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LVwG-2024/12/0244-4•LVwG T LVwG-2024/12/0244-4
LVwG-2024/12/0244-4Tribunal Administrativo Regional7 de mai. de 2025
Gerätestadel<br/>Stadel in Massivbauweise auf Sonderfläche nach §47 TROG<br/>Dynamische Verweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 21.12.2023 des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.11.2023, GZ: *** und ***, wegen der Beschwerde vom 11.09.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2023, GZ: ***, berichtigt durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.06.2023, GZ: ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 in Höhe von Euro 6.636,90 für die Errichtung eines „landwirtschaftlichen Stadels – Lagerschuppen auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z, EZ ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2023, GZ: ***, berichtigt durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.06.2023, GZ: ***, wird ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Baugesuch vom 23.08.2021 hat der Beschwerdeführer die Bewilligung eines „Lagerschuppen, landwirtschaftlichen Stadls“ auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr **1, KG *****, EZ ***, beantragt. Auf den eingereichten Planunterlagen wurde das Bauvorhaben mit „Neubau Landwirtschaftlicher Stadl“ beschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde mit Baubescheid vom 13.10.2021, GZ: ***, die baubehördliche Bewilligung für einen Neubau eines landwirtschaftlichen Stadels- Lagerschuppen“ auf dem genannten Grundstück bewilligt. Laut Baubeschreibung hat der Baukörper ein Ausmaß von 8,00 x 19,05 m sowie eine Firsthöhe von 6,50 m und wird in Holzbauweise mit Satteldach auf einer Bodenplatte aus Stahlbeton, welche mit Frostschürzen versehen wird, ausgeführt. Die Teilfläche des Grundstückes liegt in der gewidmeten Sonderfläche für sonstige Land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen gemäß § 47 TROG, Festlegung Zähler 14: Gerätestadel für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2023, GZ: ***, berichtigt durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.06.2023, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer für das mit dem genannten Baubescheid genehmigte Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 6.636,90 Euro vorgeschrieben:
Bauplatzanteil
369,00 m2
€ 8,85 Einheitspreis
m2 x € 8,58 x 150 v.H.=
€ 4.749,03
Baumassenanteil
314,33 m³
€ 8,85 Einheitspreis
m³ x € 8,58 x 70 v.H. =
€ 1.887,87
Erschließungsbeitrag
€ 6.636,90
Die Frist zur Beschwerdeerhebung wurde vom Bürgermeister bis zum 26.08.2023 und dann nochmals bis zum 30.09.2023 gemäß § 245 Abs 2 BAO verlängert. In der somit am 11.09.2023 rechtzeitig erhobenen Beschwerde (eingelangt beim Gemeindeamt am 12.09.2023) bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Gesetzgeber diese landwirtschaftlichen Gebäude von der Abgabenpflicht ausgenommen habe, weil ein Stadel in Massivbauweise auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG aufgrund seiner Lage und des Verwendungszweckes keinen nennenswerten Erschließungsaufwand verursache. Die verkehrsmäßige Erschließung erfolge über das Grundstück **1. Es führe kein öffentlicher Weg zum Stadel. Sämtliche landwirtschaftlichen Grundstücke der EZ *** können ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen mit den Geräten, die im Stadel untergebracht würden, erreicht werden. Der Stadel diene zur Zwischenlagerung von landwirtschaftlichen Produkten, um diese zu einem späteren Zeitpunkt zum landwirtschaftlichen (Haupt-)Betriebsgebäude zu verbringen. Ein weiterer Verwendungszweck liege in der Unterbringung von landwirtschaftlichen Geräten, die für die Bewirtschaftung der unmittelbar an den Stadel angrenzenden Flächen notwendig seien. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2017/12/0420-8 wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Erschließungsbeitrag im Sinne dieser Ausführungen nicht festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.11.2023, GZ: *** und ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis 2011/17/0139 festgestellt habe, dass bei der Auslegung des Begriffs „Stadel“ der Verwendungszweck eine entscheidende Rolle spiele. Demnach entspreche eine „Einstellfläche für landwirtschaftliche Geräte“ nicht dem Begriff des Stadels. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis 2009/17/0176 festgestellt, dass eine Nutzung für die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten nicht dem Begriff eines „Stadels“ entspreche, dies gelte auch für einen „Stadel in Massivbauweise“. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.07.2019, LVwG-2019/20/0045 wurde weiter ausgeführt, dass die über die ohnedies zugunsten landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude hinausgehende Begünstigung nur zum Tragen kommen solle, wenn sich Gebäude typischerweise in disloziert gelegenen Gebieten mit einer nur extensiven Verkehrserschließung befänden. Landwirtschaftliche Gerätelager lägen typischerweise nicht disloziert auf freier Flur, sondern dort, wo eine gute verkehrsmäßige Erschließung gegeben sei, dies umso mehr, je größer das Objekt sei und je mehr Geräte dort untergebracht werden. Beim Verwendungszweck Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten und entsprechender Größe eines Lagers und einer gut erschlossenen Lage sei dies nicht als Stadel in Massivbauweis zu qualifizieren. Nach Ansicht der belangten Behörde ergebe sich der Verwendungszweck aus einer gesamthaften Betrachtungsweise. Dass das Gebäude zum Einstellen landwirtschaftlicher Geräte verwendet werden soll, ergebe sich aus der einen integrierenden Bestandteil des Baugesuchs bildenden planlichen Darstellung (Kennzeichnung von Einfahrtsbereichen) und der Baubeschreibung, sowie nicht zuletzt auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Das Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG sei jedenfalls erlaubt, die Konsequenz daraus sei allerdings, dass das Bauvorhaben nicht mehr von der Abgabenpflicht ausgenommen sei. Im vorliegenden Fall handle es sich weder um einen „Stadel“ noch um einen „Stadel in Massivbauweise im Sinne des § 2 Abs 4 lit b TVAG“, da das Gebäude ganz offensichtlich als Einstellfläche für landwirtschaftliche Geräte verwendet werde. Da das betreffende Bauvorhaben nicht unter die Ausnahme des § 2 Abs 4 lit b TVAG falle (Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise) sei nach § 9 TVAG der entsprechende Erschließungsbeitrag vorzuschreiben. Als landwirtschaftlich genutztes Gebäude sei der Baumassenanteil ohnehin nur zur Hälfte zu verrechnen.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 06.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.12.2023, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 02.01.2024, hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag gestellt, die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und nochmals betont, dass im gegenständlichen Stadel Kartoffel, Getreide, Stroh sowie Heu zwischengelagert würden. Ein weiterer Verwendungszweck liege in der Unterbringung von landwirtschaftlichen Geräten, die für die Bewirtschaftung der unmittelbar an den Stadel angrenzenden Flächen notwendig seien. Die im Stadel untergebrachten Geräte dienen der Ernte dieser Feldfrüchte und der Bewirtschaftung dieser Flächen. Es handle sich dabei um Maschinen und Geräte, die keine eigene Motorisierung aufweisen. Die motorisierten Zugmaschinen, die sich selbständig auf Straßen und Verkehrswegen fortbewegen könnten, werden in den Garagen auf der Hofstelle untergebracht. Die vorgenannten Anbaugeräte verfügen nicht einmal über Räder und werden über ihre gesamte Lebensdauer nie über öffentliche Wege oder Straßen bewegt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes 2009/17/0176 und 2011/17/0139 fänden mit Änderung der Rechtslage durch die Novellierung des Raumordnungsgesetzes, LGBl 47/2011, keine Anwendung mehr.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde nicht als erforderlich erachtet. Der belangten Behörde wurde nach kurzer Erörterung der Rechtslage telefonisch die Möglichkeit eingeräumt, eine weitere schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 06.05.2025 wurde nochmals ausdrücklich auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes GSt **1, KG Z (vgl Auszug aus dem Grundbuch zu EZ *** KG ***** Z). Auf diesem Grundstück hat er einen landwirtschaftlichen Stadel – Lagerschuppen errichtet (vgl Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.10.2021, GZ: ***).
Im gegenständlichen Stadel werden Kartoffel, Getreide, Stroh sowie Heu zwischengelagert und landwirtschaftlichen Geräte, die für die Bewirtschaftung der unmittelbar an den Stadel angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden, gelagert. Die im Stadel untergebrachten Geräte dienen der Ernte dieser Feldfrüchte und der Bewirtschaftung dieser Flächen. Es handle sich dabei um Maschinen und Geräte, die keine eigene Motorisierung aufweisen.
Der Baukörper hat ein Ausmaß von 8,00 x 19,05 m sowie einer Firsthöhe von 6,50 m und ist in massiver Holzbauweise mit Satteldach auf einer Bodenplatte aus Stahlbeton, welche mit Frostschürzen versehen wird, ausgeführt worden. Die Teilfläche des Grundstückes liegt in der gewidmeten Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen gemäß § 47 TROG, Festlegung Zähler 14: Gerätestadel für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen.
Bei der baulichen Anlage handelt es sich um einen „Stadel in Massivbauweise“ auf einer Sonderfläche nach § 47 TROG, dessen Errichtung aus betriebswirtschaftlicher Sicht in der vorliegenden Größe notwendig war.
III.Beweiswürdigung:
Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug.
Die Baubeschreibung folgt aus dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.10.2021, GZ: ***, ebenso die Flächenwidmung. Die Verwendung des Stadels folgt aus dem im Baubescheid angeführten Verwendungszweck „landwirtschaftlicher Stadel – Lagerschuppen“, der Flächenwidmung „Sonderfläche für sonstige Land- und forstwirtschaftliche Gebäude gemäß § 47 TROG mit der der Festlegung Zähler 14: „Gerätestadel für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen“ sowie dem Beschwerdevorbringen, wonach im gegenständlichen Stadel Kartoffel, Getreide, Stroh sowie Heu zwischengelagert und landwirtschaftliche Geräten, die für die Bewirtschaftung der unmittelbar an den Stadel angrenzenden Flächen notwendig sind und die keine eigene Motorisierung aufweisen, untergebracht sind.
Anlässlich der Flächenwidmung wurde folgende Stellungnahme eines Amtssachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft eingeholt (Stellungnahme vom 18.05.2021, ***), aus der sich die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit des Stadels ergibt:
„… Durch die Umstellung des Betriebes auf Ackerbau hat sich auch der Maschinenpark am Hof vergrößert. So wurden zu den bereits vorhandenen Geräten für die Grünlandwirtschaft erst im letzten Jahr ein Kartoffelroder, ein Mähdrescher, Pflug und ein Sägerät angekauft, die nun zum Teil im Freien stehen und der Witterung ausgesetzt sind. Für die ordnungsgemäße Unterbringung aller Gerätschaften und für die Errichtung eines Kartoffellagers soll nun neben dem Hof ein Stadel im Ausmaß von 8,5 m x 19 m errichtet werden. Die Errichtung dieses Gebäudes ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig, weil die leeren Stallungen für die Unterbringung der Gerätschaften und als Kartoffellager nicht geeignet sind. Die Stallungen weisen weder die erforderlichen Raumhöhen auf noch können aus statischen Gründen die notwendigen Öffnungen geschaffen werden. Mit dem Neubau des Geräte- und Lagerstadels wird es möglich, die Feldfrüchte einzulagern und die Maschinen so unterzubringen, dass diese gewartet und vor der Witterung geschützt sind. Die entsprechende Unterbringung und Pflege der Geräte garantiert einen langen und sicheren Einsatz zur Bestellung, Pflege und Ernte der Feldfrüchte. Die Widmung der Sonderfläche nach § 47 TROG ist aus ha. Sicht gerechtfertigt.“
IV.Rechtslage:
Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten wie folgt:
A)Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 144/2018
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
a)der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen,
b)nach § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 2018 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl Nr 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs 3 lit g der Tiroler Bauordnung 2018 sind.
(4) Nicht als Gebäude gelten:
a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs 2 lit a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland,
c)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs 18 der Tiroler Bauordnung 2018,
d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der §§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung 2018,
e)Gebäude und Gebäudeteile zur Lagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist.
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(6) Zeitgemäße Gehsteige sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau ausgestattet sind.
(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
(8) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungs-beitragssatzes (Abs 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
...
B)Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 110/2019
§ 41
Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte zulässig;
…
§ 47
Sonderflächen für land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen
(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn
a)die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und
b)die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 lit f, g, h, i und j nicht widerspricht.
…
V.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass eine Berichtigung nach § 293 BAO rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides erfolgt (vgl VwGH 29.07.2004, 2004/16/0041). Ein berichtigender Bescheid tritt - soweit sein Inhalt reicht - an die Stelle des berichtigten Bescheides (vgl VwGH 13.11.1990, 90/08/0169, 28.02.2019, Ra 2018/16/0214). Beschwerdegegenstand ist daher der Bescheid vom 23.06.2023 in der Fassung des berichtigten Bescheides vom 28.06.2023, GZ: ***.
Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Frist zur Beschwerdeerhebung wurde vom Bürgermeister bis zum 26.08.2023 und dann nochmals bis zum 30.09.2023 verlängert (vgl den vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr). Die gegenständliche Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben worden und zulässig.
Die Ermächtigung zur Einhebung des Erschließungsbeitrages ist für den Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, in § 7 Abs 1 TVAG 2011 gesetzlich verankert. Es ist daher Voraussetzung für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, dass ein Gebäude im Sinne des TVAG vorliegt.
In den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 3 TVAG ist geregelt, was rechtlich unter einem Gebäude im Sinne des TVAG zu verstehen ist. Im vierten Absatz der genannten Bestimmung sind zudem bauliche Anlagen angeführt, die ex lege nicht als Gebäude gelten.
So gelten gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG – unter anderen - Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland nicht als Gebäude.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.03.2012, 2011/17/0139) ist die Aufzählung in § 2 Abs 4 TVAG (zum Unterschied von der in § 47 Abs 1 TROG) taxativ zu verstehen. Zudem sind die vorgenommenen Ausnahmen von der Abgabe restriktiv zu verstehen.
Strittig im gegenständlichen Fall die Frage, ob der errichtete „landwirtschaftliche Stadel – Lagerschuppen“ unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 4 lit b TVAG fällt oder nicht.
Nach der Vorgängerbestimmung in § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, haben Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser, auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässige Gebäude und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 nicht als Gebäude gegolten und waren damit von der Entrichtung eines Erschließungsbeitrages ausgenommen.
Mit Gesetz LGBl Nr 82/2001 wurde § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz dahingehend abgeändert, dass unter anderem nicht als Gebäude gelten „Städel und Bienenhäuser im Sinne des § 41 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl Nr 10, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland“ (lit a) und „Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 oder im Freiland“ (lit b).
Die Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz führten zur Änderung des § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz auszugweise aus:
„…Der zweite Satz dieser Bestimmung regelt, welche Objekte vom Gebäudebegriff nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ausgenommen sind, was zur Folge hat, dass diese keiner Abgabenpflicht nach diesem Gesetz unterliegen. Bisher waren Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser ohne weitere Einschränkungen vom Gebäudebegriff ausgenommen. Wie oben unter Punkt A.l bereits dargelegt, soll durch die nunmehrige Bezugnahme auf § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 und durch die Einschränkung auf im Freiland gelegene Objekte erreicht werden, dass nur typische landwirtschaftliche Kleinbauten in der freien Flur abgabenbefreit sind. Als solche Kleinbauten gelten demnach ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche.
... § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zählt die auf Sonderflächen nach dieser Bestimmung in Betracht kommenden Gebäude nur demonstrativ auf, was nach der Widmungspraxis der vergangenen Jahre dazu geführt hat, dass auf solchen Sonderflächen etwa auch Stallgebäude, größere landwirtschaftliche Betriebsmittelgaragen oder vereinzelt auch Schlachthöfe errichtet wurden. Anders als die im § 47 leg.cit. ausdrücklich genannten Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise befinden sich diese Arten von Gebäuden typischerweise nicht in disloziert gelegenen Gebieten mit einer nur extensiven Verkehrserschließung, weshalb eine abgabenrechtliche Privilegierung derselben über die zugunsten landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude allgemein bestehende Hälfteregel des § 9 Abs.3 zweiter Satz hinaus nicht weiter gerechtfertigt scheint. In diesem Sinn soll die Abgabenfreiheit künftig nur mehr für die im § 47 leg.cit. ausdrücklich angeführten Gebäude bestehen.“
Intention des Gesetzgebers in Bezug auf die Änderung des § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz mit dem Gesetz LGBl Nr 82/2001 war es, künftig eine klare Definition von Gebäuden im landwirtschaftlichen Bereich durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen im Tiroler Raumordnungsgesetz und damit eine Klarstellung vorzunehmen, für welche Gebäude aufgrund ihrer Art und Lage typischerweise kein ins Gewicht fallender Erschließungsaufwand entsteht. Demzufolge ging der Gesetzgeber davon aus und stellte klar, insbesondere typische landwirtschaftliche Kleinbauten, beispielsweise ortsübliche Städel in Holzbauweise im Freiland (§ 41 Abs 2 TROG), aber auch Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen gemäß § 47 TROG sollen weiterhin von einer Abgabenpflicht ausgenommen bleiben, da solche Gebäude dem Grunde nach bereits aufgrund ihrer Art und Lage typischerweise keinen ins Gewicht fallenden Erschließungsaufwand bewirken. Zuvor waren auf Sonderflächen gemäß § 47 TROG generell alle dort zulässigen bzw gewidmeten Gebäude von einer Abgabenpflicht ausgenommen. Insofern erfolgte durch die neue Bestimmung des § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz eine Einschränkung und damit Befreiung von der Abgabenpflicht nur mehr hinsichtlich bestimmter Gebäude auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG. Handelt es sich demnach seinem Verwendungszweck nach um einen Stadel auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG iSd § 2 Abs 4 lit b TVAG, so ist dieser dem Grunde nach bereits von der Entrichtung eines Erschließungsbeitrags befreit.
Bei der Qualifizierung eines Gebäudes als Stadel ist insbesondere auf dessen Verwendungszweck abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich diesbezüglich in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen mit der Definition eines Stadels und stellte dabei auf den jeweiligen Verwendungszweck und die Errichtung auf einer gemäß § 47 TROG gewidmeten Sonderfläche ab:
Nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 41 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz in der alten Fassung des LGBl Nr 27/2006 ergab sich bereits aus § 41 Abs 2 TROG 1997 in der Stammfassung das Vorverständnis des Landesgesetzgebers, dass die im § 1 Abs 3 lit k TBO 1998 (wie nun 2001) genannten Objekte "Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen" als eine Kategorie der dort genannten ortsüblichen Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, zu sehen sind oder zumindest mit solchen Städeln vergleichbar sind. Ausgehend von diesen Überlegungen zur Deutung des Ausdruckes "ortübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen" wurde eine Lagerhütte aus Holz für das Einstellen von Geräten und Werkzeugen schon im Hinblick auf ihren Verwendungszweck nicht unter den Begriff „ortsübliche Städel“ subsumiert (vgl VwGH 30.03.2004, 2003/06/0008, 30.05.2006, 2004/06/0206 ua).
In seiner späteren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 07.10.2010, 2009/17/0176, 15.03.2012, 2011/17/0139) zu Städel in Massivbauweise ausgeführt, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des Begriffes "Stadel" der Verwendungszweck eine entscheidende Rolle spiele; dies müsse - nach der Wortinterpretation - auch für einen Stadel in Massivbauweise gelten. Eine Nutzung für die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten entspreche daher nicht dem Begriff eines "Stadels".
Mit der Novelle zum Raumordnungsgesetz LGBl Nr 47/2011 hat der Landesgesetzgeber den Katalog der im Freiland zulässigen Arten von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen allerdings insgesamt neu gefasst und dabei klargestellt, dass der Verwendungszweck von Städeln im Freiland auch das Einstellen von landwirtschaftlichen Maschinen, nicht jedoch auf von Kraftfahrzeugen im Sinn der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, mitumfasst.
In den Erläuternden Bemerkungen (vgl dazu die EB zur RV 119/11) zu § 41 Abs 2 TROG heißt es:
„Der Katalog der im Freiland zulässigen Arten von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen wird insgesamt neu gefasst, wobei partielle Ergänzungen und Präzisierungen vorgenommen werden.
Klargestellt wird, dass der Verwendungszweck von Städeln im Freiland zwar das Einstellen von landwirtschaftlichen Maschinen, nicht jedoch auch von Kraftfahrzeugen im Sinn der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere Traktoren fallen, mit umfasst. Im Übrigen dienen solche Städel typischerweise der Lagerung von Heu und Betriebsmitteln, wie Stangger und dergleichen (lit. a).“
In § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 (in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 110/2019) der im Wortlaut auf die Novelle LGBl 47/2011 zurückgeht - ist nunmehr die Rede von „ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte zulässig“.
Die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl insbesondere VwGH 07.10.2010, 2009/17/0176, 15.03.2012, 2011/17/0139), wonach eine Nutzung für die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten nicht dem Begriff eines "Stadels“ entspricht, findet aufgrund dieser Änderung der Rechtslage und der ausdrücklichen Klarstellung des Gesetzgebers, dass Städel auch der „Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen“ können, keine Anwendung mehr.
Da der Tiroler Landesgesetzgeber zulässigerweise in § 2 Abs 4 TVAG dynamisch (vgl zB VfSlg 12.947/1991) auf § 41 Abs 2 lit a bis f und auf § 47 TROG verweist, führen die Novellierungen dieser Bestimmungen im TROG (insbesondere durch die oben zitierte Novelle LGBl Nr 47/2011) auch zu der angeführten inhaltlichen Änderung des Begriffs von „ortsüblichen Städel in Holzbauweise“ sowie von „Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland“ im TVAG.
Zumal aber nach wie vor der Verwendungszweck - wenn nun auch der neuen Rechtslage angepasst - eine entscheidende Rolle bei der Qualifizierung als Stadel in Massivbauweise spielt, war auch für den vorliegenden Fall der Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes zu erforschen:
Da § 12 Abs 1 TVAG das Entstehen des Abgabenanspruches an die rechtskräftige Baubewilligung knüpft, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass auch für die Abgabenbemessung der Inhalt der Baubewilligung und damit der sich aus dem Baubewilligungsantrag im Zusammenhang mit der zu diesem gehörigen Baubeschreibung ergebende Verwendungszweck maßgeblich ist (vgl dazu VwGH 23.10.2000, 99/17/0110). Eine davon abweichende tatsächliche Benützung ist für das Abgabeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.10.2010, 2009/17/0176; weiters VwGH 23.05.2002, 2001/05/0752, 06.03.1990, 89/05/0168, 10.12.1962, 1128/62).
Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungsbescheid vom 13.10.2021 ergibt sich als Verwendungszweck für das gegenständliche Gebäude ausdrücklich „landwirtschaftlicher Stadel - Lagerschuppen“. Vorausgegangen ist der Baubewilligung eine Sonderflächenwidmung nach § 47 TROG für sonstige Land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen mit der Festlegung Zähler 14: „Gerätestadel für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen“.
Nach § 47 Abs 1 lit a TROG ist die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Städel in Massivbauweise und dergleichen, unter anderem nur zulässig, wenn die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind.
Anlässlich dieses Widmungsverfahrens wurde eine Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Sachverständigen eingeholt (vgl Schreiben des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft vom 18.05.2021, ***). In dieser wurde ausgeführt, dass für die ordnungsgemäße Unterbringung aller Gerätschaften und für die Errichtung eines Kartoffellagers neben dem Hof ein Stadel im Ausmaß von 8,5 m x 19 m errichtet werden soll. Die Errichtung dieses Gebäudes sei aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig, weil die leeren Stallungen für die Unterbringung der Gerätschaften und als Kartoffellager nicht geeignet seien.
Der Gerätestadel in der errichteten Größe wurde sohin von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen als aus betriebswirtschaftlicher Sicht erforderlich erachtet. Die Lage des Stadels ergibt sich aus der vorliegenden Sonderwidmung nach § 47 TROG.
Die Einlagerung von landwirtschaftlichen Geräten stellt nach der Novellierung des § 41 Abs 2 TROG nun jedenfalls einen Verwendungszweck dar, der für einen Stadel für zulässig erachtet wird. Dass im konkreten Fall unter „landwirtschaftlichen Geräten“ auch Kraftfahrzeuge, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, mitumfasst sein sollten, geht aus dem Baubescheid nicht hervor. Im baurechtlichen Verfahren erfolgten keine besonderen Vorschreibungen für die Unterbringung von Kraftfahrzeugen (vgl zB technischen Bauvorschriften für Garagen und Stellplätze), und hat – damit übereinstimmend - der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargetan, dass ausschließlich nicht motorisierte landwirtschaftliche Geräte im gegenständlichen Stadel befinden. Da sohin die gegenständliche – sich aus der Baubewilligung im Zusammenhang mit der Baubeschreibung ergebende - Verwendung der baulichen Anlage zur Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten (landwirtschaftliche Betriebsmittel) der eines Stadels entspricht, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken bei einer Qualifizierung des Gebäudes als „Stadel in Massivbauweise auf einer Sonderfläche nach § 47 TROG“.
Die gegenständliche bauliche Anlage ist sohin als ein „Stadel in Massivbauweise auf einer Sonderfläche nach § 47 TROG“ zu qualifizieren. Da ein solcher gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG 2011 nicht als Gebäude im Sinne des TVAG 2011 gilt, erfolgte die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum zulässigen Verwendungszweck von Städeln in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 TROG abweicht (vgl VwGH 07.10.2010, 2009/17/0176, 15.03.2012, 2011/17/0139).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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