LVwG T LVwG-2025/25/0728-5

LVwG-2025/25/0728-5Tribunal Administrativo Regional2 de mai. de 2025

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/25/0728-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.25.0728.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, vom 14.03.2025 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 500,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird aufgehoben.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

3. Spruchberichtigung:

Der Tatort hat richtig zu lauten: **** W, Adresse 3.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über sie verhängt:

„1. Datum/Zeit:20.06.2023, 13:48 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 3

Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der FF, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der CC ist, und somit als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 4, **** Z, diese ist Beschäftiger/in , zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während der Dauer der Überlassung nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich macht:

  • Sozialversicherungsdokument A1

  • behördliche Genehmigung der Beschäftigung des tunesischen Staatsangehörigen EE im Sitzstaat des Arbeitgebers

Gem. § 21 Abs. 3 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1; Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt).

2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des

Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.

Arbeitnehmer/in: DD

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Tunesien

Tätigkeit: Kellner mit Inkasso

Arbeitsantritt: 16.05.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** Z, Adresse 3; 20.06. 2023 um 13:48 Uhr

Name und Anschrift des Überlassers: EE, mit Sitz in Adresse 5

V, ***** V / Tschechien

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 26 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.000,00

0 Tage(n) 16 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 26 Abs. 2 Lohn- und

Sozialdumping-

Bekämpfungsgesetz

(LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.100,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtsmittelwerberin durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen vorbringt, dass sie bereits nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft worden wäre, da sie den tunesischen Staatsbürger DD vom 16.05.2023 bis zum 31.10.2023 in der Betriebsstätte GG beschäftigt hätte, ohne dass dieser ordnungsgemäß angemeldet und sozialversichert war. Deshalb verstoße das bekämpfte Straferkenntnis gegen das Doppelbestrafungsverbot, zumal die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auch die verfahrensgegenständliche Übertretung beinhalte. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Verwaltungsstraftatbestände in unterschiedlichen Materien und Gesetzen verankert sind. Die Beschwerdeführerin leite ausschließlich die Betriebsstätte „JJ“ unter der Adresse Adresse 4 in Z. Sie sei während der behördlichen Kontrolle nicht an der Betriebsstätte anwesend gewesen und sei auch zu keiner Zeit aufgefordert worden, die angeführten Unterlagen vorzuzeigen oder zugänglich zu machen. Sie könne deshalb das vorgeworfene Verwaltungsdelikt nicht begangen haben. Da innerhalb eines Jahres kein ausreichend präzisierter Tatvorwurf gegen sie erhoben worden sei, wäre die Verwaltungsübertretung jedenfalls verjährt. Der Arbeitskräfteüberlasser „EE“ habe ihr zugesichert, dass sämtliche relevanten Unterlagen vorliegen würden und sie habe sich auf diese fachmännische Auskunft verlassen können. Ihr könne damit als Geschäftsführerin kein Verschulden angelastet werden und hätte damit von einer Strafe abgesehen werden müssen. Wenn sie ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hätte, könne dies ausschließlich in der unterlassenen Überwachung der Vorgänge im Betrieb GG gelegen sein. Der Arbeitnehmer KK habe sämtliche vom Arbeitskräfteüberlasser übermittelten Unterlagen den Ermittlungsorganen übergeben. Die untergeordnete Rolle der Beschwerdeführerin im Betrieb GG müsse bei der Höhe der Verwaltungsstrafe jedenfalls berücksichtigt werden. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Erteilung einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von Beschwerdeführerseite darüberhinausgehend noch Folgendes angegeben:

„Gemäß Vorhalt in den verfahrensgegenständlichen Straferkenntnissen war der Ort des Verstoßes in **** Z. Tatsächlich befindet sich der Betrieb GG im Gemeindegebiet von W. Nachdem der Zeitpunkt des vermeintlichen Verstoßes mit 20.06.2023, 13:48 Uhr, datiert ist, erfolgte kein korrekter Vorhalt binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist. Insofern wird hinsichtlich sämtlicher Straferkenntnisse Einwand der Verjährung erhoben. Darüber hinaus wird hinsichtlich der Ausführungen zum Doppelbestrafungsverbot ergänzt: Sämtliche Vorhalte in den gegenständlichen Verfahren sowie in den bereits in der Beschwerde zitierten rechtskräftigen Entscheidungen, wurden jeweils gegen dieselbe Person geführt und lagen diesem Verfahren dieselben vermeintlichen Taten im rechtlichen und tatsächlichen Sinne zugrunde. Es wurde auch sowohl nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz als auch nach dem LSD-BG vom Gesetzgeber dasselbe Rechtsgut geschützt, weshalb das Recht auf Verfolgung einer vermeintlichen Verwaltungsstrafe bereits konsumiert war und die gegenständlichen Verfahren gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.

Den Beschwerdeführern wurde sowohl vom Zeugen NN, welcher den Arbeiter DD vermittelte, zugesichert, dass sämtliche erforderlichen Anmeldungen und Formulare vorliegen würden, sowie dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben sowohl in Österreich als auch in Tschechien abgeführt würden, als auch dies von der Lohnverrechnung nochmals gegengeprüft wurde. Die Beschwerdeführer haben keine Mitteilung erhalten, wonach Unterlagen fehlen würden. Insofern würde es an einem allfälligen Verschulden seitens der Beschwerdeführer mangeln.

Der Arbeitnehmer DD arbeitete seit 16.05.2023 in der Arbeitsstätte im Hotel GG. Seine Beschäftigung endete mit der Kontrolle am 20.06.2023, wo er von der Bundespolizei mitgenommen und des Landes verwiesen wurde.

Wenn wir gefragt werden, ob keiner der drei Geschäftsführer die von der Arbeitskräfteüberlassung übermittelten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit überprüft hat, so stellt sich dies in unserem Betrieb so dar, dass wir diese Arbeit an ein externes Lohnbüro ausgegliedert haben. Diese kontrollieren sämtliche Unterlagen genau und würden uns Bescheid geben, wenn etwas fehlen würde. Wir haben seitens des Lohnbüros keine Nachricht bekommen, dass irgendwelche Unterlagen fehlen würden. Auf die Frage, welcher Geschäftsführer eine „übergeordnete“ Rolle in der Leitung des Betriebes „GG“ in W hatte, führen die anwesenden Beschuldigten aus, dass OO und AA die JJ in Z, Adresse 4, leiten. Der GG wird auch von der CC geleitet, stellt aber den eigenständigen Betrieb dar, welcher von MM geführt wird. AA führt aus, dass sie erst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der Bezirkshauptmannschaft X mit dem Fall konfrontiert wurde und sich dann damit befasste. Davor hatte sei vom Arbeitnehmer DD und dessen Beschäftigung im Hotel GG gar keine Ahnung. Der Geschäftsführer OO führt ebenso aus, dass er erst im Behördenverfahren von dem Fall des tunesischen Staatsangehörigen Kenntnis erlangt hatte.

Seitens der Beschwerdeführer wird bestätigt, dass ihnen bewusst ist, dass der GG im Gemeindegebiet von W liegt und dass beispielsweise auch die Grundsteuer an die Gemeinde W und nicht an die Gemeinde Z abgeführt wird.

Es war ihnen von Anfang an klar, dass der Tatort im Gemeindegebiet von W gelegen war.

MM und AA sind Angestellte der CC. Gesellschafter ist nur OO. Es hat keine Meldung über einen verantwortlichen Beauftragten an die zentrale Koordinationsstelle gegeben. Wir haben geschaut, dass wir die erforderlichen Unterlagen im Haus vorrätig haben; ob die Unterlagen in der JJ oder im Hotel GG vorrätig waren, können wir jetzt nicht mehr angeben.“

II.Sachverhalt:

Die CC betreibt jedenfalls in Z unter der Adresse Adresse 4 das Lokal „JJ“ und in W unter der Adresse Adresse 3 den Gastgewerbebetrieb „GG“. Komplementär der CC ist die CC mit der Anschrift Adresse 4, **** Z. Gesellschafter der CC ist OO, geboren am XX.XX.XXXX. Er ist auch Geschäftsführer gemeinsam mit MM, geboren am XX.XX.XXXX, und AA, geboren XX.XX.XXXX. Alle drei Geschäftsführer vertreten seit 22.03.2019 die GmbH selbständig.

Die Zuständigkeiten sind zwischen den drei Geschäftsführern intern so geregelt, dass Herr LL und AA die JJ in Z, Adresse 4, leiten; der GG wird von MM geführt.

Vom 16.05.2023 bis zum 20.06.2023 arbeitete der tunesische Arbeitnehmer DD, geboren am XX.XX.XXXX, als Kellner mit Inkasso im Betrieb GG. Bei einer behördlichen Kontrolle am 20.06.2023 konnte seitens des Beschäftigers kein Sozialversicherungsdokument A1 für den Arbeitnehmer vorgelegt werden und auch nicht die behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Sitzstaat des Arbeitgebers.

Die handelsrechtlichen Geschäftsführer haben die Kontrolle des Vorliegens der notwendigen Genehmigungen und des Vorhandenseins der erforderlichen Unterlagen auf ein externes Lohnbüro ausgegliedert. Dieses kontrolliert sämtliche Unterlagen genau und hat den Auftrag, den Geschäftsführern Bescheid zu geben, falls diesbezüglich etwas fehlen würde. Seitens des Lohnbüros haben die Geschäftsführer keine Nachricht bekommen, dass irgendwelche Unterlagen fehlen würden.

Alle drei handelsrechtlichen Geschäftsführer wurden von der Bezirkshauptmannschaft X bezüglich des Arbeitnehmers DD nach § 28 Abs 1 Z 4 lit b iVm § 18 Abs 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz rechtskräftig bestraft.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice X vom 23.05.2023 wurde der Antrag vom 23.04.2023 auf Bestätigung der EU-Überlassung für DD für die berufliche Tätigkeit als Kellner mit Inkasso für die vorgesehene Dauer der Überlassung vom 16.05.2023 bis 31.10.2023 für den Betrieb GG gemäß § 18 Abs 12 AuslBG abgewiesen. Die Überlassung wurde hiermit untersagt. Dieser Bescheid wurde sowohl an den Arbeitskräfteüberlasser in Tschechien als auch an den Beschäftiger im Inland zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden zwei der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer hinterließen einen verlässlichen und ehrlichen Eindruck, sodass kein Grund für das Verwaltungsgericht bestand, den Wahrheitsgehalt deren Aussagen zu bezweifeln.

Es wurde auch seitens der Geschäftsführer im Gericht bestätigt, dass ihnen von allem Anfang an klar war, dass der Betrieb GG nicht in der Gemeinde Z, sondern in W gelegen ist.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes, BGBl I Nr 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr 111/2022, maßgeblich:

§ 12.

Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung

(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21, 21a und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,

[…]

3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,

[…]

§ 21.

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

[…]

(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.

Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

Strafbestimmungen, Untersagung der Dienstleistung und Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren

§ 25.

Ort der Verwaltungsübertretung

Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

§ 26.

[…]

(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Zum Beschwerdeeinwand, dass aufgrund der Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz die Bestrafung nach dem LSD-BG eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen würde, bleibt Folgendes festzuhalten:

Im Straferkenntnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich überlassen wurde und für den in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung vorlag, in Anspruch genommen habe.

Nach dem LSD-BG wird der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie hinsichtlich dieses Arbeitnehmers während der Dauer der Überlassung das Sozialversicherungsdokument A1 und die behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Sitzstaat des Arbeitgebers nicht bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht habe.

Damit werden ihm in den Straferkenntnissen nach dem AuslBG und dem LSD-BG unterschiedliche Sachverhalte angelastet. Nach der Rechtsprechung des VfGH begründet es eine unzulässige Doppelbestrafung, wenn nach Ausschöpfung des materiell rechtlichen Unwertes eines Sachverhaltes durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgt.

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet, das Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz bekämpft die Unterentlohnung. Dieses Gesetz soll den Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmern ermöglichen.

Zweck des AuslBG ist eine ordnungsgemäße Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern und jene des LSD-BG das Vorliegen der erforderlichen Meldeunterlagen.

Die Beschäftigung des tunesischen Arbeitnehmers fällt unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, weshalb im Sinn des § 22 Abs 2 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Nach § 21 Abs 3 LSD-BG hat der Beschäftiger die Unterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten oder elektronisch zugänglich zu machen. Dies ist unabhängig von einer bestimmten Person, die Unterlagen müssen jedenfalls am Arbeitsort verfügbar sein. Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthält den gleichen Vorhalt wie das Straferkenntnis; die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde abgefertigt am 14.06.2024, somit noch innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist.

Bezüglich des Beschwerdeargumentes, dass der Arbeitskräfteüberlasser das Vorliegen aller relevanten Unterlagen der Beschuldigten zugesichert habe und sie sich auf dessen Aussage verlassen habe können, ändert nichts an der Tatsache, dass im Sinn der oben genannten Gesetzesbestimmung der Beschäftiger die Unterlagen bereitzuhalten hat und nicht der Arbeitskräfteüberlasser.

Hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich den Betrieb „GG“ nicht leitet und sie nach ihrer Ansicht allenfalls ein Unterlassen bei der Überwachung angelastet werden könne, hat die Beschwerdeführerin kein Kontrollsystem gegenüber der handelsrechtlichen Geschäftsführerin MM, die den Betrieb GG leitet, behauptet oder aufgezeigt. Tatsache ist, dass die im Spruch angeführten zwei Unterlagen bei der Kontrolle weder bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden konnten.

Aufgrund der fehlenden Unterlagen konnte das Amt für Betrugsbekämpfung bis Schluss der Amtshandlung nicht feststellen, ob der Arbeitnehmer in der Tschechischen Republik zur Sozialversicherung versichert war und ob eine behördliche Bewilligung für den Sitzstaat aufrecht war. Für das Amt für Betrugsbekämpfung war es daher sehr schwierig, festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht oder nicht.

Bezüglich der Auslagerung der Arbeit an ein externes Lohnbüro zur Kontrolle, ob für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers sämtliche Voraussetzungen gegeben sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, haben sich die handelsrechtlichen Geschäftsführer darauf verlassen, dass das Lohnbüro ihnen mitteilt, falls etwas fehlen sollte. Im konkreten Fall erhielten sie keine Mitteilung vom externen Lohnbüro. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Letztverantwortung für das Vorliegen der erforderlichen Meldeunterlagen bei den handelsrechtlichen Geschäftsführern liegt. Sie müssen somit für die Fehler der von ihnen beauftragten Personen einstehen. Der Schuldspruch ist somit zu Recht ergangen.

Die Berichtung des Tatortes von Z auf W konnte auch noch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden, da den handelsrechtlichen Geschäftsführern von Anfang an klar war, dass der Adresse 3 nicht in der Gemeinde Z, sondern in der Gemeinde W gelegen ist.

Das Landesverwaltungsgericht hat sich zu einer Herabsetzung der Strafhöhe im spruchgemäßen Ausmaß veranlasst gesehen, da die handelsrechtlichen Geschäftsführer sich auf eine allfällige Information des externen Lohnbüros verlassen haben, welches im Gegenstandsfall bei ihnen jedoch nicht einlangte. Die handelsrechtlichen Geschäftsführer sind nicht einschlägig strafvorgemerkt und haben dem Landesverwaltungsgericht den Eindruck hinterlassen, sich ernsthaft darum zu bemühen, dass künftig alle Meldeunterlagen bereitgehalten werden. Aus diesen Gründen wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes die nunmehr herabgesetzte Strafhöhe für angemessen erachtet.

Im bekämpften Erkenntnis wurde für die Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, obwohl die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen im Lichte der Ausführungen des EuGH vom 12.09.2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, eine nicht verhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Die Ersatzfreiheitsstrafe war somit zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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