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LVwG-2025/40/0690-1•LVwG T LVwG-2025/40/0690-1
LVwG-2025/40/0690-1Tribunal Administrativo Regional23 de abr. de 2025
Konsenslose Bauführung<br/>Einmahnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe behoben und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.02.2025, Zl ***, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 17.12.2024
Ort:**** Y, Gst-Nr **1, KG ***** Y
Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der CC und daher als Bauherr - am angeführten Zeitpunkt in der KG ***** Y auf Gst. **1, ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt.
Konkret wurden folgende Baumaßnahmen ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt:
Auf Gst.-Nr.: **1, KG ***** Y wurde an der Nordwestseite der bestehenden Produktionshalle eine Lagerhalle im Ausmaß von 15,32 m x 42,00 m angebaut.
Die durchgeführten Baumaßnahmen sind als bewilligungspflichtig gemäß § 28 Abs. 1 lit a TBO einzustufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1-§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 67 Abs. 1 lit. a iVm § 28 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2024
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
1. € 4.000,00 0 Tage(n) 13 Stunden(n) § 67 Abs. 1 lit a Tiroler
0 Minute(n) Bauordnung 2022,
LGBl.Nr. 44/2022
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 73/2024
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 4.400,00“
Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:
„Sachverhalt
Im Zuge einer Baueinreichung wurde vom Referat Gewerbe der Bezirkshauptmannschaft Z am 17.12.2024 festgestellt, dass beim Zimmereibetrieb CC, im Standort **** Y, auf Gst.-Nr.: **1, KG ***** Y, an der Nordwestseite der bestehenden Produktionshalle eine Lagerhalle im Ausmaß von 15,32 m x 42,00 m angebaut wurde. Eine baurechtliche Bewilligung und gewerberechtliche Genehmigung liegt für das gegenständliche Bauvorhaben nicht vor.
Verfahrensgang:
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.12.2024 wurde der Beschuldigte aufgefordert sich zur Übertretung nach der Tiroler Bauordnung zu rechtfertigen.
Der Beschuldigte rechtfertigte sich mit Schreiben vom 21.01.2025 führte wie folgt aus:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich Ihr Schreiben vom 27.12.2024 und erstatte unter Berücksichtigung der von Ihnen mit email vom 15.01.2024 zugestandenen Fristverlängerung nachstehende Rechtfertigung:
Das ursprüngliche Bauprojekt wurde ordnungsgemäß am 07.10.2022 eingereicht. Der entsprechende Bescheid der Baubehörde wurde am 11.11.2022 ausgestellt. Die Bauarbeiten zur Umsetzung des genehmigten Projekts begannen im Juli 2023. Offenbar wurde dann im August 2023 vom damaligen Geschäftsführer der CC entschieden, die Halle größer auszuführen als im genehmigten Plan vorgesehen. Die bauliche Umsetzung der nicht genehmigten Erweiterung wurde im September 2023 abgeschlossen. Als ich mit 01.01.2024 die Geschäftsführung der CC vom früheren Geschäftsführer übernommen hatte (siehe dazu beigefügten FB-Auszug), war der Bau bereits nahezu vollständig abgeschlossen.
Im Zuge meiner Einarbeitung erkannte ich die Abweichung von der genehmigten Bauausführung, worauf ich umgehend eine Meldung bei der zuständigen Behörde veranlasst habe. Ferner habe ich veranlasst, die tatsächlich ausgeführten Baupläne nachzureichen. Ich bzw. die CC ist sich der Verantwortung bewusst, die geltenden Vorschriften einzuhalten und wir bekennen uns natürlich ganz klar dazu, (künftige) Bauprojekte streng im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben abzuwickeln bzw. durchzuführen.
Mit Bezug auf das gegenständliche Verfahren, liegt daher kein Verschulden meinerseits vor und ersuche ich, den vorstehend dargestellten Sachverhalt zu berücksichtigen und von der Einleitung bzw. Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Alternativ ersuche ich, auf die Verhängung einer Strafe zu verzichten und es bei der Erteilung einer Ermahnung zu belassen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
AA
Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgten nicht.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den Akteninhalt.
[…]
Erwägungen:
Im Zuge einer Baueinreichung wurde vom Referat Gewerbe der Bezirkshauptmannschaft Z am 17.12.2024 festgestellt, dass beim Zimmereibetrieb CC, im Standort **** Y, auf Gst.-Nr.: **1, KG ***** Y, an der Nordwestseite der bestehenden Produktionshalle eine Lagerhalle im Ausmaß von 15,32 m x 42,00 m angebaut wurde. Eine baurechtliche Bewilligung und gewerberechtliche Genehmigung liegt für das gegenständliche Bauvorhaben nicht vor.
Als Bauherr ist nach der Rechtsprechung derjenige anzusehen, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung ein Bau ausgeführt wird (VwGH 2006/06/0287), somit kann als Bauherr die Firma CC angesehen werden. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC im Firmenbuch eingetragen und somit gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich.
Der Beschuldigte hat daher die die ihm spruchgemäß zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschuldigte konnte gegenständlich keine maßgeblichen Umstände ins Treffen führen, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Im Gegenstandsfall war daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.
Im Ergebnis hat der Beschuldigte daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu
verantworten.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, zumal durchaus großes öffentliches Interesse darin erblickt werden kann, dass Baumaßnahmen vor Beginn von der Behörde ordnungsgemäß geprüft werden bzw. geeignete Maßnahmen festgelegt werden können. Durch das Bauen ohne entsprechende Baubewilligung, oder Bauanzeige wird dem öffentlichen Interesse an der Nichtdurchführung konsensloser Bauvorhaben in massiver Weise zuwidergehandelt. In gravierender Weise verletzt wird durch eine derartige konsenslose Vorgangsweise auch das Gewährleistungsinteresse daran, dass beabsichtigte Bauführungen von sachverständiger Seite, als den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen entsprechend, geprüft und befundet wurden.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Erschwerungsgründe lagen keine vor.
Das zur Anwendung angebrachte Strafausmaß erscheint jedenfalls schuld- und tatangemessen, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommen-, Vermögensund Familienverhältnisse berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle, weshalb spruchgemäß
zu entscheiden war. […]“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Zeitpunkt seiner Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch die gegenständlich vorgeworfene Ausführung des Bauvorhabens bereits abgeschlossen gewesen sei. Bei der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Zustandsdelikt, bei dem nur die Herbeiführung, jedoch nicht die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands pönalisiert werde. Zumal die Verjährung mit Beendigung des Bauvorhabens – hier: Oktober 2023 – beginne, sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Überdies verlange die Bestimmung des § 44a VStG, dass der konkrete Abschuss der Bautätigkeit im Spruch genannt wird, was gegenständlich nicht geschehen sei. Zudem mangle es an der subjektiven Verwirklichung durch den Beschwerdeführer, da im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung keine Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente dafür vorgelegen hätten, dass das ausgeführte Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung errichtet worden war. Davon habe der Beschwerdeführer erst im Zuge einer im zweiten Halbjahr 2024 erfolgten Besprechung Kenntnis erlangt und nach genauer Prüfung des Sachverhaltes die Baubehörde über die nicht baubescheid- und gesetzmäßige Errichtung informiert sowie einen Planer mit der Erstellung eines Einreichplans zur rechtlichen Sanierung und nachträglichen baurechtlichen Genehmigung beauftragt. Es zähle auch nicht zu den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers, dass im Zuge seiner Bestellung alle bestehenden Gebäude der Gesellschaft von ihrer Größe oder Situierung her auf die Einhaltung der Bauordnung oder des Baubescheides zu überprüfen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2025 wurde der Behördenakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Am 08.04.2024 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer telefonisch mit, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten.
II.Sachverhalt:
Die CC, FN ****, Y Nr ***, **** Y, ist Eigentümerin des Grundstückes Nr **1 in EZ *** KG ***** Y.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2024 selbstständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2022, Zl ***, wurde der CC die baurechtliche Bewilligung und die gewerberechtliche Genehmigung für diverse Änderungen in Form von Um-, Zu- und Abbrucharbeiten betreffend die auf dem Grundstück Nr **1 befindliche Betriebsanlage erteilt. Im Anschluss daran wurde seitens der CC abweichend von der Bewilligung/Genehmigung an der Nordwestseite der bestehenden Produktionshalle eine Lagerhalle im Ausmaß von 15,32 m x 42,00 m angebaut.
Nachdem der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einarbeitung als neuer Geschäftsführer Kenntnis von dieser abweichenden Bauausführung erlangt hatte, veranlasste dieser eine Meldung an die belangte Behörde und suchte mit Eingaben vom 31.10. und 22.11.2024 um die baurechtliche Bewilligung und die gewerberechtliche Genehmigung für die bereits erfolgten Änderungen an.
Aufgrund dieser Baueinreichungen erlangte die belangte Behörde am 17.12.2024 Kenntnis darüber, dass seitens der CC die tatgegenständliche Lagerhalle ohne baurechtlicher Bewilligung und gewerberechtlicher Genehmigung angebaut worden war.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welche miteinander in Einklang stehen und unstrittig sind. Während die festgestellten Eigentumsverhältnisse dem im Behördenakt einliegenden Grundbuchsauszug zu entnehmen sind, ergibt sich die Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer aus dem ebenso dort einliegenden Firmenbuchauszug.
Insofern ist der festgestellte Sachverhalt auch unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 73/2024 lauten:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
[…]
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
[…]
(3) Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008 (§ 9 Abs 1 und 2) und BGBl Nr 33/2013 (§ 45 Abs 1) lauten:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9.
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
[…]
§ 45.
(1)
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
V.Erwägungen:
Bei dem Delikt des § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 (unbefugte Bauführung) handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands endet (vgl § 67 Abs 3 TBO 2022), somit erst mit Erwirkung einer rechtskräftigen Baubewilligung (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0087). Bei einem Dauerdelikt ist aber nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert - die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand andauert. Somit ist es gegenständlich irrelevant, dass die Bestellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer erst nach Erteilung der Baubewilligung - und wie von diesem behauptet, nach Fertigstellung des Bauvorhabens - erfolgt ist, zumal der rechtswidrige Zustand nach wie vor andauert. Daran vermag auch das seitens des Beschwerdeführers eingereichte Bauansuchen nichts zu ändern, da auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der CCH nach außen berufenes Organ die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.
Was die vom Beschwerdeführer behauptete eingetretene Verjährung betrifft, ist festzuhalten, dass diese erst mit Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustands beginnt, was gegenständlich noch nicht erfolgt ist.
Zudem ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem die Tat entdeckt wurde - hier mit dem Datum der Feststellung der Tat durch die ist Baueinreichung (vgl VwGH 22.06.2011, Zl 2009/04/0152 uva). Der im Straferkenntnis genannte Zeitpunkt vom 17.12.2024 ist somit seitens der belangten Behörde korrekt gewählt worden, da es sich um den Zeitpunkt der Feststellung seitens der Baubehörde handelt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite normiert § 5 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Wie der Beschwerdeführer richtig ins Treffen führt, handelt es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Das seitens des Beschwerdeführer erstatte Vorbringen ist gegenständlich nicht geeignet iSd obigen Ausführungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Entgegen seiner Darlegung, zählt die Prüfung der Einhaltung von rechtlichen Normen, wie gegenständlich der Tiroler Bauordnung, sehr wohl zu den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers bei Übernahme seiner Funktion. Dies vor allem dann, wenn der Abschluss des Bauvorhabens – wie behauptet – bereits im Oktober 2023 und sohin weniger als zwei Monate vor Bestellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer erfolgt ist. Aus diesem Grund ist das Verhalten des Beschwerdeführers zumindest als leicht fahrlässig zu werten, wodurch ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 Satz 2 VStG kann anstatt eine Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung weiterer strafrechtlicher Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im gegenständlichen Fall ist – wie oben ausgesprochen – von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ist gering, zumal der Beschwerdeführer bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens das entsprechende Bauansuchen gestellt hat. Auch wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingeschätzt werden kann, erscheint unter den besonderen Umständen des gegenständlichen Einzelfalls dem erkennenden Verwaltungsgericht die Erteilung einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit als ausreichend.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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