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LVwG-2025/31/0955-3•LVwG T LVwG-2025/31/0955-3
LVwG-2025/31/0955-3Tribunal Administrativo Regional23 de abr. de 2025
Geldstrafe wegen Verletzung der Meldepflicht<br/>Nicht fristgerechte Meldung des Bezugs einer ukrainischen Pension<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.4.2025, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.2.2025, ***, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, konkret der nicht fristgerechten Meldung des Bezugs einer ukrainischen Pension, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung wurde ausdrücklich angeführt, dass die Einspruchsfrist zwei Wochen betrage und der Einspruch schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde einzubringen sei. Der Name und die Kontaktdaten der belangten Behörde waren in der Fußzeile der Strafverfügung ersichtlich, deren Faxnummer und Mailadresse in der Kopfzeile der Strafverfügung.
Diese Strafverfügung wurde laut dem im Akt einliegenden RSbRückschein nach Verständigung der Hinterlegung am 20.2.2025 im Zeitraum vom 21.2.2025 bis 10.3.2025 bei der Post-Geschäftsstelle **** Z hinterlegt und der Beschwerdeführerin persönlich am 3.3.2025 ausgehändigt.
Während der Rechtmittelfrist langte kein Einspruch bei der belangten Behörde ein, wenngleich die Beschwerdeführerin bereits mit Mail vom 3.3.2025 einen Einspruch an eine Mail-Adresse der Tiroler Sozialen Dienste und der Abteilung Soziales des Landes Tirol übermittelte.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.4.2025, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Z den Einspruch vom 27.3.2025 gegen die Strafverfügung vom 17.2.2025 gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als verspätet zurück.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 49 Abs 1 VStG gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden könne. Die Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 21.2.2025 zugestellt und am 3.3.2025 nachweislich übernommen worden. Die in § 49 Abs 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 22.2.2025 begonnen und endete am 8.3.2025 und erwies sich sohin der am 27.3.2025 eingebrachte Einspruch als verspätet.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der AA. Darin führt sie aus, dass sie nie verschwiegen habe, dass sie Rentnerin sei und bereits im November 2024 die Pensionsnachweise offengelegt habe. Sie erachte die gegen sie verhängte Geldstrafe für unrechtmäßig und lehne die Zahlung ab.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.2.2025 wurde der Beschwerdeführerin nach Verständigung über die Hinterlegung (eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde am 20.2.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt) ab 21.2.2025 durch Hinterlegung zugestellt, zumal eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, seitens der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde.
Die tatsächliche Behebung des hinterlegten Schriftstückes bei der Post-Geschäftsstelle **** Z durch die Beschwerdeführerin erfolgte am 3.3.2025.
Innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist vom 21.2.2025 bis 7.3.2025 langte kein Einspruch bei der belangten Behörde ein und zwar weder durch direkte Übermittlung des Einspruchs an die belangte Behörde durch die Beschwerdeführerin noch durch Weiterleitung des bei der falschen Einbringungsstelle eingebrachten Einspruchs vom 3.3.2025 innerhalb der Rechtsmittelfrist an die belangte Behörde.
Erst am 27.3.2025 um 23:08 Uhr ist der Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 3.3.2025 der belangten Behörde unter der Mailadresse *** zur Kenntnis übermittelt worden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt sowie die im Akt einliegende E-Mail-Kommunikation der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 34/2024 (VStG), lautet wie folgt:
„§ 49
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 205/2022 (ZustG), von Relevanz:
„
Hinterlegung
§ 17.
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Frage, ob der gegenständliche Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde zurecht ergangen ist. Eine inhaltliche Prüfung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung war dem gefertigten Gericht verwehrt.
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung der Strafverfügung laut dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein an die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz Zustellgesetz am 21.2.2025, zumal eine Ortsabwesenheit seitens der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist mit 21.2.2025 zu laufen begonnen hat, ist davon auszugehen, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des Freitag, den 7.3.2025 endete.
Tatsächlich wurde der mittels E-Mail eingebrachte Einspruch zwar fristgerecht am 3.3.2025, allerdings an die falsche Einbringungsstelle, nämlich nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Z, übermittelt und wurde dieser Einspruch der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin erst am 27.3.2025 um 23:08 Uhr übermittelt, sodass die belangte Behörde selbst in dem Fall, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist – etwa infolge Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin – erst mit der tatsächlichen Abholung des Schriftstückes am 3.3.2025 zu laufen begonnen hätte, jedenfalls klar außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.
Die Strafverfügung vom 17.2.2025 ist folglich am 8.3.2025 sowohl hinsichtlich des Schuld- als auch des Strafausspruches in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Verantwortung der Beschwerdeführerin, wonach ein rechtzeitiger Einspruch eingebracht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Einspruch bei der Behörde einzubringen ist, die die Strafverfügung erlassen hat. Eine eben solche Belehrung befindet sich in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 17.2.2025.
Der „Einspruch“ der Beschwerdeführerin vom 3.3.2025 wurde nicht bei der belangten Behörde eingebracht, sondern an eine Mail-Adresse der Tiroler Sozialen Dienste und der Abteilung Soziales des Landes Tirol und wurde dieser Einspruch seitens der (als unzuständige Behörde zu qualifizierenden) Adressaten innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht an die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs 1 AVG weitergeleitet.
Weiters gilt darauf hinzuweisen, dass seitens des Einschreiters kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung seines Einspruchs besteht (vgl etwa VwGH 17.5.1988, 88/04/0011 und 9.9.1996, 94/10/0003). Die Wendung „auf Gefahr des Einschreiters“ bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat (vgl VwGH 16.9.1997, 97/05/0145 und 18.10.2000, 95/08/0330 ua).
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine unterlassene Weiterleitung, die auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, sodass davon auszugehen, dass für den Fall, dass das Rechtsmittel nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist an die zuständige Behörde weitergeleitet wird, davon auszugehen ist, dass kein fristgerechter Einspruch eingebracht wurde.
Da im gegenständlichen Fall der Einspruch nachweislich – wie zuvor dargelegt - nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist erst am 27.3.2025 durch die Beschwerdeführerin bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht wurde, erfolgte die Zurückweisung durch die belangte Behörde zurecht und war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist aufgrund des Strafrahmens und der verhängten Geldstrafe von vornherein unzulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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