LVwG T LVwG-2024/12/2335-9

LVwG-2024/12/2335-9Tribunal Administrativo Regional24 de abr. de 2025

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Regest

Betretungs- und Annährungsverbot<br/>Gefährdungsprognose<br/>Verhältnismäßigkeit<br/>Keine Akteneinsicht<br/>Verlassen der ehelichen Wohnung durch die gefährdete Person<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/2335-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.12.2335.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z am 30.07.2024 gegen 21:15 Uhr für das Wohnhaus Adresse 2 in **** Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, den Ersatz für Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 57,40. den Ersatz für Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 sowie den Ersatz für Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00, insgesamt sohin € 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:

Mit – binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachtem - Schriftsatz erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen das von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Z für das Wohnhaus in Y, Adresse 2, um 21:15 Uhr ihm gegenüber ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot.

In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer umfangreich den Sachverhalt dar und brachte vor, dass dem Beschwerdeführer ab 30.07.2024 das Betreten seiner eigenen Wohnung untersagt worden sei, ohne dass ihm bekannt gegeben worden wäre, aufgrund welcher konkreten Tatsachen dieses Betretungsverbot angeordnet worden sei. Ferner sei dem Beschwerdeführer bzw seiner Rechtsvertretung durch Verwehrung der Akteneinsicht auch jede Möglichkeit genommen worden, sich die ihm vorenthaltene Information zu beschaffen. Weiters wurde ausgeführt, dass ausgehend vom geschilderten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht gegeben seien. Vorliegend sei lediglich ein verbales Streitgespräch am Freitag, dem 26.07.2024 vorgefallen, welches noch dazu in Anwesenheit des gemeinsamen Freundes der Familie stattgefunden habe. Nach diesem Streitgespräch haben die Eheleute zwei Nächte und zwei Tage gemeinsam in ihrer Ehewohnung verbracht, ohne dass es zu irgendwelchen Konfliktsituationen gekommen wäre. Das Verlassen der Ehewohnung durch die gefährdete Person am Sonntag, dem 28.07.2024, sei in keinem Zusammenhang mit irgendeinem Verhalten oder gar Fehlverhalten des Beschwerdeführers gestanden. Erst nach weiteren zweieinhalb Tagen sei es zum gegenständlichen Polizeieinsatz gekommen, der für den Beschwerdeführer ohne jeden Anlass stattgefunden habe und bei welchem bis heute nicht ersichtlich sei, welche „Gefährdungslage“ im Sinne des § 38a SPG hier die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der eigenen Wohnung rechtfertigen könne. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer rechtswidrig seines Wohnhauses verwiesen worden, weil weder ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers vorausgegangen sei, noch ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Familienmitgliedern, insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers, zu befürchten sei. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen hätten die einschreitenden Beamten im Sinne eines gelinderen Mittels gegenüber der Ehefrau, die bereits zwei Tage zuvor freiwillig die Ehewohnung verlassen habe, das Betretungs- und Rückkehrverbot verhängen müssen, sofern dies für eine Deeskalation überhaupt erforderlich gewesen sei. Es wurden daher die Anträge gestellt, festzustellen, dass der Ausspruch auf Wegweisung und die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gegen den Beschwerdeführer für das Wohnhaus in Y, Adresse 2, am 30.07.2024 um 21:15 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion Z rechtswidrig war. Weiters wurde der Ersatz der Kosten gemäß § 35 VwGVG für den Schriftsatzaufwand samt Umsatzsteuer und die Pauschalgebühr beantragt.

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verwaltungsakten vorgelegt und die Gegenschrift vom 01.10.2024, Zl ***, erstattet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 26.07.2024 anlässlich eines Streits vor der gefährdeten Person bedrohlich aufgebäumt und die Hand zum Schlag gegen sie erhoben habe. Am 26.07.2024 habe der Beschwerdeführer seine Gattin gehindert, Essen für sich selbst zuzubereiten, woraufhin diese die eheliche Wohnung verlassen habe. Am 30.07.2024 habe die Gefährdete bei der Polizeiinspektion angegeben, große Angst vor ihrem Ehegatten zu haben und im Zuge ihrer über 50 Jahre andauernden Ehe sei ihr von ihrem Mann regelmäßig psychische und mehrmals körperliche Gewalt angetan worden. Sie fürchte sich vor einer weiteren Eskalation der Gewalt. Im Zuge ihrer Vorsprache bei der Polizeiinspektion Z habe die gefährdete Person einen eingeschüchterten und unsicheren Eindruck gemacht. Vom gemeinsamen Sohn sei die jahrelange Gewaltausübung bestätigt worden. Der Beschwerdeführer machte – befragt zum Hergang der Vorfälle – auf die einschreitenden Polizeibeamten einen uneinsichtigen Eindruck. Sein Verhalten wurde als „aufbrausend“ und „zynisch“ beschrieben. Vor diesem Hintergrund wurde von den einschreitenden Beamten ein bevorstehender Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit angenommen und das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Auch wenn es anlässlich des Streits am 26.07.2024 zu keinem Schlag gegen die Gefährdete gekommen sei, bedeute dies noch nicht, dass es sich lediglich um ein „verbales Streitgespräch“ gehandelt habe. Soweit in der Beschwerde auf gesundheitliche Aspekte betreffend den Beschwerdeführer hingewiesen werde (seit 2010 diagnostizierte Krebserkrankung, im Winter 2023/2024 Schulterverletzung), werde dem entgegengehalten, dass auch die Gefährdete kurz vor Vollendung des achtzigsten Lebensjahres gestanden sei und aufgrund des Alters eine erhöhte Vulnerabilität aufgewiesen habe. Gefährliche Angriffe bedingen zudem nicht zwingend eine körperliche Überlegenheit des Gefährders. Seitens der einschreitenden Polizeibeamten sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben worden, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und zu vorgehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen. Aufgrund des gewonnenen Eindrucks und der Annahme der einschreitenden Beamten, dass ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers zu befürchten sei, sei nach Ansicht der belangten Behörde der Eingriff in die Sphäre des Beschwerdeführers nicht als zu massiv zu werten, sondern als notwendig, um einen gefährlichen Angriff hintanzuhalten. Zur Durchsetzung des Rechts der gefährdeten Person auf ein gewaltfreies Leben sei das verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Für Betretungs- und Annäherungsverbot als Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt komme das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere auch dessen § 17, nicht zur Anwendung. Zusammenfassend gelange die belangte Behörde daher zur Auffassung, dass der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots zurecht erfolgt sei. Es werde deshalb beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weiters werde der Zuspruch des Aufwandersatzes nach § 35 VwGVG iVm § 1 der VwG- Aufwandersatzverordnung beantragt.

Am 13.03.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie CC, DD, EE sowie RevInsp. FF/Polizeiinspektion Z als Zeugen einvernommen worden sind.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (geb. 1944) ist seit 1966 mit CC (geb. 1944) verheiratet. Bis zum 28.07.2024 lebte das Ehepaar gemeinsam in der Wohnung in Adresse 2 in Y.

Am 30.07.2024 erschien CC mit dem Sohn DD auf der Polizeiinspektion Z und schilderte dem Zeugen RevInsp. FF gegenüber im Rahmen einer am 30.07.2024 um 18:21 Uhr beginnenden Opfervernehmung von regelmäßig wiederkehrenden Wutausbrüchen und Schlägen über einen Zeitraum von ca fünfzig Jahren, wobei ihr Gatte sie in den letzten 10 Jahren nicht mehr geschlagen habe, sich aber verbal aggressiv ihr gegenüber verhalten habe. Am 26.07.2024 habe er sich jedoch anlässlich eines Streits vor ihr aufgerichtet und mit seiner linke Hand bedrohlich zu einem Schlag ausgeholt. Am darauffolgenden Sonntag, den 28.07.2024, habe er seiner Gattin verwehrt, eine Tiefkühlpizza zu essen, weil die Pizza von seinem Geld bezahlt sei. Daraufhin habe CC die Wohnung verlassen. Sie sagte weiters aus, dass sie Angst vor ihrem Mann habe, insbesondere vor seinen Aggressionen und körperlichen Angriffen (vgl Opfervernehmung vom 30.07.2024, GZ: ***).

Die gefährdete Person machte auf den Zeugen RevInsp. FF einen eingeschüchterten Eindruck und der Polizeibeamte ging von einer „fortgesetzten Gewaltausübung“ in den Ehejahren aus.

Der Sohn AA beschrieb anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 30.07.2024 gegen 19:37 Uhr seinen Vater als einen autoritären Tyrannen, der auch nicht vor Gewalt gegenüber anderen Menschen zurückschrecke. Er mache sich daher Sorgen um die körperliche Unversehrtheit seiner Mutter (Zeugenvernehmung vom 30.07.2024, GZ: ***).

Nach diesen Einvernahmen auf der Polizeiinspektion Z fuhren die Polizeibeamten RevInsp. FF und Insp. Dingsleder nach am Abend des 30.07.2024 zum Wohnhaus in Y, Adresse 2. Der Beschwerdeführer wurde über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt und hatte die Möglichkeit sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer bezeichnete die erhobenen Vorwürfe als Lügen.

Der Beschwerdeführer wirkte auf den Polizeibeamten „unsicher und uneinsichtig, aufbrausend und zynisch“ sowie „gebrechlich (Alter)“. Seine gesundheitlichen Einschränkungen wurden nicht ausdrücklich angesprochen, wurden jedoch vom Polizeibeamten bemerkt.

Um 21:15 Uhr wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Gründe für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes waren für den einschreitenden Polizeibeamten RevInsp. FF, dass er einen gefährlichen Angriff des Beschwerdeführers auf Leben, Gesundheit oder Freiheit im Wohnhaus Adresse 2 in Y gegenüber seiner Gattin befürchtet hat, dies insbesonders aufgrund der von der gefährdeten Person geschilderten fortgesetzten Gewaltausübung in den Ehejahren, der Vorfälle vom 26. und 28.07.2024 und der Aussage der gefährdeten Person, wonach sie große Angst vor ihrem Gatten habe.

Der Beschwerdeführer packte daraufhin notwendige Sachen ein und wurde ihm von den Polizeibeamten bei einem Gasthof eine Nächtigungsmöglichkeit organisiert.

Die gefährdete Person ist am nächsten Tag in die Wohnung zurückgekehrt und hat sich dort während dem bestehenden Betretungs- und Annäherungsverbot aufgehalten. Danach hat sie die Wohnung wieder verlassen.

Die belangte Behörde hat die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes überprüft und am 31.07.2024 dessen Aufrechterhaltung bestätigt (vgl Aktenvermerk vom 31.07.2024, ***).

III.Beweiswürdigung:

Die Familien- und Wohnverhältnisse der Eheleute folgen insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin CC vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Die Aussagen der gefährdeten Person und ihres Sohnes DD ergeben sich unzweifelhaft aus der Opfervernehmung vom 30.07.2024, GZ: *** und der Zeugenvernehmung vom 30.07.2024, GZ: ***. Da im vorliegenden Fall vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes Vernehmungsprotokolle vorliegen, ergibt sich daraus unzweifelhaft, welche Vorfälle auf welche Weise gegenüber RevInsp FF von der gefährdeten Person und ihrem Sohn geschildert worden sind. So sagte die gefährdete Person aus:

„… Die Gewaltausbrüche und die Schläge von AA gegen mich erstrecken sich über einen Zeitraum von ca fünfzig Jahren. Dabei gab es Gewalt mit Schlägen und ruhige normale Lebensphasen. AA schlug mich aber immer wieder. Er fiel immer wieder in alte autoritäre und dominante Muster zurück. Er schlug mich sicher monatlich. Das tat er, indem er mit erhobener flacher Hand fest und hart gegen meinen Oberkörper schlug. Er schlug mich auch mehrmals hintereinander. Dabei prasselten die Schläge auf mich ein, ich versuchte mich mit den Armen zu schützen. Ich konnte mich nicht gegen ihn wehren. Ich wehrte mich nur einmal. Daraufhin hat er mich wild verprügelt und wurde noch aggressiver. Durch die andauernde körperliche und seelische Gewalt durch AA, erlitt ich einen Nervenzusammenbruch. Das ist allerdings schon sicher 40 Jahre her. Damals gab es keine psychische Hilfe für mich. …. In letzter Zeit (Zeitraum ca 10 Jahre) hat sich das Verhalten meines Ehemannes verbessert. Er war mir gegenüber lediglich verbal aggressiv. Aber geschlagen hat er mich nicht mehr. Er schrie wörtlich: „Ich jage dich aus dem Haus.“ Das drohte er öfter, wenn ihm etwas nicht passte oder ich falsche Antwort auf seine Fragen gab. Es waren oft nur Kleinigkeiten. …. Am Freitag, den 26.07.2024 ca gegen 22.00 Uhr … schrie er lautstark und aggressiv in meine Richtung: „Du bist und warst faul und hast nie gearbeitet. Deine Eltern mussten dich finanziell erhalten. Jetzt muss ich dich finanziell erhalten und anlügen tust du mich schon seit fünfzig Jahren.“ … Daraufhin richtete er sich vor mir auf und erhob bedrohlich zu einem Schlag ausholend seine linke Hand gegen mich. Dabei sagte er nichts. Er schaute mich nur böse an. Danach setzte er sich wieder. Ich glaube, er schlug nicht zu, weil Tobias neben ihm saß und alles beobachtete. … Am Sonntag wollte AA mit mir zum Gurgeltalerhof Essen gehen. Ich wollte aber nicht mit und versuchte mir Picccolinis Pizzas zu machen. Er sagte mir, ich darf die Tiefkühlpizza nicht essen, da auch die Pizza von seinem Geld bezahlt wurde. … Ich kann nicht mehr zu AA zurück. Ich habe Angst vor ihm. Ich habe Angst vor seinen Aggressionen und den körperlichen Angriffen und Schlägen gegen mich. Ich weiß nicht, was als nächstes passiert. …“

Der Sohn DD sagte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme auf der Polizeiinspektion Z am 30.07.2024, 19:37 Uhr, aus:

„Meinen Vater beschreibe ich als autoritären Tyrannen. Er schreckt auch nicht vor Gewalt gegen andere Menschen zurück. Ich mache mir Sorgen um die körperliche Unversehrtheit meiner Mutter. … Ich habe Angst, falls meine Mutter wieder nach Hause zu AA geht, dass er sie erschlägt. Das traue ich ihm jedenfalls zu. …“

Der Zeuge RevInsp. FF hat vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Zeuge nachvollziehbar geschildert, wie die Amtshandlung in der Wohnung des Beschwerdeführers abgelaufen ist:

„Für mich war dann in weiterer Folge erforderlich, dass ich Kontakt aufnehme mit dem Beschwerdeführer, weil es ja in einem solchen Fall von uns zu beurteilen gilt, ob hier allenfalls ein gefährlicher Angriff zu befürchten ist. Wir haben den Beschwerdeführer allein im Haus angetroffen und haben ihm dann einmal den Sachverhalt, so wie er mir zur Kenntnis gebracht worden ist, zur Kenntnis gebracht.

Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit gegeben worden ist, eine Stellungnahme abzugeben, gebe ich an:

Wir haben ihn dann darüber informiert, wie die weitere Vorgehensweise ist, dass ein Betretungsverbot auszusprechen ist.

Über nochmalige Frage, ob dem Beschwerdeführer konkret vorgehalten worden ist, was ihm vorgeworfen wird und ob er dazu Stellung nehmen konnte, gebe ich an:

Selbstverständlich haben wir dem Beschwerdeführer gesagt, was seine Frau vor der Polizei ausgesagt hat. Selbstverständlich konnte er sich dann auch dazu äußern. Wir haben die ganze Zeit gesprochen. Ich habe ihm dann aber auch gesagt, dass er auf die Polizeiinspektion kommen muss für eine förmliche Einvernahme und dort dann auch Akteneinsicht nehmen kann.

Wenn ich gefragt werde, wie sich dann der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen geäußert hat, so gebe ich dazu an:

Er hat immer wieder darauf hingewiesen, dass sein Sohn das größte Problem ist und dass er diesen auch hasst und dass sie es jetzt quasi geschafft haben, dass er aus dem Haus verschwinden muss.

Wenn ich gefragt werde, ob ich ihn auch zu den Vorfällen am 26.07. befragt habe, so gebe ich dazu an:

Ja, und er hat dazu gesagt, dass das alles gelogen ist und nicht stimmt.

Wenn ich gefragt werde, ob ihm auch vorgehalten worden ist, dass es laut Aussage von Frau über Jahre immer wieder zu Schlägen gekommen ist, so gebe ich dazu an:

Da kann ich mich jetzt nicht mehr genau erinnern. Das weiß ich nicht mehr, ob ihm das vorgehalten worden ist. Es ist ganz eine normale Vorgehensweise für uns, dass wir hineingehen und dann die betroffenen Personen auch aufklären, was vorgeworfen worden ist und auch in diesem Fall haben wir das so gemacht. Wir haben ihn auch über diese jahrelangen Gewaltausbrüche, die von der Frau beschrieben worden sind, aufgeklärt und haben ihm dann aber auch gesagt, dass in so einem Fall ein Betretungsverbot auszusprechen ist.

Die gefährdete Person und ihr Sohn wurden beide von mir unter Wahrheitspflicht befragt. Ich hatte also zwei Aussagen, die unter Wahrheitspflicht gemacht worden sind und bin dann zum Beschwerdeführer gefahren und habe ihn dort mit diesen Aussagen konfrontiert und ihm gesagt, dass in einem solchen Fall ein Betretungsverbot auszusprechen ist.

Es war damals so, dass ich ihm gesagt habe, was war, und er hat dann immer gesagt, das stimmt alles nicht, das ist gelogen.“

Auch in der Dokumentation nach § 38a SPG vom 30.07.2024, GZ: ***, ist unter „Angaben des Gefährders zum konkreten Vorfall“ festgehalten: „Alles, was sie über ihn sagen, sei gelogen und unwahr“.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesagt, dass das Betretungsverbot ihm gegenüber nicht begründet und ihm auch nicht vorgehalten worden ist, was ihm vorgeworfen wird, sondern sofort nach dem Eintreffen der Polizeibeamten das Betretungsverbot ausgesprochen worden ist und er keine Möglichkeit hatte, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Bei einer Zusammenschau dieser Beweismittel wird den Aussagen des Zeugen RevInsp. FF gefolgt, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass dem Beschwerdeführer die erhobenen Anschuldigungen vorgehalten wurden und ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe in Abrede gestellt hat und als „gelogen und unwahr“ bezeichnet hat, wurde daher auch bereits in der Dokumentation nach § 38a SPG vom 30.07.2024 festgehalten. Der Zeuge RevInsp. FF hat bei seiner Aussage einen sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelt. An der inhaltlichen Richtigkeit der in der Dokumentation nach § 38a SPG getroffenen Feststellungen sowie seiner Aussagen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände ihn veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Zeugenaussage bzw Dokumentation mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müsste. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Aussage insgesamt einen eher unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, zumal er beispielsweise behauptet hat, dass das Betretungsverbot nach 21 Tagen verlängert worden sei, was aktenkundig nicht der Fall ist, weil es nach zwei Wochen geendet hat, weiters hat er in Abrede gestellt, dass ihm die Polizeibeamten bei der Suche nach einem Zimmer zum Nächtigen behilflich waren, obwohl nach der glaubwürdigen Zeugenaussage des RevInsp. FF dieser das Zimmer im Gasthof organisiert hat, weiters hat der Beschwerdeführer behauptet, dass die Amtshandlung nur eine Viertelstunde gedauert habe, obwohl nach seiner eigenen Aussage die Polizeibeamten um 20.30 Uhr eintrafen und in der Dokumentation nach § 38a SPG festgehalten ist, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot erst um 21.15 Uhr ausgesprochen worden ist. Auch Aussagen des Beschwerdeführers, wie zB „Ich werde sie wohl nicht vor Tobias schlagen, so deppert wird man mich doch nicht halten.“ haben zu erheblichen Zweifel an den Darstellungen des Beschwerdeführers geführt.

Der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ergibt sich der Dokumentation nach § 38a SPG und der glaubwürdigen Zeugenaussage des RevInsp. FF, der auch die Begründung für diese Maßnahme nachvollziehbar dargetan hat.

Die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die belangte Behörde am 31.07.2024 ist im Aktenvermerk vom selben Tag zur GZ: ***, dokumentiert.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 124/2021, lautet wie folgt:

§ 38a SPG

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint,jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs 1 AVG.

V.Erwägungen:

A)Zur Zulässigkeit:

Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegenüber dem Beschwerdeführer am 30.07.2024 um 21:15 Uhr für die Wohnung in Y, Adresse 2 samt Umkreis von 100 Metern sowie das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person CC im Umkreis von 100 Metern.

Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 BVG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurden am 30.07.2024 ausgesprochen, die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde wurde am 10.09.2024 per E-Mail eingebracht und ist daher rechtzeitig und zulässig.

B)In der Sache:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in § 38a Abs 1 erster Satz SPG normierten Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle BGBl I Nr 105/2019 auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) in seiner Rechtsprechung bereits ausreichende Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgelegt. Diese grundlegende Rechtsprechung ist auch für die vorliegende Rechtslage des § 38a SPG weiterhin maßgeblich (vgl etwa auch VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334, 10.05.2023, Ra 2023/01/0038).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwH) ist ein Betretungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl etwa VwGH 07.09.2020, Ro 2019/01/0005, Rn 13; 22.06.2018, Ra 2018/01/0285, Rn 7, jeweils mwN).

Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der oben angeführten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 SPG, sowie VwGH 08.09.2009, 2008/17/0061).

Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen können (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).

Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN).

Im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens geht es sohin nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit der Maßnahme zu prüfen (vgl VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, 12.09.2006, 2005/03/0068 ua), sondern darum, ob – vom Wissensstand und von der Beurteilung des Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einschreitens ausgehend - der ganz konkret vorgenommene Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtmäßig war oder nicht (vgl dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Austausch von Festnahmegründen VwSlg 15.936 A/2002, weiters VfSlg 5.232/1966, 12.433/1990 oder 12.727/1991). Es ist daher Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die konkret vom Polizeibeamten vorgenommene Gefährdungsprognose vertretbar erfolgt ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und nicht seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen (vgl VwGH Ra 2019/01/0163, Rn 14). Im Nachhinein in einem Beschwerdeverfahren angeführte Tatsachen, die bei der ursprünglichen Gefährdungsprognose noch nicht bekannt waren, sind insoweit unbeachtlich.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der Wissensstand des Polizeibeamten zu einem großen Teil aus den förmlichen Einvernahmen der gefährdeten Person und des Sohnes vor dem Ausspruch des Betretung- und Annäherungsverbots. Dem Polizeibeamten wurden regelmäßig wiederkehrende Wutausbrüche des Beschwerdeführers und körperliche Übergriffe in Form von Schlägen über einen Zeitraum von ca fünfzig Jahren geschildert. Aus den Aussagen der gefährdeten Person hat sich weiters ergeben, dass zwar in den letzten 10 Jahren der Beschwerdeführer nicht mehr körperlich Gewalt gegenüber seiner Gattin ausgeübt hat, sich aber häufig verbal aggressiv ihr gegenüber verhalten hat. Die gefährdete Person berichtete, dass er sich am 26.07.2024 anlässlich eines Streits vor ihr aufgerichtet und seine linke Hand bedrohlich zu einem Schlag ausgeholt hat und ihr am darauffolgenden Sonntag, den 28.07.2024, das Essen verwehrt hat, weil die Tiefkühlpizza von seinem Geld bezahlt worden ist. Die gefährdete Person wirkte auf den Polizeibeamten eingeschüchtert und äußerte ausdrücklich ihre Angst vor ihrem Mann, insbesondere vor Aggressionen und körperlichen Übergriffen. Auch der erwachsene Sohn bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Ausspruch des Betretungsverbotes die Gewaltbereitschaft seines Vaters. Der Beschwerdeführer wirkte anlässlich der Vorhaltung dieser Vorwürfe uneinsichtig und stellte seine Gattin als Lügnerin dar.

Vorab ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbots die gefährdete Person die Wohnung in Adresse 2 in Y bereits verlassen hat. Allerdings hat die gefährdete Person zum damaligen Zeitpunkt ihren gemeinsamen Wohnsitz noch nicht aufgegeben, sondern hat nur vorübergehend in der 40 m2 Wohnung ihres Sohnes genächtigt, um der Gefährdungssituation in der ehelichen Wohnung zu entkommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die gefährdete Person die Wohnung bereits auf Dauer verlassen hatte, vielmehr durften die Polizeibeamten vertretbar davon ausgehen, dass die gefährdete Person weiter in der Wohnung wohnt, was sich dann auch tatsächlich bestätigt hat, als die gefährdete Person nach Ausspruch des Betretungsverbots in die Wohnung zurückgekehrt ist (vgl auch Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, 20. Auflage, 2021, Anm 15 zu § 38a).

Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht, dass bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs hier jedenfalls mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dies aus folgenden Gründen:

In der Vergangenheit hat es über einen langen Zeitraum (50 Jahre) immer wieder körperliche Übergriffe auf die gefährdete Person in Form von Schlägen mit der flachen Hand gegeben, sodass der Polizeibeamte zu Recht von einem großen Aggressionspotenzial und zurückliegenden gefährlichen Angriffen ausgegangen ist. Selbst Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer vier Tage vor Ausspruch des Betretungsverbots gegenüber seiner Lebensgefährtin mit erhobener Hand aufgebäumt und den Eindruck vermittelt hat, dass er sie wieder schlagen wolle. Dieses Verhalten hat die gefährdete Person insgesamt so verängstigt, dass sie nach einem weiteren Vorfall (Verweigerung des Essens) die eheliche Wohnung verlassen und nach weiteren zwei Tagen die Polizei verständigt hat. Weiters zu berücksichtigen ist, dass auch der Sohn die reelle Befürchtung geäußert hat, dass die körperlichen Übergriffe des Vaters eskalieren könnten.

Da es bereits wiederholt zu erheblichen körperlichen Übergriffen (arg: „… dabei prasselten Schläge auf mich ein, ich versuchte mich mit den Armen zu schützen …“) in der Vergangenheit gekommen ist und auch aktuelle Aggressionshandlungen unter Schwelle eines gefährlichen Angriffs vom Beschwerdeführer gesetzt wurden, bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel an der Vertretbarkeit der Annahme des Polizeibeamten, dass es wieder zu einer Eskalation der Gewalt kommen wird und daher ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers auf Leben, Gesundheit und Freiheit der gefährdeten Person bevorsteht.

An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der damals achtzigjährige Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizeibeamten „gebrechlich (Alter)“ wirkte. Die gesundheitlichen Einschränkungen (zB rechter Unterarm musste nach einem Unfall in der Vergangenheit wieder angenäht werden, Schulteroperation im Feber 2023, später Sehnenriss an der Schulter) wurden vor dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots nicht vom Beschwerdeführer konkret thematisiert und hat der Beschwerdeführer erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er den linken Arm nur auf Schulterhöhe heben kann. Es handelt sich insoweit nicht um einen zu berücksichtigenden Wissensstand des einschreitenden Polizeibeamten. Aufgrund des hohen Aggressionspotential erscheint die getroffene Gefährdungsprognose des Polizeibeamten selbst unter Berücksichtigung des Alters und der grundsätzlich vom Polizeibeamten bemerkten Gebrechlichkeit des Beschwerdeführers nicht unvertretbar und ist überdies – wie bereits die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift ausgeführt hat - zu berücksichtigen, dass gefährliche Angriffe nicht zwingend eine körperliche Überlegenheit des Gefährders voraussetzen und darüber hinaus die Ehegattin des Beschwerdeführers als damals fast achtzigjährige Frau selbst eine vulnerable Person ist.

Demnach sind die einschreitenden Polizeibeamten zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes mit der nach der erwähnten Rechtsprechung erforderlichen "einigen" Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass ein gefährlicher Angriff durch den Beschwerdeführer bevorstehe. Der Beschwerdeführer hat die erhobenen Vorwürfe nur abgestritten sowie seine Gattin als Lügnerin dargestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots sind im vorliegenden Fall gegeben.

Die belangte Behörde hat diesen Ausspruch zudem fristgerecht am 31.07.2024 und inhaltlich nicht zu beanstandend überprüft. Angemerkt wird, dass eine fehlende Überprüfung bzw eine inhaltlich zu bemängelnde Überprüfung in einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG geltend zu machen wäre (vgl VwGH 08.09.2009, 2008/17/0061 mwH).

Auch ist die gegenständliche Amtshandlung im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist für das behördliche Handeln auf Grund der Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zu beachten (vgl VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0079; 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, beide mwH). Dieser Grundsatz verlangt bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme. Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere (weniger eingriffsintensive) Mittel sich als nicht zielführend erweisen (vgl VwGH 22.10.2009, 2007/03/0172). Eine Vorgangsweise bzw Maßnahme muss in diesem Sinn geeignet und erforderlich sein, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen, wobei die Maßnahme bzw der angeordnete Eingriff nicht weitergehen darf, als dies zur Zielerreichung (gerade noch) erforderlich ist (vgl VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A).

Im vorliegenden Fall sind die Polizeibeamten - wie oben ausgeführt - vertretbar davon ausgegangen, dass ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers auf Leben, Gesundheit und Freiheit der gefährdeten Person bevorsteht. In einem solchen Fall ist die gegenständliche Maßnahme erforderlich, weil nur dadurch der notwendige Schutz der gefährdeten Person auch durch das mit dem Betretungsverbot verbundene Annäherungsverbot gewährleistet werden kann und das Interesse am Schutz der gefährdeten Person vor weiteren gefährlichen Angriffen höher zu werten ist als das Interesse des Beschwerdeführers, die gemeinsame eheliche Wohnung betreten zu dürfen. Ein gelinderes Mittel, das diesen umfassenden Schutz gewährleisten kann, ist in diesem Fall nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass ihm ab 30.07.2024 das Betreten seiner eigenen Wohnung untersagt worden sei, ohne dass ihm bekannt gegeben worden wäre, aufgrund welcher konkreten Tatsachen dieses Betretungsverbot angeordnet wurde. Ferner sei dem Beschwerdeführer bzw seiner Rechtsvertretung durch Verwehrung der Akteneinsicht auch jede Möglichkeit genommen worden, sich die ihm vorenthaltenen Informationen zu beschaffen.

Es konnte nach Durchführung des Beweisverfahrens festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die von seiner Gattin erhobenen Vorwürfe durchaus vom einschreitenden Polizeibeamten vorgehalten worden sind und ihm auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äußern. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt Parteistellung und damit den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen - oder anhängig gewesenen - Verfahren voraus, in dem "behördliche Aufgaben" iSd Art I Abs 1 EGVG 2008 zu besorgen sind. Eine Anwendung der Bestimmungen des § 17 AVG auf bloß faktische Amtshandlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl VwGH 26.06.2012, 2011/11/0005, VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012).

Soweit bemängelt worden ist, dass vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot nicht auch der Zeuge EE einvernommen worden ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach zusätzliche Ermittlungen durch die einschreitenden Beamten angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes nicht zu verlangen sind. Vielmehr ist alleine vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, nach welchem zu beurteilen ist, ob hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG 1991 vorlagen (vgl VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038, weiters idS zu vermissten Feststellungen anlässlich eines Betretungsverbotes bereits VwGH 03.01.2023, Ra 2020/01/0030, Rn. 9, mwH auf VwGH 04.12.2020 Ra 2019/01/0163).

VI.Ergebnis:

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und nach rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist die Maßnahmenbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

VII.Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 3 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde die obsiegende Partei.

Die Kosten setzen sich gemäß § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus dem beantragten Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40, dem Ersatz für Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 sowie dem Ersatz für Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00, insgesamt sohin € 887,20, zusammen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden:

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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