LVwG T LVwG-2024/24/3170-9

LVwG-2024/24/3170-9Tribunal Administrativo Regional14 de mar. de 2025

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Regest

Erkennungsdienstliche Behandlung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/24/3170-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.24.3170.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, geb XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.12.2024, GZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem SPG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid in den Punkten I. und II. ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

I.1. Angefochtener Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.12.2024, GZ Ref. wurde - AA - verpflichtet, gemäß § 65 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 SPG sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung in der Polizeiinspektion X zu unterziehen und an den hierfür erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Ihm wurde aufgetragen, sich in der Polizeiinspektion X nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung am 23.12.2024 zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr einzufinden widrigenfalls eine zwangsweise Vorführung veranlasst werde. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

I.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus:

„1.

[…]

2.

Die aufgetragene erkennungsdienstliche Behandlung ist ein Akt der Sicherheitsverwaltung. Zweck von erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist es, die Wiedererkennung eines Menschen zu ermöglichen. Gemäß § 65 Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlungen begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde, oder dies wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint. Nach § 64 Abs. 3 leg. cit. ist erkennungsdienstliche Behandlung das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an denen der Betroffene mitzuwirken hat. Nach § 64 Abs. 2 leg. cit. sind erkennungsdienstliche Maßnahmen technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm– oder Schriftproben.

Wesentlich ist dabei indes die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Formulierung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen sind, die eben seine Wiedererkennung ermöglichen. In der Zusammenschau mit dem § 65 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, gemäß welchem erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Vorbeugung weitere gefährliche Angriffe erforderlich sind, erhellt daraus, dass derartige vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen nur dann erforderlich sind, wenn eine Wiedererkennung eines möglichen Beschuldigten bzw. Täters im Fall einer Nicht-Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen erschwert werden würde. Die belangte Behörde geht offensichtlich davon aus, dass wegen der Tat, für welche der Beschwerdeführer unter Verdacht steht (nämlich des Verdachtes der beharrlichen Verfolgung), es zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe unbedingt erforderlich sei, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu setzen.

3.

Gemäß § 16 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz ist ein gefährlicher Eingriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem

  • Strafgesetzbuch,

  • Verbotsgesetz

  • Fremdenpolizeigesetz,

  • Suchmittelgesetz, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels

mittels zum eigenen Gebrauch.

Gemäß 16 Abs. 3 leg. cit. ist ein gefährlicher Eingriff auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird. Gemäß Abs. 4 ist die Gefahrenerforschung die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhalts. Die sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung ist dabei gemäß § 28a Sicherheitspolizeigesetz die Gefahrenerforschung. Gegenständlich liegt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einmaligen (die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist KEINE Eintragung auf) - angeblichen - Tathandlungen nach §§ 15, § 107a Abs. 1 und 2 Ziff. 5 StGB vor, wobei gemäß den vorliegenden Ermittlungsergebnissen davon auszugehen ist, dass es zu einer Einstellung

des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer kommen wird).

Der Tatverdacht (und damit die zur Last gelegte strafbare Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches, der eine erkennungsdienstliche Behandlung überhaupt gesetzlich ermöglicht) besteht darin (s. hierzu Seite 4, 2. Absatz des Bescheides i.V.m. mit dem Durchsuchungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.10.2024 zu 22 ***), dass:

„der Beschwerdeführer in der Zeit vom 22.7.2024 bis 23.7.2024 in **** W versucht hat, seine Ex-Freunding CC widerrechtlich in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, einer längere Zeit hindurch fortgesetzt zu verfolge, indem er Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches der AA (wohl gemeint: der CC) ohne deren Zustimmung veröffentlichte, und zwar indem er an der Außenseite des „Sidankiosks" in unmittelbarer Nähe eines Kinderspielplatzes und im Nahbereich einer öffentlichen Toilette gesamt drei Flugblätter im A4-Format anbrachte, auf welchen zwei Nacktbilder („Selfies" der CC mit übermaltem Intimbereich und der Text „Hallo, ich bin die CC. Wenn du unzensierte Nachfotos von mir willst, dass melde dich unter der Nummer *** oder beim Sidankiosk" abgedruckt waren." (s. hierzu Durchsuchungsbeschluss Seite 2, 2. Absatz; Seite 2. 2. Absatz des angefochtenen Bescheides). Ein weiterer Tatverdacht dahingehend, wonach der Beschwerdeführer Frau CC auch sonst beharrlich verfolgt hätte, liegt nicht vor, dazu bestehend auch keine strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen.

Insofern ist es mehr als verwunderlich und verstörend, wenn im angefochtenen Bescheid auf Seite 4 von angeblichen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gesprochen wird, die er begangen haben soll, die jedoch nicht strafbar sind und für welche es auch keinen strafbaren Verdacht gibt. So ist es wohl zweifelsfrei nicht strafbar, wenn der Beschwerdeführer auf Frau CC trifft, wenn er am Bahnhof in Z den Zebrastreifen zu Fuß übersetzt, und Frau CC vor ihm mit dem Auto stehen bleibt bzw. bleiben muss.

Völlig unerfindlich ist der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer Frau CC und ihre Tochter am 27.08.2024 verfolgt haben soll (Wo, Wann, Wie, wie lange, usw). Dennoch geht der Bescheid ausweislich Seite 4, 2, Absatz davon aus, dass „aufgrund der Vielzahl der wiederkehrenden Vorfälle im gegenständlichen Fall mehr als eine geringe Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer weitere gefährliche Angriff begehen wird"- hier unterstellt die Erstbehörde zur Rechtfertigung und Begründung ihres Gebotes dem Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen (Welche nun genau), für welche es jedoch aktenkundig nicht einmal ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gibt (dies schon deshalb, als es sich dabei um keine strafbaren Handlungen handelt - das einzige strafrechtliche Ermittlungsverfahren behängt wegen der angeführten drei Flugblätter. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich gegen den freiwillig abgeschlossenen Vergleich vor dem BG X, den die Behörde im Bescheid ebenfalls zitiert, verstoßen, so hätte CC hier jedenfalls ein entsprechendes Vollstreckungs- oder Strafverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eingeleitet - dem ist jedoch gerade nicht so (da es keinen Verstoß durch den Beschwerdeführer dagegen gab). Des weiteren ist es so, dass der Beschwerdeführer und auch die Zeugin CC in Z arbeiten. Hier lässt es sich nicht vermeiden, dass es in einem kleinen Ort wie Z zu zufälligen Aufeinandertreffen (z. B. beim Passieren mit den Kraftfahrzeugen). Des weiteren unterhält der Beschwerdeführer bereit seit Jahrzehnten Kontakt zu Freunden, die oberhalb bzw. bergwärts des Wohnhauses von Frau CC aufhalten. Hierzu wurde bereits beispielsweise EE im strafrechtlichen, eingestellten Ermittlungsverfahren im Jahr 2023 zeugenschaftlich einvernommen, wo er diese Situation beschrieben hatte.

Die Erstbehörde geht davon aus, dass ihrerseits eine konkrete, fallbezogene Prognose zu treffen sei, wobei sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses der „Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen. Die Erstbehörde zitiert zwar schablonenhaft die Rechtsprechung, legt im Rahmen ihrer Entscheidung dann gerade nicht dar, aus welchen Gründen vom Beschwerdeführer nun eine Gefahr dahingehend ausgehen soll, dass er in Zukunft gefährliche Angriffe begehen werde.

Insofern leidet die angefochtene Entscheidung unter einem Begründungsmangel und daher unter einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Erstbehörde begründet die - angebliche - Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung der Beschwerdeführerin mit gerade einmal einem Satz wie folgt: „Aufgrund der Vielzahl an wiederkehrenden Vorfällen besteht im gegenständlichen Fall mehr als nur eine geringe Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere gefährliche Angriffe begehen werde."

Die Erstbehörde vermeint, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, die strafbare Handlung im Zeitraum zwischen dem 22.7.2024 bis 23.7.224 (Tatzeitraum somit 2 Tage) begangen zu haben, genügt, um erkennungsdienstliche Maßnahmen rechtzufertigen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine Prognose vorzunehmen ist, aus welcher der Schluss gezogen wird, dass es nicht bei einer Einzeltat bleiben wird. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Dies spricht - der Argumentation der Erstbehörde gegenteilig - gerade dafür, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr ausgeht. Die Beschwerdeführer sucht nicht die Nähe der Belastungszeugin CC auf. ER hat auch die Flugblätter nicht angebracht, da er zur Tatzeit nachweislich nicht hier in Österreich, sondern im Rahmen einer Busreise samt Hotel Unterkunft mit der Fa. Christophorus Reisen in Jesolo auf Urlaub war. Die entsprechende Bestätigung wurde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der PI X gelegt - ein hieb- und stichfesteres Alibi ist de facto nicht möglich. Die fraglichen Nacktbilder hat die Belastungszeugin anderen Personen zugänglich gemacht, so wie sich dies aus der eigenen Aussage vor der PI X vom 08.05.2023 angegeben hat. Damit muss sie damit rechnen, dass diese von diesen Personen in Umlauf gesetzt werden, der Beschwerdeführer tut dies jedenfalls nicht. Weiters führt die Erstbehörde hierzu lediglich aus, dass „sowohl für die Aufklärung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, als auch für die Aufklärung von Handlungen gegen fremdes Vermögen können aus erkennungsdienstlichen Daten gewonnen werden, weshalb gegenständlich von einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht abgesehen werden könne".

Wie hier ein Bezug zum Beschwerdeführer bestehen soll, bleibt im Kryptischen. Dass die Sammlung von Daten zur Aufklärung von Straftaten beitragen mag, kann durchaus sein, dennoch ist die Sammlung an klare gesetzliche Vorgaben gebunden. Der Beschwerdeführerin ist bislang strafrechtlich nie in Erscheinung getreten. Der Umstand, dass er im Kriminalpolizeilichen Aktenindex aufscheint, ist auf tatsachenwidrige Mitteilungen durch deine Ex-Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes zurückzuführen, wobei alle Verfahren gegen ihn eingestellt wurden (letztlich wurde dem Beschwerdeführer sogar das Sorgerecht für seinen mj. Sohn DD vom Bezirksgericht X zu *** rechtskräftig zugesprochen, der nun seit Jahren bei ihm lebt). Es wurde bereits ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf Grundlage von Beschuldigungen von CC geführt. In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck vom 03.10.2023 zu *** wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen. Damals haben sich die Angaben von Frau CC als nicht glaubwürdig erwiesen. Dennoch schreitet sie voran und unterstellt dem Beschwerdeführer ein erneutes strafbares Handeln - dies grenzt an eine Hetzjagd auf ihn. Der Verweis im angefochtenen Bescheid auf pyrotechnische Gegenstände, die im Wohnhaus des Beschwerdeführers gefunden wurden, rechtfertigt die angeordnete Maßnahme ebenfalls nicht, da ein diesbezüglicher Verstoß nicht nach dem StGB strafbar ist. Die bisherigen Ergebnisse geben im Hinblick auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine physische oder psychische Störung.

Beweis:

  • Akt der StA Innsbruck zu 22 ***, dessen Beiziehung beantragt wird

  • Urteil des LG Innsbruck vom 03.10.2023

  • Einvernahme des Beschwerdeführers

  • Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers v. 26.11.2024 samt Reisebestätigung

  • Einvernahmeprotokoll von EE

  • einzuholender Strafregisterauszug des Beschwerdeführers

4.

Die Gefahrenerforschung obliegt gegenständlich nunmehr einzig und allein dem ordentlichen Gericht oder der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus sind bereits sämtliche maßgeblichen Umstände bekannt. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer von Anbeginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu erkennen gegeben, mit den behaupteten inkriminierten Vorfällen nicht in Verbindung zu stehen.

Vor diesem Hintergrund steht der Beschwerdeführer - sowohl bisher als auch bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - unzweifelhaft als möglicher Beschuldigter fest, weshalb weitere erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die seiner Wiedererkennung im Sinne des § 64 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz ermöglichen, keinesfalls notwendig oder gerechtfertigt sind.

Die Annahme weitere gefährliche Angriffe durch die belangte Behörde als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung 1. Instanz scheidet jetzt von vornherein aus, da eine Gefährlichkeitsprognose nunmehr ausschließlich von der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtes vorzunehmen ist, und hätten diese Behörden gegebenenfalls die hierfür gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu verfügen bzw. zu beantragen. Der Normzweck des § 65 Abs. 1 SPG - nämlich die Ermöglichung der Wiedererkennung einer Person - war bereits deutlich vor der gegenständlichen Bescheiderlassung erreicht, und ergibt sich zusammengefasst somit, dass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Vorschreibung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vorliegen.

5.

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits einmal ein gleichlautendes Gebot mit Bescheid vom 14.06.2024 gerichtet. Dieses wurde dann mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2023 wieder aufgehoben. Der Beschwerdeführer geht angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen in diesem Rechtsmittel davon aus, dass wiederum von der Erstbehörde dasselbe erfolgen wird. Falls dem nicht so sein sollte, ist die Erstbehörde im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der gesetzlichen Grundlagen angehalten, die gegenständliche Beschwerde samt dem Akt UMGEHEND an das Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (s. hierzu unten Pkt. 6.), da mit der Vorlage die Entscheidungskompetenz über die aufschiebende Wirkung an das Verwaltungs- bzw. Beschwerdegericht übergeht.

Beweis: - Beschwerdevorentscheidung vom 31.7.2023

  • wie bisher

  • weitere Beweise vorbehalten

6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Die aufschiebende Wirkung stellt für den Beschwerdeführer als Rechtsschutzsuchenden das höchste Maß an Rechtsschutz dar, da die durch den Bescheid auferlegten Belastungen ihn vorerst noch nicht treffen. Damit wird den Anforderungen an den an die Effektivität des Rechtsschutzes voll entsprochen.

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen (siehe hierzu auch § 13 Abs. 2 VwGVG). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass die Vollstreckbarkeit des Bescheides nicht weiter aufgeschoben und daher eine vorzeitige Vollstreckung des Bescheides zulässig ist. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausschließen, danach kommt dem Verwaltungsgericht die Kompetenz zu, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.

Gefahr in Verzug bedeutet, dass in diesem Zusammenhang ein derart gravierender Nachteil für öffentliche Interessen droht, dass ein vorzeitiger Vollzug dringend geboten erscheint (VwGH vom 24. Mai 2002, 2002/18/0001). Dabei kommt es nicht auf eine besondere Gefahr, wie beispielsweise Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr an, sondern um einfache Gefahren für das öffentliche oder private Interesse. Daher kommt alles in Betracht, was diese Interessen beeinträchtigen könnte. Im Verzug meint, dass ein Zuwarten bis zum Vollzug bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die genannten Interessen zumindest beeinträchtigen würde (Hauer, ÖJZ 2002, 621). Dringend geboten ist der vorzeitige Vollzug nur dann, wenn die fachliche Beurteilung der Behörde des konkreten Sachverhalts zu dem Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (VwGH vom 22.3.1988 zu 87/07/0108). Gefahr im Verzug liegt demnach dann vor, wenn der unmittelbare Eintritt eines Schadens bei Aufschiebung der Vollstreckung des Bescheides wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Behörde die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien abzuwägen und festzustellen, ob diese die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Der vorzeitige Vollzug muss im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Parteien sein. Die Bestimmung des Abs. 2 geht daher vom Interesse des Beschwerdeführers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels aus. Öffentliche Interessen meinen Interessen des Staates und der Allgemeinheit (Hauer, ÖJZ 2002, 621). Ein öffentliches Interesse verlangt aber mehr als nur das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Es muss sich vielmehr um ein besonderes Interesse handeln, aus dem wegen der triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (VfSIg. 11.196/19 86,17.346/2004).

Trotz der Formulierung „kann" ist die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Ermächtigungsnorm, welche die Behörde zur Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den entgegengesetzten entgegenstehenden Interessen verpflichtet. Aufgrund des Vorrangs der faktischen Effizienz des Rechtsmittels, dessen Wirkung nur unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf, handelt es sich daher nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde.

Ergo ist die Behörde dazu ermächtigt, durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die angefochtene Entscheidung schon während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft zu setzen, wodurch der angefochtene Bescheid vorzeitig Rechtswirksamkeit erlangt. Im gegenständlichen Fall wurde von der Erstbehörde keine Interessenabwägung vorgenommen, aus der sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, warum das Interesse des Beschwerdeführers an effektivem Rechtsschutz nachrangig ist. Die Begründung der Erstbehörde ist ein reiner Textbaustein, ohne dass auf den konkreten Fall eingegangen wurde. Dem Beschwerdeführer erwachsen durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung massive Nachteile, da damit der Erfolg seiner Beschwerde geradezu konterkariert wird, und die staatlichen Behörden seine Daten erhalten und darüber verfügen, auch wenn sich nachfolgende die Beschwerde als erfolgreich herausstellen sollte.

Dass keine Gefahr im Verzug vorliegt, erhellt auch daraus, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits seit dem 30.07.2024 (s. hierzu ZV Nicola RAITHMAYR) anhängig ist, und hier offensichtlich über Monate keine wirklichen Ermittlungsschritte gesetzt wurden - nun soll jedoch plötzlich Gefahr im Verzug vorliegen.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG:

Das Landesverwaltungsgericht möge den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid zu Pkt. III. aufheben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Im Übrigen wird gestellt der

ANTRAG:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2024Folge geben und:

1. ) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

2. ) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben;

in eventu:

den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach

Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.“

I.3. Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Bericht der PI X vom 26.11.2024, GZ ***, in die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen EE und Beschwerdeführers vom 26.11.2024, in die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 31.8.2023 über die (teilweise) Einstellung des Verfahrens, zu ***, in vor dem Bezirksgericht X abgeschlossenen Vergleich am 11.9.2023, ***, in den Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.10.2023, ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers samt Beilagen.

Seitens des Landesverwaltungsgericht wurden die Akten des Landesgerichtes Innsbruck zu *** und der Staatsanwaltschaft zu GZ *** eingeholt. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wurde aufgrund der in diesem Verfahren sichergestellten Beweismittel eine Hausdurchsuchung zur Sicherstellung und Auswertung der beim Beschwerdeführer befindlichen elektronischen Geräte und Datenträger und andere Beweismittel (Schriftstücke) mit möglichen Tatzusammenhang angeordnet. Hierfür erfolgte mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zu *** eine Beschlagnahme der sichergestellten Beweismittel.

Basierend auf die ausstehende Auswertung der Beweismittel wurde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 25.1.2025, GZ LVwG-2024/24/3170, Punkt III im Bescheid der belangen Behörde betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgehoben.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11.3.2025 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass eine Auswertung der Beweismittel vorgenommen wurde (s hiezu Ausführungen unten Pkt II).

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Wie bereits im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.1.2025, zu GZ LVwG-2024/24/3170, festgestellt, führte der Beschwerdeführer führte mit CC bis ca März 2023 eine Beziehung. Nach deren Trennung kam es zwischen den beiden immer wieder zu Beschuldigungen, Vorwürfen und Anzeigen, wobei vor allem CC sich durch den Beschwerdeführer unzumutbar in ihrer Lebensführung beeinträchtigt fühlt (siehe Ausführungen Punkt II., Seite 3 des Beschlusses).

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu GZ *** wurde aufgrund der in diesem Verfahren sichergestellten Beweismittel eine Hausdurchsuchung zur Sicherstellung und Auswertung der beim Beschwerdeführer befindlichen elektronischen Geräte und Datenträger und andere Beweismittel (Schriftstücke) mit möglichen Tatzusammenhang angeordnet. Hierfür erfolgte mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zu *** eine Beschlagnahme der sichergestellten Beweismittel.

Aufgrund dieser von der Staatsanwaltschaft erfolgten Anordnung der Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel wurde im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.1.2025 zu GZ LVwG-2024/24/3170 der Bescheid betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Punkt III. des angefochtenen Bescheides) behoben.

Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Auswertung der Beweismittel ergab keinen Hinweis auf die im Beschluss näher dargestellte Tatbegehungsverdacht. Außerdem konnte der Beschwerdeführer laut den Ausführungen der Staatsanwaltschaft glaubhaft machen, dass er sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Ausland befand. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren zu GZ *** wurde daher gemäß § 190 StPO eingestellt (s. Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 11.3.2024).

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus den vorliegenden Berichten der PI X und den eingeholten Akten der Staatsanwaltschaft und des Landesgerichtes V. Auf die Ausführungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.1.2025, GZ LVwG-2024/24/3170, wird hingewiesen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 130/2017, lauten wie folgt:

§ 65.

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

[…]

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.

[…]

§ 77.

(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

[…]

V.Erwägungen:

§ 65 Abs 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen.

Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden ist. Es ist daher zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegt, nämlich ob aufgrund der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint.

Auch diese liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht vor. Nach dem angefochtenen Bescheid lagen Verdachtslagen betreffend gerichtlich strafbarer Taten zugrunde; konkret stützte sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf den Verdacht der beharrlichen Verfolgung - Vorfall Aufhängen von Nacktfotos der Ex-Lebensgefährtin am Spielplatz und am Kiosk am 22./23.7.2024 - nach §§ 15, 107a StGB (s hiezu Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes).

Die Vorwürfe erwiesen sich als nicht nachweisbar. Die Ergebnisse der Datenträgerauswertung lieferten keinen Hinweis auf Tatbegehung durch den Beschwerdeführer. Selbst die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 StPO ein und führte aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Ausland befunden hat.

Außerdem legte der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren eine Reisebuchung (s. Buchungsbestätigung Christophorus Reisen vom 27.6.2024) vor, indem belegt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn DD vom 21. bis zum 24.7.2024 in Jesolo gebucht hat. Anhaltspunkte oder Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer eine andere Person zu der Tat am 22./23.7.2024 veranlasst hat, Nacktfotos von seiner Ex-Lebensgefährtin am Spielplatz aufzuhängen, lagen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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