LVwG T LVwG-2024/19/0812-4

LVwG-2024/19/0812-4Tribunal Administrativo Regional11 de mar. de 2025

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Vermögen<br/>Einkommen<br/>Erlös<br/>Freibetrag<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/0812-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.19.0812.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch BB, CC und DD, MitarbeiterInnen des EE, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides durch folgenden Spruch ersetzt:

„Frau AA wird für Jänner 2024 gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 181,07 zuerkannt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2024, Zl ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 22.12.2023 „für den Monat Jänner 2024“ nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Bei der in der Begründung angeführten Berechnung berücksichtigte die belangte Behörde unter der Position „Sonstiges“ einen Betrag von Euro 1.055,00, der aus dem Verkauf von Schmuck und Gegenständen stammt, sowie Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 469,09 als Einkommen, legte den Richtsatz für volljährige Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft leben, in der Höhe von Euro 650,00 zu Grunde und errechnete so eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 873,93 bzw – bei weiterer Berücksichtigung des Richtsatzes für ihren minderjährigen Sohn in der Höhe von Euro 286,07 Euro – in der Höhe von Euro 587,86 und verneinte folglich das Vorliegen einer Notlage.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Berücksichtigung des Verkaufes von Schmuck und Gegenständen als Einkommen nicht rechtens sei, da es sich hier lediglich um eine Umwandlung von Wertgegenständen in bare Mittel und somit letztlich um Erspartes handeln würde. Der daraus erzielte Erlös von Euro 1.055,00 liege unter dem Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG und sei daher auch nach dem Verkauf als Ersparnis und nicht als Einkommen zu rechnen. Auch in Summe und wie aus den vorgelegten Kontoauszügen hervorgehe, sei der Freibetrag an Erspartem nie überschritten worden bzw sei mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln immer weiter unter selbigem gelegen. Weiters sei festzuhalten, dass das TMSG nicht definiere, wann von Einkommen auszugehen sei und wann von einem Vermögenszuwachs. Insofern sei anzunehmen, dass der Tiroler Landesgesetzgeber von einer gleichen Begrifflichkeit ausgehe wie der Bundesgesetzgeber im Einkommenssteuergesetz. Gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 EStG sei der Verkauf von Schmuck und diversen Gegenständen somit nicht zum Einkommen zu zählen, sondern als Vermögenszuwachs zu werten. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.09.2017, LVwG-2017/15/2215-1 verwiesen. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die erzielten Verkaufserlöse nicht als Einkommen, sondern als Vermögen innerhalb des geltenden Freibetrages für Ersparnisse zu bewerten und somit Mindestsicherung im ihr zustehenden Ausmaß zu gewähren sei.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie lebt seit Juli 2023 in Z und wohnte im hier maßgeblichen Zeitraum (Jänner 2024) gemeinsam mit ihrem am 20.09.2022 geborenen Sohn und ihren Schwiegereltern unentgeltlich in der Eigentumswohnung ihrer Schwiegereltern. Ihr Ehegatte und Kindsvater war von 23.10.2023 bis 28.02.2025 in Haft und zahlte (jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum) keinen Unterhalt für den gemeinsamen Sohn. Von ihren Schwiegereltern erhielt sie keine finanzielle Unterstützung. Die Beschwerdeführerin bezog im Jänner 2024 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 15,38 täglich sowie Familienbeihilfe.

Am 21.12.2023 stellte sie über die Stadt Z einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und ihren Sohn. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Kontoumsatzliste bei. Aus dieser sowie den Erläuterungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Gegenstände aus ihrem Besitz (Schmuck, Möbel) wiederholt verkauft hat. Dabei hat sie im Monat Jänner 2024 insgesamt einen Erlös von Euro 1.055,00 erzielt. Nach ihren Angaben finanzierte sie damit den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn.

Mit einem zweiten Bescheid ebenfalls vom 15.02.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.12.2023 „für den Dezember 2023“ im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im verfahrensgegenständlichen Bescheid ab. In diesem Bescheid berücksichtigte die belangten Behörde unter der Position „Sonstiges“ einen Betrag von Euro 2.200,00 aus dem Verkauf von Schmuck und Gegenständen als Einkommen und errechnete so eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 2.076,42 bzw 1.815,46. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.

Über einen weiteren Antrag auf Mindestsicherung vom 11.03.2024 erkannte die belangten Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18.03.2024, Zl ***, für den Zeitraum 01.02.2024 bis 31.03.2024 eine monatliche Unterstützung zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 421,69 zu. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden, widerspruchsfreien Aktenlage. Der verfahrensgegenständliche Antrag samt Beilagen liegen im Akt der balgten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag Kontoumsatzlisten vorgelegt, aus denen sich die erzielten Verkaufserlöse ergeben. Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang für den Monat Jänner 2024 von einem Betrag von Euro 1.055,00 ausgegangen, der von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht dem von der belangten Behörde herangezogenem Richtsatz oder der Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Kinderbetreuungsgeldes entgegengetreten. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde übermittelt. Daraus sowie aus dem Begleit-Email des Vertreters der Beschwerdeführerin, mit dem die Beschwerde übermittelt worden ist, ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen den Bescheid vom 15.02.2024 zur Zahl *** richtet, zumal darin nur dieser Bescheid unter Angabe von Datum und Geschäftszahl genannt wird.

Dass die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 15.02.2024, Zl ***, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.12.2023 „für den Dezember 2023“ abgewiesen hat und mit Bescheid vom 18.03.2024, Zl ***, für den Zeitraum 01.02.2024 bis 31.03.2024 der Beschwerdeführerin eine monatliche Unterstützung zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 421,69 zuerkannt hat, folgt aus diesen, bei der belangten Behörde eingeholten und im Gerichtsakt einliegenden Bescheiden. Dass diese nicht angefochten worden sind, teilte die zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde der erkennenden Richterin am 07.03.2025 telefonisch mit.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018, lautet wie folgt:

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,

e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und

g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b)30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

c)15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

d)ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde ist im verfahrensgegenständlichen Bescheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Gegenstände aus ihrem beweglichen Vermögen (Schmuck und Möbel) verwertet und dabei im Bedarfsmonat Jänner 2024 einen Erlös von Euro 1.055,00 erzielt hat. Sie hat in ihrer Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin den gesamten aus den Verkäufen erzielten Erlös als bedarfsminderndes Einkommen in Abzug gebracht. Dieser Anrechnung ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegengetreten.

Verfahrensgegenständlich ist somit die Frage, ob der durch die hier (unaufgeforderte und freiwillig) vorgenommene Verwertung von Vermögensgegenständen erzielte Erlös von insgesamt Euro 1.055,00 beim Ausmaß des Mindestsicherungsanspruchs in jenem Zeitraum, in dem der Erlös lukriert worden ist, als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen ist.

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Der Gesetzgeber geht somit von dem Grundsatz aus, dass eine Verpflichtung (auch) zum Vermögenseinsatz besteht, bevor Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Er sieht allerdings in § 15 TMSG Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Diese betreffen in Bezug auf bewegliches Vermögen zum einen bestimmte Gegenstände, die von der Verpflichtung zur Verwertung ausgenommen sind (§ 15 Abs 5 lit a bis d TMSG) und zum anderen Ersparnisse bis zu einem bestimmten Freibetrag (§ 15 Abs 5 lit e TMSG). Die Höhe des Freibetrages beträgt für das Jahr 2024 Euro 5.779,20 (fünffache des Ausgangsbetrages von Euro 1.155,84). Zudem bestimmt § 15 Abs 6 TMSG, dass von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter § 15 Abs 5 lit a bis d leg cit fällt, vorerst abzusehen ist, wenn dessen Wert den Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e leg cit nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

Durch den (freiwilligen) Verkauf diverser Schmuckstücke und Einrichtungsgegenstände lukrierte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bedarfsmonat Jänner 2024 in Summe den von der belangten Behörde festgestellten Erlös von Euro 1.055,00. Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass der Wert der veräußerten Gegenstände keinesfalls den Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG überstieg. Daher hätte für die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die veräußerten Gegenstände im Anspruchsmonat Jänner 2024 das befristete Verwertungsverbot des § 15 Abs 6 TMSG gegolten, da sie zuvor noch keine Mindestsicherung bezogen hat. Von der Beschwerdeführerin durfte demnach die Verwertung der Gegenstände nicht verlangt werden. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Gegenstände jedoch aus Eigenem verwertet, sodass der daraus erzielte Erlös bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und bei der Bemessung der Leistung zu berücksichtigen ist (vgl VwGH 25.05.2018, Ra 2017/10/0135, Rn 26, in Bezug auf ein Kraftfahrzeug, das – obwohl es nach dem dort anzuwendenden Salzburger Mindestsicherungsgesetz nicht der Verwertungspflicht unterlag – aus eigenem vom Hilfesuchenden verwertet worden ist, mit Verweis auf Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S 404 f).

In der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 25.05.2028 hat dieser bezogen auf das damals noch anzuwendende Salzburger Mindestsicherungsgesetz zudem ausgeführt, dass ein vorhandener Vermögenswert auch dann noch den Bestimmungen über verwertbares Vermögen unterliegt, wenn dieses Vermögen in weiterer Folge durch Verkauf verwertet und dafür eine Geldleistung lukriert wird und eine Behandlung als Einkommen iSd § 6 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes ausgeschlossen. Diesen Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof dann in weiterer Folge auch auf den Erlös aus dem „freiwilligen“ Verkauf eines Kraftfahrzeuges, das aufgrund der Umstände des dortigen Ausgangsfalls nicht verwertbar war, zur Anwendung gebracht.

Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf das TMSG und den gegenständlichen Fall übertragbar, sodass der aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen lukrierte Erlös als Vermögen des Hilfesuchenden iSv § 15 Abs 1, 5 und 6 TMSG – und nicht wie von der belnagten Behörde vertreten als Einkommen – zu qualifizieren ist.

Eine Einschränkung wie in § 7 Abs 1 Z 4 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes dahingehend, wonach in jedem Fall einer Verwertung von beweglichem Vermögen ein bestimmter Freibetrag zu gewähren ist, welcher vom Hilfesuchenden nach der Verwertung nicht einzusetzen ist, ist den Bestimmungen des § 15 Abs 5 und 6 TMSG nicht zu entnehmen, weil danach nur in Bezug auf Ersparnisse im Sinn des § 15 Abs 5 lit e TMSG ein Verwertungsverbot bis zur Höhe eines Freibetrages vorgesehen ist, nicht aber für das sonstige nach diesen Bestimmungen zu verwertende bewegliche Vermögen, also einschließlich des nach § 15 Abs 6 TMSG ebenso zu verwertenden beweglichen Vermögens; diesbezüglich sieht § 15 Abs 6 TMSG nur ein „befristetes“ Verwertungsverbot in den ersten sechs Bezugsmonaten vor.

§ 7 Abs 8 Z 3 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl I Nr 41/2019 idF BGBl I Nr 144/2024, verpflichtet jedoch die Länder dazu, „dass das Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt, soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt (Schonvermögen).“ Zu diesem Vermögen zählt etwa Bargeld, Sparbücher oder Schmuck (vgl Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 514 BlgNR 26. GP, S 10). 2024 betrug dieses Schonvermögen 6.934,80 Euro (der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende entsprach im Jahr 2024 1.155,80 Euro, ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG abzüglich Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 5,1%; vgl Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 514 BlgNR 26. GP, S 5). Die Bestimmungen des § 15 Abs 5 und 6 TMSG sind in der vorliegenden Fallkonstellation nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes einer grundsatzgesetzkonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass der Erlös aus dem Verkauf der Vermögensgegenstände (Schmuck, Möbel) durch den Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG geschützt ist. Dass dieser (und damit auch der Betrag des Schonvermögens nach § 7 Abs 8 Z 3 SH-GG) im konkreten Fall nicht überschritten wird, steht außer Zweifel. Somit ist im Ergebnis der aus dem Verkauf der Vermögenswerte erzielte Erlös nicht als anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Für die konkrete Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin folgt daraus, dass dem Mindestsatz der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 650,16 das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von Euro 469,09 gegenüberzustellen ist, was zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin nach §§ 5 und 9 TMSG in Höhe von Euro 181,07 führt.

Der Richtsatz für ihren Sohn beträgt Euro 286,07. Diesem Richtsatz steht kein Einkommen oder Vermögen gegenüber, sodass sein Anspruch nach §§ 5 und 9 TMSG für den Monat Jänner 2024 Euro 286,07 betragen würde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ist jedoch ausschließlich über den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin abgesprochen worden. Dies folgt daraus, dass im Bescheidkopf sowie im Spruch des Bescheides und in der Zustellverfügung ausschließlich die Beschwerdeführerin namentliche genannt ist, ihr Sohn dort hingegen in keiner Weise erwähnt wird. Dieser kommt ausschließlich in der in der Begründung wiedergegebenen Berechnung vor; aus diesem Umstand alleine kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass auch der Sohn der Beschwerdeführerin Adressat des gegenständlichen Bescheides ist. Daher ist es dem Landesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit verwehrt, in gegenständlichem Beschwerdeverfahren auch über dessen Anspruch zu entscheiden.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). Zudem hat die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und rechtskundiger Vertretung in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestellt. Die belangte Behörde hat im Vorlagescheiben ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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