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LVwG-2021/37/0048-92•LVwG T LVwG-2021/37/0048-92
LVwG-2021/37/0048-92Tribunal Administrativo Regional9 de abr. de 2025
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung<br/>Substanzerträge<br/>Substanzwert<br/>Gemeindegutsagrargemeinschaft <br/>Rückforderung von Ausschüttungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA, 2. des BB, 3. des CC, 4. des DD, 5. der EE und 6. des FF, alle in **** Z, alle vertreten durch WW, Adresse 1, **** Y, sowie über die Beschwerde 7. der GG in **** X, 8. des JJ in **** W, 9. des KK, 10. des LL, 11. des MM, 6. des NN, 12. des OO, 13. des PP, 14. der QQ, 15. des RR, 16. der SS, 17. des TT, 18. der UU und 19. der VV, alle in **** Z, alle vertreten durch XX, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2020, Zl ***, betreffend Rückforderungsansprüche nach § 86d TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird insofern stattgegeben als die im angefochtenen Bescheid angeführten, zurückzuerstattenden Beträge wie folgt zu lauten haben:
Nr.
EZ
KG Lk.
Anteil
Name
Forderung
1
8/73
DD, Adresse 2, **** Z
€ 41.962,72
2
2/73
GG, Adresse 3, **** X
UU, Adresse 4, **** V
€ 10.490,68
3
4/73
JJ, Adresse 5, **** W
€ 15.036,71
(Teilzahlung angerechnet)
4
6/73
AA, Adresse 6, **** Z
€ 31.472,04
5
6/73
KK, Adresse 7, **** Z
€ 31.472,04
6
6/73
BB, Adresse 8, **** Z
€ 31.472,04
7
4/73
LL, Adresse 9, **** Z
€ 20.981,36
8
4/73
EE, Adresse 10, **** ZFF, Adresse 10, **** Z
€ 20.981,36
9
4/73
CC, Adresse 11, **** Z
€ 20.981,36
10
2/73
MM, Adresse 12, **** Z
€ 10.490,68
11
4/73
NN, Adresse 13, **** Z
€ 20.981,36
12
2/73
OO, Adresse 14, **** Z
€ 10.490,68
13
2/73
PP, Adresse 15, **** Z
€ 10.490,68
14
2/73
QQ, Adresse 16, **** Z
€ 10.490,68
15
4/73
RR, Adresse 17, **** Z
€ 20.961,36
16
2/73
SS, Adresse 18, **** Z
€ 10.490,68
18
2/73
TT, Adresse 19, **** Z
VV, Adresse 20, **** Z
€ 10.490,68
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 23.08.2019 beantragte die Gemeinde Z (= mitbeteiligte Partei), vertreten durch Bürgermeister YY, Adresse 21, **** Z, betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft U „die Bemessung der Ansprüche nach § 86d Abs 3 TFLG 1996 in der gesetzlichen Höhe“ und bezifferte die Rückforderung entsprechend einer dem Ansuchen beiliegenden Aufstellung mit Euro 433.960,00. Dem Antrag lag der Beschluss des Gemeinderates vom 02.07.2019 zugrunde.
Mit den Schriftsätzen vom 17.10.2019, Zlen *** und ***, forderte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (= belangte Behörde) die antrag-stellende Gemeinde Z auf, ihre der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung unterliegende Summe durch die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege oder Rechnungen glaubhaft zu machen und näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Anlässlich einer am 19.02.2020 stattgefundenen Besprechung händigte der Bürgermeister der Gemeinde Z das Kassabuch der Jahre 1995 bis 2010 der Agrargemeinschaft U sowie einen Ordner, lautend auf „Jahresabschlüsse 1983 bis 2012“, an die Vertreter der belangten Behörde aus.
Anhand der vorlegten Unterlagen ermittelte der für Vermögensangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Agrarrecht, AAA, die Höhe des allfälligen Rückzahlungsbetrages und verfasste ausgehend vom Ermittlungsergebnis die Stellungnahme vom 16.07.2020, Zl ***. Seine Darlegungen ergänzte er um die in Tabellenform erstellte Beilage „Einnahmen – Ausgabengegenüberstellung – Gemeindeguts-agrargemeinschaft U im Bereich der land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit betreffend den Zeitraum 1998 – 2013“.
Mit Schriftsatz vom 03.08.2020, Zl ***, informierte die belangte Behörde die Mitglieder der (Gemeindeguts)Agrargemeinschaft U über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 23.08.2019 und den Inhalt der Stellungnahme vom 16.07.2020, Zl ***. Die belange Behörde wies in weiterer Folge darauf hin, dass es sich bei den von der Gemeinde Z zurückgeforderten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt Euro 433.960,00 um Zuwendungen im Sinne des § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 handle und diese somit der Rückforderung unterlägen. Dementsprechend forderte die belangte Behörde die nutzungsberechtigten Mitglieder der (Gemeindeguts)Agrargemeinschaft U auf, den von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto zu bezahlen. Ausgehend vom Betrag von Euro 5.944,65 je 1/73 Anteilsrecht führte die Agrarbehörde die von jedem/jeder Nutzungsberechtigten entsprechend seinen/ihren Anteilsrechten zu erbringende Geldleistung an.
Zur Aufforderung der belangten Behörde vom 03.08.2020 äußerten sich VV im Schriftsatz vom 10.08.2020, die Erbengemeinschaft ZZ mit Schriftsatz vom 01.09.2020 und BB mit Schriftsatz vom 03.09.2020.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 erhob AA „Beschwerde“ gegen den Schriftsatz der belangten Behörde vom 03.08.2020, Zl ***. Die belangte Behörde wies im E-Mail vom 12.10.2020 AA darauf hin, dass es sich beim Schriftsatz vom 03.08.2020, Zl ***, um keinen Bescheid handle.
Zu den Darlegungen des BB vom 03.09.2020 äußerte sich der für Vermögensangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Agrarrecht, AAA, im Schriftsatz vom 09.10.2020, Zl ***. Dabei ging er insbesondere auf die Darlegungen in Kapitel 1) lit a) – lit c) der Stellungnahme ein. Aufgrund dieser Darlegungen erfolgte auch eine Korrektur der ursprünglichen Berechnung. Anschließend wurde in der Stellungnahme vom 09.10.2020, Zl ***, die festgestellte Unterdeckung mit Euro 431.774,37 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, verpflichtete die belangte Behörde die Eigentümer/Eigentümerinnen genau angeführter Stammsitzliegenschaften der (Gemeindeguts)Agrargemeinschaft U, binnen zwei Wochen nach Eintritt von dessen Rechtskraft entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte − umgerechnet Euro 5.914,32 je 1/73 Anteilsrechte − einen ziffermäßig bestimmten Betrag auf ein von der substanzberechtigten Gemeinde Z namhaft gemachtes Konto zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 erhob AA gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, Zl ***, Beschwerde und beantragte, die „bescheidmäßige Rückforderung“ aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 erhoben DD ua (insgesamt 16 Personen), alle vertreten durch XX, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend dazu wurde angeregt, die Bestimmung des § 86d Abs 3 Z 3 TFLG 1996 in der geltenden Fassung einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zuzuführen.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2020 erhob BB, Adresse 8, **** Z, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, Zl ***, Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen und eine Neuregulierung mit Feststellung der wahren Eigentumsverhältnisse einzuleiten; hilfsweise wurde beantragt,
-die Vermögensverhältnisse der Gemeindegutsagrargemeinschaft zu prüfen und entsprechend aufzuteilen (Gemeindegut, Nicht-Gemeindegut) sowie bereits entnommenes Vermögen zurückzufordern,
-den angefochtenen Bescheid aufgrund rechtswidrigen Verhaltens der Behörde sowie der Gemeinde aufzuheben (Amtshaftung) sowie
-den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Mit Schriftsatz vom 07.01.2021, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um die Entscheidung über die Beschwerden der VV vom 26.11.2020, des AA vom 15.12.2020, mehrerer, durch XX, Rechtsanwalt in **** Y, vertretener Agrargemeinschafts-mitglieder vom 21.12.2020 sowie des BB vom 22.12.2020 gegen den Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
2. Verfahrensablauf beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in deren Rahmen der für Vermögensangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter AAA die (weitere) Stellungnahme vom 04.03.2021, Zl ***, erstattete und seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 24.03.2021 und 19.05.2021 ergänzte.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer äußerte sich die mitbeteiligte Partei im Schriftsatz vom 12.04.2021. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äußerte sich auch der Beschwerdeführer BB mit den Stellungnahmen vom 08.04.2021 und 07.06.2021, die sonstigen Beschwerdeführer erstatteten die Stellungnahme vom 07.06.2021.
Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, Zl LVwG-2021/37/0048-31, gab das Landesverwaltungs-gericht Tirol nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde 1. des DD, 2. des OO, 3. des FF, 4. der EE, 5. des MM, 6. der VV, 7. des KK und 8. des AA, alle in **** Z, 9. der UU in **** V, 10. des RR, 11. des BBB und 12. des LL, alle in **** Z, 13. der GG in **** X, 14. des TT, 15. der QQ und 16. des PP, alle in **** Z, alle vertreten durch XX, Rechtsanwalt in **** Y, sowie der Beschwerde des BB, Adresse 8, **** Z, insofern statt, als es die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, Zl ***, angeführten und zurückzuerstattenden Beträge abänderte. Im Übrigen wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerden als unbegründet ab.
[Der Beschluss vom 17.06.2021, Zl LVwG-2021/37/0048-31, ist für das fortzusetzende Beschwerdeverfahren nicht relevant.]
Über die Revisionen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer hob der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 04.07.2024, Ro 2023/07/0004 bis 0009 und Ro 2023/07/0010 bis 0023, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.06.2021 hinsichtlich der zurückzuerstattenden Beträge wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Die Aufhebung erfolgte, da in den von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern zurückzuerstattenden Beträgen aliquot auch die (vermeintliche) Kapitalertragssteuer enthalten ist (vgl Rn 74ff Erkenntis zu Zl Ro 2023/07/0004 bis 0009-8).
Mit Schriftsatz vom 26.07.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol AAA als zuständigen Sachbearbeiter der Abt. Agrarrecht die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern zurückzuerstattenden Beträge in Abhängigkeit des jeweiligen Anteilsrechtes ohne Berücksichtigung der in Zusammenhang mit den Ausschüttungen im Jahr 2002 geleisteten Kapitalertragssteuer in Höhe von Euro 48.666,00 zu bestimmen. Mit Schriftsatz vom 31.07.2024, Zl ***, legte AAA die überarbeitete Neuberechnung vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol leitete die Neuberechnung an die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen zH deren Rechtsvertreter weiter und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen drei Wochen ein.
Für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer 7. GG, 8. JJ als Rechtsnachfolger des verstorbenen CCC, 9. KK, 10. LL, 11. MM, 12. NN, 13. OO, 14. PP, 15. QQ, 16. RR, 17. SS, 18. TT, 19. UU und 20. VV nahm deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt XX im Schriftsatz vom 04.09.2024 Stellung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Erörterung der Neuberechnung des AAA.
Die Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin 1. AA, 2. BB, 3. CC, 4. DD, 5. EE und 6. FF, alle vertreten durch WW, Rechtsanwälte, erstatteten die Stellungnahme vom 30.09.2024, legten mit diesem Schriftsatz verschiedene Urkunden vor und stellten Beweisanträge sowie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Kapitel 2. ihrer Stellungnahme hielten die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass bei Durchführung einer Deckungsrechnung einschließlich der Feststellung des Anfangsbestandes im Jahr 1989 sowie insbesondere des am 01.07.2014 übergebenen Vermögens sich herausstellen würde, dass die gesamte Höhe der gegenständlichen, der Rückforderung unterliegenden Substanzerlöse noch in jenem Vermögen vorhanden gewesen seien, welches am 01.07.2014 an die Gemeinde Z übergeben worden sei. Zudem bemängelten die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, es sei der aufgrund der Satzung zustehende Holzbezug niemals abgegolten worden. Der Wert dieser Holzbezugsrechte sei fachlich festzustellen und dann dieser Wert den Einnahmen aus der land- und fortwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. Zudem bliebe unberücksichtigt, dass aufgrund des Verkaufes von Grundstücken auch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Mitglieder betroffen gewesen wären.
Unter Hinweis auf die Darlegungen der Beschwerdeführer AA, BB, CC, DD, EE und FF ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 08.10.2024, Zl LVwG-2021/37/0048-62, AAA darzulegen, ob im Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen derartige Bewertungen vorgenommen worden seien. Dazu äußerte sich AAA im Schriftsatz vom 17.10.2024, Zl ***. Diese Stellungnahme leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 24.10.2024, Zl LVwG-2021/37/0048-64, an alle Verfahrensparteien – Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, belangte Behörde und mitbeteiligte Partei – weiter. Die Beschwerdeführer AA, BB, CC, DD, EE und FF äußerten sich zur weiteren Stellungnahme des AAA im Schriftsatz vom 08.11.2024. In diesem Schriftsatz regten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer wiederum an, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage, ob es sich bei der Agrargemeinschaft U um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut handle, auszusetzen.
Eine umfangreiche Stellungnahme zu den Darlegungen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sowie zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen erstattete die mitbeteiligte Partei durch ihren (nunmehrigen) Rechtsvertreter Rechtsanwalt DDD mit Schriftsatz vom 21.11.2024, dem der an die Agrarbehörde gestellte Antrag vom 21.11.2024 auf Feststellung, dass die Agrargemeinschaft U in Z auf Gemeindegut besteht, beigefügt war. Ergänzend dazu übermittelte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 25.12.2024 verschiedene Unterlagen und korrigierte die Angaben in der Tabelle auf Seite 4 ihrer Stellungnahme vom 21.11.2024.
Zu den Darlegungen der mitbeteiligten Partei im Schriftsatz vom 21.11.2024 äußerten sich die Beschwerdeführer AA, BB, CC, DD und FF sowie die Beschwerdeführerin EE durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.12.2024. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin betonten wiederum die Notwendigkeit, eine Deckungsprüfung durchzuführen, und beantragten die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens im Hinblick auf die Anträge der mitbeteiligten Partei und der Agrargemeinschaft U zur Frage der Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft.
AAA äußerte sich im Schriftsatz vom 19.12.2024, Zahl ***, unter Berücksichtigung der Darlegungen der mitbeteiligten Partei im Schriftsatz vom 21.11.2024 zu vermögensrechtlichen Fragen betreffend die Agrargemeinschaft Z.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen EEE vom 15.05.2017, Zl ***, und vom 04.06.2018, Zl ***, und einen Auszug aus dem Grundbuchanlegungsprotokoll vom 23.04.1912, ***, betreffend die Grundbuchseinlage **, Grundbuch Z, ein.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 erstattete die mitbeteiligte Partei eine weitere Stellungnahme und legte Urkunden vor. Die Beschwerdeführer AA, BB, CC, DD und FF sowie die Beschwerdeführerin EE äußerten sich nochmals mit Schriftsatz vom 04.03.2025.
Am 12.03.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen und die mitbeteiligte Partei verwiesen durch ihre Rechtsvertreter auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen und ergänzten dieses.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des AAA, Abteilung Agrarrecht, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers FF als Partei sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Hervorzuheben ist, dass die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol allen Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
Die Beweisanträge der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen
auf Ergänzung der buchhalterischen Berechnung des Sachverständigen AAA dahingehend, dass der Anfangsbestand des Vermögens im Jahre 1998 dargelegt und jenes Vermögen errechnet werden sollte, welches mit Stichtag 01.07.2014 vorhanden gewesen sei,
auf Ergänzung des buchhalterischen Gutachtens dahingehend, dass der jeweilige, in den Veräußerungserlösen enthaltene Wert land- und forstwirtschaftlicher Nutzungsrechte fachlich bewertet und festgestellt werde,
auf Einholung eines Schätzgutachtens zum Wert des Gebäudes Adresse 22 zum Zeitpunkt 01.07.2014,
auf Einvernahme des forsttechnischen Amtssachverständigen EEE zum Vorbringen, dass vermögensrechtliche Ansprüche der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft aus dem Haus- und Gutsbedarf auf die ausgeschütteten Substanzerlöse angerechnet werden müssten,
auf Einvernahme des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde Z, FFF, zum Beweis dafür, dass die Gemeinde über die Ausschüttungen vollinhaltlich informiert und diesen zugestimmt habe,
auf Einvernahme des GGG zum Beweis dafür, dass noch nicht feststehe, ob es sich bei der Agrargemeinschaft U um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle und
auf Einholung eines vermessungstechnischen und rechtshistorischen Sachbefundes zur Qualifizierung der Agrargemeinschaft U als Gemeindeguts-agrargemeinschaft,
wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurück.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte mit Schriftsatz vom 18.03.2025, Zl LVwG-2021/37/0048-90, die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 12.03.2025 den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen und der mitbeteiligten Partei, jeweils zu Handen deren Rechtsvertretern. Die Beschwerdeführer AA, BB, CC, DD, EE und FF erhoben durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 01.04.2025 Einwendungen wegen Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Niederschrift.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
1. Beschwerdevorbringen der GG ua:
Die Beschwerdeführer GG ua, alle vertreten durch XX, Rechtsanwalt in **** Y, beantragten mit Schriftsatz vom 04.09.2024 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Erörterung der Stellungnahme des AAA vom 31.07.2024, Zl ***. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer vor, dass im Hinblick auf die getätigten Ausschüttungen im Umfang von rund Euro 385.000 der Anfangsbestand (01.01.1998) in Höhe von rund Euro 20.000 abgezogen hätte werden müssen. Das am 01.07.2014 übergebene Vermögen in Höhe von rund Euro 374.000 stamme vorwiegend aus den Verkäufen von Grundstücken, die mit Nutzungsrechten belastet gewesen seien. Die Hälfte der Grundstückserlöse seien daher der Agrargemeinschaft zuzurechnen, um die Nutzungsrechte abzugelten. Folglich sei auch die Hälfte des am 01.07.2014 übergebenen Vermögens der Agrargemeinschaft zuzuordnen, dies gelte auch für die aus den Erlösen der Grundstücksverkäufe erworbene Liegenschaft samt Haus. Somit ergebe sich in Summe für die mitbeteiligte Partei kein Rückforderungsanspruch. In diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführer die Einholung eines Schätzgutachtens zu dem aus den Erlösen von Grundstücksverkäufen erworbenen Gebäude.
2. Beschwerdevorbringen des AA ua:
Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei am 02.07.2024 beschlossen habe, mittels eines Feststellungsantrages an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde rechtsverbindlich klären zu lassen, dass und welche Grundstücke der Agrargemeinschaft U Gemeindegut seien. Unter Hinweis auf dieses Feststellungverfahren regten die Beschwerdeführer die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage – Feststellung von Gemeindegut – an. Sollte keine Aussetzung erfolgen, seien zahlreiche weitere Beweise erforderlich, um die Frage des Vorliegens von Gemeindegut als Vorfrage beurteilen zu können. Ergänzend dazu boten die Beschwerdeführer weitere Beweise dafür an, dass die Agrargemeinschaft U keine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sei. Insbesondere erfolgte ein Verweis auf den an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichteten Schriftsatz vom 07.06.2021 sowie auf die Beschwerde des BB vom 22.12.2020 und die darin enthaltenen historischen Ausführungen, insbesondere zum Grundbuchanlegungsprotokoll PostNr *** zur Grundbuchseinlage EZ ** II im Jahr 1912. Da der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.07.2024 feststellte, dass keine rechtskräftige oder keine bindende Feststellung von Gemeindegut vorliege, würden diese Beweisanträge aufrechterhalten. Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführer die Einholung eines vermessungstechnischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass es sich gegenständlich um keine Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996) handle und die Einholung eines rechtshistorischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass es sich gegenständlich um keine Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 litd TFLG 1996 handle. Anhand dieser Beweise ließe sich auch feststellen, dass die in Rede stehenden Grundstücke vor der Übertragung durch den Bescheid vom 09.07.1936 nicht der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient habe.
Die Beschwerdeführer betonten, dass die Z 1 des § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 den Grundtatbestand darstellen würde, der für alle gesetzlich vorgesehenen Konstellationen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen gemäß § 86d Abs 3 TFLG 1996 als Grundvoraussetzung vorliegen müsse. Z 1 des § 86d Abs 3 lit c TFGL 1996 sei klar zu entnehmen, dass nur Substanzerlöse, die am 01.07.2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden gewesen seien, der Rückforderung unterliegen würden. Der Gesetzeswortlaut verlange somit zwingend eine Deckungsprüfung und sei eine solche Deckungsprüfung durch die Gesamtsystematik des § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 vorgegeben.
Unter Hinweis auf die Darlegung des Verwaltungsgerichtshofes hielten die Beschwerdeführer fest, dass es sich bei den von AAA ermittelten Ausgaben aus den Substanzerlösen um solche handeln würde, die mit Stichtag 01.07.2014 sehr wohl noch im Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft vorhanden gewesen wären. Bei Durchführung einer Deckungsrechnung einschließlich der Feststellung des Anfangsbestandes im Jahr 1998 sowie insbesondere des am 01.07.2014 übergebenen Vermögens werde sich herausstellen, dass die der gegenständlichen Rückforderung unterliegenden Substanzerlöse noch in jenem Vermögen vorhanden gewesen seien, welches am 01.07.2014 an die Gemeinde übergeben worden sei. Davon ausgehend beantragten die Beschwerdeführer eine Ergänzung der vom zuständigen Sachbearbeiter der Agrarbehörde vorgenommenen Neuberechnung.
Die Beschwerdeführer hoben hervor, dass die mitbeteiligte Partei über die getätigten Ausschüttungen nachweislich in Kenntnis gesetzt worden sei und diese stillschweigend auch akzeptiert hätte. Die mitbeteiligte Partei sei in Kenntnis aller Ausschüttungen gewesen und habe sich gegen die Ausschüttungen nicht ausgesprochen, noch jemals deren Rückerstattung begehrt. Es sei somit von einer konkludenten Zustimmung der mitbeteiligten Partei auszugehen. In diesem Zusammenhang beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde Z, FFF, pA Adresse 23, **** Z.
Die Beschwerdeführer brachten zudem vor, der den nutzungsberechtigten Mitgliedern der Agrargemeinschaft aufgrund der Satzung zustehende Holzbezug sei niemals abgegolten worden. Es sei somit der Wert dieser Holzbezugsrechte entsprechend fachlich festzustellen und sodann dieser Wert den Einnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. In weiterer Folge würde sich der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erhöhen und sich allfällige Rückforderungsansprüche der Gemeinde reduzieren. Dies gelte auch für die von der mitbeteiligten Partei rückgeforderten Erlöse aus Grundstücksverkäufen für die Jahre 2002 und 2003. Dabei werde der jeweilige volle Verkaufserlös geltend gemacht. Allerdings werde der Umstand nicht berücksichtigt, dass mit dem Verkauf auch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Mitglieder betroffen gewesen seien. Durch den Verkauf der Liegenschaften hätten die nutzungs-berechtigten Mitglieder einen Teil ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verloren, sodass diesen konsequenter Weise ein bestimmter Anteil am jeweiligen Verkaufserlös zugeordnet werden müsse. Der Wert der aufgrund des Verkaufs nicht den Nutzungsberechtigten offenstehenden Nutzungsrechten müsste folgerichtig vom Verkaufserlös abgezogen werden.
Davon ausgehend beantragten die Beschwerdeführer, das buchhalterische Gutachten dahingehend zu ergänzen, dass der jeweilige, in den Veräußerungserlösen enthaltene Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte fachlich bewertet und festgestellt werde.
Die Beschwerdeführer betonten, dass der Wortlaut des § 86d Abs 3 lit c Z 1TFLG 1996 (arg: „Substanzerlöse, die am 01.07. nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren“) zwingend eine Deckungsprüfung vorgebe. Festzustellen sei jenes Vermögen, das der Gemeinde am 01.07.2014 übergeben worden sei. Der Sachverständige möge daher jenes Vermögen berechnen, welches nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen der Gemeinde am Stichtag 01.07.2014 übergeben worden sei. Nach Durchführung dieser Berechnung sollte der Sachverständige beantworten, welcher Betrag sich errechnen würde, wenn man den Gesamtbetrag der der Rückforderung unterliegenden Substanzerlöse von jenem Vermögen subtrahiere, welches der Gemeinde am 01.07.2014 übergeben worden sei. Der Rückforderungsbetrag an Substanzerlösen in Höhe von Euro 382.909,78 sei zur Gänze im übergebenen Vermögen vorhanden bzw sei durch dieses übergebene Vermögen gedeckt. Nur der Differenzbetrag zwischen dem übergebenen Vermögen und den erfolgten Ausschüttungen unterliege der Rückforderung. Ebenso habe der Sachverständige darzustellen, welchen Anfangsbestand das Vermögen der Agrargemeinschaft im Jahr 1998 aufgewiesen habe.
Die Beschwerdeführer bestritten zudem die Darlegungen des Amtssachverständigen, wonach die Veräußerungen von Grundstücken gemäß § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 als reine Substanzerlöse zu werten wären. Als Substanzwert von Grundstücken werde ausschließlich jener Wert definiert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibe. Werde somit ein Grundstück veräußert, könne nur jener Veräußerungserlös als zurückzufordernder Substanzerlös qualifiziert werden, der nach Abzug jenes Wertes verbleibe, der sich ohne die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte ergeben. Bei sämtlichen Grundstücksveräußerungen müsste daher erhoben werden, ob im Kaufpreis auch ein anteiliges land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht abgegolten worden sei.
Die Beschwerdeführer verweisen auf die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen EEE vom 15.05.2017, wonach Holzbezüge für die Mitglieder nicht vorgesehen gewesen seien und es sich bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft um eine reine Weideagrargemeinschaft handle. Ein Rechtholzbezug im Sinne des Haus- und Gutsbedarfes liege somit nicht vor. Bei der Berechnung der Rückforderung sei daher zu berücksichtigen, dass nicht ausgeschüttete Erträge aus dem Haus- und Gutsbedarf einerseits im Kassenstand vom 31.12.1997 und andererseits für die Jahre ab 1998 nicht berücksichtigt worden seien. Die dahingehende Berechnung und vermögensrechtliche Auseinandersetzung sei daher unrichtig. In diesem Zusammenhang beantragten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer die Ladung des forstfachlichen Amtssachverständigen EEE. Darüber hinaus hielten die Beschwerdeführer die Anregung auf Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage, ob es sich bei der Agrargemeinschaft U um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut handle, aufrecht.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Gemeinde Z vom 21.11.2024 hoben die Beschwerdeführer hervor, dass am Stichtag 01.07.2014 ein Vermögen in der Höhe von Euro 374.560,50 übergeben worden sei, das Anfangsvermögen der Agrargemeinschaft am 01.01.1998 aber lediglich ATS 277.615,69 (= Euro 20.175,12) betragen habe. Gemäß § 86d Abs 3 lit c Z 1 iVm Z 3 sub lit aa sub lit bb TFLG 1996 finde eine Rückforderung nur für Substanzerlöse statt, die am 01.07.2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden gewesen seien. Eine Rückforderung scheide somit aus, wenn die Summe der der Rückforderung unterliegenden Beträge durch das übergebene Vermögen gedeckt sei. Folglich sei eine Deckungsrechnung erforderlich. Die von der Gemeinde Z selbst vorgelegte Deckungsrechnung ergebe eine Unterdeckung von Euro 8.319,18.
Darüber hinaus hielten die Beschwerdeführer die Anregung auf Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage, ob es sich bei der Agrargemeinschaft U um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut handle, (neuerlich) aufrecht.
Die Beschwerdeführer betonten, dass entsprechend der gesetzlichen Anordnung eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut nur im Hinblick auf Substanzerlöse stattfinden könne. Der Überling unterliege nicht der Rückforderung. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass alle Ausschüttungen im Zeitraum zwischen 1998 und 2014 aus Substanzerlösen stammen würden. Dies treffe nicht zu, da land- und forstwirtschaftliche Erträge an die Mitglieder ausgeschüttet hätten werden dürfen und daher keiner Rückforderung unterliegen würden. Unabhängig davon sei am 01.07.2014 ein Barvermögen in Höhe von Euro 374.560,50 übergegen worden, wodurch die Ausschüttungen an die Mitglieder bis auf einen Betrag von Euro 8.319,18 gedeckt gewesen seien. Nur in diesem Umfang sie der Grundtatbestand des § 86 Abs 1 lit c TFLG 1996 erfüllt. Der Sachverständige AAA habe zudem bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt, dass in U ein Haus- und Gutsbedarf niemals als Naturalbezug abgegolten worden sei. Die darauf entfallenden Beträge seien daher gemeinschaftlich in die Agrarkasse geflossen. In diesem Umfang seien keine Ausschüttungen erfolgt. Dieser Umstand sei bislang unberücksichtigt geblieben. Zudem hoben die Beschwerdeführer nochmals hervor, dass die veräußerten Grundstücke mit land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten belastet gewesen seien, sodass ein Teil der jeweiligen Verkaufserlöse nicht der Substanz zugeordnet werden dürfe.
Die Beschwerdeführer verwiesen auf den niemals abgeänderten oder aufgehobenen Regulierungsplan aus dem Jahr 1949. Laut diesem Regulierungsplan sei das gemeinschaftliche Grundstück als agrargemeinschaftliches Grundstück gemäß § 36 Abs 1lit b TFLG 1935 und damit als Gut von Nutzungsberechtigten qualifiziert worden. Die Agrargemeinschaft U sei daher keine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut.
Ergänzend zum Vorbringen beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme des EEE und GGG zu näher bezeichneten Beweisthemen.
3. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage, ob die Agrargemeinschaft U auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bestehe, aus. Dabei verwies die mitbeteiligte Partei auf die Darlegungen des Höchstgerichtes, wonach das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 17.06.2021, Zl LVwG-2021/37/0048-31, die Vorfragenbeurteilung betreffend die allfällige Gemeindeguts-eigenschaft der Agrargemeinschaft U in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen habe. Auch wenn daher noch nicht explizit bescheidmäßig festgestellt worden sei, ob die Agrargemeinschaft U auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bestehe, sei die Qualifizierung der Agrargemeinschaft U als Gemeindegutsagrargemeinschaft hinreichend geklärt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sei zudem an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer AA und anderer zur Deckungsprüfung sei nicht nachvollziehbar. Ihrer Forderung (= Forderung der Gemeinde Z) lägen die am 27.03.2002, 29.04.2003, 17.11.2004, 20.04.2005, 22.11.2005, 12.04.2006, 23.04.2007 und 22.04.2008 getätigten Auszahlungen an die Mitglieder der Agrargemeinschaft U zugrunde. Da diese Gelder zu den angeführten Terminen an die Mitglieder ausgezahlt worden seien, hätten sie am 01.07.2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft U vorhanden sein können. Andernfalls hätten diese Beträge wieder an die Agrargemeinschaft U zurückgezahlt worden sein müssen. Dies sei weder behauptet noch nachgewiesen worden.
Die mitbeteiligte Partei hob hervor, dass der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft U Steuerberater HHH gebeten habe, den Standpunkt der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer zu prüfen. Unter Bezugnahme auf die vom Steuerberater durchgeführte Berechnung betonte die mitbeteiligte Partei, dass allerdings jenes Vermögen, das die Agrargemeinschaft U am 01.01.2014 dem Substanzverwalter übergeben habe, von den zurückgeforderten Entnahmen abgezogen werde. Für eine solche Vorgangsweise bietet das TFLG 1996 allerdings keine rechtliche Grundlage.
Die mitbeteiligte Partei verwies ergänzend auf maßgebliche Kennzahlen dieser Berechnung:
Vermögen der Agrargemeinschaftzum Stichtag 01.01.1998: Euro 20.175, 12
Übertragenes Vermögen am 01.07.2014: Euro 374.560,50
Ausschüttungen an die Mitglieder (bis 17.07.2008): Euro 385.294,00
Vermögen der Agrargemeinschaft zum 01.07.2014zuzüglich der Ausschüttungen: Euro 759,854,50
Erwirtschaftete Erträge im Zeitraum vom01.01.1998 bis 01.07.2014(Euro 759.854,50 – Euro 20.175,12): Euro 739.679,38
Davon stammen aus der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung: Euro 2.384,22
Substanzerträge gemäß § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996in der Zeit vom 01.01.1998 bis 01.07.2014: Euro 737.295,16
Die Darstellung mache deutlich, dass die an die Agrargemeinschaftsmitglieder ausgeschütteten Entnahmen am 01.07.2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft U vorhanden gewesen wären. Die zurückgeforderten Ausschüttungen an die Mitglieder in Höhe von Euro 382.909,78 würden aus Substanzerträgen gemäß § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 stammen.
Das am 01.07.2014 übergebene Vermögen von Euro 374.560,50 setze sich aus dem Vermögen, das die Agrargemeinschaft am 01.01.1998 gehabt habe (Euro 20.175,12) und den trotz der Ausschüttungen an die Mitglieder verbliebenen Substanzerträgen im Sinne des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 in Höhe von Euro 354.385,38 zusammen. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass die beiden genannten Beträge von den in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 17.07.2008 vorgenommenen Ausschüttungen aus Substanzerträgen abgezogen werden dürften.
Die mitbeteiligte Partei bestritt die den Beschwerdeführern behauptete Zustimmung zu den Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder. Für den maßgeblichen Tatbestand des § 86d Abs 3 lit c Z 3 lit aa TFLG 1996 eine allfällige Zustimmung der Gemeinde nicht relevant. Eine Zustimmung der Gemeinde würde nur Ansprüche gemäß § 86d Abs 3 lit c Z 3 lit bb TFLG 1996 ausschließen, und auch das nur dann, wenn die Verwendung von Substanzerträgen für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienenden Zwecke nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 7/2010, also nach dem 18.02.2010, erfolgt wäre. Zudem sei es der mitbeteiligten Partei nicht erlaubt gewesen, derartigen Ausschüttungen ohne besonderen Rechtfertigungsgrund zuzustimmen. Zudem habe Schweigen gerade keinen Erklärungswert. Die behauptete konkludente Schenkung liege somit nicht vor.
Die von den Beschwerdeführern geforderte Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte würden niemal zu einer Erhöhung des Überschusses aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke der Agrargemeinschaft U führen. Erlöse aus Grundstücksverkäufen würden zudem gemäß § 33 Abs 5 und § 86d Abs 3 Z 2 TFLG 1996 zur Gänze Substanzerlöse darstellen.
Die mitbeteiligte Partei betonte unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestünden. Der Erlös von Verkaufsholzschlägerungen sei daher zwingend Teil des der Gemeinde zustehenden Substanzwertes. Gegenteilige Anordnungen im Regulierungsplan würden folglich § 33 Abs 5 letzter Satz TFLG 1996 widersprechen. Die Weide würde nur mehr von einem Mitglied ausgeübt, die Bedeckung allenfalls bestehender Weidenutzungen sei daher durch die auch nach dem Verkauf vorhandenen Flächen gesichert. Ansonsten sei gemäß § 70 Abs 1 TGO 2001 zu ermitteln, in welchem Umfang die Weide während der letzten 40 Jahre ausgeübt worden sei.
III.Sachverhalt:
1. Feststellungen zur Agrargemeinschaft U:
Nach dem aktuellen Grundbuchsstand ist für die Gemeindegutsagrargemeinschaft U das Eigentumsrecht in der EZ **, GB ***** Z, eingetragen.
Im Grundbuchanlegungsprotokoll vom 23.04.1912, ***, über die Grundbuchseinlage ** (nunmehr EZ **, GB ***** Z) wurde unter „Erhebung der Eigentumsrechte“ die Gemeinde-Fraktion U eingetragen. In dem an die (historische) Agrarbehörde gerichteten Antrag vom 09.08.1934 auf Einleitung des Regulierungsverfahren für die „Fraktionsweide von U“ wurde ausdrücklich auf den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 13.05.1933 und den Beschluss der politischen Fraktion U vom 23.03.1933 verwiesen. In weiterer Folge leitete die (historische) Agrarbehörde mit Bescheid vom 17.09.1934 in Bezug auf das „Fraktionsgut von U“ das Spezialteilungs- und Regulierungsverfahren ein. In der Begründung heißt es ausdrücklich: „Das Gebiet ist als Fraktionsgut ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne § 5 Abs. 3 T.R.L.G. […]“. Diesem Bescheid ist allerdings keine spruchmäßige Feststellung der Art der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu entnehmen.
Mit Bescheid aus dem Jahr 1936 (ohne Datum) stellte die historische Agrarbehörde die Liste der Parteien und das Regulierungsgebiet fest. Eine spruchmäßige Feststellung der Art der agrargemeinschaftlichen Grundstücke enthielt dieser Bescheid nicht. In der Begründung – wie schon im Einleitungsbeschluss – heißt es, dass die Regelung der Teilnahme an den Nutzungen des Fraktionsgutes auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 30.10.1904 beruhe.
Mit Bescheid vom 09.07.1936, Zl ***, erließ die (historische) Agrarbehörde das „Verzeichnis der Anteilsrechte“. Dessen Spruchpunkt III. enthielt die Feststellung, dass das gemeinschaftliche Gebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe. Mit Regulierungsplan vom 18.03.1949 stellte die historische Agrarbehörde fest, dass das agrargemeinschaftliche Gebiet ein solches nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1935 darstellt.
2. Zu den Anteilsrechten der Beschwerdeführer/innen:
Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen verfügen über die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.
3. Einnahmen und Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft U für den Zeitraum zwischen 1998 bis 2013:
Mit Datum 01.01.1998 betrug das nicht aus Grundstücken bestehende Vermögen der Agrargemeinschaft U Euro 20.175,12.
Die forstwirtschaftlichen Einnahmen der Agrargemeinschaft U über den Zeitraum von 1998 bis 2013 betrugen Euro 53.810,30. Für den gleichen Zeitraum erfolgten Ausgaben zu forstwirtschaftlichen Zwecken in der Höhe von insgesamt Euro 51.426,08. Aus der forstwirtschaftlichen Tätigkeit ergibt sich daher für den angeführten Zeitraum ein Überschuss von insgesamt Euro 2.384,22.
Über den Zeitraum von 2001 bis 2005 verkaufte die Agrargemeinschaft U acht Grundstücke und erzielte dabei einen Erlös von insgesamt Euro 752.189,56. Die Einnahmen aus den Grundstücksverkäufen wurden der Agrargemeinschaft zugeführt. Ein Teil der Erlöse wurde dazu verwendet, ein Haus samt Wald zu kaufen.
Betreffend die im Jahr 2009 getätigte Ausschüttung in Höhe von Euro 20.732,00 kam es im Jahr 2012 zu einer Rückzahlung an die Agrargargemeinschaft in gleicher Höhe (Euro 20.732,00).
Insgesamt belaufen sich die an die Agrargemeinschaftsmitglieder im Zeitraum von 1998 bis 17.07.2008 getätigten Ausschüttungen auf insgesamt Euro 385.294,00. Diesen Ausschüttungen steht ein Überschuss aus der forstwirtschaftlichen Tätigkeit für einen Zeitraum von 1998 bis 2013 in Höhe von Euro 2.384,22 gegenüber.
Zusammengefasst ergibt sich folgende Darstellung:
„Zusammenfassung
Jahr:
forstw.
Einnahmen:
forstw.
Ausgaben:
Verteilungen:
Ergebnis:
1998
€0,00
€ 157,26
€ 0,00
1999
€ 505,95
€8.402,80
€ 0,00
-€ 7.896,85
2000
€ 18.036,54
€ 10.556,49
€ 0,00
€ 7.480,06
2001
€930,28
€ 395,50
€ 0,00
€ 534,79
2002
€ 11.794,86
€ 8.167,75
€ 146.000,00
-€ 142.372,89
2003
€ 4.805,20
€ 2.036,66
€ 146.000,00
-€ 143.231,46
2004
€ 8.758,44
€ 6.441,16
€ 10.366,00
-€ 8.048,72
2005
€ 156,98
€ 1.479,46
€ 20.732,00
-€ 22.054,48
2006
€ 1.105,08
€ 808,89
€20.732,00
€ 20.435,81
2007
€ 3.289,26
€ 1.334,08
€ 20.732,00
-€ 18.776.82
2008
€ 1.368,17
€ 742,89
€ 20.732,00
-€ 20.106,72
2009
€ 372,85
€ 20,63
€ 20.732,00
2010
€ 118,37
€ 2.443,61
€ 0,00
-€ 2.325,24
2011
€1.211,29
€ 2.362,54
€ 0,00
-€ 1.151,25
2012
€ 1.357,02
€ 3.801,25
-€ 20.732,00
€ 18.287,78
2013
€ 0,00
€ 2.376,75
€ 0,00
-€ 2.376,75
Summe:
€ 53.810,30
€ 51.426,08
€ 385.294,00
-€ 382.909,79
Saldo gesamt: -€ 382.909,79
1998 - 2008* -€ 364.911,19
2008* - 2013 -€ 17.998,59
*Das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2008 basiert auf der Halbierung dieses Jahresergebnisses
Am 01.07.2014 übergab die Agrargemeinschaft U Barmittel in Höhe von insgesamt Euro 374.590,00 – Bargeld in Höhe von Euro 98,89, Bankguthaben in Höhe von Euro 257.658,24 und von Euro 94.048,32 sowie Bargeld eines Girokontos in Höhe von Euro 22.785,15 – an die mitbeteiligte Partei. Abzüglich des Anfangsbestandes am 01.01.1998 in Höhe von Euro 20.175,12 betrug der Vermögenszuwachs – ohne Berücksichtigung der getätigten Ausschüttungen – Euro 354.385,38. Finanzielle Grundlage für die von 1998 bis 07.07.2008 getätigten Ausschüttungen in Höhe von Euro 385.294,00 waren die in den Jahren 2001 bis 2005 getätigten Grundstücksverkäufe mit Erlösen in Höhe von insgesamt Euro 752.189,56.
IV.Beweiswürdigung:
Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Bescheide der (historischen) Agrarbehörde sind Bestandteile des behördlichen Aktes und liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Das Grundbuchsanlegungs-protokoll vom 23.04.1912, ***, zur EZl **, GB ***** Z, wurde beim Landesarchiv eingeholt.
Die Frage der Qualifizierung der Agrargemeinschaft U als Agrargemeinschaft auf Gemeindegut ist eine Rechtsfrage. Deren Beurteilung ist anhand der vorliegenden Bescheide der historischen Agrarbehörde zu treffen (Näheres siehe Kap 3.1. der Erwägungen dieses Erkenntnisses). Die Anträge der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer auf Einholung eines rechtshistorischen und vermessungstechnischen Gutachtens waren daher als unerheblich zurückzuweisen.
Die im angefochtenen Bescheid angeführten Anteilsrechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind unstrittig. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kap 2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Das bei der Agrargemeinschaft U zum 01.01.1998 und 01.07.2014 – abgesehen von den Liegenschaften – bestehende Vermögen ergibt sich aus der vom Steuerberater der Agrargemeinschaft erstellten Berechnung unter Berücksichtigung der Berichtigung der Gemeinde Z vom 25.12.2024. Die am 01.07.2014 an den Substanzverwalter übergebenen Barmittel in Höhe von Euro 374.590,60 werden in dieser Berechnung ausdrücklich angeführt und sind durch das Übergabeprotokoll vom 01.07.2014 (Beilage zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 25.12.2024) dokumentiert.
Die Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft U über den Zeitraum von 1998 bis 2013 listete AAA bereits im Schriftsatz vom 24.03.2021 auf. Für jedes Jahr führte der Sachverständige die forst- und landwirtschaftlichen Einnahmen und Ausgaben sowie die in diesem Zeitraum pro Jahr erfolgten Ausschüttungen/Verteilungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder an. Davon ausgehend fasste er die im Zeitraum von 1998 bis 07.07.2008 getätigten Ausschüttungen zusammen (Gesamtbetrag: Euro 385.294,00) – die Ausschüttung im Jahr 2009 wurde im Hinblick auf die Rückzahlung in gleicher Höhe an die Agrargemeinschaft im Jahr 2012 nicht berücksichtigt – und stellte diesen Ausschüttungen den Überschuss aus der forst- und landwirtschaftlichen Tätigkeit für den Zeitraum von 1998 bis 2013 (Summe: Euro 2.384,22) gegenüber. Die Summe der an die Agrargemeinschaftsmitglieder ausbezahlten Ausschüttungen – abzüglich der im Jahr 2012 getätigten Rückzahlung – stimmt mit den Angaben in der vom Steuerberater erstellten Berechnung überein.
Dass die Gemeinde Z sich gegen die Auszahlung der Ausschüttungen aussprach und diese noch vor dem Jahr 2012 zurückforderte, behauptete auch nicht die mitbeteiligte Partei. Die beantragte Einvernahme des Altbürgermeisters FFF konnte daher unterbleiben.
Die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Antrag auf Einvernahme des forsttechnischen Amtssachverständigen EEE aufgeworfenen Fragen betreffend den Rechtholzbezug sind Gegenstand der rechtlichen Erörterung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (vgl Kapitel 3.3.2. der Erwägungen dieses Erkenntnisses). Sofern insbesondere der Beschwerdeführer BB vorbrachte, dass einzelne Belege/Geschäftsfälle nicht im Detail untersucht worden sein, ist Folgendes festzuhalten:
AAA legte nachvollziehbar dar, dass er bei seiner Berechnung auf die Jahresabrechnungen zurückgegriffen habe, da die Jahresabrechnungen das Ergebnis der Prüfungen durch die Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft seien und darüber die zuständigen Gremien der Agrargemeinschaft abgestimmt hätten. AAA räumte ausdrücklich ein, nicht jeden Geschäftsfall im Detail untersucht zu haben. Zu den vom Beschwerdeführer BB in dessen Beschwerde monierten Fehlbuchungen ging AAA dezidiert bereits in seiner Stellungnahme vom 04.03.2021 ein und berichtigte in weiterer Folge die durchgeführte Berechnung. Ergänzend dazu erläuterte AAA, wie er anhand der Jahresabrechnungen die land- und forstwirtschaftlichen Einnahmen sowie die Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder ermittelte. Mehrfach hielt AAA fest, dass er das zum 01.01.1998 bei der Agrargemeinschaft vorhandene Vermögen nicht ermittelt habe. Grundlage für die diesbezügliche Feststellung ist das bereits erwähnte Übergabeprotokoll.
Für den Zeitraum zwischen dem 19.02.2010 − Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 7/2010 − und dem 01.07.2014 − Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 70/2014 − hatten die Gemeindegutsagrargemeinschaften zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge standen der substanzberechtigten Gemeinde zu (vgl § 36 Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010). Für einen rechtskräftigen Organbeschluss der Agrargemeinschaft über den Jahresabschluss und somit auch über die Zuordnung der Ausgaben oder Einnahmen zu diesen beiden Rechnungskreisen war gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 die Zustimmung der mitbeteiligten Partei erforderlich. Die mitbeteiligte Partei hat den Jahresabschlüssen der Agrargemeinschaft U für die Jahre 2010 bis 2013 im Hinblick auf die vorgenommene Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben nicht zugestimmt. Die Jahresabrechnungen für den Zeitraum 2010 bis 2013 weisen somit keinen rechtskräftigen Beschluss auf.
Ausgehend von den vorliegenden − allerdings nicht genehmigten − Jahresabrechnungen für den Zeitraum 2010 bis 2013 war es Aufgabe des Prüforgans, eine Zuordnung vorzunehmen. AAA legte bereits in seinen schriftlichen Darlegungen, aber auch anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 nachvollziehbar dar, dass bei den Konten „Bringungsanlagen bzw Wege“ und „Verwaltung“ eine genaue Zuordnung insbesondere der Ausgaben nicht möglich war und er aus diesem Grund die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben dieser Konten für den angeführten Zeitraum im Verhältnis 1:1 dem land- und forstwirtschaftlichen Teil als auch dem Substanzteil zugeordnet hat. Den Darlegungen des AAA ist klar zu entnehmen, dass er von sich aus diese Aufteilung vorgenommen hat.
Der Verkauf von Grundstücken durch die Agrargemeinschaft im Zeitraum 2001 bis 2005 und der Ankauf eines Hauses mit Wald mit den durch die Verkäufe lukrierten Erlösen erläuterte der Beschwerdeführer FF im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025. FF hielt ausdrücklich fest, dass die Einnahmen aus diesen Verkäufen der Agrargemeinschaft zuflossen und die entsprechenden Gremien in weiterer Folge die Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder beschlossen.
Die Beschwerdeführer bemängelten, dass die in den Jahren 2002 bis 2003 vorgenommenen Ausschüttungen jeweils in Höhe von Euro 146.000,00 aus Grundverkäufen stammen würden und die Hälfte des lukrierten Erlöses den Nutzungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Ergänzend dazu brachten die Beschwerdeführer im fortgesetzten Beschwerdeverfahren vor, durch den Verkauf von Grundstücken seien auch teils Rechte im Hinblick auf den Holzbezug geschmälert worden. Diese Schmälerung müsse jedenfalls berücksichtigt werden. Der auf diese Weise ermittelte Wert hätte von den jeweiligen Ausschüttungen in Abzug gebracht werden müssen.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennen beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechts zu (so ausdrücklich VfGH 02.10.2013, B 550/212 ua). Für die aus dem Verkauf von Grundstücken erzielten Erlöse hatten die Nutzungsberechtigten typischerweise keine Leistungen zu erbringen. Derartige Erlöse sind keine Naturalleistungen und somit zur Gänze dem Substanzwert zuzuordnen. Dementsprechend wird gemäß § 33 Abs 5 letzter Absatz TFLG 1996 die Substanz eines Gemeindegutgrundstückes insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert wird.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen allenfalls dadurch verlorene Anteilsrechte bewerten zu lassen, widerspricht der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 33 Abs 5 TFLG 1996. Unabhängig davon umfasst das flurverfassungsrechtlich sogenannte Anteilsrecht „die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft 1. zur Agrargemeinschaft als solche, 2. zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und 3. zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken“. Die Anteilsrechte beziehen sich bei Wäldern auf die Holznutzung.
Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke sowie andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten der Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde (§ 40 TFLG 1996; auch schon in Satzung aus dem Jahr 1949 festgelegt).
Der von den Beschwerdeführern behauptete Mangel betreffend die Zuordnung der Erlöse aus den Grundstücksverkäufen, insbesondere jene der Jahre 2002 und 2003 im Ausmaß von jeweils Euro 146.000,00, zur Substanz liegt somit nicht vor. Dementsprechend war auch der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer als unerheblich zurückzuweisen.
Die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung stützten sich daher auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des zuständigen Sachbearbeiters der Abteilung Agrarrecht, AAA.
V.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in den Fassungen LGBl Nr 70/2014 (§§ 33 und 37) und LGBl Nr 86/2017 (§ 86d), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
[…]
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
[…]“
§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
[…]
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“
§ 86d (1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
(3) Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:
(4) Ansprüche nach Abs. 3 sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.
(5) In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Abs. 3 lit. c hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.
(6) Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Abs. 2 lit. a ist § 86d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 weiter anzuwenden.
(7) Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach § 86d Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Abs. 3 geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Abs. 4.“
[Der durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 geschaffene und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getretene § 86d TFLG 1996 lautete samt Überschrift wie folgt:
§ 86d. (1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
(2) Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.
(5) Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls
zu beinhalten.
(6) Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.“]
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 138/2017 (§ 28) sowie BGBl I Nr 57/2018 (§ 31), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern DD, OO, FF, EE, MM, VV, KK, AA, RR, LL, GG, TT sowie PP jeweils am 25.11.2020 sowie den Beschwerdeführern UU, BB, BBB und QQ jeweils am 26.11.2020 zugestellt. Die Beschwerde der (damals) von RA XX vertretenen Agrargemeinschaftsmitglieder ist am 22.12.2020 und jene des BB ebenfalls am 22.12.2020 bei der Agrarbehörde eingelangt. Die von AA gesondert erhobene Beschwerde ist bereits am 17.12.2020 eingelangt.
Alle Beschwerden wurden daher fristgerecht erhoben.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Mit Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, verpflichtete die belangte Behörde die Eigentümer/Eigentümerinnen genau angeführter Stammsitzliegenschaften der (Gemeindeguts)Agrargemeinschaft U, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte − umgerechnet € 5.914,32 je 1/73 Anteilsrechte − einen ziffernmäßig bestimmten Betrag auf ein von der substanzberechtigten Gemeinde Z namhaft gemachtes Konto zu bezahlen. Die im Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, verfügten Zahlungsverpflichtungen richten sich gegen verschiedene Eigentümer/Eigentümerinnen von Stammsitzliegenschaften. Der angeführte Bescheid setzt sich somit aus mehreren, gegenüber verschiedenen Personen ergangenen Leistungsbescheiden zusammen, die sich voneinander trennen lassen. Die belangte Behörde hätte jede(n) Eigentümer/Eigentümerin von Stammsitzliegenschaften mit einem gesonderten Bescheid zur Zahlung verpflichten können.
Gegen den Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, erhoben die in der Einleitung vor dem Spruch angeführten Personen Beschwerde. Aufgrund der dargestellten Teilbarkeit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, hinsichtlich der gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführer und der jeweiligen Beschwerdeführerin verfügten Zahlungsverpflichtung zu prüfen, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber jenen Eigentümern und Eigentümerinnen von Stammsitzliegenschaften, die keine Beschwerde erhoben haben, sind in Rechtskraft erwachsen.
3.1. Zur Qualifikation der Agrargemeinschaft U:
Die Anlegung des Grundbuches für die GB ***** Z erfolgte im Jahr 1912 und damit auf der Grundlage des Gesetzes vom 17. März 1897, wirksam für die Gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben (Grundbuchanlegungsgesetz, LGBl Nr 9/1897). Dieses Gesetz enthält detaillierte Anordnungen zur inneren Einrichtung der Grundbücher (vgl §§ 3 bis 14) sowie zum Verfahren zur Anlegung der Grundbücher (vgl §§ 15 bis 36). Die Anlegung der Grundbücher hatte durch Grundbuchsanlegungs-Kommissäre und damit durch richterliche Beamte, die für die Ausübung des Richteramtes geprüft waren, zu erfolgen (§ 15). Darüber hinaus wurde die Anlegung der Grundbücher der Oberleitung und Aufsicht einer beim Oberlandesgericht in Y zu bestellenden Landeskommission unterstellt (§ 17). Die für die Anlegung der Grundbücher erforderlichen Erhebungen waren an Ort und Stelle vorzunehmen (§ 19). Den Erhebungen waren zwei von der Gemeindevertretung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Männer, womöglich aus der betreffenden Gemeindefraktion, als Auskunfts- und Vertrauens-personen beizuziehen (§ 22). § 23 Grundbuchanlegungsgesetz beschrieb detailliert den Inhalt der durchzuführenden Erhebungen. Insbesondere waren die Eigentumsrechte und die Beschränkungen, welchen die Dispositionsbefugnisse der Eigentümer unterliegen (§ 23 Z 3), sowie die mit dem Besitze der Liegenschaften verbundenen Berechtigungen und die auf den Liegenschaften haftenden Feld- und Hausservituten, ferner jene Reallasten, die für öffentliche Zwecke bestehen, zu ermitteln (§ 23 Z 6).
Im Zuge der Grundbuchsanlegung im Jahr 1912 wurde durch das zuständige Gericht die „Gemeinde-Fraktion U“ als Eigentümerin der nunmehrigen EZl **, ***** Z, eingetragen. Unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 14.10.1893, LGBl Nr 32/1893, und der §§ 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 10.04.1898, LGBl Nr 9/1898, wurde somit das Eigentum an der angeführten Liegenschaft der politischen Fraktion U und keiner agrarischen Gemeinschaft einverleibt (zur Zuordnung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zu einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten oder zum Gemeindegut unter Berücksichtigung agrarrechtlicher Vorschriften seit dem T.R.L.G von 1909 ausführlich VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Folglich war die Liegenschaft in EZ ** als Gemeindegut zu qualifizieren (vgl § 37 der VO LGBl Nr 9/1898).
Die (historische) Agrarbehörde übertrug mit Bescheid vom 09.07.1936, Zl ***, mit der Bezeichnung „Verzeichnis der Anteilsrechte“, jedenfalls aber mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1949 Grundstücke im Eigentum politischen Fraktion U und folglich Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1928 in das Eigentum der Agrargemeinschaft U (Näheres siehe VwGH 30.06.2011, 2010/07/0074-11). Derartige Übertragungen von Gemeindegut – im Wesentlichen Gemeinde- und Fraktionsgut sowie Teilwälder – qualifizierte der Verfassungsgerichtshof als „offenkundig verfassungswidrig“ (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, B 464/7 = VfSlg 18.446/2008). Als Folge der verfassungswidrigen Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft hat sich das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua; VfGH 13.10.2016, G 219/2015-28, Rz 170). Der Substanzwert am Gemeindegut ist folglich der Gemeinde seit jeher zugestanden (so ausdrücklich VfGH 13.10.2016, G 219/2015-28, Rz 178). Dieses agrargemeinschaftliche Anteilsrecht konnte auch nicht verjähren (VwGH 24.10.2019, Ro 2018/07/0043).
Dementsprechend ist die Agrargemeinschaft U eine Gemeindeguts-agrargemeinschaft. Diese Qualifizierung orientiert sich maßgeblich am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0074-11, und beanstandete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.07.2024, Ro 2023/07/0004 bis 0009-8, nicht.
3.2. Zum Antrag der Gemeinde Z:
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom 23.08.2019, bei der Agrarbehörde am 23.08.2019 eingelangt, „die Bemessung der Ansprüche nach § 86d Abs 3 TFLG 1996 in der gesetzlichen Höhe“ und bezifferte die Rückforderung entsprechend einer dem Ansuchen beiliegenden Aufstellung mit € 433.960,00. Dieser Antrag bezieht sich auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft U.
Die mitbeteiligte Partei brachte ihren auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützten, schriftlichen Antrag am 23.08.2019 und damit − ausgehend vom Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 86/2017 am 01.09.2017 − innerhalb der in § 86d Abs 4 TFLG 1996 normierten zweijährigen Frist bei der belangten Behörde ein. Die mitbeteiligte Partei hat ihren Rückforderungsanspruch betragsmäßig bestimmt und anhand der im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen begründet. Der Antrag der mitbeteiligten Partei entspricht somit den formalen Anforderungen des § 86d Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996.
Der auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützte Antrag der Gemeinde Z ist zulässig und einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.
Ansprüche im Sinne des § 86d Abs 2 TFLG 1996 in der mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getretenen Fassung wurden bereits mit Antrag vom 29.06.2016 geltend gemacht und hierüber rechtskräftig mit Bescheid vom 22.11.2017, Zl ***, entschieden.
3.3. Zu den Ansprüchen der mitbeteiligten Partei gegenüber den Nutzungsberechtigten:
Gemäß § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 umfasst der Substanzwert alle Substanzerlöse, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes, einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der nunmehr gesetzlich definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt alles unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss zählt auch zum Substanzwert, wird aber in § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 als „Überling“ definiert (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBL Nr 70/2014).
Aus § 33 Abs 5 TFLG 1996 ergibt sich daher im Wesentlichen Folgendes:
Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. § 68 Abs 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 160/2020, definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstückes unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die gemäß § 33 Abs 1 TFLG 1996 „von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von einem Mitglied einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden.“.
Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf von Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen.
Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch § 70 Abs 2 erster Satz TGO). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua).]
3.3.2. Zu den konkreten Ansprüchen:
Die an die Agrargemeinschaftsmitglieder im Zeitraum von 1998 bis 2009 getätigten Ausschüttungen belaufen sich auf insgesamt Euro 385.294,00. In diesem Betrag sind die dem „Überling“ im Sinne des § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 zuzuordnenden Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht enthalten. Stellt man den Ausschüttungen den aus der forstwirtschaftlichen Tätigkeit für den Zeitraum von 1998 bis 2013 erzielten Überschuss gegenüber, ergibt sich eine Differenz (= Unterdeckung) von Euro 382.909,79. Die Ausschüttungen aus dem Jahr 2002 sind nicht als Kapitalerträge zu qualifizieren. Die von der mitbeteiligten Partei aus Substanzerlösen abgeführte (vermeintliche) Kapitalertragssteuer für die im Jahr 2002 getätigten Ausschüttungen kann somit nicht im Wege des § 86d TFLG 1996 von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern, die oder deren Rechtsvorgänger keine Kapitalerträge bezogen haben, rückgefordert werden (so ausdrücklich VwGH 04.07.2024, Ro 2023/07/0004 bis 0009-8). Die fälschlicherweise von der Agrargemeinschaft geleistete Kapitalertragssteuer im Ausmaß von Euro 48.666,00 hat daher im Zusammenhang mit der von der mitbeteiligten Partei begehrten Rückforderung unberücksichtigt zu bleiben.
§ 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 ermöglicht der substanzberechtigten Gemeinde (ergänzend) Rückforderungen in Bezug auf Substanzerlöse im Sinn des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996, bei denen typischerweise keine Korrelation zwischen den vereinnahmenden Beiträgen und erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten besteht (Z 2; vgl insbesondere VfGH 13.10.2016, G 219/2015, Rz 173) und die, weil sie entnommen (Z 3 sublit aa) oder substanzschmälernd verwendet (Z 3 sublit bb) wurden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren (Z 1) [vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 86/2017]. Die von § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 erfassten Ansprüche resultieren aus der Vergangenheit und weisen einen Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ einer Agrargemeinschaft auf. Das Fehlen einer Korrelation zwischen den vereinnahmten Beiträgen und erbrachten Leistungen macht den bereicherungsrechtlichen Charakter dieser Ansprüche deutlich. § 86d Abs 3 TFLG 1996 bildet eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde. Klare Absicht des Landesgesetzgebers war es, mit der Sonderbestimmung des § 86d TFLG 1996 die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 3 TFLG 1996, ihren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde abschließend zu regeln. Die mit der zitierten Bestimmung intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung soll alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ der Agrargemeinschaft wechselseitige Ansprüche aus der Vergangenheit vollständig erfassen [vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014]. Der Landesgesetzgeber war unter Berücksichtigung der ihm eingeräumten Adhäsionskompetenz zu einer solchen Regelung auch berechtigt.
Die in den Jahren 2002 bis einschließlich 2008 an die Agrargemeinschaftsmitglieder ergangenen Ausschüttungen wurden im Sinne des § 86d Abs 2 lit c Z 3 sublit aa TFLG 1996 im Zeitraum zwischen dem 31.12.1997 und vor dem 17.07.2008 dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen. Der Rückforderungsanspruch der mitbeteiligten Partei besteht daher gemäß § 86d lit c Z 3 sublit aa TFLG 1996 zu Recht. Dass sich die mitbeteiligte Partei gegen diese Ausschüttungen nicht aussprach, ist rechtlich nicht relevant. Eine allfällige Zustimmung der Gemeinde Z wäre nur für Ausschüttungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 7/2010 bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (vgl § 86d lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996) beachtlich.
Zu der von den Beschwerdeführern AA, BB, CC, DD und FF sowie der Beschwerdeführerin EE geforderten Deckungsrechnung hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen würde gemäß § 86d Abs 3 lit c Z 1 TFLG 1996 eine Rückforderung von Substanzerlösen ausscheiden, wenn die Summe der, der Rückforderung unterliegenden Beträge durch das übergebene Vermögen gedeckt sei. Im konkreten Fall ergebe sich bei einer Gegenüberstellung des am 01.07.2014 übergebenen Vermögens in Höhe von Euro 374.560,50 und der an die Agrargemeinschaftsmitglieder im Zeitraum 2002 bis 2008 getätigten Ausschüttungen – soweit sie nicht durch Erträge aus der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung gedeckt sind – in Höhe von Euro 382.909,78 eine Unterdeckung von lediglich Euro 8.319,18 (richtig: 8.349,28). Dieser Rechtsansicht vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu folgen. Die in den Jahren 2002 bis 2008 getätigten Ausschüttungen wurden im Sinne des § 86d Abs 3 lit c Z 3 lit aa TFLG 1996 aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen, stammten – mit Ausnahme der Erträge aus der Land- und Forstwirtschaft („Überling“ im Sinne des § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996) in Höhe von Euro 2.384,22 – aus Erträgen aus der Nutzung der Substanz im Sinne des § 86d Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996 und waren gemäß § 86d Abs 3 lit c Z 1 TFLG 1996 am 01.07.2014 als Folge der Auszahlung an die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden (vgl § 86d Abs 3 lit c Z 1 TFLG 1996). Inwiefern sich ein Anspruch der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen auf das am 01.07.2014 vorhandene und übergebene Vermögen in Geld ableiten lässt, welcher den getätigten Ausschüttungen gegenüberzustellen ist, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen. Die Nutzungsrechte der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl § 54 Abs 3 TFLG 1996) nicht aber in Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthielten. Das am 01.07.2014 übergebene Barvermögen in Höhe von Euro 374.560,50 stammte – wie die Ausschüttungen – aus Substanzerlösen im Sinne des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996. Der im Zeitraum 1998 bis einschließlich 2013 erzielte „Überling“ als Differenz der land- und forstwirtschaftlichen Einnahmen und Ausgaben in Höhe von Euro 2.384,22 ist von den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen nicht zurückzufordern und wurde dementsprechend von der Gesamtsumme der Ausschüttungen abgezogen. Die an die Agrargemeinschaftsmitglieder getätigten und folglich das Agrar-gemeinschaftsvermögen schmälernden Ausschüttungen sind als zurückzufordernde Ansprüche auf Substanzerlöse im Sinne des § 86d Abs 3 lit c Z 1, 2 und 3 lit aa TFLG 1996 zu qualifizieren.
Das Beschwerdevorbringen, im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen allenfalls dadurch verlorene Anteilsrechte bewerten zu lassen, widerspricht der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 33 Abs 5 TFLG 1996. Unabhängig davon umfasst das flurverfassungsrechtlich sogenannte Anteilsrecht „die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft 1. zur Agrargemeinschaft als solche, 2. zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und 3. zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.“. Die Anteilsrechte beziehen sich bei Wäldern auf die Holznutzung.
Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke sowie anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten der Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Durch derartige Rechtsgeschäfte darf der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht gefährdet werden. Bei den Grundstücksverkäufen durch die Agrargemeinschaft U waren die jeweiligen Anteilsrechte zu berücksichtigen. Die für den Betrieb der Stammsitzliegenschaften notwendigen Nutzungsrechte mussten daher jedenfalls gewahrt werden. Eine nunmehrige Bewertung der Nutzungsrechte ist daher nicht vorzunehmen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer, dass der aufgrund der Satzung zustehende Holzbezug niemals abgegolten worden sei und der in diesem Zusammenhang zu ermittelnde Wert die Einnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erhöhen würden, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Die Nutzungsrechte bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl § § 54 Abs 3 TFLG 1996). Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Ein „Nutzungsrecht“ im Sinne des Beschwerdevorbringens auf finanzielle Abgeltung eines Holzbezuges widerspricht dem Wesen eines agrargemeinschaftlichen Nutzungsrechtes und bestand daher niemals, anderslautende Anordnungen im Regulierungsplan aus dem Jahr 1949 oder den damit beschlossenen Satzungen stellten einen unzulässigen Eingriff in das Substanzrecht der mitbeteiligten Partei dar und sind gemäß § 87 Abs 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden. Da Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen, sind Ertragsüberschüsse bei einer auf Gemeindegut organisierten Agrargemeinschaft dem Substanzwert zuzuordnen. Die von den Beschwerdeführern behaupteten nicht ausgeschütteten Erträge aus dem Haus- und Gutsbedarf scheiden bei land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten in Form von Naturalleistungen aus und war auf dieses Argument nicht näher einzugehen. Der forsttechnische Amtssachverständige EEE bestimmte im Gutachten aus dem Jahr 2018 den Haus- und Gutsbedarf je Anteilsrecht und Jahr. Die forsttechnischen Ausführungen bestätigen aber nicht die von den Beschwerdeführern aufgestellt Behauptung, dass der aufgrund der Satzung zustehende Holzbezug niemals abgegolten worden sei und die Einnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erhöhen würden. Eine Einvernahme des forsttechnischen Amtssachverständigen konnte daher unterbleiben.
Unabhängig davon wurden die Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Zeitraum 1998 bis 2013 im Einklang mit § 86d Abs 3 lit b TFLG 1996 nicht den Substanzerlösen zugeordnet.
Im Hinblick auf das zugekaufte Grundstück – finanziert aus den in den Jahren 2001 bis 2005 getätigten Grundstücksverkäufen – ist Folgendes festzuhalten:
Grundstücke, die mittels des aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögens erworben wurden („Ersatzanschaffungen“), sind selbst nicht Gemeindegut. Allerdings steht der zum Kauf eines Ersatzgrundstückes eingesetzte Substanzwerterlös der Gemeinde zu und zählen – dementsprechend – die angeschafften Ersatzgrundstücke ihrerseits als Substanzwerterlöse zum Substanzwert der Gemeindegut-Grundstücke (VwGH 23.07.2018, Ro 2018/07/0002 bis 0040-5, mit weiteren Hinweisen). Da die Nutzungsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen bestanden, handelt es sich bei den zum Kauf der Ersatzgrundstücke eingesetzten Geldmitteln jedenfalls um Substanzwerterlöse, sodass die angekauften Grundstücke wiederum zum Substanzwert der Gemeindegut-Grundstücke zählen. Die Einholung des beantragten Schätzgutachtens zur Bewertung des aus Substanzerlösen angeschaffte Gebäudes samt Wald konnte daher unterbleiben.
Die Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder zwischen dem 01.01.1998 und dem 17.07.2008 in Höhe von insgesamt Euro 354.385,38 stammten aus den Einnahmen von Grundstücksverkäufen und damit aus Substanzerlösen im Sinne des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996. Die von den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen behauptete Zuordnung der Hälfte dieser Substanzerlöse zu den Agrargemeinschaftsmitgliedern widerspricht der klaren Regelung des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996. Betreffend diese aus Substanzerlösen finanzierten Ausschüttungen besteht daher ein Rückforderungsanspruch der mitbeteiligten Partei gemäß § § 86d lit c Z 3 sublit aa TFLG 1996. Dieser Rückforderungsanspruch verringert sich allerdings um den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im relevanten Zeitraum in Höhe von Euro 2.384,22 und beträgt daher insgesamt Euro 382.909,79. Pro Anteilsrecht ergibt sich somit ein Rückforderungsbetrag von Euro 5.245,34.
Auf die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern behauptete Verfassungswidrigkeit der eben zitierten Bestimmung ist im Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2022, E-2898/2021-15 und E-2896/2021-20, nicht näher einzugehen.
Die beschwerdeführenden Parteien sind unbestritten die aktuellen Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft U. Als Rechtsnachfolger haben die beschwerdeführenden Parteien folglich als aktuelle Repräsentanten der Stammsitzliegenschaften alle mit den Anteilsrechten zusammenhängen Rechte und Pflichten übernommen. Die Rechtsnachfolge bedient somit gegenüber den beschwerdeführenden Parteien die auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützten Ansprüche. Im Übrigen trifft die in § 86d Abs 3 TFLG 1996 umschriebene Verpflichtung den aktuellen Repräsentanten einer Stabsitzliegenschaft. Auch dann, wenn eine Person irrtümlich Auszahlungen erhalten hat, die gar nicht Rechtsvorgänger des aktuellen Repräsentanten und nie Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft gewesen ist (so ausdrücklich VwGH 04.07.2024, Ro 2023/07/0004 bis 0009-8, Rn 60 f).
Die mitbeteiligte Partei brachte ihren auf § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 gestützten Antrag auf Rückforderung von Substanzerlösen fristgerecht bei der belangten Behörde ein und machte ihren Anspruch hinreichend bestimmt und glaubhaft geltend. Die in § 86d Abs 3 lit c Z 1, 2 und 3 sub lit aa TFLG 1996 umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Allerdings galt es zu berücksichtigen, dass die fälschlicherweise bezahlte Körperschaftsertragssteuer von den beschwerdeführenden Parteien nicht zurückgefordert werden darf.
Die Beschwerden gegen den Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, waren daher im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen, allerdings waren die zurückzuerstattenden Beträge richtigzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschwerdeführer AA ua stellten im Hinblick auf das von der mitbeteiligten Partei eingebrachte Feststellungsbegehren vom 21.11.2024 den Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage, ob es sich bei der Agrargemeinschaft U um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut handle. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG war das Landesverwaltungs-gericht Tirol nicht verpflichtet, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage – Qualifizierung der Agrargemeinschaft U – auszusetzen. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerden gegen den Bescheid vom 23.11.2020, Zahl ***, und damit in der Sache entschied, war ein gesonderter Ausspruch über den Antrag auf Aussetzung nicht erforderlich. Die Einvernahme des GGG zum Verfahrensstand des Feststellungsverfahrens konnte unterbleiben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol die Vorfrage selbst beurteilte.
Entsprechend den Einwendungen vom 01.04.2025 werden die monierten Richtigstellungen betreffend die korrekten Vornamen des Obmannes FF und der Schwester des Beschwerdeführers BB, III, und die korrekte Sammlungsnummer VfSlg 19.262 angeführt. Bei den weiteren Einwendungen handelt es sich um Stellungnahmen zum Verfahren und das Begehren, die Verhandlungsschrift zu ergänzen. Ein solches Begehren überschreitet den Rahmen einer zulässigen Berichtigung im Sinne des § 14 Abs 3 AVG. Unabhängig davon weist das Landesverwaltungsgericht Tirol hin, dass auf die Ausführungen der Kapitel 1. bis 4. des Schriftsatzes vom 01.04.2025 im Erkenntnis – im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung – eingegangen und im Hinblick auf die in den Jahren 2001 bis 2005 von einem Verkaufserlös in Höhe von Euro 752.189,56 ausgegangen wurde.
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Verfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Dies erforderte auch eine gründliche Beweiswürdigung. Darüber hinaus waren mehrere komplexe Rechtsfragen zu erörtern. Die Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei verzichteten zudem anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit § 86d Abs 3 TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 auseinanderzusetzen. Es war zu klären, ob diese Bestimmung eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bildet. Dabei hatte das erkennende Gericht zu prüfen, ob die in den Jahren 2002 bis 2008 getätigten Ausschüttungen von den gemäß § 86d Abs 3 lit c Z 1, 2 und 3 sub lit aa TFLG 1996 der mitbeteiligten Partei als substanzberechtigter Gemeinde zuerkanntem Anspruch erfasst sind. Diese Rechtsfragen waren anhand der klaren Gesetzeslage zu beurteilen. Zudem war das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 63 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichthofes in dessen Erkenntnis vom 04.07.2024, Ro 2023/07/0004 bis 0009-8, gebunden. Folglich waren keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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