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LVwG-2024/24/2347-4•LVwG T LVwG-2024/24/2347-4
LVwG-2024/24/2347-4Tribunal Administrativo Regional27 de mar. de 2025
Amtswegige Auflösung des Vereins
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, Obfrau BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vereinsgesetz 2002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.7.2024, Zl ***, als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung (Vereinsbehörde) in 1. Instanz wurde der Verein “AA”, ZVR-Zahl: ***, und dem Sitz in W (W) gemäß § 29 Abs 1 iVm § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr 66/2002 zuletzt geändert durch 2/2018, behördlich aufgelöst.
Gegen den Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Verein seit dem Jahr 2004 mit Sitz in **** W/Tirol bestehe. Obfrau des Vereines sei Frau BB. Seit ca. 3 Jahren habe der Verein eine im Vereinsregister eingetragene Zustelladresse in der Steiermark. Bei dieser handle es sich um die Anschrift Adresse 1, **** Z. Gemäß seinen Statuten sei Zweck des Vereines das Bewirken und Verstärken naturgemäßer Bewegungsabläufe, insbesondere durch bionische Antriebsmechanismen an der Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine sowie das Erzeugen von elektrischer Energie aus Sonnenlicht im Einklang mit Mensch, Natur und Landschaftsbild sowie der gemeinschaftliche Betrieb von Photovoltaik (PV) - Anlagen. Sämtliche Gründungsmitglieder des Vereins würden aus Tirol (S) stammen und hätten auch aktuell noch einen regelmäßigen, unmittelbaren räumlichen Nahebezug zu Tirol (S). Zwei der Gründungsmitglieder hätten darüber hinaus nach wie vor ihren Wohnsitz im S. Am Vereinssitz in W befinde sich seit nunmehr nahezu 20 Jahren die Hauptverwaltung des Vereines. Hier finde die gemeinsame Willensbildung des Vereines statt, erfolge die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern, werden die zentralen Entscheidungen über die Finanzen des Vereines getroffen etc. Die Verwaltung des Vereines erfolge sohin von W aus.
Darüber hinaus würden in W über die Mitgliederversammlungen hinaus auch regelmäßig Veranstaltungen des Vereines, auch in Form eines Stammtisches, stattfinden. W sei insofern nicht nur tatsächlicher Verwaltungssitz des Vereines, sondern auch Mittelpunkt und regelmäßiger Treffpunkt für sämtliche Vereinsmitglieder. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe mit dem Erkenntnis vom 19.12.2023, Zl LVwG-202/24/2163-3, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, Gemeinde, Grundverkehr, Vereine, vom 17.7.2023, Zl ***, ZVR-Zahl: ***, behoben. Dabei habe das Landesverwaltungsgericht explizit ausgesprochen, dass die Zustelladresse des Vereines nicht mit dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung übereinstimmen müsse, sondern viel mehr eine andere sein kann, ohne dass sich dies auf die Zulässigkeit des Vereines auswirke.
Da der bisherige Kassier, DD, mit Schreiben vom 25.8.2023 mitgeteilt habe, von seiner Funktion als Kassier zurückzutreten, seien durch den Verein mit Schreiben vom 24.3.2024 der neue Obmann sowie die neue Kassiererin des Vereins namhaft gemacht worden. Zudem seien die geänderten Statuten samt der neuen Zustelladresse Adresse 3, *** V, bekanntgegeben worden.
Die Bezirkshauptmannschaft X, Gemeinde, Grundverkehr, Vereine, habe mit Bescheid vom 29.7.2024, Zl ***, ZVR-Zahl: ***, den beschwerdeführenden Verein neuerlich von Amts wegen aufgelöst. Die belangte Behörde begründe die Auflösung damit, dass der beschwerdeführende Verein keine neue Zustelladresse bekannt gegeben habe, an welche auch Schriftstücke zugestellt werden könnten und der Vorstand entspreche nicht den Statuten, da der Kassier mangels Bekanntgabe des Datums der Kooptierung nicht in das zentrale Vereinsregister eingetragen werden könne. Die belangte Behörde habe trotz Erfüllung des behördlichen Auftrages die Eintragung der neuen Organe des Vereines in das Vereinsregister nicht vorgenommen. Es widerspreche dem geltenden Vereinsrecht, die Eintragung des neuen Kassiers mangels Bekanntgabe des Datums der Kooptierung nicht vorzunehmen. Eine solche Gültigkeitsvoraussetzung bestehe im geltenden Vereinsrecht nicht. Die Behörde sei aufgrund der Information des beschwerdeführenden Vereins verpflichtet gewesen, die neuen Organe des Vereins in das Vereinsregister einzutragen. Hieraus rühre eine mangelhafte Begründung des Bescheides.
Was die von der belangten Behörde rechtswidrige Annahme einer ungültigen Zustelladresse anlangt, sei es der Behörde bekannt, dass bereits der gegenständliche, angefochtene Bescheid der belangten Behörde an die Adresse in der Steiermark zugestellt worden sei. Der angefochtene Bescheid hätte nicht an die genannte Adresse zugestellt werden können, läge eine ungültige Zustelladresse vor. Es handle sich bei der Zustelladresse um eine gültige Postadresse. Die Feststellung der Behörde, wonach an die genannte Adresse keine Zustellungen erfolgen können, sei das Ergebnis eines unvollständig und mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens. Die Vermerke „keine Abgabestelle“ oder „Zustellung an Postfach nicht zulässig“ an den retournierten Schreiben, würden keine Rückschlüsse auf die Gültigkeit der Zustelladresse zulassen. Die österreichische Post hätte von der belangten Behörde direkt angefragt werden müssen.
Außerdem würden im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine amtswegige Auflösung des Vereines nicht vorliegen. Die Behörde unterscheide nicht zwischen der Verwaltung des Vereines als solcher und dem vom Verein angestrebten Vereinszweck und der damit verbundenen Vereinstätigkeit. Gemäß § 29 Abs. 1 VereinsG 2002 könne ein Verein nur dann mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen
Wirkungskreis überschreite oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche. Bei den im Gesetz genannten Auflösungsgründen handle es sich um eine taxative, sohin abschließende Aufzählung, die nicht durch weitere Auflösungsgründe erweitert werden kann. Die Auflösungsermächtigung des § 29 VereinsG 2002 sei im Lichte der grundrechtlich garantierten Vereinsfreiheit eng auszulegen. Die Behörde hat nicht nur zu prüfen, ob einer der im Gesetz genannten Auflösungstatbestände vorliege, sondern auch, ob sich die Auflösung wegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK als erforderlich erweise. Damit sei von Verfassung wegen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgeschrieben. Da weder ein Verstoß gegen Strafgesetze noch eine Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungsbereiches durch den Verein seitens der belangten Behörde behauptet geschweige denn festgestellt werde, käme als Auflösungsgrund lediglich ein Widerspruch zu den Bedingungen des rechtlichen Bestandes infrage. Ein solcher Widerspruch liege gegenständlich allerdings nicht vor. Der Verein weise wieder nach den Feststellungen der belangten Behörde eine (zu) geringe Mitgliederzahl auf, noch werde festgestellt, dass die Vereinsorgane nicht besetzt seien. Beides treffe im Übrigen auch nicht zu. Ebenso wenig treffe zu, dass der Verein keine Vereinstätigkeit mehr ausüben würde oder der Vereinszweck nicht mehr erreicht werden könnte. Auch sei keine Sitzverlegung des Vereines von W in eine andere Gemeinde oder gar ein anderes Bundesland erfolgt.
Was die bloße Änderung der Zustelladresse anlangt, so sei diese ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Für die Bekanntgabe der neuen Zustelladresse genüge nach herrschender Rechtsansicht eine formlose Mitteilung. An die Zustelladresse selbst würden keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es handle sich bei der Zustelladresse um den Ort der Zustellung, der vom beschwerdeführenden Verein für die Vereinspost angegeben werde. Die bekanntgegebene Adresse sei existent. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe bereits im Erkenntnis vom 19.12.2023, Zl LVwG-202/24/2163-3, entschieden, dass die Änderung der Zustelladresse keine Änderung des Ortes der Vereinstätigkeit darstelle. Der Ort der Vereinsverwaltung bestehe nach wie vor in W. Da sich die belangte Behörde auf Art 11 Abs 2 EMRK berufe und die Auflösung des Vereins aus Gründen der Rechtssicherheit zur Aufrechtserhaltung der Ordnung und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei, so bestehe für diesen Auflösungsgrund jedweder Beweis. Art 11 EMRK gewähre ein Grundrecht auf Vereinsfreiheit. Es fliese daraus das Recht des Bestandes des Vereines und der Schutz gegen den Willen der Organe den Verein zu vernichten. Die Auflösungsermächtigung des § 29 VereinsG 2002 sei dementsprechend eng auszulegen. Die Behörde habe einerseits zu prüfen, ob ein Auflösungstatbestand vorliege und zudem ob sich die Auflösung wegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK als erforderlich erweise. Im Fall, dass der Behörde gelindere Mittel zustehen würden, ist die Auflösung als unverhältnismäßig anzusehen. Die belangte Behörde habe im Bescheid keinen Grund angeführt, aus welchem Grund die Auflösung des beschwerdeführenden Vereines zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Die Auflösung des Vereins sei rechtswidrig erfolgt.
Der beschwerdeführende Verein beantragte den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X - Gemeinde, Grundverkehr, Vereine, vom 17.7.2023, GZ ***, ZVR-Zahl: ***, betreffend behördliche Auflösung des Vereines „AA“ gemäß § 29 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 VereinsG 2002, ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X - Gemeinde, Grundverkehr, Vereine, vom 17.07.2023, GZ ***, ZVR-Zahl: ***, betreffend behördliche Auflösung des Vereines „AA“ gemäß § 29 Abs. 1 iVm § 4 Abs 2 VereinsG 2002, aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Eingangsinstanz zurückzuverweisen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Auszug aus dem Vereinsregister der Bezirkshauptmannschaft X, ZVR-Zahl: ***, in die Vereinsstatuten der AA, das Schreiben von DD vom 25.8.2023, das Schreiben der Bezirkshauptmannschaf X vom 26.2.2024 an den Verein AA, das Schreiben des beschwerdeführenden Vereins vom 24.3.2024, die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.4.2024, 7.5.2024 sowie 21.5.2024 an den Verein AA, die öffentliche Bekanntmachung der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.6.2024, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.7.2024 und in das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Weiters fand am 21.3.2025 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich die anwaltlich vertretene Obfrau des Vereins - Frau BB – einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer wurde im Vereinsregister zu ZVR-Zl. *** unter dem Vereinsnamen „AA“ eingetragen. Als Sitz ist lediglich „W“ und als Zustellanschrift **** Z, Adresse 1 angegeben.
Laut Auszug aus dem Vereinsregister mit Stand 26.5.2021 ist als Obfrau des Vereines Frau BB, geb am X.X.XXXX mit Zustellanschrift **** U, Adresse 4, mit Funktionsperiode vom 8.8.2020 bis zum 7.8.2025, eingetragen. Als Kassier scheint für die Funktionsperiode vom 8.8.2020 bis zum 7.8.2025 DD mit Zustellanschrift Adresse 1, **** T, auf.
Seitens der Erstbehörde traten nach Kontakt mit dem Finanzamt Zweifel auf, dass der Verein AA keine Vereinstätigkeit in W ausübe. Der Verein und seine Verantwortlichen seien in der Gemeinde unbekannt. Als Adresse habe der Verein beim Finanzamt **** W, Nummer 50, angegeben. Diese Anschrift sei vom Finanzamt kontrolliert worden und befindet sich dort ein Einfamilienhaus, wobei die Bewohner den Verein nicht kennen.
Eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol an die Gemeinde W ergab, dass an der Adresse **** W Nr 50 offenbar eine Familie mit Hauptwohnsitz seit 30.10.2015 an der genannten Adresse angemeldet ist. Weshalb die Adresse gegenüber dem Finanzamt bekanntgegeben wurde ist zwar nicht feststellbar, doch scheint als Sitz des Vereines im Vereinsregister (wie auch in den Statuten) nur „W“ auf. Im Vereinsregister scheint als Zustellanschrift des Vereins „**** Z, Adresse 1“ auf.
Der Kassier des Vereins Herr DD teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.8.2023 mit, dass er seine Funktion als Kassier zurücklege und seine Adresse nicht mehr länger als Zustelladresse für den Verein zur Verfügung stellen würde.
Die belangte Behörde forderte aus diesem Grund den Verein AA mit Schreiben vom 26.2.2024 auf, binnen einer Frist von vier Wochen einen neuen Kassier namhaft zu machen und eine neue Zustelladresse bekannt zu geben. Ansonsten würde die behördliche Auflösung des Vereins drohen. Dieses Schreiben wurde dem Verein mit RSb an die Adresse Adresse 4 in U zugestellt.
Frau BB gab der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.3.2024 den neuen Obmann EE, geb. XX.X.XXXX und sich selbst, als neue Kassiererin, bekannt. Als neue Zustelladresse wurde AA, Adresse 3, *** V, bekannt gemacht.
Die belangte Behörde forderte den Verein daraufhin mit E-Mail vom 25.3.2024 sowie am 8.4.2024 auf, das Datum der Kooptierung bekanntzugeben, sodass die Eintragung der neuen Mitglieder in das zentrale Melderegister erfolgen kann. Es wurde zudem eine ZMR-Abfrage zum neuen Obmann, FF, durch die belangte Behörde durchgeführt, wodurch festgestellt wurde, dass dieser aufgrund seines Alters, nicht voll handlungsfähig ist. Es wurde der Verein dann durch die belangte Behörde mit RSb-Schreiben vom 7.5.2024 aufgefordert, das Datum der Kooptierung innerhalb 2 Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, ansonsten werde die behördliche Auflösung eingeleitet. Dieses Schreiben konnte dem Verein per RSb an die Adresse „Adresse 3 in V“ nicht zugestellt werden. Es wurde der Erstbehörde mit dem Vermerk retourniert „keine Abgabestelle“ retourniert.
Obgleich der Erstbehörde zum einen die Adresse der BB („Adresse 4 in U“) bekannt und zudem (!) bekannt war, dass des sich bei der Adresse ‚“Adresse 3 in V“ um ein Postfach handelte und damit auch wissen musste, dass Postfach (infolge fehlende Möglichkeit, das Dokument entweder der betroffenen Person oder einer empfangsberechtigten Person an der Abgabestelle zu übergeben) keine geeignete Abgabestelle darstellt, wurde auch das Schreiben vom 21.5.2024 wieder an die Postfach-Adresse adressiert, das von der Post an die Erstbehörde wieder retourniert wurde.
Der Verein wurde daraufhin durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der belangten Behörde aufmerksam gemacht, dass ein Schriftstück mit der Aktenzahl *** in der Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Vereinswesen, Zimmer H***, hinterlegt wurde, welches innerhalb einer Frist von zwei Wochen behoben werden muss, andernfalls die Zustellung mit Ablauf der Frist als bewirkt anzusehen ist.
Mit Bescheid vom 29.7.2024 wurde der Verein AA durch die belangte Behörde gemäß § 29 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 aufgelöst.
Feststellungen nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung:
Die Obfrau des Vereins – Frau BB – teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass sie weiterhin als Präsidentin des Vereins und GG als Schriftführerin eingetragen bleiben soll. Als Kassier würde DD wieder eingesetzt werden. Sobald ein entsprechender Vereinsbeschluss gefasst wird, werde sie dies der Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft X) samt Datum der Kooptierung mitteilen. Auch soll in dieser Folge seine Anschrift „Adresse 1, Z“ als Zustelladresse des Vereins dienen.
Im Übrigen verwies die Obfrau für Zustellungen von Behördendokumenten auf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung hin. Nach Überprüfung derselben durch das Landesverwaltungsgericht scheint der Verein „AA“ tatsächlich im Teilnehmerverzeichnis auf.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Feststellungen betreffend die organschaftliche Vertretung des Vereines stützen sich auf den Auszug aus dem Vereinsregister. Die Feststellungen zu dem angeführten Sitz des Vereines an der Adresse „W“ ergeben sich aus dem Vereinsregisterauszug (ZVR ***) und den Vereinsstatuten.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich aus dem Vereinsgesetz, BGBl I Nr 66/2002 idF BGBl I Nr 32/2018:
Allgemeine Bestimmungen
Verein
§ 1.
(1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs 1).
(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
(4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.
(5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.
Name, Sitz
§ 4.
(1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.
Vereinsbehörden, Verfahren
§ 9.
(1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.
Behördliche Auflösung
§ 29.
(1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.
V.Erwägungen:
Die Abgabestelle einer juristischen Person iSd § 2 Z 4 ist grundsätzlich der Sitz laut Firmenbuch, sofern dieser mit der Hauptverwaltung übereinstimmt. Ist dieser allerdings eine „reine Briefkastenadresse“ sind die faktischen Verhältnisse maßgebend (VwGH 2012/04/0013; JusGuide 2012/41/3124).
Die Behörde hat die Abgabestelle von Amts wegen zu ermitteln. Nicht die Partei ist für das Fehlen einer Abgabestelle darlegungs- und beweispflichtig, sondern im Falle einer substanziierten Bestreitung durch die Partei die Behörde für ihr Vorliegen (VwGH 9.9.2009, 2007/08/0227; 26. 11. 2008, 2005/08/0089; 24.11.1997, 97/17/0117). Als Abgabestelle kommt nicht nur der Sitz der juristischen Person, sondern auch die Wohnung des Geschäftsführers in Betracht (VwGH 31.3.1989, 88/08/0190).
Sind der Behörde mehrere Adressen einer Verfahrenspartei bekannt, so ist sie berechtigt, Schriftstücke sowohl unter der einen als auch unter der anderen Adresse zuzustellen. Die Behörde ist aber verpflichtet, im Falle einer Ersatzzustellung unter einer dieser Adressen Ermittlungen über die Zulässigkeit der Ersatzzustellung, insbesondere im Hinblick auf das im § 16 Abs. 1 ZustG festgelegte Erfordernis des regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers an der Abgabestelle anzustellen (VwGH 20.9.1990, 90/07/0048).
Ein Postschließfach ist keine geeignete Abgabestelle (VwGH 91/10/0167 ZfVB 1993/249; 10 ObS 221/92 SSV-NF 6/128; VwGH 96/11/0137 ARD 4855/40 = JUS A/2567; 10 ObS 276/98f SSV-NF 12/108; auch ein Postfach ist keine taugliche Abgabestelle. 4 Ob 175/03v ecolex 2004/5 = RdW 2004/185). Die Begründung hierfür liegt in der Definition einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Eine Abgabestelle ist definiert als die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers (vgl. § 2 Zustellgesetz, Z 4). Ein Postfach erfüllt diese Kriterien nicht, da es weder eine physische Anwesenheit des Empfängers noch eine direkte Zustellung an den Empfänger ermöglicht. Die Konsequenz daraus ist, dass Zustellungen an ein Postfach nicht gültig sind, es sei denn, es handelt sich um eine Zustellung an einen dort Beschäftigten. In Fällen, in denen eine Zustellung an ein Postfach versucht wurde, kann dies zu Verzögerungen oder sogar zur Ungültigkeit der Zustellung führen.
Der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, berechtigt die Behörde allerdings noch nicht zu einem Vorgehen nach § 25 ZustG (öffentliche Bekanntmachung). Sie hat vielmehr zumutbare Erhebungen durchzuführen, um die Abgabestelle zu ermitteln. Sie darf sich dabei nicht mit den Mitteilungen des Zustellorganes auf dem Rückscheinbrief aus Anlass der vergeblich versuchten Zustellung begnügen (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 25 (Stand 1.1.2018, rdb.at; VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056; 9.10.2001, 2001/05/0295; 21.5.1996, 95/04/0201). Die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist (OGH 25.2.1999, 8 ObA 230/98a).
Insofern sind die Ausführungen der Erstbehörde verfehlt, wenn sie die Auflösung des Vereins mit einer fehlenden Zustelladresse argumentiert. Im Übrigen ist eine elektronische Zustellung an den Verein möglich. Dieser scheint in der Teilnehmerverzeichnis auf.
2. Was die Begründung der Erstbehörde anbelangt, dass kein Kassier in das Vereinsregister eingetragen werden konnte, da das Datums der Kooptierung des Kassiers nicht bekannt gegeben wurde, wird ausgeführt:
Da die Vereinsfreiheit ist nicht nur ein Grundrecht, sondern auch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ist, ist das Vereinswesen in Bezug auf Gründung des Vereins gesetzlich geregelt. Die Vereinsfreiheit stellt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar, welches von Art 12 StGG und Art 11 EMRK garantiert wird. Jeder Bescheid, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die beabsichtigte Bildung eines Vereins untersagt, verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl VfSlg 11.199/1986 und 11.745/1988 mwH). Ein Verein bzw seine Gründung sind dann gesetzwidrig, wenn die Statuten im Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift stehen (vgl VfSlg. 9364/1982). Eine im Vereinsgesetz selbst begründete Gesetzwidrigkeit eines Vereins wird regelmäßig zumindest dem Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zuwiderlaufen. Das (in § 12 Abs 1 VerG) gesetzlich vorgesehene Verbot eines solchen Vereins dient somit einem berechtigten Ziel im Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK (vgl Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2 (2009), § 12 Rz 10). Die Gesetzwidrigkeit eines Vereins bzw. seiner Gründung hinsichtlich Name, Zweck oder Organisation darf außerdem nur aus den der Behörde vorgelegten Statuten geschlossen werden (vgl VfSlg 9566/1982).
Nach dem Vereinsgesetz sind die vom Verein bestellten organschaftlichen Vertreter der Behörde unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben. Das Leitungsorgan muss dies sowohl nach jeder Wahl als auch nach jeder sonstigen Änderung der organschaftlichen Vertretung durch eine entsprechende Anzeige an die Vereinsbehörde bekanntgeben (§ 14 Abs 2 VereinsG 2002). Die Kooptierung von Vorstandsmitgliedern ist zudem vielen Vereinsstatuten vorgesehen und wird als zulässig angesehen, um eine Unterbrechung in der Führung der Geschäfte des Vereins zu vermeiden.
Zur Frage, ob die Nichtbekanntgabe des Datums der Kooptierung eines Kasseris einen Auflösungsgrund darstellt, ist auszuführen, dass es nach den geltenden Rechtsvorschriften des Vereinsgesetzes als solchen nicht angeführt wird. Eine Vereinsauflösung aufgrund der Nichtbekanntgabe des Kooptierungsdatums eines Kassiers wäre nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nur unter Umständen dann gerechtfertigt, wenn dies im Rahmen einer umfassenderen Prüfung als gravierender Verstoß gegen das Gesetz oder die Statuten gewertet würde, der die Funktionsfähigkeit des Vereins erheblich beeinträchtigt oder gegen die guten Sitten verstößt. Ein solcher Verstoß liegt auch in der bloßen Nichtbekanntgabe des Datums jedoch nicht ohne weiteres vor.
Die belangte Behörde übersieht, dass die Auflösung eines Vereins den gravierendsten Eingriff in die Vereinsfreiheit darstellt und dies nur aus besonderen Gründen erfolgen darf. Gelindere Mittel wie etwa Verwarnung, sonstige Aufsichtsmittel und Sanktionsmöglichkeiten hat die Erstbehörde nicht in einmal Betracht gezogen. Dass seitens der Erstbehörde auch weitergehende Prüfungen (näher unten Punkt 3.) getätigt hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen und war davon ha nicht auszugehen.
Insofern überzeugt auch die Begründung der Erstbehörde, das Datum der Kooptierung wurde nicht bekanntgegeben, nicht.
Darüber hinaus fällt im vorliegenden Fall auch auf, dass der vom Verein namhaft gemachte Obmann, Herr FF, geb XX.X.XXXX (s ZMR-Auskunft), weder zum Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner Funktion noch heute nicht volljährig. Dies wurde selbst von der Erstbehörde mit Schreiben vom 7.5.2024 beanstandet.
Das Erfordernis der Volljährigkeit des Obmanns ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts, insbesondere aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Er ist als handlungsunfähige Person keine geeignete Person für die Ausübung der Funktion als Obmann des Vereins AA. Gemäß § 16 ABGB können nur volljährige Personen (also ab dem 18. Lebensjahr) Verträge abschließen und in rechtlichen Angelegenheiten selbstständig handeln. Da der Obmann als Vorstand eines Vereins regelmäßig in rechtliche Beziehungen des Vereins eingreift, wie z.B. Verträge abschließt oder den Verein nach außen vertritt, ist es notwendig und sinnvoll, dass er volljährig ist.
Gemäß § 16 ABGB sind juristische Handlungen, die von einer minderjährigen Person vorgenommen werden, grundsätzlich nicht wirksam, wenn diese nicht zuvor die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erhalten hat. Das bedeutet, dass eine minderjährige Person selbstständig nicht in der Lage ist, als Obmann eines Vereins zu handeln, weil sie rechtlich nicht vollständig geschäftsfähig ist. In der Praxis könnte dies zu Problemen führen, da ein minderjähriger Obmann weder rechtsverbindlichen Handlungen im Namen des Vereins durchführen und noch irgendeine mit dem Verein verbundene rechtliche und finanzielle Verantwortung übernehmen kann.
In rechtlicher Hinsicht hat wäre es Aufgabe der Erstbehörde, im weiteren Schritt den Verein aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtliche Handlungsfähigkeit des Vereins nachzuweisen. Es wird dem Verein in diesem Zusammenhang dringend empfohlen, einen Beschluss über die Bestellung des Kassiers zu fassen und das Vereinsbehörde hiervon (samt Datum der Kooptierung) zu verständigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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