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LVwG-2025/41/0981-2•LVwG T LVwG-2025/41/0981-2
LVwG-2025/41/0981-2Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2025
Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>Bindungswirkung<br/>Entziehung der Lenkberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer eines Monats, ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer am 05.11.2024 in X als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um 41 km/h überschritten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er bestraft worden. Es liege sohin eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG vor, die Verkehrszuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschreite. Da es sich um eine erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes innerhalb der letzten vier Jahre handle, sei gemäß § 26 Abs 3 FSG die Entzugsdauer mit einem Monat festzusetzen gewesen.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er grundsätzlich kein Raser sei, weil ihm eine derartige Geschwindigkeitsübertretung in 45 Jahren noch nie passiert sei. Da er die Übertretung in der Nacht begangen habe, sei es zu keiner drastischen Gefährdung gekommen. Er benötige seine Lenkberechtigung um seine in Südtirol wohnende Partnerin zu besuchen und beantragt daher den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw eine kulante Entscheidung.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in die im behördlichen Akt einliegende Anzeige der LVA FB 2.1 W vom 04.12.2024, Zl ***, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 09.12.2024, Zl ***, die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft V vom 15.01.2025, Zl *** an die Bezirkshauptmannschaft Y über den Ausgang des Strafverfahrens sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, Herr AA, hat am 05.11.2024 um 22:26 Uhr in **** X auf der B*** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung V das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt und dabei die im angeführten Bereich, welcher innerhalb eines Ortsgebietes liegt, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen wurde.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Lasermessung mit dem Messgerät der Marke TraffiStar S350, Nr ***) festgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Schuldvorwurfes wegen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 2e StVO von der Verwaltungsstrafbehörde, der Bezirkshauptmannschaft V, zur Zl ***, rechtskräftig bestraft.
Die Bezirkshauptmannschaft Y wurde in ihrer Eigenschaft als Wohnsitzbehörde mit Schreiben vom 15.01.2025 von der Bezirkshauptmannschaft V über den Ausgang des zur Zl *** geführten Verwaltungsstrafverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft Y erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der darin einliegenden Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 09.12.2024, Zl ***.
Dass die Strafverfügung rechtskräftig ist, ergibt sich aus der im Behördenakt einliegenden Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft V vom 15.01.2025. Dass die Strafverfügung, mit der das gegenständliche entziehungsrelevante Verhalten bestraft wurde, Rechtskraft erlangt hat, wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellung, wonach die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, ergibt sich aus der dem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft V zu Zl *** zugrundeliegenden Anzeige der LVA W FB 2.1 vom 4.12.2024, GZ ***.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr I 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 lauten auszugsweise wie folgt:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]“
„Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
[…]
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]“
V.Erwägungen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund der am 05.11.2024 um 22:26 Uhr auf der B*** innerorts in X begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 41 km/h. Feststellungsgemäß wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung von der Bezirkshauptmannschaft V gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig bestraft.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, ua) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Heranziehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt, einen Monat zu betragen.
Diesbezüglich wird weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der nach § 26 Abs 3 Z 1 FSG gesetzlich vorgesehenen fixen Entziehungsdauer von einem Monat kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Festgehalten wird, dass die Begehung einer weiteren Verwaltungsübertretung wie der gegenständlichen binnen eines Zeitraumes von 4 Jahren nicht bekannt ist.
Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit darstellt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Umstände bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.8.1999, 99/11/0166). Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung benötigt, um seine Partnerin zu besuchen, konnte daher nicht berücksichtigt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen standen.
Zur Vermeidung von Unklarheiten hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt von zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer festgelegt. Dies ermöglicht der Behörde, die administrativen Vorkehrungen zu treffen und dem Beschwerdeführer, sich terminlich auf die Entziehung vorzubereiten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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