgröße) festgelegt.
Gemäß § 12 Abs. 1 FPVO ist der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Ort:**** Y, Adresse 3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass diese-wie anlässlich einer in deren Lagerräumlichkeiten an obiger Adresse durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde – als Importeurin iSd § 12 Abs. 1 FPVO folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht hat, obwohl folgende Verstöße festgestellt wurden:
II. „Kenya Fresh Bohnen fein“ (e 250 g; Charge: L: ***, EAN: ***; Aufschrift auf Packung: Imported by: JJ, Adresse 5, ***** W):
2. Die Schriftgröße von 3 mm (bei Kontrolle nur 2,0 mm) und Form der Kennzeichnung „e“ gemäß § 10 Abs. 1 der FPVO ist mangelhaft.
Gemäß § 10 Abs. 1 FPVO darf der Hersteller das Zeichen „e“ nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.
Wird das Zeichen „e“ nach § 10 Abs. 1 FPVO auf der Fertigpackung angebracht, so muss dieses gemäß § 11 Abs. 3 FPVO im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
Gemäß § 12 Abs. 1 FPVO ist der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Ort:**** Y, Adresse 3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass diese-wie anlässlich einer in deren Lagerräumlichkeiten an obiger Adresse durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde – als Importeurin iSd § 12 Abs. 1 FPVO folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht hat, obwohl folgende Verstöße festgestellt wurden:
IV. „True Sardo Pomodori Artigianali Cocktail Tomaten" (e 300 g, Charge: k.A., EAN: ***; Aufschrift auf Packung: Gepackt durch: MM, Italia):
Bei diesem Produkt wurde die Schriftgröße der Nennfüllmengendeklaration von 4 mm (bei Kontrolle nur 3,0 mm) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 der FPVO nicht eingehalten.
Fertigpackungen dürfen gemäß § 26 Abs. 1 MEG gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO haben Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Angabe der Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen) zu tragen, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG; in § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO wird je nach Packungsgröße die Ziffernhöhe zur Angabe der Nennfüllmenge (Mindestschriftgröße) festgelegt.
Gemäß § 12 Abs. 1 FPVO ist der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 63 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 11 Abs. 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
2. § 63 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 11 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
3. § 63 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 11 Abs. 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 4 Stunde(n) 30 Minute(n)
§ 63 Abs. 1 MEG, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I Nr. 203/2022
0 Tage(n) 4 Stunde(n) 30 Minute(n)
§ 63 Abs. 1 MEG, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I Nr. 203/2022
0 Tage(n) 4 Stunde(n) 30 Minute(n)
§ 63 Abs. 1 MEG, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I Nr. 203/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt Qe ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 495,00“
Weiters teilt die BH Innsbruck mit, dass von der Fortführung der Verwaltungsstrafverfahren
1. Vorfall vom 16.03.2023 in **** Y, Adresse 3, Übertretung gern. § 63 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 5 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 11 Abs. 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
2. Vorfall vom 16.03.2023 in **** Y, Adresse 3, Übertretung gern. § 63 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 5 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 11 Abs. 1 Z1 Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Einstellung verfügt wurde.“
Die in der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vorgeworfenen Punkte I. („Bio Spitzpaprika“) und III. („Zuckerebsen“) wurden im gegenständlichen Straferkenntnis (am Ende des Spruches) zu den Punkten 1. und 2. nach § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt:
„Der Beschuldigte hat BB, NN, in **** Z, Vollmacht erteilt und erstattet durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, *** vom 04.11.2024, zugestellt am 07.11.2024 binnen offener Frist folgende
BESCHWERDE
und bringt vor wie folgt:
I) Anfechtungserklärung
Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
II) Anfechtungsgründe
Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.
III) Ausführung der Beschwerde
Die erkennende Behörde ist offensichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Bio Spitzpaprika und den Zuckererbsen gefolgt und verfolgt diese Verfahren nicht weiter.
Hinsichtlich der verbleibenden Waren „Kenya Fresh Bohnen fein“ und „True Sardo Pomodori Artigianali Cocktail Tomaten“ wird ausgeführt wie folgt:
Vorgeworfen wird zwei Mal, dass die Schriftgröße zu klein sei.
Dabei handelt es sich um ein und denselben Vorwurf, sodass jedenfalls nur eine Strafe diesbezüglich verhängt werden dürfte.
Der Vorwurf ist allerdings auch inhaltlich verfehlt, zumal es sich um Ware aus der EU handelt, nämlich um Ware aus Kenya importiert von der JJ in W und in Deutschland gekennzeichnet wurde.
Eine Bestrafung nach der österreichischen Fertigpackungsverordnung ist daher jedenfalls unzulässig, zumal die JJ in Deutschland nicht nach der österreichischen Fertigpackungsverordnung kennzeichnen muss.
2. True Sardo Pomodori Artigianali Cocktail Tomaten
Verwiesen wird, dies, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Argumentation zum Vorprodukt. Diese Ware wurde von der MM verpackt und gekennzeichnet, sodass auch hier die Fertigpackungsverordnung nicht anzuwenden ist.
Für beiden Waren gilt, dass der Beschwerdeführer über den Einkauf Verkehrsfähigkeitsgutachten übermittelt wurden. Die Ware wurde als verkehrsfähig eingestuft. Ein Verschulden liegt daher nicht vor.
Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers
IV) Beschwerdeanträge
Es wird daher gestellt der
Antrag
Der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
in eventu
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erhob gegen die Einstellung im gegenständlichen Straferkenntnis der Punkte 1. und 2. (Ende des Spruches) Beschwerde und wurde in dieser ausgeführt, wie folgt:
„Beschwerde
Das Eichamt Innsbruck erhebt gegen die Verfügung der Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, bezüglich der Verwaltungsstrafverfahren
1. Vorfall („Bio Spitzpaprika" mit der Angabe „gr") vom 16.03.2023 in **** Y, Adresse 3, Übertretung gern. § 63 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 iVm § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 Abs 5 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950 idgF, iVm § 11 Abs 1Z 1 Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993 idgF;
2Vorfall („Zuckererbsen" mit der Angabe „grams") vom 16.03.2023 in **** Y, Adresse 3, Übertretung gern. § 63 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 iVm § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 Abs 5 Maß- und Eichgesetz - M EG, BGBl. Nr. 152/1950 idgF, iVm § 11 Abs 1Z 1 Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993 idgF;
im Straferkenntnis GZ IL/309230071380 der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2024 innerhalb offener Frist
Beschwerde
Das MEG sieht in § 63 Abs 1 eine maximale Strafhöhe von EUR 10 900 bei Übertretungen dieses Gesetzes vor. Die Einstellung der Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG erscheint im gegenständlichen Fall nicht angemessen. Die gegenständliche Verfügung der Einstellung der Strafverfahren leidet an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Bei der am 16.03.2023 von 08.10 Uhr bis 14.30 Uhr durch das Eichamt Innsbruck durchgeführten eichpolizeilichen Revision (Fertigpackungskontrolle) in den Lagerräumlichkeiten „Frischdienst" der Firma DD (FN 43603y) an der Adresse **** Y, Adresse 3, wurden an den nachstehenden Produkten folgende Verstöße festgestellt:
•Bei den „Bio Spitzpaprika, 190g, Ch.Nr.: L: , EAN" wurde zur Angabe der Nennfüllmenge die unzulässige Maßeinheit „gr" verwendet.
•Bei den „Zuckererbsen, 250g, Ch.Nr.: , EAN" wurde zur Angabe der Nennfüllmenge die unzulässige Maßeinheit „grams" verwendet.
Im Straferkenntnis GZ *** der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2024 wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des LVwG Tirol LVwG-*** dazu in Verkennung der Rechtslage festgestellt:
• „Der Vorwurf, wonach die Angabe der Füllmenge mit "gr" statt Gramm oder "g" dem Gesetz nicht entspreche kann dem Maß- und Eichgesetz nicht subsumiert werden, zumal die Basiseinheit „g" aus dem Gesetz nicht hervorgeht."
• „Der Vorwurf, wonach die Angabe der Füllmenge mit „grams" dem Gesetz nicht entspreche, kann dem Maß- und Eichgesetz ebenfalls nicht subsumiert werden, zumal das Gesetz lediglich vorgibt, welche Einheit zu verwenden ist, die Angabe der richtig gewählten Maßeinheit in englischer Sprache aber nicht untersagt."
Seit dem im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Erkenntnis des LVwG Tirol LVwG- *** vom 28.07.2015 hat sich mit BGBl I Nr. 72/2017 die Rechtslage geändert: Es wurde mit BGBl I Nr. 72/2017 in § 3 ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „(5) Die Namen und Einheitenzeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm" und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g" gebildet."
Die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung lauten wie folgt:
Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs 5 Z 4, § 3 Abs 1 bis 3 und 5): „Die Namen und Einheitenzeichen sind in der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG, ABI. Nr. L 39 vom 15.02.1980 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG, ABI. Nr. L 114 vom 07.05.2009 S. 10, festgelegt. Bestimmungen über die „dezimalen" Vielfachen und Teile wurden auf den genauen Wortlaut der Richtlinie der Europäischen Union angepasst."
Auf Grund der gesetzlichen Klarstellung bezüglich der Einheit für die Masse ist nunmehr aus dem Gesetz klar zu entnehmen, wie die Bezeichnung der Einheit für die Masse zu lauten hat: nämlich „Gramm" oder „g".
Die Ausführungen im Erkenntnis des LVwG Tirol LVwG-*** vom 28.07.2015 sind auf Grund der Gesetzesänderung nicht mehr zutreffend und somit als Begründung für die Einstellung nicht mehr heranzuziehen.
Die gesetzlichen Maßeinheiten sind im Ersten Teil des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idgF, in den §§ 1-4 MEG geregelt: Gemäß § 1 Abs 1 MEG sind für Maßangaben im rechtsgeschäftlichen Verkehr die in § 2 MEG angeführten oder nach § 2 MEG zu bildenden Maßeinheiten - im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt - zu verwenden. Gemäß § 1 Abs 2 MEG sind die gesetzlichen Maßeinheiten mit den im § 2 MEG festgelegten oder gemäß § 3 MEG gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben. Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 MEG sind Basiseinheiten und deren Zeichen für die Masse das Kilogramm (kg). Gemäß § 3 Abs 5 MEG werden die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm" und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g" gebildet.
Gemäß § 26 Abs 1 MEG dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 FPVO 1993 müssen Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG.
Der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Firma DD (FN 43603y) hat am 16.03.2023 unter Verstoß gegen § 26 Abs 1 MEG die Fertigpackungen „Bio Spitzpaprika" und „Zuckererbsen" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, ohne dass auf diesen die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit gemäß § 1 Abs 1 und 2 MEG, § 2 Abs 1Z 2 MEG sowie § 3 Abs 5 MEG angegeben war.
Die am 16.03.2023 in den Lagerräumlichkeiten „Frischdienst" der Firma DD (FN 43603y) an der Adresse **** Y, Adresse 3 vorgefundenen Fertigpackungen „Bio Spitzpaprika" und „Zuckererbsen" haben entgegen § 11 Abs 1 Z 1 FPVO 1993 nicht die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 Abs 1 Z 2 und § 3 Abs 5 MEG als Angabe getragen.
Dies ist eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen
• § 26 Abs 1 MEG iVm § 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 1 Z 2 und § 3 Abs 5 MEG sowie
• § 11 Abs 1 Z 1 FPVO 1993 iVm § 2 Abs 1 Z 2 und § 3 Abs 5 MEG
im Sinne des § 63 Abs 1 MEG und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10 900 zu bestrafen, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
Das Eichamt Innsbruck ersucht daher die Einstellungsverfügungen aufzuheben und eine den Intentionen des Gesetzes schuldangemessene Strafe zu verhängen.
In eventu ersucht das Eichamt Innsbruck die Verwaltungsangelegenheiten zur neuerlichen, rechtsrichtigen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Aus dem Bundesgesetz vom 5- Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idgf:
§ 1. (1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten - im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt - zu verwenden.
(2 ) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
§ 2. (1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:
2. für die Masse das Kilogramm (kg).
§ 3. (5) Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm" und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g" gebildet.
§ 26. (1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993), BGBl. Nr. 867/1993 idgF:
§ 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
1. Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind.“
Aus der Anzeige des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 21.03.2023 geht zusammengefasst hervor, dass am 16.03.2023 in den Lagerräumlichkeiten der Firma DD, Adresse 3, **** Y, eine amtliche Füllmengenkontrolle an gemäß § 24 Abs 3 MEG in Verkehr gebrachter Fertigpackungen stattfand. Diese Kontrolle wurde vom LL durchgeführt. Dabei wurden folgende Übertretungen festgestellt:
„Produkt 1:
Bio Spitzpaprika, 190g, Ch.Nr.: L: , EAN Aufschrift auf Packung: EE., Sorgfältig verarbeitet für: FF, Adresse 4, **** X
Gemäß MEG und der FPVO sind zur Angabe der Massendeklaration auf Fertigpackungen nur g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig
Produkt 2:
Kenya Fresh Bohnen fein, 250gG, Ch.Nr.: L: , EAN Aufschrift auf Packung: Imported by: JJ, Adresse 5, ***** W
bei diesem Produkt wurde die Schriftgröße der Nennfüllmengendeklaration von 4 mm (bei Kontrolle nur 3,0 mm) gemäß § 11 Abs. 1 ZI der FPVO nicht eingehalten.
die Schriftgröße von 3 mm (bei Kontrolle nur 2,0 mm) und Form der Kennzeichnung „e" gemäß § 10 Abs. 1 der FPVO ist mangelhaft.
nicht zulässig nach Fertigpackungsverordnung
Produkt 3:
Zuckererbsen, 250g, Ch.Nr.: , EAN Aufschrift auf Packung: GG - zur Angabe der Nennfüllmengendeklaration wurde eine unzulässige Maßeinheit „grams" verwendet. Gemäß MEG und der FPVO sind zur Angabe der Massendeklaration auf Fertigpackungen nur g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig.
Produkt 4:
True Sardo Pomodori Artigianali Cocktail Tomaten, 300gG, Ch.Nr.: k.A., EAN*** Anschrift auf Packung: Gepackt durch: KK
nicht zulässig nach Fertigpackungsverordnung
Die gesetzlich festgelegten Bestimmungen der Fertigpackungsverordnung schaffen eine Vergleichbarkeit von Gütern im Sinne des Konsumentenschutzes und der Wettbewerbsgleichheit, deren Schutz die Strafdrohung des Maß- und Eichgesetz dient.
Das Eichamt Innsbruck ersucht daher um angemessene Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 63 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG).
Die Partei wurde von der Erstattung der Anzeige informiert (siehe Niederschrift GZ: *** und *** vom 16.03.2023)
Es darf darauf hingewiesen werden, dass vom Eichamt Innsbruck mit GZ: *** vom 21.02.2020 -Strafverfügung GZ: *** vom 22.06.2020 und mit GZ: *** vom 01.02.2023 bereits eine Kennzeichnungsverletzung für das gleiche Produkt zur Anzeige gebracht wurde.
Gemäß § 63 Abs 2 MEG, gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Es wird in der gegenständlichen Angelegenheit deshalb um Übermittlung des Straferkenntnis bzw. Einstellungsverfügung ersucht.“
II.Sachverhalt:
Vom LL (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) wurde am 16.03.2023 in den Lagerräumlichkeiten der Firma DD, Adresse 3, **** Y, eine amtliche Füllmengenkontrolle gemäß § 24 Abs 3 MEG an in Verkehr gebrachte Fertigpackungen durchgeführt. Dabei wurden die in der Anzeige vom 29.03.2023 festgestellten Mängel durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt. Diese Feststellungen, welche dem Beschwerdeführer in der Anzeige vorgeworfen worden sind, wurden von den Parteien in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.04.2025 außer Streit gestellt. Der Beschwerdeführer war zum vorfallsgegenständlichen Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma DD, Adresse 3, **** Y.
Bei der DD in Völs handelte es sich um den Zentralsitz der Firma DD. Dort werden Waren angeliefert und dann in die einzelnen Märkte verbracht bzw geliefert.
Zur Beschwerde des Beschwerdeführers:
Zu 1. II.1. „Kenya Fresh Bohnen“:
Das Beweisverfahren hat hier eindeutig ergeben, dass Schriftgröße der Nennfüllmengendeklaration um 4 mm nicht eingehalten worden ist. Bei der Kontrolle war die Schriftgröße der Nennfüllmengendeklaration lediglich 3 mm.
Zu Spruchpunkt 2.II.2. „Kenya Fresh Bohnen“:
Hier hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Form der Kennzeichnung „e“ nicht der Schriftgröße von 3 mm entsprochen hat und daher mangelhaft war. Bei der Kontrolle wurde die Schriftgröße mit 2 mm festgestellt.
Zu Spruchpunkt 3.IV „True Sardo Pomodori Artignianali Cocktail Tomaten”:
Hier hat das Beweisverfahren eine Schriftgröße der Nennfüllmengendeklaration mit lediglich 3 mm festgestellt, wobei die Schriftgröße der Nennfüllmengendeklaration 4 mm aufweisen hätte müssen.
Zur Beschwerde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen:
Ausgeführt wird hier, dass bei den Produkt „Bio Spitzpaprika“ die Angabe der Nennfüllmengendeklaration unzulässigerweise mit der Maßeinheit „gr“ angegeben war. Richtigerweise hätte die Nennfüllmengendeklaration der Anfangszeichen „g“ angegeben werden müssen.
Gleich verhält es sich zu dem Produkt „Zuckererbsen“. Hier wurde die Angabe der Nennfüllmengendeklaration unzulässigerweise mit „grams“ verwendet, wobei auch hier entweder das Wort „Gramm“ oder das Zeichen der Maßeinheit „g“ draufstehen hätte müssen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer die Taten in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
III.Rechtslage und Erwägungen:
„Gesetzliche Maßeinheiten
§ 1
(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten - im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt - zu verwenden.
(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
(3) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.
(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.
(5) Gesetzliche Maßeinheiten sind:
2. aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,
3. die in § 2 Abs. 3 angeführten Einheiten,
4. die gemäß § 3 gebildeten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (§ 2 Abs. 2 Z 16),
5. die in § 2 Abs. 5 angeführten Einheiten sowie
6. die Produkte und Quotienten der in den Z 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (§ 2 Abs. 5 Z 7).
§2
(1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:
[…]
2. für die Masse das Kilogramm (kg). Das Kilogramm ist definiert, indem für die Planck- Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 x 10-34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J s, die gleich kg m2 s-1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und AvCs definiert sind.
[…]
§3
(1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.
(2) Namen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.
(3) Die Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.
[…]
(5) Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Versetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, IdF BGBl. II Nr. 115/2009, lauten auszugsweise wie folgt:
§10.
(1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.
(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.
§11.
(1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
1. Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:
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2. ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.
(2) Andere als die im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.
(3) Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
(4) Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.
§12.
(1) Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
[…]
§25.
(1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
[…]
§63
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
[…]
Um Wiederholungen zu vermeiden werden auf die Feststellungen im Sachverhalt verwiesen und abermals ausgeführt, dass entsprechenden Maßeinheiten und Füllmengen den jeweils vorgeworfenen Produkten nicht der Richtigkeit entsprachen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass§ 24 Abs 3 Z 3 MEG eine Legaldefinition des Begriffes „In-Verkehr-Bringen“ enthält, wonach darunter das Anbieten, Importieren, vorrätig halten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe zu verstehen ist. Ein Kontakt mit dem Kunden oder Verbrauchern ist dagegen nicht Voraussetzung für das „In-Verkehr-Bringen“ nach dem MEG. Die strittigen Fertigpackungen wurden in den Lagerräumlichkeiten der DD zum Verkauf vorrätig gehalten und damit in Verkehr gebracht. Der Beschwerdeführer hat damit die strittigen Waren in Verkehr gebracht.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er „weder Hersteller noch Importeur ist und daher die Übertretungen nicht begangen hat“, ist auszuführen, dass im Anhang 1 Fertigpackungsrichtlinie ausgeführt wird, dass diese Richtlinie die Durchführung von Kontrollen vorsieht, die von den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf allen Handelsstufen insbesondere deshalb vorgenommen werden können, um nachzuprüfen, ob die Fertigpackungen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht Herstellers der in Frage kommenden Produkte war, so ist der jeweilige Vorwurf im Straferkenntnis zweifelsfrei so zu verstehen, dass die Firma DD, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, die Waren in Verkehr gebracht hat und ist damit, wie bereits ausgeführt, auch das Importieren genannt und gemeint, und geht dies aus dem jeweiligen Spruch zu den vorgeworfenen Übertretungen eindeutig hervor.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
IV.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die betreffenden Bestimmungen sicherstellen sollen, dass der nach § 9 VStG Verantwortliche und damit im gegenständlichen Fall der handelsrechtliche Geschäftsführer der DD ein Kontrollsystem auszuarbeiten hat und dieses in den Betrieb einbringen und umsetzen muss, damit derartige Fälle vermieden werden.
Die einschlägigen Strafbestimmungen lässt jeweils eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 10.900,00 zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts Tirol am 15.04.2025, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien, zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen bekannt, dass sie hierzu keine Angaben machen kann. Es war daher von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend war die einschlägige Strafvormerkungen zu werten.
Die über den Beschwerdeführer jeweils verhängte Geldstrafe ist aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht anzusehen. Eine Bestrafung in jeweils dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um dem Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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