LVwG T LVwG-2023/32/2727-15

LVwG-2023/32/2727-15Tribunal Administrativo Regional15 de abr. de 2025

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Änderungsgenehmigung<br/>Neue Produktionshalle für bestehende Betriebsanlage<br/>individuelle schalltechnische Beurteilung und lärmmedizinische Bewertung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/2727-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.32.2727.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen.

2. Die Projektbeschreibung vom 11. Juli 2024 (2 Seiten) zur Außenbeleuchtung samt der Beschreibung Isaro Pro (2 Seiten), der Beschreibung Capri Led (3 Seiten), der Beschreibung Devo Pro (3 Seiten) sowie 2 Planunterlagen, allen eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 15. Juli 2024, bilden anstelle der bisherigen Einreichunterlagen zur Außenbeleuchtung einen wesentlichen Bestandteil der Änderungsgenehmigung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2023, Zahl ***, wurde der CC die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Produktionshalle (Halle 8) erteilt. Dagegen wurde bereits seitens der Nachbarinnen AA und BB Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.08.2023, Zahl LVwG-2023/32/0700-5, wurde der vorgenannte Bescheid in seinem Spruchpunkt II. aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass aufgrund der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren veranlassten Plausibilitätsprüfung des ursprünglich vorliegenden lärmtechnischen Gutachtens Fehler festgestellt wurden, sodass eine individuelle schalltechnische Beurteilung und eine lärmmedizinische Bewertung mit schalltechnischen Messungen der ortsüblichen Schallimmissionen bzw –emissionen notwendig gewesen wäre. Spruchpunkt I. wurde bezüglich der Löschwasserversorgung nicht aufgehoben und ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

Nach der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens samt Antragseinschränkung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2023, Zahl ***, der CC die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Produktionshalle (Halle 8) erteilt. Dagegen haben die Nachbarinnen AA und BB mit der Eingabe vom 02.11.2023 – gleichlautende - Beschwerden erhoben:

„[…]

Wir haben bereits viele Stellungnahmen zu all den neuen Fabriksgebäuden der Firma CC abgegeben, welche alle in unmittelbarer Nähe zu unserem Wohnhaus in den letzten Jahren errichtet wurden.

Die im oben angeführten Bescheid erwähnte Halle 8 mit riesigem Parkplatz wurde bereits erbaut und auch die neue Zufahrt zur Halle 8 wurde bereits errichtet und zwar wie erwähnt in unmittelbarer Nähe zu unserem Wohnhaus mit 6 Laderampen genau in unsere Richtung zeigend. Befahren wird diese Zufahrt jedoch noch nicht.

Bestimmt wäre es möglich gewesen, die seit Jahrzehnten bestehenden Zufahrten zu erhalten und die Halle so zu planen, dass die Büros und nicht die Laderampen in unsere Richtung errichtet werden. Nachdem wir unsere letzte Stellungnahme abgegeben haben, wurde uns in einem neuen Bescheid zugesagt, dass zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr keine LKWs das Firmengelände befahren werden. Worauf überhaupt nicht eingegangen wurde ist der Tageslärm. Es ist lt. Bescheid mit über 80 Zu- und Abfahrten tagsüber von 6.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends zu rechnen.

Und es geht in erster Linie um die Sicherheitswarnanlagen an den LKWs, die mit keinem normalen Lärm zu vergleichen sind und mit Sicherheit auf Dauer gesundheitliche Nachteile bringen. Wir hätten uns noch vor einigen Jahren nicht vorstellen können, dass in so kurzer Zeit so viele riesige Hallen neben unserem bis jetzt ruhigen Wohnhaus entstehen würden und dies alles auch noch sofort bewilligt werden würde.

All dies bedeutet in Zukunft einen täglichen Dauerlärm in unmittelbarer Nähe zu unserem Wohnhaus. Jedoch nicht nur Lärm, auch grelle Beleuchtung ist geplant und schon jetzt haben wir durch die vielen Baustellen in den letzten Jahren viel Lärm, Staub, Schmutz und schon jetzt viel zu grelle Beleuchtung die oft bis nach Mitternacht unsere Wohn- und Schlafräume bestrahlen. Die bereits angebrachte große Reklame an der Halle 8 beleuchtet unsere Wohn- und Schlafräume sehr hell. Aber nicht nur die neue Reklame, auch andere Lichtquellen der Firma CC sind teilweise sehr grell und bestrahlen nicht nur unser Wohnhaus, sondern auch unsere Nebengebäude und unsere gesamte Wiese.

Es muss doch technisch möglich sein und dies wird auch im Bescheid gefordert, dass nur die Straßen und Parkplätze sowie die Gebäude der Firma CC beleuchtet werden und nicht unser Wohnhaus, sowie unsere gesamte Wiese mit Nebengebäuden.

Außerdem darf, nur weil unser Grundstück als Freiland gewidmet wurde, dies die tatsächliche Beurteilung nicht beeinflussen, da unser Haus von uns bewohnt wird und unser Grundstück daher als Wohngebiet zu werten ist. Der Lärm, Schmutz, etc., der vom Grundstück der Firma CC ausgeht ist zwar wahrscheinlich auf dem als Gewerbegebiet gewidmeten Grundstück zulässig, jedoch hört dieser nicht bei der Grundstücksgrenze auf. Es kann somit nicht zulässig sein, Anrainer einer solchen Belastung auszusetzen.

Es muss also festgestellt werden, welche Auswirkungen diese Lichtverschmutzung, der Staub und der zu erwartende Lärm auf einen gesunden normal empfindenden Menschen hat. Es bleiben unsere Einsprüche des letzten Schreibens aufrecht, davon ausgenommen ist die Zusage, dass nachts ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr keine LKWs zu- und abfahren werden. Jedoch bleiben all unsere restlichen Beschwerden erhalten, besonders wie bereits erwähnt, bezüglich des Lärms bei den An- und Abladerampen auch untertags, sowie bei den neu geplanten Beleuchtungen sollten die Rechte der Anwohner auch berücksichtigt werden. Auf keinem der Pläne ist ersichtlich, welche Lärmschutzmaßnahmen geplant sind. Dies muss bei der Planung natürlich auch berücksichtigt werden.

Wir haben auch darum gebeten, bei den Lärmmessungen dabei sein zu dürfen. Wir wurden nicht informiert, wann und wo gemessen wurde.

Wir haben auch nicht wie im Bescheid erwähnt am 28.09.2023 die lärmtechnische Beurteilung erhalten. Jetzt ist es sicher noch viel leiser, da ja die Laderampen noch nicht befahren werden. Wie wird sich die zu erwartende Lärmsituation durch den Betrieb für uns verändern? Welche lärmtechnischen Maßnahmen sind geplant?

Wir würden gerne das lärmtechnische und das medizinische Gutachten übermittelt bekommen. Wir ersuchen um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Wie erwähnt legen wir auch nochmals unsere Beschwerde vom 24.02.23 bei, da auf die meisten unserer Beschwerdepunkte nicht eingegangen wurde.

[…]“

In der der gegenständlichen Beschwerde angehängten Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2023 ist wie folgt ausgeführt:

„[…]

Für uns ist es unverständlich, in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses sechs LKW- Laderampen zu planen, welche mit einer enormen Lärmbelastung einhergehen. Es wäre sicherlich möglich, die Laderampen in Richtung Norden und die Büroräumlichkeiten nach Süden hin auszurichten, um auch uns Nachbarn zu berücksichtigen. Wir sehen natürlich ein, dass die geschaffenen Arbeitsplätze für unsere Gemeinde wichtig sind, jedoch müssen die Nachbarschaftsrechte auch berücksichtigt werden.

Durch die täglich auch in den Nachtstunden zu- und abfahrenden LKWs werden wir ständig mit zusätzlichem Lärm beschallt. In der Nacht hatten wir bisher noch nie mit störendem Lärm umzugehen, da zu diesen Zeiten auch auf der DDBundesstraße B*** sehr selten Autos vorbeifahren. Auch unter Tags hatten wir bis vor einigen Jahren noch sehr wenig Lärm um unser Haus herum. Das können auch die Bewohner der vier Nachbarswohnhäuser bestätigen. Die Argumentation, dass aktuell schon von der B*** eine gleichwertige Lärmquelle ausgeht greift insofern nicht, da der Lärm künftig noch von einer zweiten Seite und dass noch viel näher, auf unser Haus schallen würde. Es ist natürlich ein Unterschied ob die Lärmquelle ca. 70 Meter von unserem Wohnhaus entfernt ist, wie die B*** DDstraße, oder ob LKWs ca. 35 Meter entfernt auf der neu geplanten Gemeindestraße mit Umkehrplatz wenden und auf die Laderampen fahren, was mit lauten Piepsgeräuschen verbunden ist. Dass kein Mehrlärm entstehen wird stimmt so einfach nicht, denn vor der explosionsartigen Expansion der Firma CC hatten wir es immer sehr ruhig nun sind wir seit Jahren tagtäglich Baulärm, der Beschallung vom Gewerbegebiet und seit der Errichtung des Tunnels für Frösche und der Neuasphaltierung der Straße auch deutlich lauterem Straßenlärm ausgesetzt. Wir können außerdem nicht verstehen, wie es sein kann, dass bereits eine Linksabbiegespur gemacht wurde und die Halle für eine nach Süden ausgerichtete Straße errichtet werden kann, obwohl für besagte Straße noch nicht einmal eine Bauverhandlung stattgefunden hat. Auch dass wir bezüglich dieser Straße kein Mitspracherecht haben, kann laut Tiroler Straßengesetz nicht zulässig sein, da es sich hier natürlich um ein Gesamtkonzept handelt und der zusätzliche Lärm auch maßgeblich von dieser geplanten Gemeindestraße abhängt. Eine Linienschallquelle von 61 dB pro LKW und Stunde, ein Summenpegel von 66 dB sowie ein Schalleistungspegel beim Be- und Entladen der Paletten von gesamt 80 dB entspricht einem unzumutbaren Dauerlärm für uns Anrainer und kann so nicht zulässig sein. Zumindest sollte eine Schallschutzmauer oder andere Lärmschutzmaßnahmen geplant werden.

Die vielen hundert täglich (auch nachts) zu- und abfahrenden LKWs, Traktoren, PKWs, etc. würden künftig in unmittelbarer Nähe zu unserem Wohnhaus zu-, ab- und vorbeifahren, bzw. auf dem Umkehrplatz wenden. Es kann nicht sein, dass die Richtlinien für den Lärm hier auf den auf Gewerbegebiet gewidmeten Grund ausgerichtet sind, wenn sich in unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus befindet. Der Lärm hört nicht an der Grundstücksgrenze auf.

Aktuell wird in Tirol immer mehr von Lärmschutz gesprochen, das sollte auch in unserem Fall berücksichtigt werden. Momentan hören wir nämlich schon sehr häufig die LKWs, bzw. deren Piepsen, die von früh bis spät das Nachbargrundstück beim Bau der Halle 8 der Firma CC befahren.

Bei dieser Planung wurde nur auf die Vorteile der Firma CC geachtet, die Anliegen der Anrainer werden nicht berücksichtigt. In einem behördlichen Schreiben wurde uns sogar mitgeteilt, dass wir gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen müssen.

Bezüglich Außenbeleuchtung ist zu erwähnen, dass eine Bestrahlung unseres Grundstückes zu unterlassen ist. Die Befestigung der Lichtpunkte in 6 Metern Höhe und direkt am Gebäude lässt vermuten, dass der Lichtkegel auch unser Anwesen erfasst. Auch aktuell wird eine große Fläche unseres Grundstückes immer wieder bestrahlt - es wäre sicherlich möglich die eigentlich zu beleuchtende Fläche zielgerichteter zu erfassen.

Es ist uns unverständlich, weshalb die zwei bestehenden Zufahrten zum Gewerbegebiet bei Profil 13, Profil 14 und auf Höhe Profil 16 geschlossen werden, da durch die neu geplante Zufahrtsstraße auf Höhe Profil 9 der gesamte Verkehr direkt neben unserem Wohnhaus zu und abfahren würde, was für uns mit einer enormen Mehrbelastung an Lärm und Emissionen einhergeht. Laut § 37 Abs. (1) c) des Tiroler Straßengesetzes müssen Straßen so geplant und gebaut werden, dass Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist..´.

Dies ist beim geplanten Projekt eindeutig nicht der Fall, denn für unser Wohnhaus bedeutet die geplante neue Zufahrtsstraße eine sehr starke zusätzliche Beeinträchtigung, sowie eine gesundheitliche Gefährdung durch Abgase und Lärm. Selbst wenn der Lärm nicht die Grenzwerte übersteigen sollte, ist es auf Dauer extrem belastend und für ein Wohngebäude unzumutbar rund um die Uhr ein ständiges Piepsen von LKWs und generellen Verkehrslärm zu hören.

Bezüglich der lärmtechnischen Beurteilung:

Eine ortsübliche Schallimmission v.a. in der Nacht von angegebenen 49,6 dB entspricht einfach nicht den Tatsachen. In der Nacht gibt es auf der B*** so gut wie keinen Verkehr. Es fahren nur sehr selten und vereinzelt Autos vorbei. Ein so hoher durchschnittlicher Lärmpegel ist daher nicht zutreffend. Auch unter Tags hatten wir vor Beginn des Baus der Halle 8 deutlich weniger Lärm. Die ortsüblichen Schallimmissionen sollten auf jeden Fall nochmals überprüft werden, diese treffen sicherlich nicht zu. Ich kann mir nur vorstellen, dass in die Beurteilung der momentan auftretende Baulärm miteingeflossen ist, da sonst solche hohen Werte nie wahrgenommen werden. Wir waren auch bei keiner lärmtechnischen Beurteilung dabei - von Seiten der Tiwag/APG, welche auch ein lärmtechnisches Gutachten in Auftrag gegeben hat, wurden wir darüber informiert und haben der Messung beiwohnen dürfen.

Bei der Zusammenfassung wird geschrieben, dass durch die neu geplante Gemeindestraße zusätzliche Verkehrsfrequenzen gegeben sind. Diese Gemeindestraße muss natürlich auch in das lärmtechnische Gutachten miteinfließen und bedeutet weiteren und zusätzlichen Lärm durch Zu- und Abfahrende bzw. vorbeifahrende und wendende Fahrzeuge für uns, welchen wir bisher nie hatten.

Die schalltechnische Beurteilung geht von den normalen Betriebslautstärken der Geräte aus, beurteilt aber nicht die Piepsgeräusche der LKWs, die Lärmquellen der Elektrostapler, Laderampen, eventuellen Lärm aus dem Inneren der Produktionshalle (z.B. Schneiden, Bohren, Entgraten, etc.), Lärm ausgehend von den Wärmepumpen welche östlich an der Halle platziert werden, die Luft-Wasser Wärmepumpen (74 dB, in der Nacht 70 dB), die Kühlung auf dem Bürodach (48 dB), die Lötrauchabsaugung, sowie die Lüftungsanlagen (65 dB, laut ÖNORM bei Nichtwohngebäuden!). All das übersteigt bei weitem die normalen Betriebsgeräusche der zu- und abfahrenden LKWs, somit ist diese Beurteilung als mangelhaft anzusehen!

Diese Berechnungen werden außerdem unter den günstigsten Bedingungen gemacht. Da wir bei all den errechneten Werten der örtlichen Verhältnisse nur sehr knapp unter den gesundheitsgefährdenden Werten liegen, wobei zu sagen ist, dass das Gutachten auch eine Ergebnisunsicherheit von ±3 dB aufweist, kann man leicht schon von einer Gesundheitsgefährdung ausgehen. Die Ergebnisunsicherheiten miteinbezogen liegen wir nur zwischen 2 bzw. 5 und 4 bzw. 7 dB unterhalb des Grenzwertes. Diese geringe Differenz wird in der Praxis leicht überschritten. Sehr wahrscheinlich werden die Lärmspitzen höher sein, es gibt keine Garantie, dass der Lärmpegel immer unterhalb der gemessenen Werte liegen wird. Die geplante Gemeindestraße, welche zur Halle 8 und zum gesamten Gewerbegebiet führen soll, hängt natürlich mit dem Bauprojekt der Fa. CC eng zusammen, weswegen diese zusätzliche Lärmbelastung auch als Mehrlärm in das Gutachten einfließen sollte. Außerdem ist zwar das Grundstück, auf dem unser Wohnhaus steht als Freiland gewidmet, unser Haus selbst ist aber natürlich als Wohngebiet zu werten. Die Widmung des Grundstückes als Freiland auf dem unser Haus wurde nicht durch uns veranlasst, sondern wurde von der Gemeinde durchgeführt. Daher erniedrigen sich hier die höchst zugelassenen Grenzwerte signifikant. Die zu erwartende Lärmbelästigung überschreitet somit deutlich die höchst zulässigen Planungsrichtwerte.

Die Leitlinien der WHO für Umgebungslärm sind heranzuziehen, die einen maximalen Dauerschallpegel festsetzen. Diese von der WHO vorgegebenen Richtwerte sind bei der als Wohnliegenschaft genutzten Liegenschaft bei weitem durch dieses Projekt überschritten. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Wohnhaus in einem Widmungsgebiet, Wohngebiet oder Freiland gelegen ist, sondern wird auf die tatsächliche Nutzung abgestellt.

Von Hrn. EE wurde uns mündlich sowie schriftlich zugesagt, bei störendem Lärm geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Leider konnten wir solche baulichen Maßnahmen noch auf keinem der Pläne sehen.

Aus all diesen angeführten Gründen stellen wir den Antrag, den Bescheid zu GZ *** aus Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wesentlichen Verfahrensmängeln und Nichtberücksichtigung der Nachbarrechte ersatzlos aufzuheben, oder diesen abzuändern. Mit der Bitte um eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

[…]“

Die Beschwerde samt Akt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 31.01.2024 erging ein Gutachtensauftrag an den gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung, welches mit dem Gutachten vom 14.02.2024 vorliegt.

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 23.02.2024 wurde der lichttechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung angefragt; diesbezüglich liegt die Stellungnahme vom 21.05.2024 vor.

Mit der Eingabe vom 12.07.2024 hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag hinsichtlich der lichttechnischen Ausgestaltung präzisiert.

In diesem Zusammenhang wurde der lichttechnische Amtssachverständige mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 15.07.2024 neuerlich angefragt; diesbezüglich liegt die Stellungnahme vom 06.08.2024 vor.

In der Folge wurde mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 06.08.2024 der medizinische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung mit einer Begutachtung beauftragt, welches mit dem Gutachten vom 03.02.2025 vorliegt.

Am 06.02.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin AA und eine Vertreterin der belangten Behörde per Videoschaltung aus der Bezirkshauptmannschaft Y zugeschaltet waren. Zur mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind erschienen der Geschäftsführer der Antragstellerin, dessen Rechtsvertreter sowie der gewerbetechnische, der lichttechnische und der medizinische Amtssachverständige.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Mit der Eingabe vom 14.03.2025 haben die beiden Beschwerdeführerinnen fristgerecht einen Ausfertigungsantrag eingebracht.

II.Sachverhalt:

Aus der Stellungnahme des lichttechnischen Amtssachverständigen vom 21.05.2024 ergibt sich wie folgt:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Akt übermittelt mit dem Ersuchen im Verfahren als gewerbetechnischer (lichttechnischer) Amtssachverständiger zu fungieren.

Im Projekt und Bescheid der BH Y, Zl. *** vom 25.09.2023, ist in Bezug auf die Außenbeleuchtungsanlage angeführt, dass folgende Außenbeleuchtungen vorgesehen sind:

-3 Stück LED-Planflächenstrahler für Anlieferungszone bei Überladebuchten

-9 Stück LED-Planflächenstrahler für bei Verkehrswege

-5 Stück LED-Mastleuchten für Verkehrswege, Einfahrt X

Zum Nachweis, dass die Beleuchtungsstärke gem. ÖNORM EN 12464-2 Punkt 5.4, Tabelle 5.1, gewählt wurde, die RVS 05.06.12 eingehalten wurde und die Grenzwerte für die Beleuchtungsstärke aus ÖNORM O 1052 bei Betrieb eingehalten sind, wurde ein lichttechnisches Gutachten der Fa. „FF“ vom 04.10.2023 der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt, welches sich im Akt befindet.

Diesem Gutachten liegen folgende Außenbeleuchtungen zu Grunde:

-6 Stück Feuchtraumwannenleuchten im Bereich der Versandzone im Süden

-5 Stück Feuchtraumwannenleuchten im Bereich des Vordachs im Westen

-2 Stück Feuchtraumwannenleuchten im Bereich der Brücke im Westen

-5 Stück LED-Planflächenstrahler an der Fassade bei Verkehrswege im Norden

-5 Stück LED-Mastleuchten für Verkehrswege, Einfahrt X

Somit ist von einer Änderung gegenüber dem Genehmigungsbescheid auszugehen.

Diese Änderung ist bei einer erneuten lichttechnischen Beurteilung nicht relevant, da im Genehmigungsverfahren seitens der Bewilligungswerberin die Einhaltung der ÖNORM O 1052 und der ÖNORM EN 12464-2 bekannt gegeben wurde.

Wie oben angeführt wurde zum Nachweis, dass die Beleuchtungsstärke gem. ÖNORM EN 12464-2 Punkt 5.4, Tabelle 5.1, gewählt wurde, die RVS 05.06.12 eingehalten wurde und die Grenzwerte für die Beleuchtungsstärke aus ÖNORM O 1052 eingehalten sind, ein lichttechnisches Gutachten der Fa. „FF“ vorgelegt.

Mit der Messung der Beleuchtungsstärke unterhalb der Feuchtraumwannenleuchten und der Mastleuchten (im Mittel jeweils 10 lx, bei den Mastleuchten max. 25 lx) kann plausibilisiert werden, dass die Beleuchtungsstärke an der südlichen Grundgrenze mit allen Beleuchtungsanlagen (inkl. der Logobeleuchtung, welche gewerbebehördlich zur Genehmigung bei der BH Y eingereicht ist) 2,8 lx beträgt (gemessen von der Fa. „FF“).

Die Entfernung der Mastleuchten zur südlichen Grundgrenze der Fa. CC beträgt lt. Lageplan der gewerbebehördlichen Einreichung ca. 20 m.

Das nächst gelegene Wohnhaus auf der Südseite zur Fa. CC befindet sich auf GSt-Nr. **1 welches von der Grundgrenze weitere ca. 40 m entfernt liegt. Von der Produktionshalle liegt das Wohngebäude auf GSt-Nr. **1 insgesamt ca. 100 m – 110 m entfernt.

Mit den im lichttechnischen Gutachten der Fa. „FF“ angeführten Außenbeleuchtungen und der dort ermittelten lichttechnischen Werten kann davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte für Beleuchtungsstärke für ein Wohngebiet gem. ÖNORM O 1052 beim nächstgelegenen Wohnhaus auf GSt-Nr. **1 eingehalten sind.

Im Übrigen kann auf das Gutachten vom 06.10.2022, Zl. ***, verwiesen werden.

Sollten die oben angeführten Änderungen der Außenbeleuchtung verfahrensrelevant sein, so wäre folgende Unterlage aus dem gewerbebehördlichen Einreichprojekt zu aktualisieren

-Einreichbeschreibung Elektrotechnik

In Folge der Nachreichung und Präzisierung des verfahrenseinleitenden Antrages mit der Eingabe vom 11.07.2024, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht am 15.07.2024, und den Ausführungen der der Antragstellerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol lässt sich die hier gegenständliche Außenbeleuchtung hinsichtlich Ausstattung Betriebsweise wie folgt beschreiben:

Die Außenbeleuchtung dient zur Beleuchtung der Verkehrsflächen und -wege im Außenbereich. Im südlichen Bereich finden Logistiktätigkeiten für die An- und Ablieferung sowie den innerbetrieblichen Warenverkehr statt. Hier werden die Tätigkeiten auf die Tages- und Abendzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) beschränkt. Ausgenommen davon sind allfällige Schneeräumungen im Winter oder sonstige für die Verkehrs- oder Betriebsanlagensicherheit unbedingt notwendige Tätigkeiten. Dahingehend werden auch die gegenständlichen Außenbeleuchtungen in diesem Bereich auf die Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr eingeschränkt. Um dies sicherzustellen, wurde für die über Bewegungsmelder angesteuerten Feuchtraumwannenleuchten eine zusätzliche Ansteuerung per Dämmerungsschalter und Zeitschaltuhr installiert.

Sollten innerbetriebliche Staplerfahrten in der Nacht nötig sein, werden diese ausschließlich im Norden, innerhalb des Verbindungstrakts zwischen Halle 5 und Halle 8 stattfinden. Die Förderbrücke (geschlossener Gebäudeteil ohne Licht- und Schallemissionen nach außen) bleibt von dieser Einschränkung unberührt.

Die Planflächenstrahler im Norden erfüllen in erster Linie den Zweck der Allgemeinbeleuchtung und dienen dem sicheren Erreichen und Verlassen der Arbeitsstätte der Mitarbeitenden unmittelbar vor, während und nach den Schicht- bzw. Arbeitszeiten.

Die Außenbeleuchtung schaltet sich bei Dämmerung automatisch ein. Über eine Zeitschaltuhr und einen Hand-Automatik-Schalter ist eine individuelle Programmierung möglich. Dabei wird die Beleuchtung auf die Zeit von 04:00 bis 23:30 Uhr beschränkt.

Für die Außenbeleuchtung der Produktions- und Lagerhalle (Halle 8) wurden folgende Leuchten

zur Beleuchtung der jeweiligen Bereiche vorgesehen:

6 Stück Feuchtraumwannenleuchten im Bereich der Versandzone im Süden

5 Stück Feuchtraumwannenleuchten im Bereich des Vordachs im Westen

2 Stück Feuchtraumwannenleuchten im Bereich der Brücke im Westen

5 Stück LED-Planflächenstrahler an der Fassade für Verkehrswege im Norden

5 Stück LED-Mastleuchten für Verkehrswege, Einfahrt X

Die Mastleuchten bestehen aus verzinktem Stahlrohr und sind mit LED-Mastaufsatzleuchten bestückt. Die Lichtpunkthöhe beträgt ca. 6 m. Die Planflächenstrahler und die Feuchtraumwannenleuchten sind waagrecht eingestellt direkt am Gebäude befestigt.

Die Versandzone befindet sich im Süden der Halle 8 und wird über 6 LKW-Laderampen abgewickelt.

Die Beleuchtungsstärke orientiert sich an der ÖNORM EN 12464-2 und der Annahme, dass es sich bei den Verkehrswegen um Werkstraßen mit Be- und Entladezone mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 10 km/h handelt.

Hinsichtlich des Nachbarschaftsschutzes wird die Beleuchtungsstärke entsprechend der ÖNORM O 1052 ausgeführt.

Der darauffolgenden Beurteilung durch den lichttechnischen Amtssachverständigen vom 06.08.2024 ist wie folgt zu entnehmen:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurden Unterlagen nachgereicht und angefragt, ob sich die lichttechnischen Immissionsverhältnisse bei den Nachbarn infolge der nunmehr geplanten Außenbeleuchtung gegenüber der ursprünglichen Planung (mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt) zum Nachteil ändern.

Zur Beantwortung der Frage darf zunächst auf das bereits erstellte Gutachten vom 21.05.2024, Zl. ***, verwiesen werden.

Darin wurde bereits festgehalten, dass mit den im lichttechnischen Gutachten der Fa. „FF“ angeführten Außenbeleuchtungen und der dort ermittelten lichttechnischen Werten davon ausgegangen werden kann, dass die Grenzwerte für Beleuchtungsstärke für ein Wohngebiet gem. ÖNORM O 1052 beim nächstgelegenen Wohnhaus auf GSt-Nr. **1 eingehalten sind.

Die elektrotechnische Beschreibung (Beilage B) wurde nun so aktualisiert, dass nun jene Außenbeleuchtungen verfahrensrelevant sind, welche dem lichttechnischen Gutachten der Fa. „FF“ vom 04.10.2023 zugrunde lagen (vorgelegt der Bezirkshauptmannschaft Y bzw. nun wiederum vorgelegt als Beilage J).

Ergänzend wurde in der elektrotechnischen Beschreibung angeführt, dass die Feuchtraumwannenleuchten über Dämmerungsschalter und Zeitschaltuhr angesteuert werden. Die Betriebszeit werde auf die Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr eingeschränkt.

Hinsichtlich der 5 Stück LED-Planflächenstrahler an der Fassade für Verkehrswege im Norden wurde angeführt, dass diese in erster Linie den Zweck der Allgemeinbeleuchtung erfüllen und dem sicheren Erreichen und Verlassen der Arbeitsstätte der Mitarbeitenden unmittelbar vor, während und nach den Schicht- bzw. Arbeitszeiten dienen.

Diese Außenbeleuchtung schaltet sich bei Dämmerung automatisch ein. Über eine Zeitschaltuhr und einen Hand-Automatik-Schalter sei eine individuelle Programmierung möglich. Dabei wird die Beleuchtung auf die Zeit von 04:00 bis 23:30 Uhr beschränkt Aus lichttechnischer Sicht ist festzuhalten, dass sich im Norden der Produktionshalle (Halle 8) ein Gewerbegebiet und somit keine Wohnnachbarn befinden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Außenbeleuchtungen gegenüber der ursprünglichen Planung die lichttechnischen Immissionsverhältnisse bei den Nachbarn (die Nachbarin) nicht zum Nachteil ändern.

Im Gutachten vom 14.02.2024, welchem auch auf spezifische emissions- und immissionstechnische Fragestellungen der Beschwerdeführerinnen eingegangen wurde, führt der gewerbetechnische Amtssachverständige GG wie folgt aus:

Mit Schreiben vom 31.01.2024 wurde unter Hinweis auf den Verfahrensgang und unter Anschluss der behördlichen Akten sowie Vorakten ersucht, die Plausibilität und Schlüssigkeit des ergänzenden Gutachtens aus lärmtechnischer Sicht zu prüfen und dabei auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dies im vorliegenden Gutachten nicht erfolgt ist, einzugehen. Allfällige zusätzlich erforderliche Auflagen wären vorzuschlagen. Weiters wurde ersucht, zu den von der belangten Behörde als offenkundig nicht unzumutbar beurteilten Staubimmissionen (Luftschadstoffen) wiederum mit Blickrichtung auf die einschreitenden Nachbarn Stellung zu nehmen.

Sachverhalt

Der vorliegenden Änderungsgenehmigung liegt insbesondere das gewerbetechnische Gutachten von JJ vom 28.08.2023 (ZI. ***) zugrunde. Das Gutachten nimmt auch Bezug auf die eingeschränkte Betriebsweise, welche die Verkehrszeiten für An-, Ablieferungen und innerbetrieblichem Transport einschränken. An der südlichen Rampenhalle 8 und am südlichen Vorplatz zur Halle 8 wird von 22:00-06:00 Uhr keine Warenmanipulation oder Lkw-Fahrten stattfinden. Notwendige innerbetriebliche Staplerfahrten in der Nacht werden ausschließlich im Norden innerhalb des Verbindungstraktes zwischen Halle 5 und Halle 8 stattfinden.

Im Gutachten werden auch die von den einschreitenden Nachbarn bemängelten fehlenden stationären Emissionsquellen (Wärmepumpen, Kühler, Lüftungsanlagen) ergänzt. Nach neuerlicher Schallimmissionsberechnung und -bewertung zeigt sich, dass in allen Tageszeitabschnitten der Planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingehalten ist.

Beurteilung

Auftragsgemäß wurde das Ergänzungsgutachten einer weiteren fachtechnischen Prüfung unterzogen. Dies erfolgte auch unter Einbeziehung des dazu erstellten Lärmmodells in der Software-Anwendung CadnaA. Sowohl die verwendeten Berechnungsvorschriften als auch die Art der Modellierung entsprechen dem Stand der Technik, womit die Plausibilität dieser Ausarbeitung bestätigt werden kann.

Zu den bereits im Vorverfahren eingebrachten Vorbringen wird, soweit diese spezifischen Umstände benennen, detailliert eingegangen.

In der Nacht hätten die Beschwerdeführerinnen bislang noch nie mit störendem Lärm umzugehen, da zu diesen Zeiten auch auf der DD Bundesstraße B*** sehr selten Autos vorbeiführen.

Diesem Umstand wird nun mit der Projekteinschränkung Rechnung getragen. Die noch im Betrieb befindlichen stationären Lärmquellen (Lüftungsanlagen) verursachen derart niedrige Immissionen, dass auch in Ruhezeiten keine erheblichen Einwirkungen zu erwarten sind.

Es sei ein Unterschied, ob die Lärmquelle der DDstraße ca. 70 m vom Wohnhaus entfernt sei oder ob Lkw's ca. 35 m am Umkehrplatz wenden und auf die Laderampen fahren, was - mit lauten Piepsgeräuschen verbunden sei.

Der Abstand von ca. 35 m zum Umkehrplatz ist in keiner Weise nachvollziehbar, da bereits die Gemeindestraße 60 m vom Wohngebäude der Beschwerdeführerinnen entfernt ist. Den unterschiedlichen Einwirkungen und deren Charakteristik wird in der Schallimmissionsberechnung und Lärmbeurteilung entsprechend Rechnung getragen. Zum einen erfolgt dies in Form der Frequenzen, auf der DDstraße B*** fahren rund 8.000 Fahrzeuge an einem durchschnittlichen Tag, während an der Laderampe nur 3 Abfahrten pro Stunde in Rechnung gestellt sind. Zum Anderen wird dem Umstand der Lästigkeit der gewerblichen Geräuschemissionen, insbesondere der Piepsgeräusche, gerecht, in dem der Immissionspegel mit einem Anpassungswert von 5 dB versehen wird.

Eine Linienschallquelle von 61 dB pro Lkw und Stunde, ein Summenpegel von 66 dB sowie ein Schallleistungspegel beim Be- und Entladen der Paletten von insgesamt 80 dB entspräche einem unzumutbaren Dauerlärm für die Anrainer, welcher nicht zulässig sei.

Die im schalltechnischen Gutachten angegebenen Emissionen beziehen sich auf Schallleistungen. Diese Pegel sind nicht bei den Einschreiterinnen wahrnehmbar, da sie - zwar ausgedrückt in Dezibel — eine Leistungsgröße darstellen und keine Feldgröße, welche ein Maß für die Wahrnehmbarkeit wäre.

Zumindest sollte eine Schallschutzmauer oder andere Lärmschutzmaßnahmen geplant werden.

Die wesentliche Lärmschutzmaßnahme was die An- und Ablieferungen im Nachtzeitraum betrifft ist die von der Antragstellerin eingeschränkte Betriebsführung. Im schalltechnischen Gutachten wird die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes bestätigt. Darauf aufbauend ist es nicht notwendig, weitere Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die neugeplante Zufahrtsstraße führe den gesamten Werksverkehr direkt neben dem Wohnhaus vorbei, was mit einer enormen Mehrbelastung an Lärm und Emissionen einherginge.

Zum einen wird darauf hingewiesen, dass bei einem Abstand von 60 m zum Wohngebäude von einem direkten Vorbeiführen nicht gesprochen werden kann. Die Mehrbelastung an Lärm wird als Immissionspegel ausgedrückt. Zu sonstigen Emissionen wird in der Fragebeantwortung Luftschadstoffe eingegangen.

Die ortsübliche Schallimmission vor allem in der Nacht von angegebenen 49,6 dB entspräche einfach nicht den Tatsachen, da es auf der B*** so gut wie keinen Verkehr in der Nacht gäbe. Die ortübliche Schallimmission sollte auf jeden Fall nochmals überprüft werden. Die Gemeindestraße müsse natürlich auch in das lärmtechnische Gutachten miteinfließen, da diese weiteren und zusätzlichen Lärm durch Zu- und Abfahrten bedeuten.

Durch die antragsgemäße Einschränkung kommt der Nacht als Beurteilungszeitraum keine so große Bedeutung mehr zu, da die Stationärgeräusche im Bereich von 20 dB zu liegen kommen, was allgemein als unerheblich und zulässig anzusehen wäre. DieGemeindestraße wurde insofern im lärmtechnischen Gutachten mitbehandelt, als dass die Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgänge noch auf der Gemeindestraße abgebildet werden. Die anschließende Fahrbewegungen, die dem Charakter des vorbeifließenden Verkehrs entsprechen, wurden der Judikatur entsprechend nicht modelliert und berechnet. Dies steht auch im Einklang mit der präzisen Fragestellung des Gerichtes.

Die lärmtechnische Beurteilung berücksichtige nicht die Piepsqeräusche der Lkw. die Lärmquellen der Elektrostapler, Laderampen, eventuellen Lärm aus den Inneren der Produktionshalle, Lärm ausgehend von den Wärmepumpen, der Kühlung auf dem Bürodach, der Lötrauchabsaugung sowie der Lüftungsanlagen.

Der Lärm, ausgehend von den Wärmepumpen, der Kühlung auf dem Bürodach, der Lötrauchabsaugung sowie der Lüftungsanlagen wurden im Ergänzungsgutachten behandelt. Was die Piepsgeräusche der Lkw betrifft, ist anzumerken, dass diese bei weiter nicht alle Lkw’s, welche für die Be- und Entladung vorgesehen sind, betrifft. So ist es mittlerweile Stand der Technik, dass auch derartige Fahrzeuge mit Rückfahrkameras ausgestattet sind, welche den Rückfahrwarner ersetzen. Weiters werden die Rückfahrwarner nur auf dem Teil der Fahrtstrecke wirksam, in dem tatsächlich eine Rückwärtsfahrt aufgenommen wird. Selbst wenn sämtliche Lkw’s mit aktiven Rückfahrwarnern ausgestattet sind, zeigt eine Berechnung unter Heranziehung der Schallemissionsdaten aus dem Emissionsdatenkatalog des Forum Schall 2023 nur eine Veränderung im Rahmen von 0,5 dB. Es ist anzunehmen, dass maximal die Hälfte der LKW die Rückfahrwarner aktiviert haben, womit die Veränderung der prognostizierten Immissionspegel unter 0,5 dB liegt.

Dies bedeutet, dass im Hinblick auf den energetischen Eintrag kaum eine Veränderung zu prognostizieren ist, die Hörsamkeit und Lästigkeit aber durchaus gegeben sein kann. Diesen Umständen wird dadurch begegnet, dass ein genereller Anpassungswert von +5 dB als Zuschlag zum Immissionspegel angebracht wurde.

Die im Gutachten ausgewiesene Ergebnisunsicherheiten von +/- 3 dB miteinbezogen zeigten nur eine geringe Unterschreitung des Grenzwertes für die Gesundheitsgefährdung. Diese geringe Differenz werde in der Praxis leicht überschritten, sehr wahrscheinlich würden die Lärmspitzen höher sein.

Sowohl im Bereich akustischer Berechnungen als auch schalltechnischer Messungen unterliegen die Ergebnisse einer gewissen Unsicherheit, wobei diese für die Berechnungen entsprechende der angewendeten Vorschrift mit +/- 3 dB beziffert sind. Ausgewiesen wird der Mittelwert als bester Schätzer einer Prognose. Hier darf nicht übersehen werden, dass auch ein Grenzwert unter Unsicherheiten ermittelt worden ist. Es wäre fachlich daher nicht richtig, wenn die Ergebnisunsicherheit allein auf den Prognosewert angewendet würde und quasi als Sicherheitsmaß für die Unterschreitung der Gesundheitsgefährdung angewandt würde. Rezente Untersuchungen haben gezeigt, dass es zulässig ist, unter Unsicherheit gewonnene Prognosewerte mit Grenzwerten ohne einem Vorhaltemaß zur Anwendung zu bringen, soweit das Verfahren zur Ermittlung der Prognose die zumindest gleiche Genauigkeit hat wie jenes Verfahren, welches zur Grenzwertableitung diente. Dies ist aufgrund der Aktualität des angewendeten Berechnungsverfahrens jedenfalls anzunehmen, womit die Unsicherheit lediglich informativ zum Ausdruck kommt.

Für einzelne Lärmspitzen gelten die im Gutachten angegeben Grenzwerte für die Gesundheitsgefährdung nicht. Diese gelten für Beurteilungspegel, gebildet aus Ermittlungspegel über definierte Bezugszeiten und Anpassungswerten für die Geräuschcharakteristika.

Obwohl das Grundstück, auf dem das Wohnhaus der Beschwerdeführerinnen steht, als Freiland gewidmet sei, wäre das Haus selbst als Wohngebiet zu werten. Die erwartende Lärmbelästigung überschreite somit deutlich die höchstzulässigen Planungsrichtwerte.

So Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung zur Anwendung kommen, hat dies nichts mit der Belästigungswirkung selbst zu tun, sondern mit dem Umstand, dass aus der widmungspezifischen Eigenschaft einer Liegenschaft im Bereich anderer Rechtsmaterien (also außerhalb der Gewerbeordnung) auch Schutzansprüche gegeben sein können. Fehlt eine Ausweisung einer Bauland Wohngebiet Flächenwidmung, kann aus diesem Titel auch kein Planungsrichtwert zur Anwendung gebracht werden. Im Betriebsanlagenverfahren ist dies aber unerheblich, da hier der Maßstab ohnehin ausschließlich die Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch das Vorhaben ist.

Die Leitlinien der WHO für Umgebungslärm wären heranzuziehen.

Dies kann fachlich nicht bestätigt werden, zumal die Leitlinien der WHO für Umgebungslärm keine Aussagen zu Lärm aus Gewerbe und Industrie beinhaltet.

Was die Einwendungen bzw. Beschwerden der Nachbarinnen im Bereich Staub (Luftschadstoffe) betrifft, so kann fachtechnisch der Argumentation der Behörde gefolgt bzw. diese bestätigt werden, wonach bei den gegebenen Abständen der asphaltierten Fläche und der beantragten Fahrbewegungen in Bezug auf die ortsüblichen ein relevanter Immissionsbeitrag der spezifischen Luftschadstoffemissionen nicht zu prognostizieren ist.

Aus oben Ausgeführtem ergibt sich keine Notwendigkeit weiterer oder zusätzlicher Maßnahmen.

Aufbauend auf die immissionstechnischen Beurteilungen durch den durch den lichttechnischen Amtssachverständigen und den gewerbetechnischen Amtssachverständigen hat der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 03.02.2025 – es erfolgte im Rahmen der Gutachtenserstellung auch ein Lokalaugenschein - wie folgt dargelegt:

Mit Schreiben vom 6.8.2024, GZ: LVwG- 2023/32/2727-8 wurde um eine medizinische Stellungnahme zur Änderung der Betriebsanlagengenehmigung der CC in Z dahingehend ersucht, ob und gegebenenfalls wie sich die beantragten Änderungen der Betriebsanlage auf die einschreitenden Nachbarn auswirken.

Verfahrensverlauf seit 2023:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.1.2023, *** wurde der CC die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Produktionshalle (Halle 8) erteilt.

Auf Grund einer Anwohnerbeschwerde wurde der Beschluss des LVwG Tirol vom 7.8.2023, LVwG- 2023/32/0700-5 in seinem Spruchpunkt II. aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen, da im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Plausibilitätsprüfung des ursprünglich vorliegenden fehlerhaften Lärmgutachtens ergeben hat, dass eine schalltechnische Beurteilung und lärmmedizinische Bewertung mit schalltechnischen Messungen der Ortsüblichen Schallimmissionen notwendig gewesen wäre.

In einem Schreiben vom 14.8.2023 Zahl *** erfolgt eine weitere lärmtechnische Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen dazu.

Mit E-Mail vom 28.8.2023 wurde Seitens der CC folgende für diese Stellungnahme relevante Antragseinschränkungen vorgenommen:

‚Bezugnehmend auf das Bauvolumen Halle 8 werden wir die Verkehrszeiten für An- und Ablieferungen und innerbetrieblichen Transport einschränken, sodass bei den südlichen Rampen Halle 8 und am südlichen Vorplatz zur Halle 8 von 22:00 bis 6:00 keine Warenmanipulationen oder LKW Fahrten stattfinden. Sollten innerbetriebliche Staplerfahrten in der Nacht nötig sein werden diese ausschließlich im Norden, innerhalb des Verbindungstrakts zwischen Halle 5 und Halle 8 stattfinden. Die Förderbrücke (geschlossener Gebäudeteil ohne Schallemissionen nach außen) bleibt von dieser Einschränkung unberührt. Sollten im Winter Schneeräumungen auch in der Nacht nötig sein werden diese uneingeschränkt durchgeführt.‘

Des Weiteren wurde mit einer E-Mail vom 28.8.2023 zur Antragseinschränkung der Firma CC um eine ergänzende Stellungnahme zur bereits vorhandenen GZ: *** vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen bezüglich Lärm ersucht. Diese ergänzende Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 28.8.2023, Zahl ***. Die lärmtechnische Beurteilung wurde in Folge an die beeinspruchenden Nachbarinnen übermittelt. Es folgte daraufhin wiederum eine schriftliche Stellungnahme der Nachbarinnen dazu. Eine lichttechnische Beurteilung dazu liegt vom 6.10.2023, Zahl *** vor.

Mit 25.9.2023, Zahl *** ergeht der Bescheid, dass gegen eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung unter Erfüllung und Beachtung der im Spruch angeführten Auflagen keine Bedenken bestehen. Gegen diesen Bescheid wurde im November 2023 Beschwerde seitens der Nachbarinnen eingebracht.

Darauffolgend ergeht ein weiteres Gutachten von Herrn GG zur Prüfung des ergänzenden Gutachtens aus Lärmtechnischer Sicht mit 14.2.2024, Zahl ***. Auch zur Beleuchtung wird mit 21.5.2024, Zahl *** eine weitere Stellungnahme von Herrn KK vorgelegt.

Daraufhin kommt es seitens der Firma CC mit 15.7.2024 zu einer Nachreichung von Projektunterlagen bezüglich der Beleuchtung. In Folge ergeht eine weitere Stellungnahme zu diesem Thema durch Herrn KK vom 6.8.2024, Zahl ***.

Sachverhalt:

  • Lärmimmissionen:

Die Fa. CC plante auf dem Grundstück 1 eine neue Produktions- und Lagerhalle (Halle 8) zu errichten. Der Neubau erstreckt sich über das Ausmaß von 127,22 m x 53,42 m und ist der Länge nach parallel zur B* ausgerichtet. Die Versandzone befindet sich im Süden und wird über 6 LKW-Laderampen abgewickelt.

Die Anfahrt zur gegenständlichen Betriebsanlage, die ursprünglich über die Zufahrt im Westen der Halle 6 erfolgte, wurde im Zuge dieser Erweiterungen geändert.

Es wurde eine neue gemeindeeigene Zu- und Abfahrt an der Südseite des Industrie- und Gewerbegebietes W errichtet. Diese zweigt von der DDstraße B*** ab und führt zwischen der Betriebsanlage der LL und dem neuen Betriebsgrundstück der CC (Halle 8) in Richtung Westen und auf Höhe der Halle 6 weiter in Richtung Norden durch das Gewerbegebiet W. Basierend auf dieser neuen Errichtung einer gemeindeeigenen Zufahrt, wurde die Lärmprognose erstellt.

Auf Grund der Angaben des Vertreters der Betriebsinhaberin wurde zunächst mit einer stündlichen Zu- und Abfahrt von jeweils 3 Lkw mit Sattelzügen in der Tages-, Abend- sowie Nachtzeit gerechnet, da dies die ungünstigsten Verhältnisse, im Speziellen zur Nachtzeit, abgebildet hatte. Gleichzeitig wurden die Emissionen durch das Be- und Entladen von Paletten mit Elektroflurförderfahrzeugen an der Vorsatzrampe pro Lkw berücksichtigt.

Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine Betriebsanlageneinschränkung beantragt, wodurch An- und Ablieferungen sowie Entladungen der Lkw im südlichen Bereich der Halle 8 auf die Zeit von 7-22 Uhr beschränkt wurden.

Laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z ist das Betriebsgrundstück als Gewebegebiet und das Grundstück der nächsten Nachbarn als Freiland gewidmet.

Herr JJ geht in seinem Gutachten vom 28.8.2023 auf die Antragseinschränkung der Firma CC bezüglich der Verkehrszeiten für An-, Ablieferungen und innerbetrieblichen Transport bei den südlichen Rampen Halle 8 und am südlichen Vorplatz zur Halle 8 ein.

Zudem wurde im Verlauf auch zu Lärm aus dem Inneren der Produktionshalle (z.B. Schneiden, Bohren, Entgraten, etc.), Lärm ausgehend von Wärmepumpen östlich der Halle, die Luft- Wasser Wärmepumpen, die Kühlung auf dem Bürodach, die Lötrauchabsaugung sowie die Lüftungsanlagen im Gutachten von Herrn JJ Stellung genommen.

Durch die Einschränkung der Zu- und Ablieferungen mittels LKW und der damit verbundenen Manipulationstätigkeiten auf die Tages- und Abendzeit (Nachtzeit wurde ausgenommen) ergeben sich für die Ermittlung des Beurteilungspegels für die spezifischen Immissionen nunmehr folgende Werte:

-Bild im Original als Pdf ersichtlich-

Die örtlichen Verhältnisse liegen unverändert gegenüber dem Lärmgutachten vom 27.09.2022 zur Tageszeit bei ca. 58 dB(A), zur Abendzeit bei ca. 55 dB(A) und zur Nachtzeit bei ca. 50 dB(A).

Die Prüfung des Planungstechnischen Grundsatzes ergab folgende Werte:

-Bild im Original als Pdf ersichtlich-

  • Lichtimmissionen:

Herr KK hat sich in einer Stellungnahme vom 21.5.2024, GZ *** bezüglich der Beleuchtung geäußert.

Darin wird ausgeführt, dass auf Basis eines lichttechnischen Gutachtens der Fa. „FF“ davon ausgegangen werden kann, dass die Grenzwerte für Beleuchtungsstärke für ein Wohngebiet gem. ÖNORM O 1052 beim nächstgelegenen Wohnhaus auf GSt-Nr. **1 eingehalten sind.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.08.2024, GZ *** wird zusammenfassend festgehalten, dass sich mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Außenbeleuchtungen gegenüber der ursprünglichen Planung die lichttechnischen Immissionsverhältnisse für die Bewohner des Hauses Adresse 1 nicht zum Nachteil ändern.

  • Luftschadstoffe:

Im Gutachten von Herrn GG vom 14.2.2024 wird angeführt, dass aufgrund der gegebenen Abstände, der asphaltierten Fläche und der beantragten Fahrbewegungen, in Bezug auf die ortsüblichen Immissionen kein relevanter Immissionsbeitrag durch spezifische Luftschadstoffemissionen zu prognostizieren ist.

Lokalaugenschein:

Ein Lokalaugenschein erfolgte am 31.10.2024 zwischen 10:30 und 11:45 Uhr durch MM und NN. Die Lufttemperatur betrug 13°C, es war sonnig und windstill. Das Betriebsgelände der CC, insbesondere im Bereich der Halle 8, südliche Laderampen, wurde dabei in Augenschein genommen.

Auch die angrenzenden Nachbarbereiche wurden dabei entlang der B*** DDstraße nach Süden und entlang der V zurück zum Gewerbegebiet begangen.

Im Gewerbegebiet herrschte wenig Betrieb. Wahrnehmbare Geräusche wurden vorwiegend im Bereich der Baustelle Umspannwerk der APG, westlich der Laderampen der Halle 8 durch Baugeräte, Rückfahrwarner, LKW-Fahrten im Betriebsgelände und auch auf der neuen Zufahrt südlich der Halle 8, westlich des Gebäudes „LL“, registriert.

Insgesamt wird die Umgebungsgeräuschsituation im Bereich zwischen Laderampen Halle 8 und dem nächstgelegenen Nachbargebäude Adresse 1 vom Verkehr auf der L*** DDstraße bestimmt. LKW-Fahrten zur oder von den Laderampen wurden nicht beobachtet, jedoch befanden sich zwei LKW an den Laderampen. Vorbeifahrten auf der neuen Zufahrtsstraße wurden ebenfalls beobachtet, diese erfolgten sehr langsam und hoben sich nicht von den Umgebungsgeräuschen ab.

Ein Gabelstapler (anscheinend mit Elektromotor) auf dem Betriebsgelände war selbst in wenigen Metern Entfernung kaum wahrnehmbar.

Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins waren einige natürliche Barrieren zwischen der neuen Gemeindestraße südlich der Halle 8 und den angrenzenden Nachbarn vorhanden. Diese bestanden aus Bäumen und Sträuchern, Holzablagerungen und Höhenunterschieden im Geländeprofil.

Medizinische Grundlagen:

  • Medizinische Lärmwirkungen:

Lärm, definiert als unerwünschter oder schädlicher Schall, ist in der Lage, abhängig von der Höhe der Schallpegel, negative Wirkungen auf den menschlichen Organismus hervorzurufen. Diese Wirkungen werden in aurale, das Ohr betreffende und extraaurale, jenseits des Hörorganes auftretende Wirkungen unterteilt.

Aurale Wirkungen im Sinne einer Schädigung des Hörorgans mit nachfolgenden Funktionsstörungen (Schwerhörigkeit) treten etwa ab dauerhaften (24-stündigen) Lärmbelastungen von 70 - 75 dB auf und spielen in der Regel in gewerberechtlichen Verfahren keine Rolle.

Extraaurale Lärmwirkungen entstehen durch eine Erregung des vegetativen Nervensystems und nachfolgenden Stoffwechselverschiebungen, wie etwa Freisetzung von „Stresshormonen“, Steigerung von Herzfrequenz, Blutdruck und Atemfrequenz, Erhöhung der Muskelspannung und Verringerung der peripheren Durchblutung. Diese, an sich nicht krankhaften Veränderungen sind Ausdruck eines erhöhten Aktivitätsniveaus des Organismus, ausgelöst durch Lärm als unspezifischer Stressfaktor. Lange bestehende Schallbelastungen oberhalb der Schwellenwerte können zu einer Gleichgewichtsverschiebung des Organismus zu Gunsten eines höheren Aktivierungsniveaus führen. Lärm als Stressfaktor kann somit stressbedingte Erkrankungen fördern, wobei die negativen Auswirkungen auf das Herzkreislaufsystem am besten erforscht sind. Eine Erhöhung des Herzinfarktrisikos bei langjährigen Belastungen mit äquivalenten Dauerschallpegeln oberhalb von 65 dB untertags gilt als gesichert, weshalb in allgemeinen der Wert von LAeq 65 dB als Grenzwert zur Vermeidung von Gesundheitsstörungen angesehen wird. Auf Grund einer nachgewiesenermaßen erhöhten Empfindlichkeit des vegetativen Nervensystems und eines gesteigerten Ruhebedürfnisses sind abends und nachts niedrigere Schallpegelwerte zur Vermeidung von lärmbedingten Gesundheitsschäden zu fordern.

Belästigungen durch Lärm treten bereits unterhalb der gesundheitsgefährdenden Schallpegel auf und sind nicht allein durch die Höhe dieser gemessenen Pegel bestimmt. Schon die Definition des Lärmes als unerwünschter und störender Schall macht deutlich, dass die Belästigung sehr stark von individuellen Bewertungen abhängig ist. Dies betrifft zum Beispiel die Einstellung des Betroffenen zur Geräuschquelle, die Störung konzentrationsintensiver Tätigkeiten, Rückzugsmöglichkeiten innerhalb der Wohnung und generelle Einstellung zu Lärm. Weiters wird die Lästigkeit von speziellen Charakteristika eines Schallreizes bestimmt, wie Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit, die im Allgemeinen durch Zuschläge zum gemessenen Schallpegel berücksichtigt werden.

  • Lichtimmissionen:

Lichtimmissionen im Nachbarschaftsbereich können über direkte Blendung oder Aufhellung von Wohnräumen als störend und belästigend empfunden werden. Zu helle Umgebung in den Abend- und Nachtstunden kann die Produktion des Hormons Melatonin unterdrücken und zu einer Störung des physiologischen Tag-Nacht-Rhythmus führen. Als besonders belästigend wird in der Regel intensiv farbiges Licht oder Licht mit wechselnden Helligkeiten (blinkendes Licht) empfunden.

Konkrete Dosis-/Wirkungsbeziehungen zu Lichtimmissionen wie zu Luftschadstoffen oder Schallimmissionen sind in der wissenschaftlichen Literatur nicht etabliert. Ebenso wenig existieren gesetzliche Grenzwerte zu Lichtimmissionen. Empfehlungen für die Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen und Richtwerte für die Immissionsbegrenzung im Nachbarschaftsbereich bietet die ÖNORM O 1052 Ausgabe: 2022-10-15 „Lichtimmissionen Messung und Beurteilung“. Dort werden unter anderem für unterschiedliche Zeiträume und Gebietskategorien Grenzwerte für zulässige Beleuchtungsstärken (Lux) und Leuchtdichten (Candela/m²) in Nachbarschaftsbereichen vorgegeben, um unerwünschte Aufhellungen von Aufenthaltsräumen und psychologische Blendung zu begrenzen.

Lichtimmissionen können als unerwünscht und störend empfunden werden, das Ausmaß der subjektiv empfundenen Belästigung hängt sehr stark von individuellen Bewertungen ab. Dies betrifft zum Beispiel die Einstellung des Betroffenen zum Verursacher, die gerade durchgeführte Tätigkeit, eigene Möglichkeiten, die Immissionen zu vermindern oder die Einschätzung der Störung als unnotwendig und vermeidbar.

  • Wirkung von Luftschadstoffen auf den Menschen:

Feinstaub, üblicherweise angegeben als Partikel mit einem Durchmesser von maximal 10 μm (PM10) kann nach wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen Gesundheitsschäden im Sinne von Atemwegserkrankungen und Herz-Kreislauferkrankungen bewirken. Die größeren Teilchen dieser Staubfraktion wirken hauptsächlich in den oberen Atemwegen als Reiz und können zu Husten, vermehrter Schleimbildung und erhöhter Anfälligkeit für Atemwegsinfekte führen. Kleinste Partikel gelangen bis in die Lungenbläschen und von dort in den Blutkreislauf, wo sie über noch nicht endgültig geklärte Wirkungsmechanismen Herz-Kreislauferkrankungen auslösen können.

Während größere PM10-Partikel in erster Linie durch mechanische Zerkleinerung von größeren Teilchen entstehen (Bodenerosion, Reifenabrieb), entstehen feinste Partikel vorwiegend bei technischen Verbrennungsprozessen, z.B. in Kfz-Motoren. Es gibt Hinweise darauf, dass besonders kleine Partikel und Partikel mit Schwermetallen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen oder anderen toxischen Substanzen an der Oberfläche ein größeres Gefährdungspotenzial aufweisen, als grobe Partikel oder chemisch inerte Partikel.

Die Zahl Feinstaubbedingter Erkrankungen steigt mit der PM10-Konzentration in der Luft, ein Wert, unter dem keine nachteiligen Effekte beobachtet werden, konnte bislang nicht nachgewiesen werden.

Im Immissionsschutzgesetz Luft sind Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit für den Tagesmittelwert (50 μg/m³) und für den Jahresmittelwert (40 μg/m³) festgelegt. Eine Grenzwertüberschreitung des Tagesmittelwertes liegt nach den Definitionen des IG-L dann vor, wenn ein Tagesmittelwert von 50 μg/m³ an mehr als 25 Tagen in einem Kalenderjahr überschritten wird.

Stickstoffdioxid (NO2) entsteht hauptsächlich bei der Verbrennung von Treibstoffen, die Hauptemissionsquelle ist somit der motorisierte Straßenverkehr. Das gesundheitsgefährdende Potenzial von reinem N02-Gas unter kontrollierten Laborbedingungen ist eher gering, unter Alltagsbedingungen ist NO2 jedoch ein guter Indikator für Verkehrsbedingte Schadstoffgemische, die aus medizinischer Sicht problematischer sind als reines Stickstoffdioxid. Auch für Stickstoffdioxid sind Zusammenhänge zwischen den Konzentrationen in der Außenluft und der Rate von Atemwegserkrankungen und Lungenfunktionsstörungen nachgewiesen.

Das Immissionsschutzgesetz Luft legt zum Schutz der menschlichen Gesundheit auch einen Immissionsgrenzwert von 200 μg/m³ als Halbstundenmittelwert und von 30 μg/m³ als Jahresmittelwert fest.

Die WHO legte bereits in ihren „Air Quality Guidelines“ aus dem Jahr 2021 deutlich niedrigere Richtwerte, unter anderem für die Feinstaubfraktionen PM2,5 und PM10 und für NO2, fest und begründete dies mit dem deutlich gestiegenen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu negativen Auswirkungen von Luftverschmutzung auf verschiedene Aspekte der Gesundheit auch bei niedrigeren Konzentrationen.

Unter Berücksichtigung der WHO-Empfehlungen wurden inzwischen auch die EU-Luftqualitätsrichtlinien überarbeitet und die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881 trat mit 10. Dezember 2024 in Kraft.

Diese sieht ebenfalls deutlich strengere Grenzwerte für die oben genannten Schadstoffe vor und ist bis 1. Januar 2030 einzuhalten. So soll der Langzeitgrenzwert (JMW) für PM2,5 auf 10μg/m³, für PM10 und für NO2 auf jeweils 20 μg/m³ gesenkt werden. Die Richtlinie muss bis zum 10.Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Beurteilung:

Die Auswirkungen der vorliegenden gewerberechtlichen Betriebsanlagen-änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Produktionshalle (Halle 8) der CC in Z wurden durch mehrere Gutachten bezüglich Schall-, Licht- und Luftschadstoffimmissionen dargelegt.

Für den Bereich des Wohnhauses Adresse 1 ergeben sich aus den Gutachten durch die Zu- und Abfahrten, die Warenmanipulationen, sowie durch die Wärmepumpen, Kühlungs- und Lüftungsanlagen sowie durch die Lötrauchabsaugung, Werte um die 47,3 dB in den Tag- und Abendstunden und um die 19,1 dB in den Nachtstunden für die Schallimmissionen durch die Erweiterung des Betriebes bei nunmehr gleichzeitiger Beschränkung der Betriebszeiten.

Für die Berechnung wurde als Immissionspunkt IP I die nordseitige Außenwand in einer Höhe von 4m über Boden des Wohnhauses Adresse 1 gewählt.

Die ortsüblichen Verhältnisse liegen zur Tagzeit bei 58 dB und zur Abendzeit bei ca. 55 dB und zur Nachtzeit bei ca. 50 dB.

Dabei zeigt sich, dass unter Berücksichtigung der Beurteilungspegel nach der Flächenwidmung Lr,fw und der ortsüblichen Schallimmission sowie des Planungswertes für die einwirkende Schallimmission Lr,pw der planungstechnische Grundsatz in allen betrachteten Szenarien zu allen Zeiten eingehalten wird.

Der planungstechnische Grundsatz der Schallimmissionen wird durch die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 (1.3.2008) definiert. Bei Einhaltung dieses Grundsatzes gelten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse als unverändert; es treten somit keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auf. Die entstehenden Schallimmissionen heben sich von den bereits vorliegenden Immissionen der B*** und dem restlichen Gewerbegebiet aufgrund gleicher Charakteristik nicht wesentlich ab.

Zudem wurden durch den üblichen Anpassungswert von 5 dB potentiell stärker belästigende gewerbliche Geräusche, wie vorhandene akustische Rückfahrwarner, in den Berechnungen berücksichtigt, wenngleich unter Heranziehung der Schallemissionsdaten aus dem Emissionsdatenkatalog des Forum Schall von 2023 für die Rückfahrwarner nur eine Veränderung im Rahmen von 0,5 dB zu erwarten wäre.

Bezüglich Luftschadstoffe ist aufgrund der gegebenen Abstände, der asphaltierten Fläche und der beantragten Fahrbewegungen, in Bezug auf die ortsüblichen Immissionen kein sich davon abhebender relevanter Immissionsbeitrag zu erwarten.

Hinsichtlich der Beleuchtung kann den Unterlagen entnommen werden, dass einige Anpassungen an dieser vorgenommen wurden. Zuletzt liegt eine Beurteilung vor, welche zeigt, dass die Beleuchtung in der vorgelegten Ausführung auch einem angrenzenden Wohngebiet entsprechen würde. Somit ist hierzu keine weitere Beurteilung notwendig.

Zusammenfassend zeigt sich ein starkes Verkehrsaufkommen durch die B*** DDstraße, welches sicherlich eine bereits lang bestehende relevante Lärmquelle für die Bewohner an dieser Straße darstellt. Diese kann von den nächstgelegenen Anrainern durchaus als subjektiv belästigend empfunden werden.

Zusätzliche erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen resultierend aus der Änderung der Betriebsanlage sind jedoch nicht zu erwarten.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen als auch der Verfahrensgang lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke treffen.

Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Die Beschwerdeführerinnen sind diesen fachkundigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.

IV.Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 idF BGBl I Nr 150/2024:

„8. Betriebsanlagen

§ 74

[…]

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

[…]

§ 75

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

[…]

§ 77

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

–des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

–des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

–des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

–eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

–des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

–des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

–des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

–des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

–eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf auch die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage (Änderungsgenehmigung) unter den gleichen Voraussetzungen einer Genehmigung durch die Behörde wie eine Neugenehmigung. Eine Änderungsgenehmigung hat eine bereits genehmigte Betriebsanlage im erforderlich Umfang zu umfassen.

Gewerbeanlagen sind komplexe Einrichtungen, die regelmäßig aus Gebäuden, sonstigen Objekten (zB Lagerplätzen), Maschinen, Geräten sowie sonstigen Ausstattungen bestehen („Anlagenteile“) und in denen betrieblich erforderliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine Betriebsanlage kann sich - neben anderen Objekten - auch aus Einrichtungen zusammensetzen, die - für sich genommen - der Genehmigungspflicht nicht unterliegen (zB Portierlogen, Bürogebäude). Das Betriebsanlagenrecht ist seit jeher vom Grundsatz geprägt, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen, einschließlich solcher Objekte - die für sich genommen - nicht genehmigungspflichtig gewesen wären (Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage; Stolzlechner; Genehmigungspflicht der Betriebsanlage, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3 (2008) Rz 190).

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.08.2023, Zahl LVwG-2023/32/0700-5, wurde der vorausgehende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2023 in seinem Spruchpunkt II. aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen. Grund hierfür waren Fehler im ursprünglich vorliegenden lärmtechnischen Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde.

Daraufhin hat der Amtssachverständige der belangten Behörde eine neuerliche lärmtechnische Beurteilung vorgenommen (Gutachten vom 28.08.2023) und kommt gegenüber dem Lärmgutachten vom 27.09.2022 auf Grund der korrigierten Parametereingabe sowie die ergänzte Untersuchung der übrigen, nach außen wirkenden Schallquellen in Verbindung mit der Einschränkung des Zu- und Abfahrens von Lkw Änderungen im Hinblick auf die spezifischen Schallimmissionen zu anderen Werten:

Auf Basis der nunmehr eingeschränkten Verkehrszeiten für An- und Ablieferung und der damit verbundenen Manipulationen haben die Berechnungsszenarien ergeben, dass im Bereich des Wohnhauses der Frau AA durch die geplanten Zu- und Abfahrten sowie die bei der Verladung entstehenden Lärmemissionen samt den Schallquellen aus Wärmepumpen, Kühler- und Lüftungsanlagen bei ca. 47,3 dB(A) in den Tag- und Abendstunden sowie ca. 19,1 dB(A) in den Nachstunden zu erwarten sind. Die örtlichen Verhältnisse liegen unverändert gegenüber dem Lärmgutachten vom 27.09.2022 zur Tageszeit bei ca. 58 dB(A), zur Abendzeit bei ca. 55 dB(A) und zur Nachtzeit bei ca. 50 dB(A). Somit ist zu keiner Zeit mit einer nachteiligen Beeinträchtigung der örtlichen Verhältnisse im Bereich des Wohnhauses der Frau AA zu rechnen.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der gewerbetechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung um eine Überprüfung des Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde auf Plausibilität ersucht.

Im Gutachten vom 14.02.2024 führt der gewerbetechnische Amtssachverständige (Vorstand der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen beim Amt der Tiroler Landesregierung) aus, der vorliegenden Änderungsgenehmigung liegt insbesondere das gewerbetechnische Gutachten von JJ vom 28.08.2023 (ZI ***) zugrunde. Das Gutachten nimmt auch Bezug auf die eingeschränkte Betriebsweise, welche die Verkehrszeiten für An-, Ablieferungen und innerbetrieblichem Transport einschränken. An der südlichen Rampenhalle 8 und am südlichen Vorplatz zur Halle 8 wird von 22:00 bis 06:00 Uhr keine Warenmanipulation oder Lkw-Fahrten stattfinden. Notwendige innerbetriebliche Staplerfahrten in der Nacht werden ausschließlich im Norden innerhalb des Verbindungstraktes zwischen Halle 5 und Halle 8 stattfinden. Im Gutachten vom 28.03.2023 werden auch die von den einschreitenden Nachbarn bemängelten fehlenden stationären Emissionsquellen (Wärmepumpen, Kühler, Lüftungsanlagen) ergänzt. Nach neuerlicher Schallimmissionsberechnung und -bewertung zeigt sich, dass in allen Tageszeitabschnitten der Planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingehalten ist.

In der Folge ist der gewerbetechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung auf die spezifischen Fragestellungen der Beschwerdeführerin eingegangen und hat diese - wie auf Sachverhaltsebene ausgeführt - beantwortet.

Diesen Ausführungen und den vertiefenden Erläuterungen ist aus rechtlicher Sicht vollumfänglich beizupflichten.

Der Verkehrslärm von der vorbeiführenden Landesstraße prägt die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (vgl § 74 Abs 2 GewO 1994) maßgeblich, welche wiederum für die rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen, die ihren Ursprung in der geänderten Betriebsanlage haben, maßgeblich sind.

Die technisch anerkannte ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 (Ausgabe August 2008) zur Beurteilung von Schallimmission im Nachbarschaftsbereich enthält die Definition des Planungstechnischen Grundsatzes. Dieser besagt, dass der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission Lr,spez unter dem Planungswert Lr,PW für die spezifische Schallimmission liegen muss. Bei Immissionen aus Anlagen muss der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls um mindestens 5 dB unter dem Planungswert Lr,PW für die spezifische Schallimmission liegen.

Gleichzeitig dürfen keine Erschütterungen über der Fühlschwelle gemäß 3.26 aus der betrachteten Quelle einwirken. Ein gleichzeitiges Einwirken von Erschütterungen und Luftschallimmissionen schließt die Anwendung des Planungstechnischen Grundsatzes aus. Hier bedarf es jedenfalls einer individuellen schall- und erschütterungstechnischen und einer lärmmedizinischen Beurteilung. Der Planungstechnische Grundsatz gilt nur für Luftschallimmissionen.

Der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige konnte in seinem Gutachten bestätigen, dass die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen bei der belangten Behörde getroffenen Ausführungen, wonach der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, bestätigen. Dabei sind die Betriebszeiteneinschränkung als auch die monierten zusätzlichen Emissionsquellen berücksichtigt.

Bei den gegebenen Abständen der asphaltierten Fläche und der beantragten Fahrbewegungen ist in Bezug auf die ortsüblichen Immissionen ein relevanter Immissionsbeitrag der spezifischen Luftschadstoffemissionen nicht zu prognostizieren.

Im Zuge des Verwaltungsgerichtverfahrens hat die Antragstellerin die Einheitsunterlagen, sohin dem verfahrenseinleitenden Antrag hinsichtlich der Außenbeleuchtung präzisiert.

Bereits im behördlichen Verfahren war in Bezug auf die lichttechnische Außenanlage die antragsgegenständliche Einreichung derart, dass ÖNORM O 1052 und ÖNORM EN 12464-2 eingehalten werden.

Der lichttechnische Amtssachverständige kommt nunmehr zum Ergebnis, dass mit den im lichttechnischen Gutachten der „FF“ angeführten Außenbeleuchtungen und der dort ermittelten lichttechnischen Werten davon ausgegangen werden kann, dass die Grenzwerte für Beleuchtungsstärke für ein Wohngebiet gemäß ÖNORM O 1052 beim nächstgelegenen Wohnhaus auf GSt-Nr **1 eingehalten sind, wobei auch die Beleuchtungsstärke gemäß ÖNORM EN 12464-2 Punkt 5.4, Tabelle 5.1, gewählt wurde.

Ausdrücklich zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die LED-Werbetafel nicht Gegenstand der gegenständlichen Genehmigung ist.

Beim Verfahren zur Genehmigung (Änderungsgenehmigung) einer gewerblichen Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind (vgl VwGH 21.09.2005, 2002/09/0087 uva).

Sofern die Betriebsanlage außerhalb der genehmigten Zeiten betrieben wird, kann dies im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, sondern ist das Verwaltungsgericht an den verfahrenseinleitenden Antrag gebunden. Allfälligen Missständen wäre seitens der belangten Behörde mit Verwaltungsstrafverfahren, allenfalls mit Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zu begegnen.

Die Antragstellerin verfügt über ein Abfallwirtschaftskonzept, worin die betriebsinterne Müllsammlung und darauffolgenden Entsorgung näher beschrieben sind. Neben den installierten Abfallbeauftragten tragen auch, je nach Aufgabenbereich, der Produktionsleiter, der Betriebsleiter und auch andere Personen Verantwortung hinsichtlich zutreffender Maßnahmen.

Zu den Verwehungen von Kunststoffabfällen hat der Vertreter der Antragstellerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bereits angekündigt, auf allfällige Verfrachtungen von Abfällen zu achten. Eine Eigentumsgefährdung im Sinn des § 75 Abs 1 GewO 1994 kann darin nicht erblickt werden und zählt dies auch nicht zur beantragten Betriebsweise.

Aufbauend auf die Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und des lichttechnischen Amtssachverständigen kommt der medizinische Amtssachverständige zum Ergebnis, dass in Ansehung des vorliegenden verfahrenseinleitenden Antrages (Projekt) zusätzliche erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen, resultierend aus der Änderung der Betriebsanlage, nicht zu erwarten sind.

Rechtlich ist daher auf Basis der Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen insbesondere zur Lärmsituation, des lichttechnischen Amtssachverständigen und des auf diese Gutachten aufbauenden Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen der Schluss zu ziehen, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen der beiden Beschwerdeführerinnen infolge der nunmehr beantragten Änderung der Betriebsanlage nicht zu erwarten sind.

Hervorzuheben ist, dass im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Projektunterlagen zur Außenbeleuchtung präzisiert wurden, wobei jedenfalls von der Einhaltung der ÖNROM O 1052 hinsichtlich der beiden Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Dies hat ein vorgelegtes lichttechnisches Privatgutachten ergeben, welches der lichttechnische Amtssachverständige als plausibel und nachvollziehbar beurteilt hat.

Zudem ist anzumerken, dass die Installation einer LED-Werbeeinrichtung nicht Gegenstand der vorliegenden Änderungsgenehmigung ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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