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LVwG-2025/25/0937-1•LVwG T LVwG-2025/25/0937-1
LVwG-2025/25/0937-1Tribunal Administrativo Regional17 de abr. de 2025
Unrichtiger Tatvorwurf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, vom 09.04.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2025, ***, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über sie verhängt:
„1. Datum/Zeit:23.09.2024 – 21.10.2024
Ort:**** X, Adresse 3
Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 idgF Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Sie wurden gemäß § 8 EWStV 2010 idgF mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 06.05.2024 auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Sie sind Ihrer Auskunftspflicht im 3. Quartal trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 05.08.2024 (nachweislich zugestellt am 09.08.2024) und unter Setzung einer Nachfrist bis 22.09.2024 zumindest bis zum 21.10.2024 nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Ziffer 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 i.V.m. § 8 und § 9 Abs. 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 18 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 66 Abs. 1
Bundesstatistikgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr.
111/2010
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 132,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft wird.
Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit die Teilnahme am Mikrozensus verweigert habe. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Befragung persönlich in ihren Räumlichkeiten stattfinden werde, woraufhin sie die Bereitschaft zur Teilnahme am Mikrozensus erklärt und um die Übermittlung der Fragebögen ersucht habe. Dies sei von der Statistik Austria unter Hinweis auf § 7 Abs 5 EWStV 2010 verweigert worden. Sie habe dreimal ihre Bereitschaft erklärt, am Mikrozensus teil zu nehmen, Statistik Austria habe jedoch die Übermittlung der Fragebögen an sie abgelehnt. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrmals um die Übermittlung der Erhebungsunterlagen ersucht habe, könne dies nicht als Verweigerung angesehen werden.
Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet, ohne entsprechende Ermächtigung dem Erhebungsorgan das Betreten ihrer privaten Räumlichkeiten zu gestatten. Es gehe hier um den Schutz des Hausrechtes und müsse eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Auch die EWStV 2010 enthalte keine derartige Ermächtigung zum Betreten der privaten Räumlichkeiten. Das Hausrecht sei im Sinne des § 9 StGG und Art 8 EMRK geschützt.
Im Spruch des bekämpften Bescheides werde ihr angelastet, dass sie aufgefordert worden sei, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von drei Wochen ausgefüllt an die Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Dieser Spruch decke sich nicht mit der Begründung des bekämpften Bescheides. Nach § 44a VStG habe der Spruch unter anderem die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig zu enthalten. Die Identität der Tat müsse unverwechselbar feststehen. Bei einem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung handle es sich um die Wahl unterschiedlicher Begriffe, was eine Unterschiedlichkeit der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringe.
Die belange Behörde werfe der Beschwerdeführerin vor, sie habe die aufgelegten Erhebungsformulare nicht übermittelt. In Wahrheit seien der Beschwerdeführerin keine Erhebungsformulare zur Verfügung gestellt worden. Durch diese widersprüchlichen Tatanlastungen sei nicht unverwechselbar zu entnehmen, welche Tathandlung der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird.
Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.03.2025, LVwG-2025/22/0699-2, verwiesen, in dem es um einen gleichgelagerten Sachverhalt ging und das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Einvernahme beantragt, was die belangte Behörde nicht durchgeführt habe. Im Falle der Einvernahme hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Verwaltungsübertretung in Wahrheit nicht vorliegt und ihr kein Verschulden anzulasten wäre. Es werde deshalb die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Herabsetzung der Strafe auf den Betrag von Euro 0,00, in eventu Ausspruch einer Ermahnung.
II.Sachverhalt:
Gegenständliches Strafverfahren beruht auf der Anzeige der Statistik Austria vom 22.10.2024, in der die Beschwerdeführerin nach § 66 Abs 1 Bundes-Statistikgesetz zur Anzeige gebracht wurde, weil sie gemäß § 8 EWStV 2010 zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet wurde, die durch die Befragung der auskunftspflichtigen Person zur erfolgen hat (§ 7 Abs 5 EWStV 2010). Die Beschuldigte sei der Auskunftspflicht für das dritte Quartal 2024 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 22.09.2024 nicht nachgekommen.
Angezeigt war somit, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 7 Abs 5 EWStV 2010 die Erstbefragung im Stichprobenhaushalt in Form einer persönlichen Befragung durch den Interviewer innerhalb der gesetzten Frist verweigert hat. Davon, dass die Beschwerdeführerin die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare nicht innerhalb von drei Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die von der Erhebungsunterlage angegebenen Adresse übermittelte, findet sich in der Anzeige nichts.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Bundes-Statistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 125/2024 maßgeblich.
„§ 66 Abs 1
Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des Hausrechtes der Beschwerdeführerin durch das Betreten von ihren privaten Wohnräumlichkeiten durch ein Erhebungsorgan der Statistik Austria wurde im gegenständlichen Spruch gar nicht vorgehalten und gehen die Argumente deshalb ins Leere, auch wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung, dass keine schriftliche Bearbeitungsmöglichkeit einforderbar ist und die Befragte keine Wahlmöglichkeit der Erhebungsmethode hat, offenbar auf die Verweigerung der Erstbefragung im Stichprobenhaushalt Bezug genommen hat.
Tatsache ist, dass der Beschwerdeführerin keine Erhebungsformulare von der Statistik Austria übermittelt wurden, die sie deshalb auch nicht an diese ausgefüllt zurücksenden konnte.
Daraus folgt, dass der Beschuldigten ein unrichtiger Tatvorwurf zur Last gelegt wurde. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es nicht erlaubt, diesen auszutauschen, zumal damit eine - unzulässige - Änderung der Beschwerdesache verbunden wäre.
Deshalb konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nur spruchgemäß entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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