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LVwG-2024/36/0785-5•LVwG T LVwG-2024/36/0785-5
LVwG-2024/36/0785-5Tribunal Administrativo Regional27 de mar. de 2025
Nichtbescheid<br/>Abgeschlossenes Verlassenschaftsverfahren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der „Verlassenschaft nach AA“, vertreten durch die Erbin BB, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen die Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.02.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit der gegenständlich bekämpften Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.02.2024, Zl ***, wurde der „Verlassenschaft nach AA“ vertreten durch Notar DD hinsichtlich der auf dem Gst **1 KG Y errichteten baulichen Anlagen (I.) ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 (Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) und (II.) ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 6 TBO 2022 (Benützungsuntersagung) erteilt und (III.) festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund entgegensteht.
Diese Erledigung begründend wurde von der belangten Behörde ua ausgeführt, dass es bezüglich der gegenständlichen baulichen Anlagen auf Gst **1 KG Y keinen Bauakt gibt und es sich dabei um Gebäude (überdeckt und allseits oder überwiegend umschlossen) mit An- und Zubauten handelt, die allein aufgrund der Dimensionierung jedenfalls eine Baubewilligung voraussetzen. Da diese baulichen Anlagen neben einer Baubewilligung vorab auch einer Umwidmung zB in landwirtschaftliche Sonderfläche nach § 47 TROG 2022 bedürften, ist daher aus Sicht der Baubehörde auch keine nachträgliche Genehmigung möglich.
Dagegen brachte die „Verlassenschaft nach AA“, vertreten durch die anwaltlich vertretene Erbin BB, fristgerecht die Beschwerde vom 18.03.2024 ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Behörde gehe davon aus, dass sich aus der Tatsache, dass kein Baubescheid und keine Bauanzeige auffindbar seien, die Gesetzwidrigkeit des Stadels als Schwarzbau ergebe. Dabei habe die Behörde außer Acht gelassen, dass historische Altbauten auch dann rechtskonform errichtet wurden, wenn kein Bauakt besteht und folglich auch kein Baubescheid existiert. Nach dem Wissenstand der BB handle es sich beim gegenständlichen Stadel um ein seit jeher bestehendes landwirtschaftliches Gebäude zur Bewirtschaftung des umliegenden landwirtschaftlichen Grundes. Der Stadel laut Beilage 1 ,,a) Feldstadel“ sei ein historischer Altbau vor 1900, der regelmäßig gewartet und kleinteilig je Bedarf erneuert und in Schuss gehalten worden sei. Das gelte sowohl für die Stadelbretter als auch die Balkenkonstruktion, das Dach und notwendige Erneuerungen des Fundaments. Dabei sei es aber nicht zu einer Neuerrichtung des Stadels gekommen, sondern seien vielmehr nur einzelne Reparaturarbeiten durchgeführt worden, wenn dafür Anlass bestanden habe und dies für die Erhaltung des Stadels notwendig gewesen sei. BB könne nicht sagen, ob der Stadel bereits in alten Katasterplänen eingetragen sei oder nicht, dies wäre noch gesondert zu prüfen. Sie wisse aber aus der Familienhistorie und den Erzählungen ihres verstorbenen Vaters, dass dieser Stadel immer schon dort gestanden habe und an diesem Standplatz seit über 130 Jahre bestehe. Dies decke sich auch mit dem Wissenstand der Witwe des zwischenzeitlich verstorbenen vormaligen Eigentümers, die 1971 nach Y geheiratet habe und wisse, dass dieser Stadel zu diesem Zeitpunkt bereits ein sehr altes Gebäude gewesen sei. Beim Feldstadel handle es sich um ein zulässiges Gebäude, das in dieser Form auch erhalten werden solle, um die Bewirtschaftung landwirtschaftlichen Flächen auch zukünftig zu ermöglichen bzw zu erleichtern. Ob dies hinsichtlich der Gebäudeanbauten b) Zubau zu Feldstadel Ost, c) Überdachung westlich des Feldstadels und d) Zubau zum Feldstadel Süd mit Überdachung auch gelte, sei der Tochter des verstorbenen vormaligen Eigentümers nicht bekannt, sie gehe aber davon aus. Dies sei im Rahmen des Verfahrens gesondert zu prüfen. Sollten diese Anbauten späteren Datums sein, ändere das aber nichts an der Tatsache, dass es sich beim Feldstadel jedenfalls nicht um einen Schwarzbau handle, und mit großer Wahrscheinlichkeit auch bei den anderen Anlagen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde daher davon ausgehen müssen, dass die gesamte Baulichkeit an Ort und Stelle verbleiben dürfe.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungswesentlich:
Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen.
Nach § 46 Abs 1 lit a TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.
2. Während sohin ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 immer gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der konkreten baulichen Anlage im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages zu ergehen hat, hat eine Benützungsuntersagung - außer im Falle einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen - nur dann gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage zu ergeben, wenn dieser die bauliche Anlage auch tatsächlich benützt, sonst ist dieser Auftrag gegenüber dem tatsächlichen Nutzer im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages zu erlassen.
Im gegenständlichen Fall war sohin zunächst - insbesondere auch zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation sowie für ein allenfalls folgendes Vollstreckungsverfahren - zunächst entscheidungswesentlich zu klären, ob der Adressat der gegenständlich bekämpften Erledigung im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung überhaupt Bescheidadressat sein konnte und gegebenenfalls im Weiteren, ob der Bescheidadressat auch den Vorgaben des § 46 Abs 1 und 6 TBO 2022 entspricht.
3. Nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" fällt grundsätzlich ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß § 297 ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers (vgl OGH 27.04.2001, 7Ob222/00y uva).
Dass gegenständlich eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegt, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht.
Wäre doch ansonsten von der belangten Behörde auch eine Aufforderung nach § 46 Abs 8 TBO 2022 geboten gewesen.
4. Dem Bescheidadressat kommt entscheidende Bedeutung zu. Ist der einzige Bescheidadressat im Falle einer juristischen Person rechtlich nicht existent, liegt - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - ein „Nichtbescheid“ vor.
Im Falle der Erteilung von baupolizeilichen Aufträgen durch eine behördliche Erledigung, die mangels entsprechendem Adressaten als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren ist, könnte dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr saniert werden, da eine solche Erledigung rechtlich gar nie existent geworden ist.
Mangels Rechtsqualität wäre eine solche behördliche Erledigung auch in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren nicht als „Titelbescheid“ zwangsweise durchsetzbar.
Bei der Ermittlung eines Bescheidadressaten ist sohin für die Behörden besondere Sorgfalt geboten.
5. Im gegenständlichen Fall wurde mit der bekämpften Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.02.2024, Zl ***, hinsichtlich näher bezeichneten und bildlich dargestellten baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Y in Punkt I. ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 (Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Geländes) und in Punkt II. ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 6 TBO 2022 (Benützungsuntersagung) erteilt und in Punkt III. eine Feststellung getroffen.
Adressat dieser behördlichen Erledigung ist - wie sich aus der bekämpften Entscheidung eindeutig ergibt, die „Verlassenschaft nach AA“ (vgl Spruch als normativer Bescheidinhalt und Zustellverfügung; vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099; uva).
Hinsichtlich des Bescheidadressaten finden sich in der bekämpften Entscheidung die Ausführungen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück laut aktuellem Grundbuchauszug im Eigentum der „Verlassenschaft nach AA“, vertreten durch Notar DD, stehe.
6. Eine weitergehende Klärung des Eigentumsverhältnisses an den verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen zur Ermittlung des Bescheidadressaten für einen baupolizeilichen Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 (Punkt I.) aufgrund des bereits am XX.XX.XXXX verstorbenen AA ist - wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt - von der belangten Behörde offenkundig nicht erfolgt.
Auch hinsichtlich des weiteren baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 6 TBO 2022 (Punkt II.) ergibt sich weder aus der bekämpften Erledigung noch aus dem vorgelegten Akt ein Ermittlungsverfahren dazu, von wem die bauliche Anlagen (bzw Anlagenteile) im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung tatsächlich genutzt wurden.
7. Soweit Adressat der gegenständlich bekämpften Erledigung die „Verlassenschaft nach AA“ ist, ist dazu vom Verwaltungsgericht zunächst Folgendes weiter auszuführen:
Laut Grundbuchsstand ergibt sich, dass AA, geb XX.XX.XXXX, als Eigentümer des Gst **1 KG Y aufscheint.
Den Eintragungen im Grundbuch kommt zur Begründung des Eigentums jedoch nicht in allen Fällen konstitutive Wirkung zu, sondern vereinzelt nur deklarative.
8. Aus der Urkundensammlung des Grundbuchs ergibt sich, dass der am XX.XX.XXXX geborene AA als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bereits am XX.XX.XXXX verstorben ist (vgl Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Z vom 06.08.2020, Zlen ***).
Gemäß § 531 ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.
Nach § 546 ABGB setzt mit dem Tod die „Verlassenschaft“ als eigenständige juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort.
Während und bis zum Ende des Verlassenschaftsverfahrens besteht also die „Verlassenschaft“ als selbstständige juristische Person.
Die Verlassenschaft kann als juristische Person allerdings nur durch natürliche Personen handeln.
9. Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
Die Vertretung der Verlassenschaft obliegt sohin nach den Bestimmungen des Zivilrechts den Erben.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Z vom 06.08.2020, Zlen ***, dass BB als Tochter des verstorbenen AA zum Kreis dessen gesetzlichen Erben gehört.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, da sich auch kein Hinweis auf die Bestellung eines Verlassenschaftskurators ergeben hat, dass BB gemäß § 810 Abs 1 ABGB grundsätzlich berechtigt gewesen ist die „Verlassenschaft nach AA“ als juristische Person zu vertreten und als deren Vertreterin gegen einen gegen diese Verlassenschaft rechtmäßig ergangenen Bescheid eine Beschwerde einzubringen, solange das Verlassenschaftsverfahren nicht abgeschlossen ist.
10. Wie sich im gegenständlichen Fall aus dem Grundbuch ergibt, ist das verfahrensgegenständliche Grundstück Teil der EZ **2 KG Y.
Die Eröffnung der Einlage EZ **2 KG Y erfolgte mit der Tagebuchzahl *** für den gesamten Gutsbestand aus EZ **3 KG Y.
Aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Z vom 06.08.2020, Zlen ***, ergibt sich, dass damit BB ua auch das Eigentum an der EZ **3 KG Y einverleibt wurde.
Dieser Einanwortungsbeschluss wurde jedoch - wie sich aus der Tagebuchzahl ergibt - erst ca 4 Jahre nach dessen Rechtskraft verbüchert. Sohin auch erst nach der Neubildung der EZ **2 KG Y aus dem gesamten Gutsbestand aus EZ **3 KG Y. Daraus erklärt sich wohl allenfalls, warum als Eigentümer der EZ **2 KG Y und damit auch des verfahrensgegenständlichen Grundstückes auch nach wie vor der bereits am XX.XX.XXXX verstorbene AA aufscheint, obwohl dessen Verlassenschaftsverfahren bereits mit dem rechtskräftigen Einanwortungsbeschluss vom 06.08.2020 schon abgeschlossen war.
11. Als Einantwortung wird die gerichtliche Übergabe der Verlassenschaft einer verstorbenen Person in den rechtlichen Besitz der Erbin/des Erben verstanden.
Mit dem Einantwortungsbeschluss tritt Universalsukzession ein und das Eigentum des gesamten vererblichen Verlassenschaftsvermögens geht auf den Erben über. Voraussetzung für diese materiell-rechtlichen Wirkungen ist, dass die übergehenden Rechtsverhältnisse tatsächlich dem Erblasser zustanden und dem wahren Erben eingeantwortet werden.
Die Zuordnung des Eigentums an Liegenschaften ist nicht an die grundbücherliche Eintragung gebunden, sondern geht das Eigentum bereits mit Einantwortung über und kommt der Eintragung in diesem Sonderfall nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung zu (vgl Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 819 - Stand 1.7.2013, rdb.at; ua).
Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt und ist damit die juristische Person der „Verlassenschaft“ nicht mehr existent.
12. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 06.08.2020, Zlen ***, das Eigentum an der EZ **3 KG Y und damit in weiterer Folge das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück und der darauf befindlichen baulichen Anlage (bzw Anlagen) bereits mit 06.08.2020 auf BB übergegangen ist.
13. In baurechtlicher Hinsicht erfolgt daraus, dass die „Verlassenschaft nach AA“ sohin bereits im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht mehr Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes samt der darauf errichteten Anlage (bzw Anlagen) war und damit gegen diese juristischen Person aus diesem Grund ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 gar nicht mehr rechtmäßig erlassen werden hätte können (arg: ,,… hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage … aufzutragen“).
14. Da es sich bei der von der belangten Behörde gewählten Bezeichnung „Verlassenschaft nach AA“ um eine eigenständige juristische Person handelt, können von dieser Bezeichnung nicht auch nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens nicht namentlich genannte natürliche Personen erfasst sein.
Hätte die Behörde daher einen baupolizeilichen Auftrag bezüglich baulicher Anlagen aus der Verlassenschaft nach AA, die bereits seit 06.08.2020 im Eigentum von BB stehen, erlassen wollen, wäre daher der Bescheid ausdrücklich an sie zu richten gewesen.
15. Ein Bescheid richtet sich nämlich im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte natürliche oder juristische Personen. Diesen gegenüber ist ein Bescheid konkret zu erlassen. Daher ist der klar genannte bzw zweifelsfrei erkennbare Adressat essentieller Inhalt eines Bescheides.
An Leistungsbescheide bestehen - insbesondere im Hinblick auf eine allfällige zwangweise Durchsetzung in einem Vollstreckungsverfahren - im Übrigen grundsätzlich strenge Anforderungen.
16. Bezüglich des Adressaten der gegenständlich bekämpften Erledigung ist weiter auszuführen, dass mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 06.08.2020, Zl ***, das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen und damit die juristische Person der „Verlassenschaft nach AA“ für dessen ruhenden Nachlasses seither rechtlich nicht mehr existent ist.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, konnte daher die „Verlassenschaft nach AA“ im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Erledigung - schon grundsätzlich gar nicht mehr ein rechtlich zulässiger Bescheidadressat sein (vgl VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; VwGH 21.06.1994, 94/07/0064; VwGH 20.06.2001, 2000/06/0117; uva).
Die gegenständlich bekämpfte Erledigung wurde im vorliegenden Einparteienverfahren auch nur gegenüber der „Verlassenschaft nach AA“ erlassen.
17. Zusammengefasst ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die gegenständlich bekämpfte Erledigung vom 20.02.2024, Zl ***, mangels rechtlich bestehendem Bescheidadressaten als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren ist und damit diese Erledigung rechtlich nie existent geworden ist.
Eine „Sanierung“ hinsichtlich des Bescheidadressaten war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - da gar kein Bescheid vorliegt - daher schon aus diesem Grund gar nicht möglich.
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber dazu anzumerken, dass selbst bei Vorliegen eines Bescheides ein „Austausch“ der natürlichen oder juristischen Personen, gegen die ein baupolizeilicher Auftrag aufgrund einer unrichtigen Annahme der Behörde ergangen ist, gegen eine andere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ebenfalls nicht möglich wäre.
18. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Beschwerden gegen Nichtbescheide als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; VwGH 20.06.2001, 2000/06/0117; uva).
19. Zudem wurde die gegen diesen „Nichtbescheid“ eingebrachte Beschwerde ebenfalls von einer nicht mehr existenten juristischen Person „Verlassenschaft nach AA“ erhoben, und erweist sich daher auch die gegenständliche Beschwerde im Übrigen aus diesem Grund als nicht zulässig.
20. Es war daher aus vorstehenden Erwägungen die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und war daher ein weiteres Eingehen in baurechtlicher Hinsicht auf das Vorbringen in der Beschwerde sowie die Ausführungen in der bekämpften Erledigung für das Verwaltungsgericht nicht mehr geboten.
21. Lediglich allgemein wird daher im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Akt nur noch Folgendes angemerkt:
In der Beschwerde wird ua vorgebracht, dass die von der belangten Behörde erfolgte Feststellung, dass keine Bauakten bestehen nicht ausreichend sei, da es sich beim Gebäude bzw Teilen davon, um sanierte historische Altbauten vor 1900 handle.
Im vorgelegten Bauakt findet sich als einziges Ermittlungsergebnis ein historisches Orthofoto aus den Jahren 1970 -1973, auf dem zu erkennen ist, das im gegenständlichen Bereich eine bauliche Anlage - wenn auch im geringeren Umfang - bereits besteht.
Ergänzend wurden von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eine allgemeine Rechtsauskunft zur geltenden Rechtslage sowie ein agrarfachliches Gutachten betreffend ein anderes Grundstück vorgelegt, dies ebenfalls zur geltenden Rechtslage.
Aus den der bekämpften Erledigung angeschlossen Lichtbildern ergibt sich, dass wohl um ein Gebäude in der Mitte, Zubauten bzw bauliche Anlagen rund um diesen Bestand in weiterer Folge errichtet wurden. Die der bekämpften Erledigung angeschlossen Lichtbilder zeigen die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen nur aus der Ferne.
Bei einem historisch gewachsenen Baubestand ist im Hinblick auf die Erteilung baupolizeilicher Aufträge dessen Baukonsens nicht nach der geltenden Rechtlage zu beurteilen, sondern unter Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen nach dem Zeitpunkt der jeweils durchgeführten Baumaßnahmen.
Dazu findet sich jedoch keinerlei konkretes Ermittlungsergebnis im vorgelegten Akt.
Sollte - wie in der Beschwerde vorgebracht - das auf dem historischen Orthofoto aus den Jahren 1970 -1973 ersichtliche Gebäude tatsächlich noch vor dem in Kraft treten der Tiroler Bauordnung 1901 errichtet worden sein und in dieser Form noch selbstständig bestehen, bzw daran nur weder anzeige- oder bewilligungspflichtige Änderung durchgeführt worden sein, so könnte allenfalls hinsichtlich des Baukonsenses den jeweiligen baulichen Anlagen bzw Anlageteilen und diesen damit in einem baupolizeilichen Verfahren jeweils ein getrenntes rechtliches Schicksal zukommen.
Aufgrund der derzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde wäre eine Prüfung des diesbezüglichen Beschwerdevorbingens dem Verwaltungsgericht - selbst wenn die bekämpfte Erledigung als Bescheid zu qualifizieren gewesen wäre - nicht möglich gewesen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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