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LVwG-2025/44/0517-2•LVwG T LVwG-2025/44/0517-2
LVwG-2025/44/0517-2Tribunal Administrativo Regional12 de mar. de 2025
Zähl- und Sortieranlage für Einwegpfandgebinde<br/>Keine Parteistellung von Nachbarn und Dienstbarkeitsberechtigten im vereinfachten Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2025, Zahl ***, betreffend der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung einer Zähl- und Sortieranlage für Einwegpfandgebinde (Konsenswerberin: CC gGmbH, vertreten durch DD), den
B E S C H L U S S
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y als delegierte Abfallrechtsbehörde der Konsenswerberin eine Bewilligung nach § 37 Abs 3 iVm § 50 AWG 2002 für eine Zähl- und Sortieranlage für Einwegpfandgebinde auf dem Grundstück Nr **1, KG Z (Eigentümerin: EE m.b.H. Co. KG.), erteilt. Gegenstand der Bewilligung ist eine ortsfeste Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle (NE-Metallschrott und NE-Metallemballagen / SN 35315, Kunststoffemballagen und –behältnisse / SN 57118, Polyethylenterephthalat - PET / SN 57130 sowie Leichtfraktionen aus der Verpackungssammlung / SN 91207) mit einer Behandlungskapazität von 1.200 t/a.
Dagegen richtet sich das fristgerechte Rechtsmittel der Beschwerdeführer, deren Wohnsitze in einer Entfernung von ca 160 bis 180 Meter zum Gst Nr **1 liegen und die am Gst Nr **1 dinglich berechtigt sind. So ist der Erstbeschwerdeführer Eigentümer der Gste Nr **2, **3 und **4, denen laut Dienstbarkeitsvertrag vom 26.11.1998 ein Geh- und Fahrrecht auf dem Gst Nr **1 zusteht. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr **3, dem laut Grundbuchanlegungsprotokoll die Dienstbarkeit des Wasserbezugs aus dem an das Gst Nr **1 angrenzenden Starkenbachs zum Betrieb einer Mühle zusteht.
Zusammengefasst machen die Beschwerdeführer folgendes geltend:
1. Mangelhafte Berücksichtigung des Brandschutzes.
2. Unklare Lagerflächen und fehlende Genehmigung für Müllablagerungen.
3. Nicht nachvollziehbare Beurteilung von Geruchs- und Luftschadstoffemissionen.
4. Unzureichende Berücksichtigung der Lärmbelastung.
5. Fehlende Beteiligung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z.
6. Beeinträchtigung bestehender Dienstbarkeiten: Der Zweitbeschwerdeführer besitze die Dienstbarkeit des Wasserbezugs auf dem Gst Nr **1. Zur Ausübung dieses Rechts sei das ständige Betreten des Gst Nr **1 erforderlich. Es bestehe die Befürchtung, dass aufgrund der nunmehr bewilligten Anlage dieses Betreten nicht mehr gewährleistet sei. Außerdem könne eine Gewässerverschmutzung nicht ausgeschlossen werden.
7. Fehlende Auflagen zur Schädlingsbekämpfung.
8. Wesentliche Änderung des Verwendungszwecks der baulichen Anlage gegenüber der baurechtlichen Bewilligung.
Am 03.03.2025 wurde das Rechtsmittel zusammengefasst wie folgt ergänzt:
1. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft sei übergangene Partei, da auf ihren Gste Nr **4 und **5 (angeblich) Abfälle gelagert werden sollen.
2. Es seien nicht alle beantragten Abfallarten bewilligt worden.
3. Die Angaben betreffend einer verschiebbaren Hallentrennwand in den Antragsunterlagen bzw im Bescheid seien widersprüchlich.
4. Die arbeitnehmerschutzrechtliche Auflage Nr 1 widerspreche dem beantragen Vorhaben.
5. Die emissionstechnischen Auflagen Nr 2 und 6 sei nicht ausreichend.
6. Entgegen §§ 15 Abs 9 und 69 Abs 10 AWG 2002 erfolge der Transporte der Abfälle nicht per Bahn.
7. Es sei zu klären, ob die Anlage aus artenschutzrechtlichen Gründen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.
II.Rechtslage:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):
„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(…)
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(…)
3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
(…)
Duldungspflicht
§ 46. (1) Die Behörde hat erforderlichenfalls die Liegenschaftseigentümer und die an der Liegenschaft dinglich Berechtigten mit Bescheid zu verpflichten, Untersuchungen, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Behandlungsanlage auf den Boden, das Wasser, die Luft oder die Pflanzen unbedingt erforderlich sind, zu dulden. Durch den Wechsel des Liegenschaftseigentümers oder des an der Liegenschaft dinglich Berechtigten wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.
(…)
Vereinfachtes Verfahren
§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(…)
(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
III.Erwägungen:
Die Beschwerdeführer ziehen nicht in Zweifel, dass die bewilligte Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle mit einer Jahreskapazität von 1.200 Tonnen im vereinfachten Verfahren nach § 37 Abs 3 iVm § 50 AWG 2002 abzuhandeln ist.
Bei Genehmigungen im vereinfachten Verfahren haben auf Grund des § 50 Abs 4 AWG 2002 weder Nachbarn noch die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, Parteistellung (vgl VwGH 24.06.2020, Ra 2019/05/0315). Den Nachbarn steht im vereinfachten Verfahren nach § 50 Abs 2 AWG 2002 nur ein Anhörungsrecht zu (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/07/0045). Dieses wurde im vorliegenden Fall gewahrt, da die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag im Zeitraum vom 20.12.2024 bis 21.01.2025 öffentlich aufgelegt hat.
Auch aus ihren Dienstbarkeiten können die Beschwerdeführer keine Parteistellung ableiten. Die angefochtene öffentlich-rechtliche Bewilligung sagt nämlich nichts darüber aus, ob die Anlage nicht mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann. Eine nach dem Privatrecht unzulässige Beeinträchtigung von Dienstbarkeiten ist mit den Mitteln des Privatrechts zu bekämpfen. Der angefochtene Bescheid ist hingegen nicht geeignet, in die Dienstbarkeitsrechte der Beschwerdeführer einzugreifen und gegebenenfalls Duldungspflichten auszulösen. Anders wäre dies nur, wenn im Spruch der Bewilligung auch eine Duldungspflicht – etwa nach § 50 Abs 1 iVm § 46 AWG 2002 – verankert worden wäre, was gegenständlich nicht der Fall ist (vgl VwGH 24.06.2020, Ra 2019/05/0315).
Aber auch wenn den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Dienstbarkeiten eine Parteistellung zukäme, wären sie gemäß § 42 Abs 1 AVG präkludiert. In der mündlichen Verhandlung am 23.01.2025, zu der die Beschwerdeführer persönlich geladen wurden, hat der Erstbeschwerdeführer laut Verhandlungsprotokoll nämlich erklärt, dass er seine Wegdienstbarkeit im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin ausübe und keine Einwände erhoben werden. Der Zweitbeschwerdeführer hat betreffend seines Wasserbezugsrechts laut Verhandlungsprotokoll erklärt, dass dieses nicht gefährdet sei. Beide Beschwerdeführer haben somit im Fall, dass ihnen entgegen den obigen Erwägungen Parteistellung zukommen sollte, diese mangels Erhebung von Einwendungen gemäß § 42 Abs 1 AVG verloren.
Die Beschwerde ist mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung haben weder Nachbarn noch Dienstbarkeitsberechtigte Parteistellung im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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