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LVwG-2025/46/0755-1•LVwG T LVwG-2025/46/0755-1
LVwG-2025/46/0755-1Tribunal Administrativo Regional8 de abr. de 2025
Vorstellung<br/>Mandatsbescheid<br/>Ermittlungsverfahren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 09.01.2025, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen AM (Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 02.01.2025.
Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Weiters wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung entzogen bleibt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich am 02.01.2025 um 11:18 Uhr in **** Z, Adresse 1 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Verkehrszuverlässigkeit sei nach § 7 FSG nicht mehr gegeben. Gemäß § 26 Abs 2 FSG habe die Behörde die Entzugsfrist bei erstmaliger Begehung solcher Delikte mit mindestens sechs Monaten festzusetzen. Weiters seien begleitende Maßnahmen anzuordnen.
Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.01.2025 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
Mit E-Mail vom 06.02.2025 wurde durch den nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.02.2025 wurde folgendes festgehalten:
„AKTENVERMERK
Herrn AA wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.01.2025, Zahl: ***, die Lenkerberechtigung gemäß § 24 (1) FSG unter Anwendung des § 57 (1) AVG 1991 entzogen.
Gegen diesen Bescheid hat der (die) Betroffene binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem Tage der Zustellung des Bescheides,
V o r s t e l l u n g
erhoben. In der Angelegenheit wird gemäß § 57 (3) AVG 1991 das Ermittlungsverfahren eingeleitet - fortgesetzt.
Vermerk: ---
Z, am 07.02.2025“
In der Folge wurden keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt und der nunmehr angefochtene Bescheid vom 11.02.2025, Zahl ***, zugestellt am 24.02.2025, erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde vom 19.03.2025.
II.Erwägungen:
Gegen § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Gemäß § 57 Abs 3 leg cit hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Gemäß § 57 Abs 3 AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (vgl VwGH vom 19.08.2024, Zl Ra 2023/11/0066). Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen.
Im gegenständlichen Fall wurde nach Einbringung der Vorstellung der Aktenvermerk vom 07.02.2025 verfasst. Durch die mit dem gegenständlichen Aktenvermerk vom 07.02.2025 vorgenommene Feststellung, dass gemäß § 57 Abs 3 AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, befasst sich die belangte Behörde aber nicht mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheiten. Dieser Aktenvermerk stellt für sich allein noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt dar, dies auch insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in weiterer Folge nur mehr der nunmehr angefochtene Bescheid vom 11.02.2025 ergangen ist. Weder dient dieser Aktenvermerk der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes, noch gibt sie der Partei Gelegenheit ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl VwGH vom 16.01.2023, Zl Ra 2021/05/0223). Hinweise auf etwaige diesbezügliche Verfahrensschritte ergeben sich nicht aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Ermittlungsschritt im Sinne des § 57 Abs 3 AVG auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen kann. Im vorliegenden Fall war aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers rechtszeitig eingebracht worden war. Weiterer Ermittlungen bedurfte es nicht. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar – abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die belangte Behörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt besondere Beachtung geschenkt hat (VwGH vom 16.12.2014,Zl Ro 2014/16/0075).
Unterlässt die Behörde die rechtzeitige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, sowie im gegenständlichen Fall, tritt das Mandat gemäß § 57 Abs 3 AVG ex lege außer Kraft. Der Behörde steht es jedoch offen, auch in dieser Situation späterhin ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und durchzuführen und einen neuen Bescheid in derselben Sache zu erlassen (vgl VwGH vom 12.04.1999, Zl 98/11/0071).
Da im gegenständlichen Fall aufgrund der eingebrachten rechtzeitigen Vorstellung und der Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens innerhalb der im § 57 Abs 3 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist der Mandatsbescheid vom 19.01.2025, Zahl *** ex lege mit Ablauf des 12.02.2025 außer Kraft getreten ist, wäre daher nicht die Vorstellung gegen den nicht mehr rechtlich existenten Mandatsbescheid abzuweisen, sondern, nachdem das ordentliche Ermittlungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen wurde, ein neuerlicher Bescheid in der Sache selbst zu erlassen gewesen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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