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LVwG-2025/29/0766-2•LVwG T LVwG-2025/29/0766-2
LVwG-2025/29/0766-2Tribunal Administrativo Regional11 de abr. de 2025
Airbnb<br/>gewerbliche Vermietung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 11.03.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat, wie folgt:
„Das Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Y als Baubehörde gemäß § 63 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr. 44/2022 idF LGBl Nr. 7/2025, entscheidet wie folgt:
Gemäß § 46 Abs. 6 lit c TBO 2022 wird Ihnen, Herr AA, die weitere über den Verwendungszweck als „Wohnung“ hinausgehende Nutzung der Top 2 an der Adresse Adresse 2, **** Y, nämlich zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, binnen 7 Tagen untersagt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 6 lit c TBO 2022 die weitere über den Verwendungszweck als „Wohnung“ hinausgehende Nutzung der Top 2 an der Adresse Adresse 2 in **** Y, nämlich zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, untersagt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass er sich keiner Schuld bewusst sei, zumal auch seitens der Behörde über telefonische Anfrage mitgeteilt worden sei, dass das Objekt im gemischten Wohngebiet liege und daher auch die gewerbliche Beherbergung betrieben werden dürfe. Dies habe auch die Wirtschaftskammer Tirol bestätigt. Zudem sei das kleine Beherbergungsgewerbe angemeldet und dies dem Tourismusverband gemeldet worden. Die Wohnung sei kein Freizeitwohnsitz, zumal sämtliche Punkte des § 13 Abs.1 TROG erfüllt seien, so seien Gemeinschaftsräume im Ausmaß von mindestens 0,5 m² je Gast vorhanden, es würden gewerbetypische Dienstleistungen stattfinden und sei eine ständige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers oder dessen Gattin gegeben. Der Beschwerdeführer verbringe auch selbst sehr viel Zeit im Objekt, zumal er und seine Frau berufliche Interessen, Verwandtschaft und Freunde in Tirol hätten, weshalb bei ihm derzeit nicht wirklich klar sei, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Mieter der Wohnung seien auch kaum typische Touristen, sondern meist Geschäftsfreunde, Bekannte oder Leute, welche beruflich unterwegs seien, Praktikanten, Studenten und Selbständige, die online arbeiten würden. Die Mindestdauer des Aufenthaltes betrage eine Woche und würden die Gäste persönlich vom Beschwerdeführer ausgesucht.
Zudem sei unverständlich, weshalb die Untersagung nunmehr mittels Bescheid angeordnet worden sei, zumal am 21.10.2024 sowie nochmals am 24.03.2025 ein Antrag beim zuständigen Bauamt auf Änderung der Widmung gestellt worden sei. Darüber hinaus gebe es keine konkrete Handlungsaufforderung und sei seitens der Behörde auch keine Frist für eine Änderung bzw. Richtigstellung der vermeintlichen Unrechtmäßigkeit der Vermietung eingeräumt worden.
Der Beschwerdeführer erachte sich in seinen Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Erwerbs(ausübungs)freiheit sowie das Diskriminierungsverbot verletzt. Die Vermietung würde auch wegen der besseren Vermarktung für den Verkauf der Wohnung betrieben, je mehr Leute die Wohnung online oder real sehen würden, desto größer sei die Verkaufschance. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und wird die Durchführung einer solchen auch nicht als erforderlich erachtet, zumal die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Wohnung W2 der Liegenschaft EZ ***, GStNr **1, KG ***** X, mit der Adresse Adresse 2, Top 2, **** Y (Grundbuchsauszug Behördenakt, unstrittig). Bei dem Gebäude Adresse 2 in **** Y handelt es sich um eine Wohnanlage mit mehreren Wohneinheiten.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 17.04.1969, *** wurde die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage mit insgesamt **3 Wohnungen, aufgeteilt auf drei Wohnblöcke, auf den GStNr **2, **3 und **1, alle KG X, erteilt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 05.06.1972, ***, wurde (ua) die Anzahl der bewilligten Wohnungen – nach bescheidmäßig um zwei Jahre Verlängerung des ursprünglichen Bauansuchens - von 79 auf 75 reduziert.
Das verfahrensgegenständliche Objekt liegt im Erdgeschoss des Bauteils Adresse 2. Das Grundstück ist als „gemischtes Wohngebiet“ gewidmet.
Das verfahrensgegenständliche Objekt wurde vom Beschwerdeführer auf der Internetplattform Airbnb als „großzügiges Garten-Appartement für zwei Personen“ zur Vermietung angeboten wie folgt:
„Bis zum Verkauf unserer 74 m²-Gartenwohnung in Zentrumsnähe (mit Öffis gut erreichbar, gratis Parkplätze in der Nähe) nutzen wir sie selbst für Ferien. Dazwischen vermieten wir sie fallweise an ausgewählte Gäste (nur persönliche Schlüsselübergabe); am liebsten an Paare, die mindestens eine Woche Urlaub in Tirol verbringen, gerne kochen und auf unsere neu renovierte Wohnung ebenso achten wie wir. Aufgrund der Ausstattung ist das Appartement nicht für Partys, Kinder, Raucher oder Haustiere geeignet.
Die Unterkunft
Die Wohnung besteht aus einer Wohnküche mit Essbereich, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einem Schrankzimmer. Bad (mit Dusche) ist getrennt vom WC.
Von Küche und Wohnzimmer aus erreicht man die Terrasse mit Loungemöbeln und Griller sowie den 100 m² großen, eigenen Garten. …“
Die Wohnung wurde vollmöbliert und vollausgestattet angeboten, so inklusive Handtücher, Bettwäsche, Kochutensilien, Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, WLAN etc. Ein kostenloser KFZ-Abstellplatz stand ebenfalls zur Verfügung. Der Preis pro Woche (Mindestaufenthaltsdauer) betrug (im August 2024) Euro 83,00 pro Nacht zuzüglich Servicegebühr von Euro 98,00 sohin gesamt Euro 679,00 pro Woche (Auszug aus der Anzeige auf Airbnb im Behördenakt). Die Endreinigung war ebenfalls inkludiert (Erhebungsbericht vom 09.07.2024). Die Schlüsselübergabe erfolgte durch den Beschwerdeführer persönlich, Frühstück- und/oder Getränkeservice wurden nicht angeboten.
Am 04.03.2024 hat der Beschwerdeführer an der genannten Adresse das freie Gewerbe „Gastgewerbe“ in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden und Verabreichung eines Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen geschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste“ angemeldet (GISA-Auszug).
Das verfahrensgegenständliche Objekt wurde sowohl kurzfristig an wechselnde Gäste vermietet als auch vom Beschwerdeführer selbst genutzt, wenn er sich in Y aufhielt. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz seit 05.02.2014 in **** Z (ZMR-Auszug vom 28.08.2024).
Der Beschwerdeführer hat bei der Baubehörde am 07.03.2025 um Änderung des Verwendungszweckes von „Wohnen“ auf „gewerbliche Vermietung“ für das gegenständliche Objekt angesucht, eine Entscheidung darüber liegt bis dato nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, insbesondere dem im Behördenakt einliegenden Grundbuchsauszug, aus welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Objektes ist sowie den Ausdrucken aus Airbnb, auf welcher der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung zur kurzzeitigen Vermietung angeboten hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass über Aufruf der Seite Airbnb das Angebot für die gewerbliche Vermietung am 04.04.2025 noch abrufbar war. Die Ausstattungsmerkmale sind ausführlich in der Anzeige angeführt, insbesondere dass die Wohnung vollmöbliert und vollausgestattet vermietet wird, wobei die Mindestmietdauer mit einer Woche angegeben wurde. Zudem fand am 09.07.2024 eine Kontrolle an der Adresse Adresse 2 Top 2 in Y durch Erhebungsbeamte der Behörde statt, anlässlich welcher ein Gästeehepaar im Objekt angetroffen wurde, welches die Wohnung vom 03.07.2024 bis 10.07.2024 für Urlaubszwecke über Airbnb gebucht hatte, sodass die gewerbliche Vermietung zweifelsfrei feststeht und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
Die Feststellungen zum Umstand, dass die gegenständliche Wohnanlage, in welcher das Objekt des Beschwerdeführers gelegen ist, ausschließlich als Wohnanlage errichtet wurde, ist den im Behördenakt einliegenden genannten Baubewilligungen des Stadtmagistrates Y unzweifelhaft zu entnehmen und wurde seitens des Beschwerdeführers auch gar nicht behauptet, dass die bauliche Zweckbestimmung des in seinem Eigentum stehenden Objektes ein anderer als „Wohnen“ wäre. Dafür spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Baubehörde einen Antrag auf Änderung des Verwendungszweckes seines Objektes gestellt zu haben. Hiezu ist festzuhalten, dass sowohl im Vorlageschreiben der Behörde als auch über telefonische Nachfrage am 04.04.2025 beim Stadtmagistrat Y mitgeteilt wurde, dass seitens des Beschwerdeführers weder ein Antrag auf Änderung des Verwendungszweckes für das gegenständliche Objekt gestellt wurde, noch, dass ein entsprechender Bescheid, mit welchem der Verwendungszweck geändert wurde, ergangen ist. Über diesbezüglichen Vorhalt wurde seitens des Beschwerdeführers sodann der Antrag auf Änderung des Verwendungszweckes seiner Wohnung vom 07.04.2025 übermittelt, ein Antrag vom 21.10.2024 wurde nicht vorgelegt. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wurde über diesen Antrag jedoch nicht abgesprochen, dies wurde am 11.04.2025 über telefonische Nachfrage bei der Baubehörde mitgeteilt.
Die kurzfristige Vermietung an wechselnde Gäste wird seitens des Beschwerdeführers bestätigt. Zudem hat er diesbezüglich die entsprechende Gewerbeberechtigung angemeldet.
Die Feststellungen zur Ausstattung der Wohnung, insbesondere dahingehend, dass diese vollumfänglich eingerichtet und ausgestattet war, dies inklusive Bettwäsche, Handtücher etc., ist der Anzeige auf Airbnb zu entnehmen. Dass im Objekt Gemeinschaftsräume vorhanden waren, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, diesbezüglich wurde das Vorbringen auch nicht entsprechend unter Beweis gestellt.
Dass das Grundstück, auf welchem das Objekt Adresse 2 liegt, als gemischtes Wohngebiet gewidmet ist, ist ebenso unstrittig wie im Wesentlichen der gesamte festgestellte Sachverhalt.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 07/2025, lauten wie folgt:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
[…]
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen […]“
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
[…]“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 07/2025, lauten wie folgt:
§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,
b) Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,
c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten (§ 13 Abs. 1a) und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
[…]“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer seine im Eigentum stehende, in einer Wohnanlage befindliche, Wohnung kurzzeitig gewerblich an Dritte vermietet hat.
Gemäß § 46 Abs. 6 lit c TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt. Die Verwendungszweckänderung stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben iSd § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 dar.
Adressat der Benützungsuntersagung war gegenständlichenfalls aufgrund der lediglich kurzzeitig erfolgten Vermietung an wechselnde Personen der Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Objektes.
Die gesamte Wohnanlage, in welcher sich das gegenständliche Objekt befindet, wurde im Jahr 1971 als Wohnanlage mit Tiefgaragen baubehördlich bewilligt. Aus der baulichen Zweckbestimmung „Wohnanlage“ folgt in rechtlicher Hinsicht, dass der Verwendungszweck der Wohnanlage und sohin auch des gegenständlichen Objektes ausschließlich „Wohnen“ umfasste.
Dieser Verwendungszweck umfasst jedoch nicht eine kurzfristige gewerbliche Vermietung an wechselnde Personen, sohin eine gewerbliche Beherbergung. Eine solche ist jedoch durch den Beschwerdeführer – unbestrittener Maßen - erfolgt. Die Wohnung wurde auf der Internetplattform „Airbnb“ zur Vermietung angeboten. Mit der Vermietung angeboten wurde die vollständige Ausstattung der Wohnung, wie Handtücher, Bettwäsche, Küchenutensilien, Kaffeemaschine, Wasserkocher etc. Die Wohnung verfügt über eine vollausgestattete Küche, Badezimmer, WC, Schlafzimmer sowie Garten samt Terrasse, die Reinigung erfolgte durch den Vermieter auch die Schlüsselübergabe erfolgte durch den Beschwerdeführer persönlich.
In Ansehung dieser Umstände liegt jedenfalls keine Wohnraumvermietung vor, sondern wurde das gegenständliche Objekt zur Beherbergung von Gästen im Rahmen des Tourismus verwendet, zumal bereits die Erbringung von Dienstleistungen in nur einem geringen Ausmaß für die Einstufung als Beherbergungsbetrieb ausreichend ist (VwGH 10.01.2023, Ra 2022/04/0148). Zudem hat der Beschwerdeführer – offenbar zur Vermeidung gewerberechtlicher Strafverfolgungen – das Gastgewerbe angemeldet. Es ist sohin zweifelsfrei von einer gewerblichen Beherbergung auszugehen.
Die bauliche Zweckbestimmung und sohin auch der Verwendungszweck des Gebäudes und folglich des gegenständlichen Objektes ist jedoch „Wohnen“, weshalb gemäß § 46 Abs. 6 lit c TBO 2022 die Wohnung entgegen dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck durch den Beschwerdeführer benützt wurde.
Auch wenn das Grundstück, auf welchem sich das Objekt befindet, als „gemischtes Wohngebiet“ iSd § 38 Abs 2 TROG 2022 gewidmet ist und gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich auch Gast- und Beherbergungsbetriebe in der genannten Form errichtet/betrieben werden dürfen, so bedarf es zur gewerblichen Nutzung an sich gegenständlichenfalls einer entsprechenden baurechtlichen Genehmigung iSd § 28 TROG, zumal Änderung des Verwendungszweckes von Gebäudeteilen dann einer Baubewilligung bedürfen, wenn diese Änderung „auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann“ (§ 28 Abs 1 lit c TBO 2022). Hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw gegenständlichenfalls von der baulichen Zweckbestimmung auszugehen (VwGH 07.11.20132011/06/0094)
Es besteht kein Zweifel daran, dass sich eine Änderung der baulichen Zweckbestimmung von Wohnen in eine gewerbliche Nutzung auf die Zulässigkeit nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften auswirken kann, zumal die gegenständlich vorliegende Widmungskategorie „gemischtes Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 gewerbliche Nutzungen nur unter ausdrücklich geregelten Einschränkungen zulässt. Ob ein solcher Verwendungszweck zulässig ist, ist daher gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 in einem Baubewilligungsverfahren zu klären.
Der Beschwerdeführer hat ein Bauansuchen zur Änderung des Verwendungszweckes des Objektes von „Wohnen“ auf „gewerbliche Vermietung“ am 07.04.2025 gestellt, eine Entscheidung darüber liegt bis dato nicht vor, weshalb das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende gegenständliche Objekt zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wurde und folglich die Benützung gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 zur Recht untersagt wurde.
Ergänzend war im Sinne der Judikatur im Spruch jedoch eine Leistungsfrist gemäß § 59 Abs 2 AVG aufzunehmen. Die nunmehr festgesetzte Leistungsfrist von 7 Tagen ist in Anbetracht der Umstände und des Sachverhaltes, insbesondere dass das Unterbleiben der gewerblichen Vermietung am Objekt keinerlei besonderer oder zeitaufwändiger Maßnahmen bedarf, jedenfalls ausreichend lang bestimmt.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass er seitens der Behörde und der Wirtschaftskammer die Auskunft erhalten habe, dass das Grundstück als gemischtes Wohngebiet gewidmet und in einem solchen die gewerbliche Vermietung möglich sei, ändert an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts, zumal – wie bereits ausgeführt – nicht ausschließlich auf diese Widmung eines Grundstückes, sondern (auch) den Verwendungszweck des Objektes abzustellen ist. Ob in unmittelbarer Nähe des Objektes Gewerbebetriebe angesiedelt sind, ist unerheblich.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsmäßigen Bedenken werden seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richterin)
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