LVwG T LVwG-2025/37/0482-3

LVwG-2025/37/0482-3Tribunal Administrativo Regional10 de abr. de 2025

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Einforstungsrecht<br/>Nutzungsrecht<br/>Einleitungsbescheid<br/>Ablösung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/0482-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.37.0482.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA und 2. der BB, beide Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.01.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Wald- und Weideservitutengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und wesentlicher Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 stellte die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb Y, den Antrag auf Ablösung der Einforstungsrechte der Liegenschaft „X“, GB ***** Z, in Geld. Zu diesem Antrag äußerten sich AA (= Erstbeschwerdeführer) und BB (= Zweitbeschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2024.

Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) hielt mit Schriftsatz vom 05.12.2024 ihren Antrag vom 24.10.2024 aufrecht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerde-führerin nahmen zu den Ausführungen der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 13.12.2024 Stellung.

Mit Bescheid vom 20.01.2025, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (= belangte Behörde) fest, dass mit Schreiben der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) vom 24.10.2024 ein gültiger Antrag vorliegt, und verfügte in weiterer Folge die „E i n l e i t u n g des Servitutenverfahrens zur Ablösung der Holzbezugsrechte der Liegenschaft in EZ ***1 KG ***** Z (AA und BB zu je ½), welche auf Grund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde xxxx.xx.xx, Verfachbuch ***. Teil, folio ***, im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***1 KG Z (Republik Österreich, Österreichische Bundesforste) unter *** als Dienstbarkeit der Einforstung auf dem in der Urkunde beschriebenen Teil des Gst **1 sowie auf Gst **2, **3, **4, **5 und **6 für d) Gst **7 in EZ ***1 mit 13,6 rm Brennholz und 0,95 fm Nutzholz einverleibt sind.“.

Gegen diesen Bescheid erhoben AA und BB mit Schriftsatz vom 19.02.2025 Beschwerde und beantragten die Einstellung des Verfahrens auf Ablösung der Holzbezugsrechte der Liegenschaft EZ ***1 GB ***** Z.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des AA und der BB gegen den Bescheid vom 20.01.2025, Zl ***, vor.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2025, Zl LVwG-2025/37/0482-1, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin darauf hin, dass mit dem von ihnen angefochtenen Bescheid vom 20.01.2025, Zl ***, die belangte Behörde lediglich festgestellt habe, dass mit dem Schriftsatz der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) vom 24.10.2024 ein gültiger Antrag auf Ablöse vorliege und die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Ablösung der Holzbezugsrechte der Liegenschaft in EZ ***1 GB ***** Z verfügt habe, eine inhaltliche Entscheidung jedoch noch nicht getroffen worden sei.

Zu dieser Mitteilung äußerte sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 20.03.2025, Zl *** und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 26.03.2025.

II.Beschwerdevorbringen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betonten, dass Grundlage ihres Holzbezugsrechtes für ihre Liegenschaft „X“ die Regulierungsurkunde vom 24.04.1865, Nr **8, sei. In dieser Urkunde seien alle relevanten „Bedingungen und Gegebenheiten“ festgehalten. Unter Hinweis auf Kapitel „V. Gegenleistungen“ der Regulierungsurkunde aus dem Jahr 1865 hielten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin fest, dass eine Ablöse „der Holzbezugsrechte seitens der Eigentümer und deren gesetzlichen Nachfolger (heute die ÖFB AG)“ bereits im Jahr 1865 nicht vorgesehen gewesen wäre. Vielmehr sei die in § 5 lit a) und b) des kaiserlichen Patentes vom 05.07.1853, RGBl Nr 130, geregelte Ablöse in der Regulierungsurkunde aus dem Jahr 1885 „nicht als „tunlich“ erkannt und damit die mit kaiserlichem Patent vom 05.07.1853 vorgesehene Möglichkeit einer Ablöse ausdrücklich ausgeschlossen worden. Darüber hinaus seien gemäß § 9 des kaiserlichen Patentes vom 05.07.1853 „Ablösungsakte […] thunlichst durch gütliches Übereinkommen der Parteien festzustellen, welche stets von amtswegen angestrengt werden muß.“. Die Einleitung eines Ablöseverfahrens setzte somit eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien, also der Österreichischen Bundesforste AG als Vertreterin der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) und ihnen als Beschwerdeführer, voraus.

Unabhängig davon bestritten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 26 Abs 1 lit b Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG).

III.Rechtslage:

1. Wald- und Weideservitutengesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl Nr 21/1952, in der Stammfassung (§§ 1 und 39) und in der Fassung LGBl Nr 56/2001 (§ 8), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:

(2) Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.

[…]“

„Voraussetzungen der Regulierung, Neuregulierung oder Ablösung

§ 8. (1) Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind. Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.

(2) Der Antrag kann gestellt werden:

a) vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke;

b) vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.

[…]

„Einleitungsbescheid

§ 39. Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.“

„Inkrafttreten des Gesetzes

§ 57. (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft. Mit diesem Tag verlieren gemäß Art. III Abs. 2 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Wald- und Weidenutzungsrechte, BGBl. Nr. 103, ihre Geltung das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, die Instruktion zur Durchführung dieses Gesetzes (Ministerialverordnung vom 31. Oktober 1857, RGBl. Nr. 218), das Gesetz vom 8. Jänner 1889, LGBl. Nr. 4, das Gesetz vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37 aus 1911, betreffend die Neuregulierung und Ablösung der im Verfahren auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, geregelten Rechte, die Verordnung der k.k. Statthalterei in Tirol und Vorarlberg vom 15. April 1911, LGBl. Nr. 38, womit die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen wurden, das Gesetz vom 30. Jänner 1920, LGBl. Nr. 103, betreffend die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Behandlung der nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Ablösung oder Regulierung unterliegenden Rechte.

[…]“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

IV.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid vom 20.01.2025, Zl ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zuhanden ihres (damaligen) Rechtsvertreters am 24.01.2025 zugestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben ihre Beschwerde vom 19.02.2025 am 20.02.2025 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post auf. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Einleitung:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verwiesen in ihrem Vorbringen insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 5 und 9 des kaiserlichen Patents vom 05.07.1853.

Das WWSG, herausgegeben und versandt am 28.06.1952, ist gemäß dessen § 57 Abs 1 erster Satz am 01.07.1952 in Kraft getreten. An diesem Tag verlor das kaiserliche Patent vom 05. Juli 1853 seine Geltung (vgl § 57 Abs 1 zweiter Satz WWSG). Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Fragen sind daher ausschließlich auf der Grundlage des WWSG zu beurteilen.

2.2. Zum Einleitungsbescheid:

Nach § 39 WWSG werden Verfahren zur Regulierung oder Ablösung mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt. Nach § 40 WWSG ist der Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Bezirksvermessungsämtern mitzuteilen und in den davon betroffenen Gemeinden zu verlautbaren.

Diese Bestimmungen des WWSG sind in Ausführung des vormaligen § 34 Abs 1 des in BGBl Nr 103/1951 wiederverlautbarten Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten ergangen, der folgenden Wortlaut hat:

„Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung und Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen, der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Behörde aufgrund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.“

Der Einleitungsbescheid nach § 39 WWSG hat nur festzustellen, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen; die Frage, ob eine Regulierung oder eine Ablösung durchzuführen ist, ist nicht Gegenstand des Einleitungsbescheides, sondern erst aufgrund der Ergebnisse der behördlichen Erhebungen und Verhandlungen zu bestimmen (vgl VwGH 06.10.1981 81/07/0129).

Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***2 GB ***** Z. Auf den zu dieser Liegenschaft zählenden Gste Nrn **6, **2, **3, **4, **5 und **1 ist zu Gunsten des Gst Nr **7, GB ***** Z, welches im Miteigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin steht, ein näher beschriebenes Holzbezugsrecht und damit ein Nutzungsrecht im Sinne des § 1 Abs 1 lit a WWSG eingetragen. Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) stellten nunmehr im Einklang mit § 8 Abs 2 lit a WWSG den Antrag auf Ablösung des zu Gunsten des Gst Nr **7, GB ***** Z, bestehenden Einforstungsrechtes. Es liegt somit ein gültiger Antrag der Eigentümerin des verpflichteten Grundstückes vor. Davon ausgehend war die belangte Behörde berechtigt und auch verpflichtet, mit Bescheid das Vorliegen eines gültigen Antrages festzustellen und die Einleitung des Ablösungsverfahrens zu verfügen. Der angefochtene Bescheid entspricht vollumfänglich den Vorgaben des § 39 WWSG. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ablösung vorliegen, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einleitungsbescheides. Diesbezüglich sind erst die entsprechenden behördlichen Erhebungen durchzuführen. Die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerde-führerin, wonach die in § 26 Abs 2 lit b WWSG umschriebenen Voraussetzungen für eine Ablösung nicht vorliegen, sind daher im weiteren Verfahren zu klären und waren nicht Gegenstand des auf § 39 WWSG gestützten angefochtenen Bescheides.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde zur Erlassung eines Einleitungsbescheides im Sinne des § 39 WWSG berechtigt war und keine, über den eng gesteckten Rahmen dieser Bestimmung hinausgehenden Anordnungen traf. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen. Insbesondere stellt der angefochtene, auf § 39 WWSG 1959 gestützte, Einleitungsbescheid keine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen dar. In Anlehnung an § 24 Abs 4 VwGVG konnte daher das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da auch das WWSG im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einleitungsbescheides nach § 39 WWSG eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorsieht.

4. Ergebnis:

Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid im Einklang mit § 39 WWSG lediglich fest, dass die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) als Eigentümerin näher bezeichneter Grundstücke, auf denen zu Gunsten des Gst Nr **7, GB ***** Z, ein Nutzungsrecht im Sinne des § 1 Abs 1 lit a WWSG lastet, einen Antrag auf Ablösung einbrachte und somit ein gültiger Antrag vorliegt. Davon ausgehend verfügte sie die Einleitung des Ablösungsverfahrens betreffend ein genau umschriebenes, zu Gunsten des Gst Nr **7, GB ***** Z, bestehendes Nutzungsrecht. Die belangte Behörde prüfte nicht das Vorliegen der in § 26 Abs 1 lit b WWSG umschriebenen Voraussetzungen für eine Ablösung des zu Gunsten des Gst Nr **7, GB ***** Z, bestehenden Holzbezugsrechtes und ordnete auch nicht dessen Ablösung an.

Die Beschwerde des AA und der BB gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2025, Zl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob der von der belangten Behörde erlassene Einleitungsbescheid vom 20.01.2025, Zl AGR-S2385/8-2015, den Vorgaben des § 39 WWSG entspricht. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der einschlägigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1981, 81/07/0192 (= VwSlg 10554 A/1981) abgewichen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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