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LVwG-2024/32/0956/6•LVwG T LVwG-2024/32/0956/6
LVwG-2024/32/0956/6Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2025
Beweiswürdigung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, **** Z, Adresse 1, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.02.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: vom 02.11.2022 bis zumindest 27.05.2023
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung Top 3 unter der Adresse Adresse 1, **** Z, auf Gst Nr. **1, KG ***** Z, widerrechtlich als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als im Sinne des § 13 Abs. 3 lit a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 13 a Abs 1 lit a erster Fall iVm § 13 Abs 1 TROG 2022, LGBI Nr 43/2022, begangen und wurde über ihn daher gemäß nach § 13 a Abs 1 lit a erster Fall Raumordnungsgesetz 2022, LGBI Nr 43/2022, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Die Entscheidung sei sowohl materiellrechtlich als auch formalrechtlich verfehlt. Der Beschwerdeführer sei schon immer mit gutem Grund der Überzeugung gewesen, die Wohnung Adresse 1, in **** Z rechtmäßig, nämlich nicht als Freizeitwohnsitz, genutzt zu haben. Gehe man unzutreffend von einer Freizeitwohnsitznutzung aus, so sei dem Beschwerdeführer kein Verschulden anzulasten, weshalb die Verhängung einer Strafe jedenfalls verfehlt sei.
Beginnend mit 01.11.2022 habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung angemietet, da er beruflich nicht mehr tätig sei und sich als Privatier in der Wahlgemeinde Z niederlassen möchte. Der Beschwerdeführer halte sich an keinem Ort mehr auf als in Z. Hier befinde sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und diene die gegenständliche Wohnung der Befriedigung seines ganzjährigen Wohnbedürfnisses.
Der überwiegende Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers würde sich in Z befinden. Er spiele dort Golf, gehe wandern und Schilaufen. Auch sein Arzt befinde sich in Z. Im April 2023 habe er ein Fahrzeug gekauft, welches er nach längeren bürokratischen Schwierigkeiten im Jänner 2024 im Bezirk X angemeldet habe.
Auch seine Ehefrau komme sehr oft nach Z und sei geplant, dass sie nach der Niederlegung ihrer beruflichen Tätigkeiten ihren Lebensmittelpunkt nach Z verlegen werde. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers verlagere bereits zum jetzigen Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt nach und nach nach Z.
In der Folge wird in der Beschwerde auf die vom Dezember 2022 bis Jänner 2023 geführte Anwesenheitsliste des Beschwerdeführers verwiesen, in welchem die Tage aufgelistet seien, an denen er sich in Z aufgehalten habe. Es handle sich dabei keinesfalls um bloße Wochenendaufenthalte.
An den ersten drei Kontrollterminen sei niemand in der gegenständlichen Wohnung angetroffen worden, weil diese vor Beginn des Mietverhältnisses am 01.11.2022 durchgeführt worden seien.
Beim vierten Kontrolltermin, sohin am 15.02.2023, sei der Beschwerdeführer zwar nicht in der gegenständlichen Wohnung angetroffen worden, jedoch habe er sich an diesem Tag vor Ort aufgehalten, wie eine Rechnung des Gasthofs CC von diesem Tag zweifellos belegen könne.
Auch sei er schon am Tag zuvor dort gewesen, was eine Einkaufsrechnung der DD in Y vom 14.02.2023 belegen würde. Eine von den Kontrollorganen angetroffene Nachbarin habe zudem bestätigt, den Beschwerdeführer am 16.02.2023 zum Essen eingeladen zu haben.
Am fünften Kontrolltermin, 25.02.2023, sei der Sohn des Beschwerdeführers zu Besuch gewesen und auch angetroffen worden. Sie hätten im EE in Z gegessen, was wiederum durch eine Rechnung belegt werden könne.
Auch in der Woche des sechsten Kontrolltermins, welcher am 07.03.2023 stattfand, sei der Beschwerdeführer wie gewöhnlich in Z anwesend gewesen, er sei lediglich zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht in der Mietwohnung aufhältig gewesen.
Auch zum Zeitpunkt des siebten Kontrolltermins sei der Beschwerdeführer anwesend gewesen.
In der Kalenderwoche 14 (03. bis 09.04.2023) sei der Beschwerdeführer nachweislich anwesend gewesen, wie durch Rechnungen der Firma FF in Z sowie des Lokals GG in Y belegt werden könne.
Am darauffolgenden Montag, beim 11. Kontrolltermin, sei der Beschwerdeführer persönlich angetroffen worden.
Am Dienstag, dem 25.04.2023, sei der Beschwerdeführer zwar nicht selbst angetroffen worden, wie jedoch durch Rechnungen der Firma FF in Z sowie des Lokals JJ vom 28.04.2023 belegt werden könne, sei er anwesend gewesen.
Auch beim letzten Kontrolltermin im Mai 2023 sei der Beschwerdeführer anwesend gewesen, zumal er durch Kontrollorgane am 27.05.2023 angetroffen worden sei und eine Rechnung der FF-Filiale in Z vom 13.05.2023 belegen könne.
Die aufgelisteten Aufenthalte seien beispielhaft. In den folgenden Monaten sei der Beschwerdeführer aber mindestens ebenso häufig anwesend gewesen, sowohl an Werktagen als auch an Wochenenden und Feiertagen.
Die Aussagekraft der stichprobenartigen Kontrollen sei überdies ausdrücklich in Frage zu stellen.
Die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden seien der Beweiswürdigung in Wahrheit nicht zugrunde gelegen und auch sonst bei der Entscheidungsfindung in unzureichender Weise gewürdigt worden.
Das Ermittlungsverfahren sei zu wiederholen bzw nachzuholen.
Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Freizeitwohnsitz deswegen vorliegen würde, da der Beschwerdeführer im Handelsregister und auf seiner Homepage noch als Inhaber bzw Geschäftsführer der Firma „KK“ angeführt sei und er im Tatzeitraum über keine aufrechte PKW-Zulassung im Bezirk X verfügt habe.
Die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sei aber in Wahrheit unterblieben worden. Es seien keine Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung des Objektes vorgenommen worden.
Die Feststellung der Behörde, wonach der Wohnsitz dem Beschwerdeführer in der vorgeworfenen Zeit nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene, stelle keine Tatsachenfeststellung im formellen Sinn dar. In Wahrheit handelte es sich dabei um eine rechtlich irrelevante Beurkundung einer persönlichen Meinung.
Der Beschwerdeführer sei beruflich nicht mehr aktiv, habe zwar noch einen Wohnsitz in Deutschland, sein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liege aber in Z, da er sich an keinem anderen Ort mehr aufhält als dort. Er habe seinen überwiegenden Freundes- und Bekanntenkreis in Z, sein Arzt befinde sich hier und er habe starke emotionale und soziale Bindungen zum Hauptwohnsitz in Z. Während des Jahres sei er oftmals auf Reisen und unter anderem deshalb nicht durchgehend in der gegenständlichen Wohnung in Z angetroffen worden. Sein Fahrzeug sei bereits im April 2023 gekauft, jedoch erst nach längeren bürokratischen Schwierigkeiten im Jänner 2024 in Österreich angemeldet worden.
Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, beruflich nicht mehr aktiv zu sein. Das Unternehmen werde von seinem Sohn LL geleitet. Wird auf die Homepage des Unternehmens Bezug genommen, sei zu erkennen, dass diese im Hinblick auf die jetzige Ausübung der Führungstätigkeit im Unternehmen wenig Aussagekraft habe, da sie zuletzt vor einigen Jahren aktualisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Aktivitäten hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeiten im gegenständlichen Elektrounternehmen niedergelegt und halte sich nunmehr zum Großteil in seiner Wahlheimatgemeinde Z auf.
Auch die Wohnsitzverlegung der Ehefrau sei geplant. Im Übrigen würde diese ihren in Z wohnenden Ehepartner ohne Verstoß gegen die Freizeitwohnsitzbestimmungen besuchen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei durch die belangte Behörde nicht ausreichend festgestellt worden. Insofern fehle auf der Tatsachenebene die Grundlage für eine rechtliche Beurteilung.
Der Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Tirol und des Verwaltungsgerichtshofes sei anerkannt, dass kein Freizeitwohnsitz vorliege, sofern ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen, wirtschaftlichen, familiären oder sonst sozialen Lebensbeziehungen im betreffenden Objekt bestehe.
EU-Bürgern sei unter anderem die Anmietung von Liegenschaften in Österreich aufgrund der EUGrundfreiheiten unionsrechtlich gestattet.
Insofern liege keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vor.
Die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes sowie der Tiroler Bauordnung 2022 würden zwar eine gewisse Mitwirkungs- und vor allem Auskunftspflicht für den Verpflichtenden vorsehen. Jedoch handle es sich dabei um keine Beweislastumkehr, die gegen Art 6 der EMRK verstoßen würde.
Aus dem Umstand, dass der Nachweis einer bestimmten Nutzung der Wohnung bzw des Wohnraumes durch den Beschwerdeführer nicht erbracht werde, dürfe nicht auf die tatbestandliche Nutzung geschlossen werden.
Auf die Stellungnahme 22.01.2024 wird in der Beschwerde verwiesen.
Es wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnis, hilfsweise Aufhebung und Zurückweisung oder die Erteilung einer Ermahnung beantragt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde jedenfalls beantragt.
Am 20.02.2025 wurde im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie in den Verfahren zu den Zahl LVwG-2024/36/0979 (Sohn des Beschwerdeführers) und LVwG-2024/14/0980 (Ehefrau des Beschwerdeführers) eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Sohnes und deren gemeinsamem Rechtsvertreter sowie einer weiteren Richterin und eines Richters durchgeführt.
Dabei haben der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn ausgesagt.
II.Sachverhalt:
Mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.08.2015, Zahl ***, wurde der Neubau eines Gebäudes, in welchem auch die Wohnung Top 3 im Anwesen Adresse 1 in **** Z einliegt, bewilligt. Es handelt sich dabei um eine Wohnanlage. In diesem Bewilligungsbescheid wird unter Punkt D) ua folgender Hinweis angeführt:
„2.Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.
Die widerrechtliche Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz ist gemäß § 13 Abs 10 TROG 2011 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,00 zu bestrafen“.
Mit 01.11.2022 hat der Beschwerdeführer die Wohnung angemietet. Die Wohnung ist ca 108 m2 groß. Auch angemietet wurden zwei Autoabstellmöglichkeiten in der Tiefgarage sowie eine Autoabstellmöglichkeit im Freien.
Dies berichten ua der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgendem kurz Verhandlung genannt).
Der Beschwerdeführer ist laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister in der gegenständlichen Wohnung in Z seit dem 02.11.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet und dort - laut seinen Angaben in der Verhandlung - auch wohnhaft.
Die Postleitzahl von Z konnte er im Gegensatz zur Postleitzahl von W in der Verhandlung nicht nennen.
Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in der Adresse 3 in D-W, wo auch seine Ehefrau MM lebt. Seine Mutters ist in D- W in einem Pflegeheim untergebracht. In dieser Ortschaft lebt auch seine Schwester.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte in der Verhandlung aus, dass die gemeinsame Tochter in Wien lebt.
Sein Sohn LL ist in der Adresse 4, D-W, wohnhaft, wie alle 3 Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt haben.
Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine Verwandten, wie er in der Verhandlung angegeben hat.
Der Beschwerdeführer bezieht in Deutschland eine Pension und ist dort auch krankenversichert.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers befindet sich laut eigenen Angaben in Z.
In der Adresse 4 hat auch der Einzelkaufmann NN KK seinen Sitz, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist.
Dies ergibt sich einerseits aus dem im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Auszug aus dem Internetauftritt dieser Firma, andererseits aus dem Auszug aus dem Handelsregister, der dem behördlichen Akt einliegt.
Der Beschwerdeführer steht seinem Sohn im Zusammenhang mit dem Unternehmen für Auskünfte zur Verfügung. Für gewisse Leistungen des Unternehmens ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen aufscheint, was durch seine Inhaberschaft bewerkstelligt wird.
Dies wurde vom Beschwerdeführer und dessen Sohn in der Verhandlung dargelegt.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Golfclub Z. Ansonsten liegen keine Vereinsmitgliedschaften vor, auch nicht in Deutschland.
Er hat eine Wintersaisonkarte für die Bergbahnen, um in Tirol Schizufahren.
Auf den Beschwerdeführer bzw den Einzelkaufmann war zur Tatzeit kein Kraftfahrzeug in Österreich angemeldet.
Laut Kaufvertrag vom 03.04.2023 hat der Beschwerdeführer einen Personenkraftwagen Kia CEE´D angekauft, das er erst nach der Tatzeit in Österreich angemeldet hat.
Dies ergibt sich aus den Kaufvertrag vom 03.04.2023 sowie dem Auszug aus dem Kraftfahrt-Bundesamt betreffend dieses Fahrzeug, welcher dem behördlichen Akt einliegt.
Auf den Beschwerdeführer war während des Tatzeitraumes ua ein Personenkraftwagen Porsche Cayenne (Kennzeichen am 02.07.2021 zugeteilt) in Deutschland zugelassen, wie die Halterauskunft für den Suchzeitraum 01.08.2023 ergeben hat, die dem behördlichen Akt einliegt.
Auf seine Ehefrau war, wie die gleiche Suchanfrage ergeben hat, ab dem 05.07.2021 ein Porsche 911 Carrera in Deutschland zugelassen.
Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben in Österreich ein Mobiltelefon angemeldet. Die Telefonnummer und den Betreiber konnte im Zuge der Verhandlung nicht angeben.
Der Beschwerdeführer hat auch in Deutschland ein Mobiltelefon angemeldet, welches er bereits länger angemeldet hat, wie in der Verhandlung ausführte.
An insgesamt 12 Kontrollen während der vorgeworfenen Tatzeit (die ersten drei Kontrollen fanden statt, bevor die gegenständliche Wohnung vom Beschwerdeführer angemietet wurde und liegen außerhalb der vorgeworfenen Tatzeit), wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und/oder sein Sohn insgesamt vier Mal vor Ort angetroffen. Bei 2 weiteren Kontrollen wurde der Personenkraftwagen Kia CEE´D mit dem Kennzeichen *** auf einem Abstellplatz im Freien vorgefunden, der laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 02.12.2017 bis zum 27.07.2023 von OO, D-V, gehalten und - wie oben bereits angeführt - später vom Beschwerdeführer gekauft wurde.
Die Verbrauchsdaten von Strom für die gegenständliche Wohnung, die mit Gas beheizt wird (so der Beschwerdeführer in der Verhandlung), lauten wie folgt:
02.11. 2022 bis 31.05.2023: 876,0 kWh
01.06. 2022 bis 01.11.2022: 489,0 kWh
16.05. 2021 bis 31.05.2022: 1.436,0 kWh
Weder sein Sohn LL noch seine Ehefrau MM haben ihren ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnsitz in der gegenständlichen Wohnung in Z, sondern an den jeweils oben angeführten Adressen in Deutschland, wie sie in der Verhandlung ausgeführt haben.
III.Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, den in behördlichen Akten betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seinen Sohn sowie in den bezüglichen Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücken treffen. Weiters wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn einvernommen und fußen die obigen Sachverhaltsfeststellungen auch auf ihren Ausführungen im Zuge der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(…)
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wie er
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
(…)
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000,00 Euro Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3000,00 Euro zu bestrafen.
(…)“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst im Tatzeitraum angelastet, die verfahrensgegenständliche Wohnung selbst unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt zu haben.
Gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; 26.11.2010, 2009/02/0345; ua).
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu § 13 Abs 1 TROG 2022 und dessen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen.
Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
Laut dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.08.2015, Zahl ***, handelt sich bei dem Gebäude, in welchem die Wohnung Top 3 im Anwesen Adresse 1 in **** Z einliegt, um eine Wohnanlage. In diesem Bewilligungsbescheid wird unter Punkt D) ua folgender Hinweis angeführt:
„2. Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.
Die widerrechtliche Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz ist gemäß § 13 Abs 10 TROG 2011 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,00 zu bestrafen“.
Die gegenständliche Wohnung scheint auch nicht im Freizweitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Z auf. Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten gesetzlichen Ausnahmen liegt gegenständlich auch nicht vor und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb darauf nicht weiter im Detail einzugehen war.
Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Wohnung ab dem 01.11.2022 angemietet und hat dort auch einen Hauptwohnsitz begründet. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Hauptwohnsitzmeldung in Z nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur Indizwirkung hat.
Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer einen weiteren Wohnsitz in der Adresse 3 in D-W, wo auch seine Ehefrau MM lebt. Sein Sohn lebt in der Adresse 4 in D-W. In dieser Ortschaft leben auch seine Schwester und seine pflegebedürftige Mutter. Seine Tochter lebt in Wien.
Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass ihn seine Ehefrau und sein Sohn in Z besuchen würden, doch ergibt sich aus der Gesamtschau der familiären Bindungen, dass der familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers während der Tatzeit keinesfalls in Z in Tirol gelegen hat.
Der Beschwerdeführer ist in Deutschland krankenversichert und dort auch steuerlich veranlagt.
Weiters gibt er an, dass er in Deutschland eine Pension (Rente) bezieht.
In der Adresse 4 hat auch der Einzelkaufmann NN KK seinen Sitz, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist.
Der Beschwerdeführer steht seinem Sohn im Zusammenhang mit dem Unternehmen für Auskünfte zur Verfügung. Für gewisse Leistungen des Unternehmens ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen aufscheint, was durch seine Inhaberschaft bewerkstelligt wird.
Für das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, dass er seine Tätigkeiten in der vorgenannten Firma klein geredet hat. Es bleibt der Umstand, dass er Inhaber dieses Einzelkaufmanns ist (Person und Einzelkaufmann bilden eine Einheit), dessen Sitz in D-W liegt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf Frage nach seinem Einkommen eben seine Rente angegeben hat, aber gleichzeitig anmerkte, dass er über alles Weitere hierzu nichts angibt. Nachdem er Inhaber des Einzelkaufmanns ist und Tätigkeiten in der Firma einräumt, steht fest, dass der Beschwerdeführer auch monetär weiter von diesem Einzelkaufmann profitiert.
Im Ergebnis steht damit fest, dass auch sein beruflicher Lebensmittelpunkt während der Tatzeit weiterhin in D-W gelegen hat; von einem derartigen Lebensmittelpunkt in Z in Tirol ist jedenfalls nicht auszugehen.
Wenn er vorbringt, dass er zwischenzeitlich in Z einen großen Freundeskreis hat, so mag dies durchaus zutreffen, bringt er doch vor, sich sehr seit mehr als 30 Jahren immer wieder in der Region aufgehalten zu haben.
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, dass er in Österreich ein Mobiltelefon angemeldet hat. Er konnte jedoch weder seine Telefonnummer noch den Telefonbetreibern nennen. Auch kannte er die Postleitzahl von Z nicht, jedoch konnte er die Postleitzahl von D-W darlegen.
An insgesamt 12 Kontrollen während der vorgeworfenen Tatzeit (die ersten drei Kontrollen fanden statt, bevor die Wohnung vom Beschwerdeführer angemietet wurde und liegen außerhalb des vorgeworfenen Tatzeitraumes), wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und/oder sein Sohn insgesamt vier Mal vor Ort angetroffen. Bei zwei weiteren Kontrollen wurde zwar niemand angetroffen, jedoch der Personenkraftwagen Kia CEE´D mit dem Kennzeichen *** auf einem Abstellplatz im Freien vorgefunden, der laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 02.12.2017 bis zum 27.07.2023 von OO, D-V, gehalten und - wie oben bereits angeführt - später vom Beschwerdeführer gekauft wurde.
Während der Tatzeit hatte er in Österreich keinen Personenkraftwagen angemeldet. Auch wenn nunmehr der Personenkraftwagen der Marke Kia in Österreich zugelassen ist, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit dem Lebensmittelpunkt in Z nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig in Deutschland Halter eines Personenkraftwagens der Marke Porsche ist. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb dort, wo der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt behauptet, nicht den höherwertigen Personenkraftwagen dauerhaft verwendet. Abstellplätze hierzu sind wohl in ausreichender Zahl angemietet.
Zu den Freizeitaktivitäten bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Z Golf spielt und Schi fährt. Außer seiner Mitgliedschaft im Golfclub Z liegen keine weiteren Vereinstätigkeiten, auch nicht in Deutschland, vor.
Auch wenn die auf Sachverhaltsebene festgestellt Verbrauchsdaten keine eindeutigen Rückschlüsse zulassen, hat sich in gebotener Gesamtbetrachtung nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der familiären und beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers im angelasteten Tatzeitraum in Z in Tirol lag. Jedenfalls kann ein deutliches Übergewicht hinsichtlich dieser Lebensbeziehungen verbunden mit einem ganzjährigen Wohnbedürfnis dort nicht erkannt werden.
Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer viele Einkäufe des täglichen Lebens in der Region Z und Umgebung vorgenommen hat und vornimmt, sich auch dort in gastgewerblichen Verabreichungsbetrieben Gäste aufhält und auch sonst belegbar konsumiert.Dem aktenkundigen Umstand, dass die Beschwerdeführer einen nicht unmaßgeblichen Anteil seiner Kaufkraft der österreichischen Wirtschaft angedeihen lässt, vermag aber nicht dazu führen, dass der berufliche und familiäre Schwerpunkt, der in Deutschland liegt, so weit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der beruflichen und privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in Tirol erblickt werden könnte.
Es ist durchaus erkennbar, dass die Beschwerdeführer und seine Familie eine Affinität zur Gemeinde Z entwickelt haben und dies auch unter Beweis stellen konnten.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Ermittlungsverfahren jedoch aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen ergeben, dass der gegenständliche Wohnsitz in Z weder ihm noch seiner Ehefrau noch seinem Sohn dem ganzjährigen Wohnbedürfnis und dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sodass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer gegeben ist.
Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist weiter auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen und war daher - wie auch von der belangten Behörde angenommen - zumindest bereits ex lege Fahrlässigkeit gegeben. Insbesondere konnte er nicht darstellen, Erkundigungen dahingehend eingeholt zu haben, ob die von ihm praktizierte Nutzung der gegenständlichen Wohnung mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 in Einklang zu bringen ist. Im Zweifelsfall hätte er diese Erkundigungen bei der zuständigen Behörde (konkret beim Bürgermeister der Gemeinde Z) einholen müssen.
Zur Strafbemessung:
Vorab ist wie folgt auszuführen:
Aufgrund der Bestimmung nach § 1 Abs 2 VStG kommt die Anwendung des § 13a Abs 3 TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 6/2025, mit einer Strafdrohung bis Euro 80.000,00 hier nicht in Betracht.
Zudem ist auf das Verbot der Verhängung einer höheren Strafe (vgl § 42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) hinzuweisen:
„Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.“
Dem Verwaltungsgericht ist es somit grundsätzlich verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, als dies mit dem angefochtenen Straferkenntnis erfolgt ist (Verschlechterungsverbot; Verbot der reformatio in peius). Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskostenbeiträge sind davon unabhängig vorzuschreiben, da diese Kostenbeiträge nicht Teil der Geldstrafe sind. Im Übrigen sind die verwaltungsgerichtlichen Kostenbeiträge nach § 52 Abs 1 und 2 VwGVG gesetzlich angeordnet.
Gemäß der hier anzuwendenden Fassung der Bestimmung nach § 13a TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unzulässig einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,00 zu bestrafen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Erfolgsunwert der Tat iSd § 19 Abs 1 VStG steht im Zentrum der Strafzumessung. Hierbei handelt es sich um das Ausmaß der durch die Tathandlung herbeigeführten Beeinträchtigung des von der verletzten Rechtsnorm geschützten Rechtsguts bzw Interesses (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) § 19 Rz 4).
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, sollen doch die betreffenden Bestimmungen sicherstellen, dass die mit einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einhergehenden negativen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt vermieden werden und leistbarer Wohnraum entsteht. Auch soll dem Flächenverbrauch durch Bebauung entgegengewirkt werden.
Diesen Intentionen des Gesetzgebers hat der Beschwerdeführer unterlaufen. Gerade eine Mietwohnung wie die Gegenständliche würde dem Wohnungsmarkt ohne Weiteres zur Verfügung stehen.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie oben angeführt - zumindest Fahrlässigkeit gegeben.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist Rentner, gleichzeitig aber Inhaber eines Einzelkaufmanns. Auch wenn er zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine weiteren Angaben gemacht hat, hat sich für das Verwaltungsgericht aufgrund des Fuhrparks und der Inhaberschaft des Einzelkaufmanns das Bild ergeben, dass von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich gegeben und wurde auch von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt.
Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.04.2000, 98/10/0003).
Erschwerungsgründe sind nicht zu erblicken.
Unter Zugrundelegung all dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von je Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden) keine Bedenken ergeben.
Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 13a TROG 2022 von bis zu Euro 40.000,00 im Ausmaß von 10 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Für eine Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Raum. Hier ist auf die zur Vorgängerbestimmung (§ 21 VStG 1991, BGBl I Nr 52/1991) entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dem angesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua).
Im gegenständlichen Fall kann jedoch weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Sofern sich der Beschwerdeführer aufgrund der Begriffsbestimmung im Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 nicht im Klaren war, was die Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz ausmacht, wäre er jedenfalls gehalten gewesen, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Diese geeignete Stelle wäre im Zweifelsfall die zuständige Behörde, sohin der Bürgermeister der Gemeinde Z gewesen.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken, kann auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Lichte der Judikatur des EuGHs zur Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen verwiesen werden (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073; 09.11.2011, 2010/06/0035; 06.10.2011, 2009/06/0020; 23.06.2010, 2008/06/0200).
Abschließend ist auszuführen, dass der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer weiters zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten ist. Somit ergibt sich der Beitrag mit Euro 800,00.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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