LVwG T LVwG-2025/35/0483-9

LVwG-2025/35/0483-9Tribunal Administrativo Regional30 de abr. de 2025

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Bringungsrecht<br/>Einräumung<br/>Bringungsweg<br/>Bringungsnotstand<br/>Entschädigung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/0483-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.35.0483.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von 1. Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und 2. Herrn BB, Adresse 2, **** Y, vertreten durch AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.1.2025, ***, betreffend die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 20.1.2025, ***:

Mit Schreiben vom 23.8.2021 hat Herr CC bei der Landesregierung als Agrarbehörde einen Antrag auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für die Erschließung des Gst **1, GB Y, über das Gst **2, GB Y, des BB eingebracht.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung einer agrarfachlichen Stellungnahme vom 23.10.2024 sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2024, entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 19 GSLG 1970 „über den Antrag des CC, Adresse 3, **** Y, auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zur Erschließung des Gst **1 KG Y, über das Gst **2 GB Y, im Eigentum des BB, Adresse 2, **** Y, sowie über den Antrag des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung wie folgt:

Spruch

I. Bringungsrecht:

a) Gemäß §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 wird zu Gunsten des Gst **1 in EZ *** GB Y (Eigentümer CC) ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit folgender Berechtigung eingeräumt:

Recht zur Errichtung, Benutzung und Erhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsweges in Form eines schlepperbefahrbaren Weges mit einer maximalen Fahrbahnbreite von 2,5 m als Spurweg (Mittelstreifen und Bankett begrünt), über Gst **2 in EZ *** GB Y, im Eigentum des BB, Adresse 2, **** Y, nach Maßgabe der Projektunterlagen der Abt. Agrarwirtschaft vom 18.11.2024, ***, bestehend aus dem technischen Bericht sowie den Trassenplänen 1:500 und 1:1000. (Anlage)

b) Gemäß § 6 Abs. 1 GSLG 1970 wird Herrn CC, Adresse 3/1, **** Y, die Bewilligung zur Errichtung der Bringungsanlage (Schlepperweg) lt. Spruchpunkt I. a) dieses Bescheides erteilt.

Beim Bau sind lt. techn. Bericht des Amtssachverständigen folgende Auflagen einzuhalten:

1. Der Bringungsweg ist schlepperbefahrbar, im Regelprofil L2 ohne Spitzgraben nach RVS 03.03.81 mit einer Nutzbreite von 2,5 m und einem talseitigen Bankett von 0,25 cm auszuführen.

2. Die Entwässerung hat durch eine geneigte Fahrbahn und zusätzliche Auskehren zu erfolgen.

3. Der Weg ist als Erdweg mit tlw. geschotterten Spuren anzulegen.

4. Die Begrünung hat durch mosaikartiges Verlegen der Rasenziegel zu erfolgen, Fehlstellen sind mit standortangepasstem Alpinsaatgut nachzusähen. Der Mittelstreifen ist jedenfalls einzusähen.

c) Gemäß § 7 Abs. 2 lit b GSLG 1970 wird für die durch das gegenständliche Bringungsrecht in Anspruch genommene Fremdfläche (Teilfläche von 50 m2 des Gst **2 KG Y) lt. Gutachten des landwirtschaftliche Amtssachverständigen vom 23.10.2024, ***, ein Entschädigungsbetrag von € 37,50 festgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 3 GSLG 1970 ist der gesamte Entschädigungsbetrag binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides vom Eigentümer des berechtigten Grundstückes, Herrn CC, an den Eigentümer des belasteten Grundstückes, Herrn BB, zu zahlen.

II. Antrag AA auf Zuerkennung der Parteistellung:

Dem von AA im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2024 gestellten Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren wird keine Folge gegeben.“

Begründend führte die belangte Behörde zum eingeräumten Bringungsrecht im Wesentlichen aus, dass nach Maßgabe des eingeholten und unwidersprochen gebliebenen agrarfachlichen Gutachtens die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 GSLG 1970 für die begehrte Einräumung gegeben sind. Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich das Bringungsrecht nur auf das Teilstück über das Gst **2, GB Y, bezieht, da der Antragsteller berechtigt sei, die vorgelagerten Wege und Grundstücke für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu nutzen und zu diesen Flächen auch kein Antrag vorliege. Die im Rahmen der Baubewilligung verfügten Auflagen würden sich aus dem technischen Bericht der Projektunterlagen ergeben und sicherstellen, dass die Errichtung schonend erfolgt.

Auch hinsichtlich der vorgeschriebenen Entschädigung wird auf das auch zu diesem Punkt unwidersprochen gebliebene agrarfachliche Gutachten verwiesen, in welchem die Entschädigung entsprechend den Vorgaben des § 7 GSLG 1970 berechnet worden sei.

Zum Antrag des AA sowie zu dessen Einwendungen wird wie folgt ausgeführt:

„Parteien im bringungsrechtlichen Verfahren sind der Antragsteller, der Eigentümer der belasteten Grundstücke sowie hinsichtlich der Entschädigung dinglich Berechtigte, Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer.

Herr AA ist weder Antragsteller noch Eigentümer von belasteten Grundstücken. Er hat den Eigentümer des belasteten Grundstückes zur mündlichen Verhandlung begleitet bzw. ihn in diesem Verfahren vertreten (BB hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung seinem Bruder AA die Vollmacht erteilt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten). Die Behauptung des AA, er habe den vorgelagerten Stichweg auf Grund der Agrargemeinschaft DD Anfang der 90ier Jahre errichtet und sei daher ‚außerbücherlicher Eigentümer des Baukörpers Weg‘ kann nicht zu einer Parteistellung im gegenständlichen bringungsrechtlichen Verfahren führen, zumal sich dieses Verfahren nur auf jenen Teil der Bringungsanlage (Schlepperweg) bezieht, der über das Gst **2 GB Y im Eigentum des BB führt. Im Übrigen ist festzustellen, dass von Seiten der Agrarbehörde bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft X eine Anfrage zum Bestand einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für AA gestellt wurde und diese mitgeteilt hat, dass eine Durchsicht der Akten und des ELAK (elektronisches Protokoll) ergeben hat, dass ein diesbezüglicher Bescheid nicht auffindbar ist.

Für die Agrarbehörde ergeben sich somit keine Umstände, die eine Parteistellung im gegenständlichen bringungsrechtlichen Verfahren für AA begründen könnten.

Zu den übrigen Ausführungen des AA zum antragsgegenständlichen Grundstück **1 GB Y im Eigentum des EE ist festzustellen, dass das Grundstück für das bringungsrechtliche Verfahren im Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung relevant ist. Dazu hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten festgestellt, dass es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, welches im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes des Antragstellers bewirtschaftet wird. Diese Ausführungen wurden von AA weder vor der Verhandlung noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt. Wie es zum aktuellen Zustand des Grundstückes gekommen ist, ist im bringungsrechtlichen Verfahren nicht relevant.

Selbiges gilt für das Vorbringen des AA und des BB in Bezug auf einen Entschädigungsanspruch auf den vorgelagerten Wegen. Für die Agrarbehörde ergibt sich kein Hinweis, dass diese hier als Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 2 lit f GSLG 1970 zu werten wären. Im Übrigen ist eine Entschädigung vom Ertragswert der in Anspruch genommenen Fläche zu berechnen und ist ein solcher auf einer bestehenden Wegfläche nicht gegeben (siehe dazu die Entscheidung des LVwG vom 11.11.2024, LVwG-2024/37/1300-7).“

Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 22.1.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben die Herrn AA und BB, dieser vertreten durch AA, Beschwerde, welche am 3.2.2024 per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde, mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes abgewiesen wird, wie folgt:

„a. Kein Bringungsnotstand:

Das Gst. **1, KG Y des CC ist extrem steil. Dieses Grundstück ist an 3 Seiten von Almgrundstücken und an einer Seite von Wald umgeben. Es hat eine Insellage. Dieses Grundstück wurde nie landwirtschaftlich genutzt, in den 50-er, 60-er, 70-er und 80-er Jahren wurde das Grundstück von angrenzenden Almbetreibern als Waldweide genutzt, soweit es nicht wegen extremer Sumpfigkeit unbenutzbar war. Für eine Heunutzung war das Grundstück nie geeignet, weil der untere Teil mit Bäumen bestockt, der mittlere Teil stark sumpfig (Art Hochmoor) und der obere Teil mit Erlenstauden (Wald im Sinne des Forstgesetzes) zugewachsen war.

In den vergangenen Jahren hat Herr CC im oberen Bereich den Staudenbestand ohne Bewilligung der Forstbehörde gerodet und im mittleren Bereich den Sumpf ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde komplett trockengelegt. Außerdem hat er 2 Holzhütten auf dem Grundstück errichtet. Er gibt nun vor, sein Grundstück landwirtschaftlich nutzen zu wollen, damit er eine Zufahrt in Form eines Bringungsrechtes bekommt. Herr CC ist Jäger und es besteht der begründete Verdacht, dass er die landwirtschaftliche Nutzung nur vorschiebt, um mit dem Auto zu den Hütten zu kommen.

Ein Bringungsrecht kann gem. § 2 GSLG nur eingeräumt werden, wenn es zur zweckmäßigen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendig ist. Sollten dort nach rechtswidriger Rodung und rechtswidriger Trockenlegung überhaupt einige Kilogramm Heu gewinnbar sein, wäre es die Aufgabe des Sachverständigen gewesen, dies zu ermitteln, um überhaupt feststellen zu können, ob diese Bewirtschaftung überhaupt zweckmäßig ist. Diesbezügliche Feststellungen fehlen sowohl im Gutachten als auch im Bescheid, dies, obwohl Herr AA in der Verhandlung am 10.11.2024 ausdrücklich auf diese Problematik hingewiesen hat.

Dem GSLG wohnt wohl das Ökonomie- und Verhältnismäßigkeitsgebot inne, ansonsten hätte das Gesetz wohl keine zweckmäßige Bewirtschaftung gefordert. Wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Verhältnis zum Aufwand, der hiefür betrieben wird, sich als völlig unökonomisch darstellt, erhärtet sich der Verdacht, dass jagdwirtschaftliche Zwecke im Vordergrund stehen.

b. Rodung und Sumpftrockenlegung ohne Bewilligung:

Anlässlich der Verhandlung am 10.11.2024 hat Herr AA vorgetragen, dass das Grundstück im oberen Teil (der Staudenbestand) ohne Rodungsbewilligung der Forstbehörde gerodet wurde und auch die Trockenlegung im mittleren Bereich ohne naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgte. Der Behördenvertreter meinte und so steht es auch im Bescheid, dass die fehlenden Bewilligungen für die Einräumung des Bringungsrechtes belanglos sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre dies rechtens, dann könnte das Prinzip der Amtswegigkeit jederzeit beliebig ausgehebelt werden.

Auf § 2 Abs. 3 GSLG wird ausdrücklich verwiesen, wissend, dass diese Bestimmung nur analog angewendet werden kann.

c. Umfang des Bringungsrechtes:

Bei der Verhandlung am 10.11.2024 wurde mehrfach und eindeutig von BB dargelegt, dass der Weg ab der FF, und zwar ca. 200 Meter westlich davon (beim GG) bis zur JJ in den 50-er bzw. 60-er Jahren vom Vater des BB als Karrenweg mit Zustimmung der Agrargemeinschaft DD errichtet wurde. In den 70-er bzw. 80-er Jahren hat dann BB ebenfalls mit Zustimmung der Agrargemeinschaft DD diesen Karrenweg mit einem Bagger für Traktoren und geländegängigen PKW 's befahrbar gemacht. Diesen Weg hat also nicht die Agrargemeinschaft DD errichtet. Es kann sich daher auch eine allfällige Erklärung des Substanzverwalters, dass Herr CC berechtigt sei, den vorgelagerten Weg zu benutzen, nur bis ca. 200 Meter nach der FF beziehen, da die Wegtrasse (Baukörper Weg) ab diesem Punkt nicht der Agrargemeinschaft gehört und sie darüber auch ohne Zustimmung des Herrn BB nicht verfügen kann. Herr CC hat dies gewusst bzw. er hätte es wissen müssen und hat dies der Behörde verschwiegen. Insofern war sein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nur über das Gst. **2 (Eigentümer BB) falsch und für die Behörde irreführend. Die Behörde hat dies auch seitdem 10.11.2024 gewusst. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, den Sachverhalt zu ermitteln, was sie nicht getan hat, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Insofern ist die Entscheidung mangels Sachverhaltsermittlung unrichtig.

2. Zweitbeschwerdeführer AA

Im Bescheid wird unter Punkt II des Spruches ausgeführt, dass dem Antrag des AA auf Zuerkennung der Parteistellung keine Folge gegeben wird. Diese Entscheidung ist unrichtig.

Anlässlich der Verhandlung am 10.11.2024 hat Herr AA ausgeführt, dass der Stichweg, der unmittelbar vor dem beantragten Bringungsweg liegt, in den späten 90-er Jahren mit Zustimmung der Agrargemeinschaft DD (jetzt Gemeindegutsagrargemeinschaft DD) von ihm errichtet wurde. Herr AA hat darauf hingewiesen, dass es damals ein forstwirtschaftliches Verfahren gegen ihn wegen illegaler Rodung gegeben habe, das er infolge Berufung (damals 2. lnstanz: Amt der Tiroler Landesregierung) gewonnen habe. Die diesbezügliche Entscheidung finde er in seinen Unterlagen leider nicht mehr. Da diese Entscheidung in der BH X auch nicht mehr auffindbar ist, wir ersucht, den Akt der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD beizuschaffen, damit die diesbezüglichen Erkenntnisse aus diesem Akt gewonnen werden können. Auch könnte durch eine Befragung des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft geklärt werden, wer diesen Stichweg errichtet hat und wer diesen bisher erhalten hat. Herr CC hat auch gewusst, dass dieser Stichweg von AA errichtet werde und hat dies in seinem Antrag der Behörde verschwiegen. Diese notwendigen Ermittlungen hat die belangte Behörde unterlassen. Die Entscheidung ist daher unrichtig.

Die Wegtrasse (Baukörper Weg) liegt zwar auf Grund und Boden der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD, diese ist jedoch nicht berechtigt, Herrn CC auf diesem Weg ein Fahrrecht einzuräumen.

Desweiteren wird das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers BB zum Bringungsnotstand, zur Rodung und Entwässerung ohne Bewilligung und zum Umfang des Bringungsrechtes zum Vorbringen für diese Beschwerde von AA erhoben.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Vom Landesverwaltungsgericht wurden der Obmann und der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD als Eigentümerin des Grundstückes **3 aufgefordert, zur gegenständlichen Angelegenheit und insbesondere zum Beschwerdevorbringen, soweit sich dieses auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft DD bezieht, eine Stellungnahme abzugeben.

Zeitgleich wurde die gegenständliche Beschwerde auch an den Antragsteller, der gleichzeitig Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD ist, zum Parteiengehör versandt.

Dieser übermittelte daraufhin mit Email vom 26.3.2025 diverse Dokumente, ohne auf deren Inhalt und Bedeutung näher einzugehen.

Vom Substanzverwalter wurde keine Stellungnahme erstattet.

Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht auch der bereits im Behördenverfahren beigezogene agrarfachliche Amtssachverständige aufgefordert, aus agrarfachlicher Sicht eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abzugeben, und dabei etwa nochmals auf die Frage des Vorliegens eines Bringungsnotstandes einzugehen, sowie auch darauf, inwieweit die Gemeindegutsagrargemeinschaft DD als Eigentümerin des Grundstückes **3 vom gegenständlichen Vorhaben betroffen ist und inwieweit die in der Beschwerde thematisierte Frage nach dem Errichter des nach ca. 200 m nach der FF beginnenden Stichweges entscheidend für die gutachterlichen Schlussfolgerungen ist.

Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 27.3.2025 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

„Herr CC, Adresse 3/1, **** Y ist Alleineigentümer des Grundstücks **1, KG Y vorgetragen in der EZ ***. Er bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung und Bienenzucht. Mit Stand 23.04.2024 werden insgesamt 5,5413 Hektar Nettofutterflächen bei der Agrarmarkt Austria (AMA) als Förderfläche beantragt. Davon wird das Gst. **1, KG Y mit 0,4044 ha als Einmähdige Wiese und 0,6950 ha als Hutweide bei der AMA beantragt. Diese Nutzungen wurden beim Ortsaugenschein vom Unterfertigenden festgestellt und bestätigt.

Das Gst. **1, KG Y wird nach GSLG § 2 zweckmäßig im Sinne der Land- und Forstwirtschaft bewirtschaftet. Das obere Drittel wird einmal gemäht und das gewonnene Heu auf den Heimbetrieb verbracht. Im unteren Bereich befindet sich die Hutweide, welche mit Ponys abgeweidet wird. Des Weiteren werden über die Sommermonate 4 eigentümliche Bienenstöcke des CC auf dem Grundstück aufgestellt und betreut, welche ebenfalls der Landwirtschaft zuzuordnen sind. Die derzeitige Zufahrt auf das Grundstück erfolgt über einen 40 %-steilen Bringungsweg ausgehend von der Abzweigung des Stichweges auf Gst. **3, KG Y im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD. Diese Bringungsanlage wurde mit Bescheid vom 20.05.2016, Geschäftszahl *** seitens der Bezirkshauptmannschaft X naturschutzrechtlich bewilligt. Das vom Antragsteller damals selbst erstellte und eingereichte Projekt, entspricht nicht dem Stand der Technik und ist der derzeit bestehende Weg weder technisch noch sicherheitstechnisch ordnungsgemäß errichtet worden und stellt somit eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit dar. Der zur Heuernte verwendete Motorkarren muss derzeit zur Verbesserung der sicheren Befahrbarkeit von einem Traktor mittels Seilwinde gesichert werden. Es wird somit ein bestehender technischer Bringungsnotstand festgestellt.

Die im Technischen Bericht vom 18.11.2024, ***, beschriebene Variante, wird gemäß § 3 GSLG hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang nach Abwägung und Beurteilung vor Ort als beste Lösung seitens des Amtssachverständigen erachtet.

Dabei ist vorgesehen das Gst. **1, KG Y über den vorhandenen Stichweg am Gst. **3, KG Y der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD und das Gst. **2, KG Y des Herrn BB zu erschließen. Nach ungefähr 150 m am Stichweg zweigt die geplante Bringungsanlage ab und führt knapp 50 m auf dem Gst. **3, KG Y bevor diese ungefähr 25 m über das Gst. **2, KG Y des BB führt und anschließend im Gst. **1, KG Y des CC endet. Die geplante Trassenführung wird im Planoperat *** dargestellt.

-Bild im Original ald Pdf ersichtlich-

Abb. 1: Planoperat ***

Das verfahrensrelevante Grundstück **1, KG Y wird über die vorgelagerten Wege der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y (Mitgliedschaft vorgetragen in der EZ ***), sowie der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD (Mitgliedschaft vorgetragen in der EZ ***) erreicht.

Zur vollständigen Errichtung der geplanten Bringunganlage ist auch das Gst. **3, KG Y im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD im Ausmaß von 129 m² baulich betroffen. Der markanteste Bauabschnitt liegt hier bei der Errichtung der Abzweigung vom bestehenden Stichweg. Im weiteren Verlauf des Geländes bis zur Grundgrenze des Herrn AA lässt sich die Bringungsanlage ohne größeren Aufwand erstellen.

Die Erlaubnis zur Mitbenützung des nach ca. 200 m nach der FF beginnenden Stichweges wurde aufgrund der Tatsache angenommen, da sich der Stichweg auf dem Gst. **3, KG Y im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD befindet und die Mitgliedschaft des Antragstellers an der Agrargemeinschaft DD in der EZ *** vorgetragen ist. Des Weiteren kann in der EZ ***, KG ***** Y, der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD weder ein Baurecht noch eine Dienstbarkeit oder dergleichen für den Stichweg festgestellt werden. Am 26.03.2025 wurde am Gemeindeamt Y Akteneinsicht in die vorhandenen Unterlagen der GGAG DD, sowie der früheren Agrargemeinschaft DD genommen. In den vorhandenen Protokollen der Vollversammlung konnte die thematisierte Frage des Errichters des nach ca. 200 m nach der FF beginnenden Stichweges und die Berechtigung zur Nutzung dieses Stichweges ebenfalls nicht beantwortet werden.“

Schließlich wurde in der gegenständlichen Angelegenheit auch noch am 23.4.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der allen Parteien die Gelegenheit zur Äußerung gegeben und in der insbesondere das erstattete agrarfachliche Gutachten nochmals näher erörtert wurde.

II. Rechtliche Erwägungen:

Vorab wird festgehalten, dass sich alle Grundstücksangaben im gegenständlichen Erkenntnis auf das GB Y beziehen.

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerden wurden auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 1 bis 8, 10 und 19) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

c) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

d) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.“

„§ 2 Voraussetzungen für die Einräumung

(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

(2) (…)“

„§ 3

Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten

(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“

„§ 4 Bringungsanlagen

(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.

(2) Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen.“

„§ 5

Benützerkreis

(1) Auf Seilwegen, deren Ausstattung den für die Personenbeförderung gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Vorschriften entspricht, dürfen nur folgende Personen befördert werden:

a) Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen;

b) Personen, welche die in lit. a angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

c) Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere für Zwecke des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.

(2) Die Beförderung von Personen hat unentgeltlich zu erfolgen.

(3) Das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, steht ohne Zustimmung des Grundeigentümers nur den im Abs. 1 genannten Personen zu.“

„§ 6 Bewilligungspflicht

(1) Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs. 2 entspricht.

(2) (…)

(3) Güterwege dürfen als Bringungsanlagen erst benützt werden, wenn die Vorschriften über die technische Ausstattung (Abs. 1) erfüllt sind.“

„§ 7 Entschädigung

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:

a) bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung bestimmten Gebiet, bei Hofräumen, bei Grundstücken, die gewerblichen Betriebsanlagen oder Bergbauzwecken dienen, ein entsprechender Teil des Verkehrswertes der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundfläche, dessen Höhe nach der Art der Inanspruchnahme und der dadurch bedingten Nutzungsbeeinträchtigung zu bestimmen ist. Der Verkehrswert ist der Preis, der ortsüblich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Außer Betracht bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertsteigerungen durch die Bringungsanlage;

b) bei anderen nicht unter lit. a fallenden Grundstücken der Ertragswert der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte Nutzen, den die Grundfläche bei ortsüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann;

c) die Wertminderung, welche die für das Bringungsrecht nicht in Anspruch genommenen Grundstücke desselben Eigentümers durch die Einräumung des Bringungsrechtes erleiden;

d) bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung und durch Randschäden;

e) allfällige Wirtschaftserschwernisse;

f) darüber hinausgehende, vom Grundeigentümer zu vergütende Nachteile, die dinglich Berechtigte, Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.

(3) Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.“

„§ 8

Einlösung von Grundflächen

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung (§ 9) verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.

(3) Der Einlösungspreis ist, soweit hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, von der Behörde auf Grund des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 lit. c bis f festzusetzen.

(4) Bestehen an den einzulösenden Grundflächen dingliche Rechte dritter Personen, so ist der Einlösungsbetrag beim zuständigen Bezirksgericht zu erlegen. Für die Hinterlegung und Verteilung des Einlösungspreises sind die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß anzuwenden.“

„§ 10

Benützung fremder Bringungsanlagen, Kostenbeitrag

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.

(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist - unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes - auf der Grundlage der Kosten zu bemessen, die der Bau des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage im Zeitpunkt der Antragstellung dem Eigentümer der Anlage verursachen würde.

(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen. Dies gilt sinngemäß auch für den Beitrag zum Betriebsaufwand.

(4) Für die Festsetzung des Kostenanteiles sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

„§ 19

Zuständigkeit der Agrarbehörde

Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Ebenfalls zu beachten ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081) und kann diese Rechtsprechung auch auf das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht übertragen werden (vgl die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).

Vor diesem Hintergrund war daher vom Landesverwaltungsgericht entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu prüfen, ob einerseits die Parteistellung von Herrn AA von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde und ob andererseits die Voraussetzungen für die Einräumung des vom Antragsteller begehrten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes gegeben waren und ob die Festlegung der hierfür von der belangten Behörde vorgeschriebenen Entschädigung korrekt erfolgte.

Nicht verfahrensgegenständlich ist dagegen – wie schon von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt wurde – die Frage, ob vom Antragsteller, wie von den Beschwerdeführern behauptet, in der Vergangenheit allenfalls Maßnahmen auf seinem Gst **2 ohne hierfür erforderliche naturschutz- oder forstrechtliche Bewilligung durchgeführt wurden. Mit einer solchen Frage müsste sich die Behörde allenfalls in gesonderten Verfahren auseinandersetzen; für die hier gegenständliche Frage nach der Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSLG 1970 kommt es allein darauf an, ob gegenwärtig die Voraussetzungen hierfür nach § 2 erfüllt sind und liefert das GSLG 1970 keine Rechtsgrundlage dafür, allfällige in der Vergangenheit passierte Übertretungen des Forstgesetzes 1975 oder des TNSchG 2005 zu ahnden oder in einem Verfahren wie dem gegenständlichen zu berücksichtigen.

Zumindest in gewisser Weise entscheidungswesentlich und damit Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist dagegen die in der Beschwerde thematisierte Frage, wer den Weg ab der FF und ca. 200 m westlich davon beim GG bis zur JJ (kurz: Stichweg) errichtet hat, da unter anderem von der Lösung dieser Frage abhängt, ob die unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelte Frage nach der Parteistellung von AA richtig entschieden wurde.

Nach dem oben wiedergegebenen § 10 Abs 1 GSLG 1970 hat nämlich dann, wenn ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 lit b) umfasst, deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.

Da eine Erschließung des Grundstücks **1, wie sie im verfahrenseinleitenden Antrag begehrt wird, nur möglich ist, wenn auch der vorgelagerte Weg ab der DD sowie der Stichweg mitbenutzt werden darf, muss das beantragte Bringungsrecht auch die Mitbenützung dieser Wege umfassen und hätte Herr AA, sofern der Antragsteller wirklich seine Zustimmung zur Benützung des Stichweges braucht, allenfalls einen Anspruch im Sinn des § 10 Abs 1 GSLG 1970, woraus sich zweifellos eine Parteistellung von AA im gegenständlichen Verfahren ableiten ließe, da er dann im Sinn des § 8 AVG an der gegenständlichen Sache vermöge eines Rechtsanspruches bzw eines rechtlichen Interesses beteiligt wäre.

Was den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, so bezieht sich dieser zwar tatsächlich nur auf das Bringungsrecht in Form der Errichtung, Benutzung und Erhaltung eines Schlepperweges; die Argumentation der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass sich das Verfahren deshalb nur auf diesen Schlepperweg bezieht und insofern die Frage des Eigentums am Stichweg nicht zu erörtern sei, trifft aber dennoch nicht zu. Wie noch weiter unten näher ausgeführt wird, muss nämlich als Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSLG 1970 ein Bringungsnotstand beseitigt oder zumindest gemildert werden und könnte dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht bejaht werden, bestünde für den Antragsteller gar keine Möglichkeit, jenen Punkt zu erreichen, wo der nunmehr geplante Schlepperweg beginnt. Die Frage danach, ob der Antragsteller auch den Stichweg befahren darf, ist somit auch für die Frage der Rechtmäßigkeit des eingeräumten Bringungsrechtes von entscheidender Bedeutung und war insofern im gegenständlichen Verfahren zu klären.

In diesem Zusammenhang kam das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Antragsteller berechtigt ist, sowohl den Weg ab der DD als auch den gegenständlichen Stichweg zu benutzen, und zwar aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Gemeindegutsagrargemeinschaft DD. Dies insofern, als diese Wege zweifellos über das im Eigentum dieser Agrargemeinschaft befindliche Grundstück **3 führen und im durchgeführten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behauptung hervorgekommen sind, dass keine Berechtigung zur Nutzung durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft besteht. So konnte der Beschwerdeführer AA in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung zwar glaubhaft machen, dass er für die Errichtung des Stichweges und sein Bruder für die Errichtung des Weges zur JJ verantwortlich ist; es konnten allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt werden, dass diese Errichtung das Recht zur Befahrung dieser Wege durch die Agrargemeinschaft DD ausschlösse, sondern wurde vielmehr ausdrücklich eingeräumt, dass etwa gegenüber dem damaligen Obmann der Agrargemeinschaft ausdrücklich dem Recht zur Benützung des Stichweges durch die Agrargemeinschaft zugestimmt wurde, und wurde zudem von AA zugestanden, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder in der Vergangenheit immer unbeanstandet die genannten Wege nutzten. Die Beschwerdeführer konnten auch keine Nachweise dafür erbringen, dass sie im Besitz von an sich erforderlichen behördlichen Bewilligungen sind und konnten solche Bewilligung für die betreffenden Wegabschnitte auch weder bei der belangten Behörde noch in den Akten der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD gefunden werden. Außerdem liegen auch keine Dokumente zu allfälligen mit der Gemeindegutsagrargemeinschaft getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zur Wegbenutzung vor und ist nicht zu vermuten, dass die Agrargemeinschaft der Errichtung von Wegen durch AA bzw BB auf ihren Grundstücken zugestimmt hätte, ohne diese Wege selbst benutzen zu dürfen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass dem Antragsteller als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD das Recht zur Benutzung des Stichweges zukommt, weshalb AA im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung hat, da er insofern von der Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes rechtlich nicht betroffen ist.

Unabhängig von der eben thematisierten Frage nach der Parteistellung von AA war im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von BB, der als Eigentümer des vom beantragten Bringungsrecht betroffenen Grundstücks **2 jedenfalls Parteistellung hat, vom Landesverwaltungsgericht zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einräumung des beantragten Bringungsrechtes vorliegen, wobei diesbezüglich primär der oben wiedergegebene § 2 Abs 1 GSLG 1970 maßgeblich ist, wonach auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht dann einzuräumen, wenn

„a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.“

Zu diesen Voraussetzungen hat sich bereits im behördlichen Verfahren ein agrarfachlicher Amtssachverständiger geäußert und wurden diese Ausführungen im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverfahrens nochmals untermauert. So führte dieser Amtssachverständige in seinem im Behördenverfahren erstatteten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Antragsteller einerseits eine Landwirtschaft mit Viehhaltung betreibt, und zwar derzeit mit 3 Kühen, 1 Kalbin, 2 Jungrindern und 4 Kälbern, und mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von ca. 5,54 ha, und dass das Gst **1 ein Bestandteil seiner Betriebsflächen ist und einmal jährlich ca. 0,40 ha dieses Grundstückes zur Heumahd von Bergheu und ca. 0,88 ha in der Zeit von Anfang Juni bis Mitte September als Hutweide für 4 Ponys diene. Die übrigen 0,60 ha des Grundstückes seien Wald. Andererseits betreibe der Antragsteller auch eine Bienenzucht und würden während der Sommermonate Bienenstöcke mit vier Bienenvölkern zur Gewinnung von hochwertigem Gebirgshonig auf das genannte Gst **1 gebracht. Auch in seinem ergänzenden Gutachten vom 27.3.2025 wurde nochmals dargelegt, dass das Gst **1 zweckmäßig im Sinn der Land- und Forstwirtschaft bewirtschaftet werde, da mit Stand 23.04.2024 von den insgesamt als Förderfläche bei der AMA beantragten 5,5413 Hektar Nettofutterflächen 0,4044 ha als Einmähdige Wiese und 0,6950 ha als Hutweide auf das Gst **1 entfallen würden und dies insofern einen maßgeblichen Anteil am landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers darstelle.

Wenn von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass nicht dargelegt worden sei, dass die Bewirtschaftung in Anbetracht nur weniger Kilogramm gewinnbaren Heus zweckmäßig sei bzw dass eine landwirtschaftliche Nutzung in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe, der hierfür betrieben wird, so stehen diesem Vorbringen die Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen entgegen, aus denen sich klar schließen lässt, dass im Sinn des § 3 Abs 1 lit a GSLG 1970 die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile jedenfalls überwiegen. Im Rahmen der durchgeführten Verhandlung wurde diesbezüglich etwa auch noch ausgeführt, dass der geplante Bringungsweg keine Nachteile bei der Bestoßung der Alm des Beschwerdeführers BB mit sich bringt.

Ein Bringungsnotstand sei laut Amtssachverständigen deshalb anzunehmen, weil die bisherige Zufahrt zu diesem Grundstück geländebedingt als unzumutbar und vor allem gefährlich einzustufen sei. Auch dies wird in beiden Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zeigen die Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen zweifelsfrei auf, dass im vorliegenden Fall die zweckmäßige Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücks **1 dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass keine geeignete Bringungsmöglichkeit besteht, weshalb die in der oben erwähnten lit a des § 2 Abs 1 GSLG 1970 genannten Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes gegeben sind.

Auch daran, dass das gegenständliche Bringungsrecht im Sinn der oben genannten lit b des § 2 Abs 1 GSLG 1970 zur Beseitigung bzw zumindest Milderung dieses Nachteiles erforderlich ist und auch entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs 1 GSLG 1970 festgesetzt wurde, dass also die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, dass fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und dass möglichst geringe Kosten verursacht werden, steht nach Maßgabe der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel. Insbesondere wurde von diesem dargelegt, dass eine Verbesserung der Erschließungssituation für dieses Grundstück über Eigengrund aufgrund des Geländes nicht möglich sei, und dass die nunmehr beantragte Variante in Bezug auf die Inanspruchnahme von Fremdgrund sowie aufgrund der zu erwartenden Kosten für die Herstellung die beste Variante darstelle.

Letzteres wurde vom agrarfachlichen Amtssachverständigen im durchgeführten Behördenverfahren zwar unter dem Vorbehalt geäußert, dass dies in Verbindung mit den vorgelagerten Wegen gelte, die vom Antragsteller genutzt werden dürfen; wie oben dargelegt steht dem Antragsteller ein solches Nutzungsrecht aber zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Beschwerdevorbringens keine solche Mangelhaftigkeit der gegenständlichen Gutachten erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

Da also die Beschwerdeführer den gegenständlichen Gutachten zum Vorliegen eines Bringungsnotstandes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom agrarfachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich die gegenständliche Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).

Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes gegeben sind.

Wie bereits weiter oben dargelegt, spielt die Frage, wie dass gegenständliche Grundstück **1 früher beschaffen war und wie die nunmehrige Bewirtschaftbarkeit hergestellt wurde, im gegenständlichen Verfahren keine Rolle, sondern ist nur der Ist-Zustand entscheidend.

Weitere Aussprüche im angefochtenen Bescheid, etwa zur Ausgestaltung des geplanten Schlepperweges, zu den beim Bau dieses Weges einzuhaltenden Auflagen oder zur Höhe der für die Nutzung des Gst **2 gebührenden Entschädigung, werden in den vorliegenden Beschwerden nicht bekämpft, und konnte die Richtigkeit dieser Aussprüche daher vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angenommen und musste nicht näher geprüft werden.

Auch die Frage einer allfälligen Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD stellte sich mangels darauf bezogenem Parteienvorbringen nicht.

Insgesamt war die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Die im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen konnten unmittelbar auf Grundlage des GSLG 1970 gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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