LVwG T LVwG-2025/22/0699-2

LVwG-2025/22/0699-2Tribunal Administrativo Regional31 de mar. de 2025

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Auskunftspflicht<br/>Falscher Tatvorwurf<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/0699-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.22.0699.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, Adresse 1, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.2.2025, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe der Verpflichtung, „…die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebenen Adresse zu übermitteln“ nicht erfüllt. Sie sei daher ihrer Auskunftspflicht nach § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nicht nachgekommen und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.3.2025 brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte u.a. vor, der ihr angelastete Tatvorwurf sei unrichtig.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 25.3.2025 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:

„…in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit wird um Stellungnahme zu folgender Fragestellung ersucht:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, „…die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebenen Adresse zu übermitteln“. Bezug wird auf ein Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 6.5.2024 genommen. Tatsächlich ist jedoch diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, an einer Befragung teilzunehmen. Von „Erhebungsformularen“ ist diesem Schreiben nicht die Rede.

Warum wurde dann der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, Erhebungsunterlagen nicht übermittelt zu haben?“

Die belange Behörde beantwortete dieses Schreiben mit Eingabe vom 28.3.2025 wie folgt:

„…In gegenständlicher Angelegenheit wird mitgeteilt, dass nach neuerlicher Durchsicht des Aktenkonvolutes seitens der ha. Behörde angemerkt wird, dass im Schreiben der Statistik Austria vom 06.05.2024 die Beschwerdeführerin richtigerweise lediglich aufgefordert wurde, an einer Befragung der Mikrozensus teilzunehmen. Der im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Passus „die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebenen Adresse zu übermitteln“ wurde der Beschwerdeführerin sohin zu Unrecht zur Last gelegt.“

II.Erwägungen

Wie oben dargelegt, wurde der Beschuldigten ein unrichtiger Tatvorwurf zur Last gelegt. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es nun nicht erlaubt, diesen auszutauschen, zumal damit eine – unzulässige - Änderung der Beschwerdesache verbunden wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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