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LVwG-2023/13/1036-9; LVwG-2023/13/1037-9; LVwG-2023/13/1038-9Tribunal Administrativo Regional22 de abr. de 2025
Zweifache Einreichung der Sonderzahlungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB in **** Z, Adresse 2, gegen
1. den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.01.2023, ***,
2. den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.01.2023, ***, und
3. den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.02.2023, ***,
betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.01.2023, ***, wird insofern Folge gegeben, als der Überbezug per 31.01.2023 Euro 1.173,72 beträgt.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.01.2023, ***, wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2023 bis 28.02.2023 ein weiterer Betrag an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 546,53 gewährt wird und der Überbezug per 28.02.2023 Euro 973,72 beträgt.
3. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.02.2023, ***, wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.03.2023 ein weiterer Betrag an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 41,21 gewährt wird und der Überbezug per 31.03.2023 € 773,72 beträgt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.01.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 701,63 sowie für eben diesen Zeitraum eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 1.100,00 gewährt.
In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund des Einkommens der Monate Oktober und November 2022 in der Nachverrechnung des Leistungszeitraumes November und Dezember ein Überbezug in Höhe von Euro 94,97 entstanden sein. Mit 31.12.2022 betrage der Überbezug Euro 1.573,72, somit in Summe Euro 1.668,69. Im Monat Jänner 2023 werde gemäß § 20 Abs 2 TMSG ein Betrag in Höhe Euro 400,00 einbehalten. Der Überbezug betrage mit 31.01.2023 Euro 1.238,69.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch CC, Mitarbeiter des BB, im Wesentlichen vor, dass sich die Beschwerde konkret gegen den vermeintlichen Überbezug aus der Nachverrechnung des Leistungszeitraumes November und Dezember 2022 in Höhe von Euro 94,97 richte.
In Summe ergebe sich für den Leistungszeitraum November und Dezember, dass gegenüber dem angenommenen Einkommen gemäß Bescheid vom 24.10.2022 das tatsächliche Einkommen um Euro 294,08 niedriger gewesen sei.
Bei der angefochtenen Vorgangsweise werde die Sonderzahlung zweifach eingerechnet, nämlich 1. indem die Monate ohne Sonderzahlung mit dem Faktor 14/12 multipliziert werden würden und 2. indem im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung der Auszahlungsbetrag inkl der Sonderzahlung berücksichtigt werde. Dementsprechend müsse richtigerweise in jedem Monat (nach tatsächlichem Zufluss einer Sonderzahlung) der Nettolohn exklusive Sonderzahlung als Ausgangsbetrag herangezogen werden, multipliziert mit dem Faktor 14/12 zur Berücksichtigung als Einkommen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass der festgestellte Überbezug mit Stand 31.12.2022 in Summe auf Euro 1.279,64 reduziert werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.01.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 28.02.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 1.100,00 sowie für eben diesen Zeitraum eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 1.003,29 gewährt.
In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass für die Berechnung zum 01.02.2023 das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers für Jänner 2023 herangezogen worden sei und mit 28.02.2023 der Überbezug Euro 1.038,69 betragen habe. Im gegenständlichen Leistungszeitraum werde gemäß § 20 Abs 2 TMSG ein Betrag von Euro 200,00 einbehalten. Mit 31.01.2023 habe der Überbezug Euro 1.238,69 betragen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch Herrn CC, Mitarbeiter des BB, im Wesentlichen vor, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Leistungsberechnung für Februar vorgenommen worden sei. Tatsächlich sei ein Arbeitseinkommen in Höhe von Euro 1.059,41 der Berechnung zugrunde gelegt worden. Und habe er diesen Betrag als Lohn für den Monat Jänner Anfang Februar ausbezahlt bekommen. Der ausbezahlte Betrag habe aber maßgebliche Anteile an Sonderzahlungen beinhaltet, weshalb als Arbeitseinkommen lediglich ein Betrag in der Höhe von Euro 512,88 anerkannt werden dürfe. Seine Berechnung werde wie folgt aufgeschlüsselt:
Nettoauszahlungsbetrag € 1.059,41
Minus Netto Sonderzahlungen - € 619,80 ([€ 566,60 + € 155,10] – € 101,90)
Nettolohn exkl Sonderzahlungen€ 439,61
Um aliquot die Sonderzahlung aber im tatsächlichen Lohn zu berücksichtigen, werde der Nettolohn exkl Sonderzahlungen mit dem Faktor 14/12 multipliziert – so die übliche Vorgangsweise der Mindestsicherungsbehörden:
€ 439,61 x 14/12 = € 512,88
Bei der angefochtenen Vorgangsweise werde die Sonderzahlung zweifach eingerechnet, nämlich 1. indem die Monate ohne Sonderzahlung mit dem Faktor 14/12 multipliziert worden seien und 2. indem im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung der Auszahlungsbetrag inkl Sonderzahlung berücksichtigt werde.
Dementsprechend müsse richtigerweise in jedem Monat (nach tatsächlichem Zufluss einer Sonderzahlung) der Nettolohn exkl Sonderzahlung als Ausgangsbetrag herangezogen werden, multipliziert mit dem Faktor 14/12 zur Berücksichtigung als Einkommen.
Zur Höhe des Überbezugs sei bereits eine Beschwerde gegen den Vorbescheid eingereicht worden, wo dieselbe Berechnungsmethode zu einem zu hoch festgestellten Überbezug geführt habe.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass in der Berechnung der tatsächlich erhaltene Nettolohn exkl Sonderzahlungen als Berechnungsbasis herangezogen und der zugesprochenen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dementsprechend um Euro 546,53 erhöht werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.02.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.03.2023 bis 31.03.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 849,97 und für eben diesen Zeitraum eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 1.100,00 gewährt, weiters im Monat März 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von Euro 474,15.
In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass für die Berechnung zum 01.03.2023 das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers für Februar 2023 herangezogen worden sei und mit 28.02.2023 der Überbezug Euro 1.038,69 betragen habe. Im gegenständlichen Leistungszeitraum werde gemäß § 20 Abs 2 TMSG ein Betrag von Euro 200,00 einbehalten. Mit 31.03.2023 betrage der Überbezug daher Euro 838,69.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter CC, Mitarbeiter des BB, im Wesentlichen vor, dass im angefochtenen Bescheid in der Begründung die Leistungsberechnung für März vorgenommen worden sei. Dabei sei ein Arbeitseinkommen in Höhe von Euro 1.212,73 der Berechnung zugrunde gelegt worden. Tatsächlich habe er diesen Betrag als Lohn für den Monat Februar Anfang März ausbezahlt bekommen. Der ausbezahlte Betrag beinhalte aber maßgebliche Anteile an Sonderzahlungen, weshalb als Arbeitseinkommen lediglich ein Betrag von Euro 1.171,52 anerkannt werden dürfe. Seine Berechnung schlüssle er wie folgt auf:
Nettoauszahlungsbetrag € 1.212,73
Minus Netto Sonderzahlungen - € 208,57 (€ 242,86 - € 34,29)
Nettolohn exkl Sonderzahlungen€ 1.004,16
Um aliquot die Sonderzahlung aber im tatsächlichen Lohn zu berücksichtigen, werde der Nettolohn exkl Sonderzahlungen mit dem Faktor 14/12 multipliziert – so die übliche Vorgangsweise der Mindestsicherungsbehörden:
€ 1.004,16 x 14/12 = € 1.171,52
Bei der angefochtenen Vorgangsweise werde die Sonderzahlung zweifach eingerechnet, nämlich 1. indem die Monate ohne Sonderzahlung mit dem Faktor 14/12 multipliziert werden würden und 2. indem im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung der Auszahlungsbetrag inkl Sonderzahlung berücksichtigt werde.
Dementsprechend müsse richtigerweise in jedem Monat (nach tatsächlichem Zufluss einer Sonderzahlung) der Nettolohn exkl Sonderzahlung als Ausgangsbetrag herangezogen werden, multipliziert mit dem Faktor 14/12 zur Berücksichtigung als Einkommen.
Zur Höhe des Überbezugs sei bereits eine Beschwerde gegen den Vorbescheid eingereicht worden, wo dieselbe Berechnungsmethode zu einem zu hoch festgestellten Überbezug geführt habe.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass in der Berechnung der tatsächlich erhaltene Nettolohn exkl Sonderzahlungen als Berechnungsbasis herangezogen und der zugesprochenen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dementsprechend um Euro 41,21 erhöht werde.
Aufgrund dieser Beschwerden wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.
Es wurde am 03.09.2024, fortgesetzt am 06.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Vertreterin der belangten Behörde Frau DD am 03.09.2024 und CC vom BB am 06.03.2025 erschienen sind. Mit jeweils beiden Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Es wurde Einsicht genommen in die behördlichen Akten, insbesondere in den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.10.2022, ***, die Gehaltsbestätigungen des Beschwerdeführers für Oktober 2022, November 2022, Dezember 2022, Jänner 2023 und Februar 2023, in die Auszahlungsbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend den Beschwerdeführer vom 12.01.2023, in den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers abgeschlossen zwischen ihm und der EE vom 22.06.2022 und in den Kontoauszug betreffend den Beschwerdeführer bei der FF beginnend vom 07.10.2022 bis 07.02.2023.
I.Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in allen seinen Beschwerden die Berechnung der belangten Behörde insofern rügt, als die Sonderzahlung zweifach eingerechnet wurde, nämlich einmal indem die Monate ohne Sonderzahlung mit dem Faktor 14/12 multipliziert wurden und einmal indem im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung der Auszahlungsbetrag inkl Sonderzahlung berücksichtigt wurde, daraus folgend weiters, dass der Überbezug zu hoch festgestellt wurde.
1. Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.01.2023, ***:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.10.2022, ***, wurde der Überbezug mit 31.12.2022 mit Euro 1.573,72 festgestellt. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass für den Monat Jänner 2023 gemäß § 20 Abs 2 TMSG ein Betrag in Höhe von Euro 400,00 einbehalten wurde, dies bedeutet, dass der Überbezug mit 31.01.2023 Euro 1.173,72 beträgt (Euro 1.573,72 rechtskräftig festgestellter Überbezug per 31.12.2022 laut rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.10.2022, *** abzüglich Euro 400,00, welcher Betrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.01.2023, ***, im Monat Jänner 2023 einbehalten wurde).
2. Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.01.2023, ***:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer AA bewohnt mit der am XX.XX.XXXX geborenen volljährigen GG sowie mit seinen fünf Kindern JJ, geb am XX.XX.XXXX, KK, geb am XX.XX.XXXX, LL, geb am XX.XX.XXXX, MM, geb am XX.XX.XXXX und NN, geb am XX.XX.XXXX im gemeinsamen Haushalt, nämlich in einer Wohnung in **** Z, Adresse 1.
Mit Arbeitsvertrag vom 22.06.2022 schloss der Beschwerdeführer mit der EE ein befristetes Arbeitsverhältnis beginnend mit 20.06.2022 bis 25.01.2027 ab. So war er unter anderem im Jänner 2023 und Februar 2023 bei der EE beschäftigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.01.2023, ***, wurden dem Beschwerdeführer Mindestsicherungs-leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 28.02.2023 zugesprochen (eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 1.100,00 sowie eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 1.003,29).
Betreffend die Leistungsberechnung für Februar wurde das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Euro 1.059,41 (Einkommen für Jänner 2023) zugrunde gelegt. Diesen Lohn für den Monat Jänner hat der Beschwerdeführer Anfang Februar ausbezahlt bekommen. Dieser ausbezahlte Betrag beinhaltet maßgebliche Anteile an Sonderzahlungen, weshalb sich als Arbeitseinkommen lediglich ein Betrag von Höhe Euro 512,88 ergibt, dies aufgrund folgender Berechnung:
Nettoauszahlungsbetrag € 1.059,41
Minus Netto Sonderzahlungen - € 619,80 ([€ 566,60 + € 155,10] - € 101,90)
Nettolohn exkl Sonderzahlungen€ 439,61
Um aliquot die Sonderzahlung aber im tatsächlichen Lohn zu berücksichtigen, ist der Netto-Lohn exkl Sonderzahlungen mit dem Faktor 14/12 zu multiplizieren, wie folgt:
€ 439,61 x 14/12 = € 512,88
Zieht man nun diese Euro 512,88 vom Auszahlungsbetrag laut Gehaltsbestätigung für Jänner 2023 in Höhe von Euro 1.059,41 ab, so ergibt sich ein Betrag von Euro 546,53 um den die mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Euro 1.003,29 zu erhöhen ist.
Ausgehend vom festgestellten Überbezug von Euro 1.173,72 per 31.01.2023 und unter Einbehalt eines Betrages von Euro 200,00 gemäß § 20 Abs 2 TMSG im Leistungszeitraum Februar laut angefochtenem Bescheid, beträgt der Überbezug per 28.02.2023 Euro 973,72.
3. Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.02.2023, ***:
Mit diesem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.03.2023 Mindestsicherungsleistungen zugesprochen und zwar eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 849,97, eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 1.100,00 sowie im Monat März eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von Euro 474,15 gemäß § 5 Abs 3 TMSG.
Als Berechnungsgrundlage für den Monat März 2023 wurde das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers im Monat Februar in Höhe von Euro 1.212,73 zugrunde gelegt. Tatsächlich hat er diesen Betrag als Lohn für den Monat Februar Anfang März ausbezahlt bekommen. Dieser ausbezahlte Betrag beinhaltet aber maßgebliche Anteile an Sonderzahlungen, weshalb als Arbeitseinkommen lediglich ein Betrag in Höhe von Euro 1.171,72 anzuerkennen ist, dies aufgrund folgender Berechnung:
Nettoauszahlungsbetrag € 1.212,73
Minus Netto Sonderzahlungen - € 208,57 (€ 242,86 - € 34,29)
Nettolohn exkl Sonderzahlungen€ 1.004,16
Um aliquot die Sonderzahlung aber im tatsächlichen Lohn zu berücksichtigen, ist der Netto-Lohn exkl Sonderzahlungen mit dem Faktor 14/12 zu multiplizieren, wie folgt:
€ 1.004,16 x 14/12 = € 1.171,52
Bringt man nun den Betrag von Euro 1.171,52 vom Auszahlungsbetrag laut Gehaltsbestätigung des Beschwerdeführers für Februar 2023 von Euro 1.212,73 in Abzug ergibt sich eine Erhöhung der zugesprochenen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von Euro 41,21.
Ausgehend vom festgesetzten Überbezug per 28.02.2023 mit Euro 973,72 (laut angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.01.2023, ***, und unter Einbehalt eines Betrages in Höhe von Euro 200,00 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.02.2023 beträgt der Überbezug per 31.03.2023 Euro 773,72.
II.Beweiswürdigung:
Diese getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage bzw aufgrund den angesprochenen und teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln. Die Berechnungen stützen sich auf die im behördlichen Akt befindlichen Gehaltsbestätigungen des Beschwerdeführers für die Monate Jänner und Februar 2023.
Der rechtskräftig festgestellte Überbezug per 31.12.2022 mit Euro 1.573,72 ergibt sich aus dem anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegten rechtskräftigen Bescheid vom 24.10.2022, ***.
Die ebenso von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen aus dem Programm GISO (Beilagen 1, 2 und 3) sind ebenso wenig schlüssig wie die mit Schreiben vom 05.09.2024 vorgelegten Berechnungsunterlagen und betreffen überdies auch teilweise Berechnungen vor dem mit rechtskräftigen Bescheid vom 24.10.2023 rechtskräftig festgestellten Überbezug mit 31.12.2022 von Euro 1.573,72.
III.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit c fällt, leben, 56,25 v.H.
Der Ausgangsbetrag für Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gemäß § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 19.01.2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wurde, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit d TMSG für das Jahr 2023 Euro 592,67.
Gemäß § 5 Abs 3 lit a TMSG ist Alleinerziehern zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtags bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder Wohnbedarfes bezogen haben.
Ausgehend von diesen Rechtsvorschriften und den getroffenen Feststellungen, insbesondere der dargelegten Berechnungen ergeben sich sohin für den Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum Februar 2023 und März 2023 jeweils ein weiterer Betrag an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Euro 546,53 bzw Euro 41,21.
Den Beschwerden zu Spruchpunkt 2. und 3. war daher insofern Folge zu geben, der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. insofern Folge zu geben, als der Überbezug per 31.01.2023 mit Euro 1.173,72 festgesetzt wird.
Aufgrund obiger Ausführungen war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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