LVwG T LVwG-2024/37/3142-4

LVwG-2024/37/3142-4Tribunal Administrativo Regional1 de abr. de 2025

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Verkehrsbeeinträchtigung<br/>Besorgnisjudikatur<br/>Hinderung des Verkehrs<br/>rechtfertigender Notstand<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/37/3142-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.37.3142.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 28.11.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es

bei den verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 89a Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 122/2022, iVm § 99 Abs 3 lit j StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 99 Abs 3 lit j StVO 1960, BGBl 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 28.11.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (= AA) zur Last, im Zeitraum zwischen 07.08.2024, 09:00 Uhr, und dem 08.08.2024, 16:52 Uhr, in der Gemeinde **** Z, Adresse 1, den Verkehr durch einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand (Holzbrett) beeinträchtigt zu haben. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 89a Abs 2 in Verbindung mit (iVm) § 99 Abs 3 lit j Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verletzt, weswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 22 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 10,00.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28.11.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Gleichzeitig regte die Bezirkshauptmannschaft Y an, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sie (= die belangte Behörde) mittels Videokonferenz beizuziehen.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2025, Zl LVwG-2024/37/3142-2, erging an die Gemeinde Z unter Hinweis auf die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.08.2024, Zl ***, das Ersuchen, „dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitzuteilen, ob wegen des aufgelegten Brettes mehrere Beschwerden bei den Gemeindestraßen eingelangt sind und wer diese Beschwerden erhoben hat (Fahrzeuglenker etc?)“. Darüber hinaus erging das Ersuchen mitzuteilen, „ob und in bejahendenfalls in welcher Weise der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Gegenstand von der Straße zu entfernen“. Zudem ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol, „von jenem Bereich der Gemeindestraße, auf dem das Brett quer zur Fahrtrichtung aufgelegt wurde, Bilder (aus beiden Fahrtrichtungen) anzufertigen. Nach Möglichkeit sollte auf einem Lichtbild auch angezeigt werden, wo die Zufahrt zum Installationsunternehmen des Beschwerdeführers in die Gemeindestraße einmündet“.

Zu diesem Ersuchen erstattete Amtsleiter CC, Gemeinde Z, die Stellungnahme vom 24.02.2025, der Lichtbilder der Adresse 2 in beiden Fahrtrichtungen, ein am 08.08.2024 um 11:45 Uhr angefertigtes Lichtbild („Aufnahme mit Brett“), ein Luftbild und ein an den Gemeinderat der Gemeinde Z gerichtetes Schreiben vom 08.08.2024 beigefügt waren. Das Ersuchen vom 18.02.2025, Zl LVwG-2024/37/3142-2, und die Stellungnahme des Amtsleiters der Gemeinde Z vom 24.02.2025 samt Beilagen (Lichtbilder etc) leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 25.02.2025, Zl LVwG-2024/37/3142-3, an den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde weiter und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ein. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den Beweisergebnissen durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter – Rechtsanwalt (RA) BB – mit Schriftsatz vom 12.03.2025.

II.Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, dass er im Zeitraum vom 07.08.2024, 09:00 Uhr, bis 08.08.2024, 16:52 Uhr, auf der Gemeindestraße im Bereich Adresse 2 – im Bereich seiner Betriebsausfahrt – ein Brett hingelegt und ein Warndreieck (Pannendreieck laut StVO 1960) in entsprechendem Abstand aufgestellt habe. Damit habe er gewährleistet, dass Lenker nicht zu jähen und überraschenden Bremsmanövern genötigt worden seien, die deren Verkehrssicherheit und die Verkehrssicherheit allfälliger Fahrzeuginsassen gefährdet und behindert hätte. Die im Straferkenntnis behauptete Beeinträchtigung des Verkehrs sei somit nicht gegeben gewesen, da ein rechtschaffener Autofahrer nach der StVO 1960 verpflichtet sei, vorausschauend und bremsbereit zu fahren. Vielmehr mute es seltsam an, dass ein rechtschaffener, unbescholtener Bürger zu den beschriebenen Mitteln greifen müsse, um sehr gefährliche Verkehrssituationen durch die Untätigkeit der Behörde – hier der Gemeinde Z – abzuwenden. Die Gemeindeleitung würde hier notwendiges Handeln verweigern und durch ihre Untätigkeit in Kauf nehmen, dass Gemeindebürger – Kinder, Spaziergänger, ausparkende Fahrzeuge etc – einer Verletzungs-/Tötungsgefahr ausgesetzt würden. Auch die Bezirkshauptmannschaft Y als Aufsichtsbehörde wäre längst gefordert gewesen, die Gemeinde zur Umsetzung entsprechender Maßnahmen aufzufordern.

In der Stellungnahme vom 12.03.2025 betonte der Beschwerdeführer nochmals, keine „Selbstjustiz“ geübt, sondern im Gegenteil äußerst verantwortungsbewusst und besonnen gehandelt zu haben. Er habe durch das Aufstellen des Brettes mit Warndreieck keine eigenmächtige Straßensperre errichtet oder den Verkehr unmöglich gemacht. Er habe lediglich ein deutliches Warnsignal gesetzt, um die Verkehrsteilnehmer zu sensibilisieren und zu erhöhter Vorsicht anzuhalten, bis die Gemeinde endlich ihrer Verantwortung gerecht werde und geeignete Maßnahmen zur dauerhaften Verkehrssicherheit ergreife. Grundsätzlich sei die Selbsthilfe auf den eigenen Besitz beschränkt. Er [= der Beschwerdeführer] habe jedoch nicht aus eigenem Interesse, sondern zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter (Kinder, Anrainer) gehandelt. Der rechtfertigende Notstand würde es erlauben, zur Gefahrenabwehr auch in fremde Rechtsgüter einzugreifen. Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Insbesondere habe er im öffentlichen Interesse gehandelt, um eine bereits mehrfach aufgetretene konkrete Lebensgefahr zu entschärfen. Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde habe das Brett nicht die Straße blockiert, sondern lediglich eine Warnung dargestellt. Eine eigenmächtige Einschränkung der Benutzung der Straße sei somit nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass staatliche Organe primär für die Sicherheit im öffentlichen Raum zuständig seien. Da diese Organe jedoch trotz wiederholter Hinweise und eindringlicher Warnung untätig geblieben seien und ihre Pflicht zur Gefahrenabwehr offenkundig verletzt hätten, sei es nicht zu beanstanden, wenn er [= der Beschwerdeführer] im Rahmen seiner Bürgerpflicht und des Notstandsrechts versucht habe, einer akuten Gefahr entgegen zu wirken.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist an der Adresse Adresse 1, **** Z, wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Aussagen getroffen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Zum Tatvorwurf:

Der Beschwerdeführer betreibt an der Adresse Adresse 1, **** Z, ein Installationsunternehmen. An diesem, vom Beschwerdeführer auch als Wohnhaus verwendeten Objekt, führt eine Gemeindestraße vorbei.

Am 07.08.2024, um 09:00 Uhr, legte der Beschwerdeführer auf Höhe der Betriebsausfahrt ein rot eingefärbtes Brett mit einer Länge von 168 cm, einer Breite von 32 cm und einer Höhe von 4,5 cm quer über die rechte Fahrbahnseite (Fahrtrichtung Westen) der an seinem Wohnhaus – Adresse 1, **** Z – vorbeiführenden Gemeindestraße. Zeitweise waren Warndreiecke aufgestellt.

Der Beschwerdeführer legte diesen Gegenstand am Tatort mit der Absicht auf die Straße, um insbesondere Lenker motorisierter Fahrzeuge zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit und folglich zu einer Änderung ihres Fahrverhaltens zu bewegen. Um nicht über das Brett fahren zu müssen, waren insbesondere Lenker von motorisierten Fahrzeugen in Fahrtrichtung Westen zu Ausweichmanövern gezwungen.

Wegen des vom Beschwerdeführer auf die Straße gelegten Brettes kam es zu mehreren Beschwerden bei der Gemeinde. Amtsleiter CC entfernte sowohl am 07.08.2024 als auch am 08.08.2024 dieses Brett und wies Gemeindearbeiter DD an, das Brett, sollte es auf der Straße aufgelegt sein, umgehend zu entfernen. Um 11:45 Uhr des 08.08.2024 entfernte Gemeindeamtsleiter CC wiederum das vom Beschwerdeführer am angegebenen Ort aufgebrachte Brett. Dabei stellte ihn der Beschwerdeführer zur Rede. Nach einer verbalen Auseinandersetzung verließ Gemeindeamtsleiter CC nach Entfernung des Brettes den Tatort. Am Nachmittag des 08.08.2024 informierte Amtsleiter CC die Polizeiinspektion X über den geschilderten Sachverhalt. Beim Eintreffen zweier Polizeibeamter der PI X um 16:52 Uhr konnte wiederum das beschriebene Holzstück am rechten Fahrbahnrad (Fahrtrichtung Westen) der Gemeindestraße auf Höhe des Hauses Adresse 1 vorgefunden werden. Der beim Eintreffen der Polizeibeamten anwesende Beschwerdeführer gab an, dass das Auflegen des Holzbrettes zur Verkehrsberuhigung in der Adresse 2 notwendig gewesen wäre, da die parallel verlaufende Dorfstraße aufgrund des dort stattfindenden Bataillon-Schützenfestes gesperrt sei. Über Aufforderung der Polizeibeamten entfernte der Beschwerdeführer das Brett.

IV.Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen stützen sich auf den behördlichen Akt. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellte bereits die belangte Behörde fest.

Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, im Zeitraum zwischen 07.08.2024, 09:00 Uhr und 08.08.2024, 16:52 Uhr, ein Holzbrett im Bereich seiner Betriebsausfahrt auf der an seinem Wohnhaus, Adresse 1, **** Z, vorbeiführenden Gemeindestraße aufgelegt zu haben. Länge, Breite und Höhe dieses Gegenstandes sind in der von der Polizeiinspektion X erstellten Lichtbildbeilage vom 09.08.2024, Zl ***, Teil der Anzeige vom 11.08.2024, Zl ***, angeführt. Den Zweck seiner Handlung – Sensibilisierung der Verkehrsteilnehmer – erläuterte der Beschwerdeführer umfangreich in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 12.03.2025. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme fest, auch Warndreiecke am Brett aufgestellt zu haben. Allerdings ist auf dem vom Gemeindeamtsleiter CC am 08.08.2024 um 11:45 Uhr und dem im Zuge der polizeilichen Amtshandlung am 08.08.2024 um 16:52 Uhr angefertigten Lichtbild nur das auf der Straße aufgelegte Holzbrett, jedoch keine Warndreiecke zu sehen. Dementsprechend stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass lediglich zeitweise Warndreiecke vorhanden waren. Dass insbesondere Lenker von motorisierten Fahrzeugen, die das auf der Fahrbahn liegende Holzbrett nicht überfahren wollten, zu Ausweichmanöver gezwungen waren, ergibt sich von selbst.

Amtsleiter CC bestätigte im Schriftsatz vom 24.02.2025, dass wegen des aufgebrachten Holzbrettes telefonisch und auch persönlich Beschwerden vorgebracht wurden. Dessen an den Gemeinderat gerichteten Bericht vom 08.08.2024, 15:51 Uhr, ist zu entnehmen, dass er [= Gemeindeamtsleiter CC] am 07.08. und 08.08.2024 das Brett wiederholt entfernte. Die vom Gemeindeamtsleiter im Schriftsatz vom 24.02.2025 angeführte verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer am 08.08.2024 um 11:45 Uhr bestätigte auch der Beschwerdeführer.

Die Situation am 08.08.2024 um 16:52 Uhr ist in der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.08.2024, Zl ***, insbesondere in der Lichtbildbeilage, dokumentiert.

V.Rechtslage:

1. Straßenverkehrsordnung 1960:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 959/1960 idF BGBl I Nr 122/2022 (§ 89a) und BGBl I Nr 90/2023 (§ 99), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Entfernung von Hindernissen

§ 89a. […]

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel ‚Abschleppzone‘(§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 99. […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

[…]

(j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,

[…]

[…]“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§§ 6 und 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

1. In der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. […]

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. […]

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“

„Erkenntnisse

§50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]“

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 06.12.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerde am 12.12.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post auf. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Zum Tatbestand des § 89a Abs 2 StVO 1960:

2.1.1. Zur objektiven Tatseite:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, insbesondere in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1990, VwSlg. Nr. 13.275/A, ausgesprochen hat, genügt für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs 2 StVO 1960 die begründete Besorgung einer Hinderung des Verkehrs („Besorgnisjudikatur“) (VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240, mit weiteren Hinweisen, ebenso VwGH 27.02.2009, 2008/02/0398).

Der Beschwerdeführer legte am 07.08.2024 um 09:00 Uhr auf Höhe seines Wohnhauses Adresse 1, **** Z, ein rot gefärbtes Brett quer über die rechtsseitige Fahrbahn der Gemeindestraße (Fahrtrichtung Westen). Das aufgebrachte Holzbrett war jedenfalls geeignet, von Lenkern von Kraftfahrzeugen und von Fahrrädern als Hindernis wahrgenommen zu werden und dementsprechend ihr Fahrverhalten zu ändern. Insbesondere Lenker von motorisierten Fahrzeugen waren gezwungen, ein Ausweichmanöver durchzuführen, sofern sie nicht das auf der Straße befindliche Holzbrett überfahren wollten. Das Aufbringen des beschriebenen Gegenstandes quer zur Fahrbahnrichtung auf der Gemeindestraße über den Zeitraum vom 07.08.2024, 09:00 Uhr, bis 08.08.2024, 16:52 Uhr, ist sohin als Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs 2 StVO 1960 zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, sein Handeln sei als rechtfertigender Notstand zu qualifizieren. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes besteht darin, dass der Täter als letztes Mittel ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeit einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehendenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen. Der Notstand ist auf die Rechtsgüter Leben, Freiheit oder das Vermögen beschränkt. Für diese Rechtsgüter muss eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 3 Rz 1 und 2 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Der Beschwerdeführer behauptete in diesem Zusammenhang, seine Handlung – Auflegen des Brettes – hätte der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter (Kinder, Anrainer) gedient. Diese Argumentation ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Die bloße Möglichkeit von Verkehrsunfällen, insbesondere aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens von Verkehrsteilnehmern – die vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch vom 17.10.2024 geschilderte Gefahrensituation war durch eine nicht den Verkehrsverhältnissen angepasste Fahrweise (überhöhte Geschwindigkeit) hervorgerufen – ist nicht als unmittelbar drohende Gefahr für das Rechtsgut Leben zu qualifizieren. In diesem Sinn verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes bei Übertretungen nach der StVO 1960 im Zusammenhang mit der Verbringung einer Person im besorgniserregenden Zustand in ein Krankenhaus, da die Möglichkeit nicht geprüft worden war, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug zur Verfügung stand (VwGH 21.02.2023, Ra 2023/02/0021). Durch sein Verhalten schuf der Beschwerdeführer vielmehr eine Gefahrenquelle für jene Verkehrsteilnehmer, die während des Tatzeitraumes die verfahrensgegenständliche Gemeindestraße frequentierten.

Der Beschwerdeführer verursachte somit durch das Auflegen des Brettes quer zur Fahrbahnrichtung am beschriebenen Tatort über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden – unabhängig von einem allfälligen Aufstellen von Warndreiecken – eine Verkehrsbeeinträchtigung und verletzte damit die Rechtsvorschrift des § 89a Abs 2 StVO 1960 und des § 99 Abs 3 lit j StVO 1960. Er erfüllte somit in objektiver Hinsicht den Straftatbestand des § 99 Abs 3 lit j StVO 1960.

2.1.2. Zur subjektiven Tatseite:

Der Beschwerdeführer legte das verfahrensgegenständliche Brett quer über die Richtung Westen führende Fahrbahn der Gemeindestraße (Fahrtrichtung Westen), um das Fahrverhalten, insbesondere der motorisierten Verkehrsteilnehmer zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer nahm es somit in Kauf, dass durch sein Handeln – Auflegen eines Brettes auf die Straße quer zur Fahrtrichtung – motorisierte Verkehrsteilnehmer, aber auch Radfahrer, behindert werden. Der Beschwerdeführer nahm folglich die mit dem Auflegen des Brettes hervorgerufene Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs 2 StVO 1960 billigend in Kauf und handelte somit (bedingt) vorsätzlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer das Holzbrett nach dessen Entfernung durch den Amtsleiter immer wieder aufbrachte. Erst der Aufforderung der einschreitenden Polizeibeamten zur Entfernung des Brettes kam er nach.

Durch sein vorsätzliches Handeln verwirklichte der Beschwerdeführer somit den Straftatbestand des § 99 Abs 3 lit j StVO 1960 in objektiver und subjektiver Hinsicht.

2.2. Zur Strafbemessung:

Das Gebot des § 89a Abs 2 StVO 1960 zielt darauf ab, Behinderungen des Verkehrs zu unterbinden und dient damit maßgeblich der Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer verletzte das Gebot des § 89a Abs 2 StVO 1960 (bedingt) vorsätzlich.

Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Verkehrssicherheit – ist im gegenständlichen Fall keineswegs gering. Ein geringes Verschulden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem nur dort anzunehmen, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 24.04.2021, Ra 2019/09/0100, mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer nahm es billigend in Kauf, dass durch sein Verhalten insbesondere motorisierte Verkehrsteilnehmer behindert würden und verwirklichte damit vorsätzlich das durch § 99 Abs 3 lit j iVm § 89a Abs 2 StVO 1960 unter Strafe gestellte Verhalten. Folglich ist von keinem geringen Verschulden auszugehen. Die in § 45 Abs 1 letzter Satz VStG normierten Voraussetzungen für die Umwandlung der über den Beschwerdeführer jeweils verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor.

Da § 99 Abs 3 lit j StVO 1960 eine Mindeststrafe nicht kennt, ist die Anwendbarkeit des § 20 VStG 1960 nicht näher zu überprüfen.

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer für die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 89a Abs 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 und schöpfte damit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen bis zu Euro 726,00 mit rund 14 % aus. Die verhängte Geldstrafe ist im Hinblick auf das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers über einem Zeitraum von mehr als 24 Stunden jedenfalls schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer zukünftig von derartigen Handlungen, die zu Verkehrsbeeinträchtigungen führen, abzuhalten. Die festgelegte Ersatzfreiheitstrafe von 46 Stunden entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 28.11.2024, Zl ***, heißt es ausdrücklich:

„Sie haben das Recht in der Beschwerde zu beantragten, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 11.12.2024 und in seiner Stellungnahme vom 12.03.2025 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde regte in ihrem Vorlageschreiben vom 17.12.2024, Zl ***, lediglich für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beiziehung mittels Videokonferenz an. Der Beschwerdeführer behauptete im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, der Sachverhalt ist unbestritten. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 übersteigt nicht den Schwellenwert von Euro 500,00. Auf der Grundlage des § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG konnte daher die mündliche Verhandlung entfallen.

4. Ergebnis:

Der Beschwerdeführer beging die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.

Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Dementsprechend berichtigt das Landesverwaltungsgericht Tirol die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte verletzte Rechtsvorschrift sowie die angeführte Strafsanktionsnorm durch deren Zitierung in der richtigen Fassung.

Zusammengefasst war die Beschwerde unter Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses – Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften und der Strafsanktionsnorm in der richtigen Fassung – als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruch-punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind insgesamtEuro 20,00, zu leisten. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere bei der Auslegung des Tatbestandes „Verkehrsbeeinträchtigung“ im Sinne des § 89 Abs 2 a StVO 1960 von der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren. Eine solche Beurteilung ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage (VwGH 28.04.2022, Ra 2021/02/0032).

Die Strafzumessung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des § 99 Abs 3 lit j StVO 1960 iVm § 19 VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG nicht abgewichen. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für einen einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist noch daraufhin, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten und folglich eine Revision des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Für den Beschwerdeführer kommt gegen die vorliegende Entscheidung lediglich eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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