LVwG T LVwG-2023/47/2805-15

LVwG-2023/47/2805-15Tribunal Administrativo Regional7 de mar. de 2025

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Regest

Rot-Weiß-Rot Karte Plus<br/>Familienangehörige iSd §2 Abs1 Z9 NAG<br/>Familienleben iSd Art 8 EMRK<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/2805-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.47.2805.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA (Erstbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, des BB (Zweitbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, des CC (Drittbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, der DD (Viertbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, und der EE (Fünftbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, StA Syrien, allesamt vertreten durch das österreichische Rote Kreuz, Suchdienst und Familienzusammenführung, Adresse 1, **** Z, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Y, jeweils vom 24.10.2023, Zl ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern ist ihren Anträgen vom 25.04.2022 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer AA brachte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 10.03.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y (belangte Behörde) wurde der Antrag gemäß § 19 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es zu einer Antragstellung aus verschiedenen Aufenthaltszwecken nach dem Asylgesetz am 04.10.2021 sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz am 15.12.2021 gekommen sei. Darüber hinaus könne der Asylberechtigte nicht als Zusammenführender im Sinne des § 46 NAG für seine Eltern und ledigen, minderjährigen Geschwister fungieren, da der Antrag seiner Familie auf Familienzusammenführung nicht binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgt sei.

Der Zweitbeschwerdeführer BB brachte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 10.03.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y (belangte Behörde) wurde der Antrag gemäß § 19 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es zu einer Antragstellung aus verschiedenen Aufenthaltszwecken nach dem Asylgesetz am 04.10.2021 sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz am 15.12.2021 gekommen sei. Darüber hinaus könne der Asylberechtigte nicht als Zusammenführender im Sinne des § 46 NAG für seine Eltern und ledigen, minderjährigen Geschwister fungieren, da der Antrag seiner Familie auf Familienzusammenführung nicht binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgt sei.

Der Drittbeschwerdeführer CC brachte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 10.03.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y (belangte Behörde) wurde der Antrag gemäß § 19 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es zu einer Antragstellung aus verschiedenen Aufenthaltszwecken nach dem Asylgesetz am 04.10.2021 sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz am 15.12.2021 gekommen sei. Darüber hinaus könne der Asylberechtigte nicht als Zusammenführender im Sinne des § 46 NAG für seine Eltern und ledigen, minderjährigen Geschwister fungieren, da der Antrag seiner Familie auf Familienzusammenführung nicht binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgt sei.

Die Viertbeschwerdeführerin DD brachte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 10.03.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y (belangte Behörde) wurde der Antrag gemäß § 19 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es zu einer Antragstellung aus verschiedenen Aufenthaltszwecken nach dem Asylgesetz am 04.10.2021 sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz am 15.12.2021 gekommen sei. Darüber hinaus könne der Asylberechtigte nicht als Zusammenführender im Sinne des § 46 NAG für seine Eltern und ledigen, minderjährigen Geschwister fungieren, da der Antrag seiner Familie auf Familienzusammenführung nicht binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgt sei.

Die Fünftbeschwerdeführerin EE brachte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 10.03.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y (belangte Behörde) wurde der Antrag gemäß § 19 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es zu einer Antragstellung aus verschiedenen Aufenthaltszwecken nach dem Asylgesetz am 04.10.2021 sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz am 15.12.2021 gekommen sei. Darüber hinaus könne der Asylberechtigte nicht als Zusammenführender im Sinne des § 46 NAG für seine Eltern und ledigen, minderjährigen Geschwister fungieren, da der Antrag seiner Familie auf Familienzusammenführung nicht binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgt sei.

Dagegen richten sich die rechtzeitigen, gleichtlautenden Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, des Zeitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, in welchen beantragt wurde, die angefochtenen Bescheide im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abzuändern und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 46 NAG zu erteilen, in eventu den Beschwerden stattzugeben, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 46 NAG zu erteilen, den Beschwerden stattzugeben, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die leiblichen Eltern und Geschwister von FF, geboren XX.XX.XXXX, StA Syrien, seien. Dieser habe am 26.01.2021 im Alter von 17 Jahren in Österreich Asyl beantragt und der Asylstatus sei mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2021 zuerkannt worden. Am 04.10.2021 sei von den Beschwerdeführern ein schriftlicher Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG an die Österreichische Botschaft Damaskus übermittelt worden und der Erhalt sei am selben Tag bestätigt worden. Die Botschaft habe auf die Dauer zur Vergabe eines persönlichen Vorsprachetermins von mindestens sechs Monaten verwiesen. Von den Beschwerdeführern sei dann auf Rat der Österreichischen Botschaft in Damaskus ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 NAG iVm Art 2 lit f und Art 9 ff RL 2003/86/EG eingebracht worden. Diesbezüglich habe man der Familie dann einen Vorsprachetermin gegeben und diesen habe man auch wahrgenommen.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels zum Zwecke der Familienzusammenführung sei innerhalb von drei Monaten nach Asylzuerkennung des Zusammenführenden eingebracht worden. Dies habe die belangte Behörde auch festgestellt. Aufgrund der Minderjährigkeit des Zusammenführenden sei der am 04.10.2021 eingebrachte Antrag gemäß § 35 AsylG zu diesem Zeitpunkt auch der richtige Antrag gewesen. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Zusammenführenden habe die Familie dann einen Antrag gemäß § 46 NAG iVm Art 2 lit f, Art 9 ff RL 2003/86/EG zur Verwirklichung ihres Rechts auf Familienzusammenführung gestellt. Weder im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sei eine Frist für die Einbringung dieses Antrags normiert, noch habe die Österreichische Botschaft in Damaskus eine Frist genannt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei ein derartiger Antrag erst mit Eintreten der Volljährigkeit der Bezugsperson zielführend und auch die Rechtsprechung des VwGH enthaltet keinen Hinweis, wann der Antrag zu stellen ist.

Entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH sei jedenfalls eine Abkoppelung des Begriffs „Familienangehörige“ von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG vorzunehmen, da dieser begleitend und minderjährig eingereist und einen Asylantrag gestellt habe und die Volljährigkeit erst nach Abschluss des Asylverfahrens erreicht worden sei.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmung § 19 Abs 2 wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich diese Bestimmung lediglich auf Verfahren nach dem NAG bezieht. Es sei weder der Bestimmung des NAG noch den übrigen Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass es unzulässig sei neben einem Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Verfahren nach dem Asylgesetz anzustrengen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend FF, die Schreiben der Österrreichischen Botschaft in Damaskus vom 13.02.2025 und 17.02.2025, die Einvernahme der Beschwerdeführer und des Zeugen FF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2025 und die Einsichtnahme in die Kopien der Reisepässe des Zweit- und Drittbeschwerdeführers.

II.Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist der Vater des FF (in der Folge: Zusammenführender), des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin. Mit der Fünftbeschwerdeführerin ist er verheiratet. Der Reisepass des Erstbeschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 29.08.2027 auf.

Der Zweitbeschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und der Bruder des Zusammenführenden. Der Reisepass des Zweitbeschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 23.02.2031 auf.

Der Drittbeschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und der Bruder des Zusammenführenden. Der Reisepass des Drittbeschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 23.02.2031 auf.

Die Viertbeschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX in Syrien geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige und die Schwester des Zusammenführenden. Der Reisepass der Viertbeschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis 29.08.2027 auf.

Die Fünftbeschwerdeführerin ist am 20.06.1976 in Syrien geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und die Mutter des Zusammenführenden, des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin. Der Reisepass der Fünftbeschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis 29.08.2027 auf.

Der Zusammenführende ist am XX.XX.XXXX geboren. Er flüchtete aus Syrien über die Türkei nach Österreich. Am 26.01.2021 brachte der zum damaligen Zeitpunkt Minderjährige in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2021, Zl ***, wurde dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Von den Eltern und minderjährigen Geschwisters, den nunmehrigen Beschwerdeführern wurden durch das Österreichische Rote Kreuz, Suchdienst und Familienzusammenführung, bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus am 08.09.2021 Anträge gemäß § 35 AsylG per E-Mail eingebracht und eine Terminanfrage gestellt. Das Einlangen der Anträge wurde von der Österreichischen Botschaft in Damaskus bestätigt, ein Termin für eine persönliche Antragstellung zur Familienzusammenführung nach § 35 AsylG wurde von der der Österreichischen Botschaft in Damaskus aber nie vergeben.

Der Zusammenführende erlangte am 11.01.2022 die Volljährigkeit und am 10.03.2022 wurden von den Beschwerdeführern die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus eingebracht.

Die Eltern und die drei Kinder leben in Syrien in einem Haushalt zusammen. Die Kinder können seit zwei Jahren die Schule nicht mehr besuchen. Die beiden jüngeren Geschwister haben keinen Pflichtschulabschluss Derzeit geht kein Familienmitglied einer Beschäftigung nach. Die Kinder sind vor allem auf die Unterstützung der Mutter angewiesen, welche die Familie versorgt. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die Familie hält mit dem Zusammenführenden, welcher in Tirol lebt und einer Beschäftigung nachgeht, seit seiner Flucht regelmäßig Kontakt und der Kontakt ist auch nie abgebrochen. Es besteht nach wie vor eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Zusammenführenden und den Beschwerdeführern. Vor seiner Flucht lebte der Zusammenführende gemeinsam mit seiner Familie in Syrien in einem Haushalt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer und des Zusammenführenden ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten.

Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer in Syrien und insbesondere zu dem Umstand, dass die Kinder vor allem auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen sind, ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigten und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer. Sowohl die Beschwerdeführer als auch der als Zeuge einvernommene Beschwerdeführer gaben im Rahmen ihrer Einvernahmen schlüssig und nachvollziehbar an, dass sie regelmäßigen Kontakt über Whatapp haben und auch telefonieren.

Die Feststellungen zur Gültigkeit der Reisedokumente ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Urkunden.

Die Feststellung, dass von den Beschwerdeführern am.09.2021 Anträge gemäß § 35 AsylG per E-Mail bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus eingebracht und eine Terminanfrage gestellt wurde, stützt sich auf die diesbezügliche schriftliche Stellungnahme der der Österreichischen Botschaft in Damaskus. Von der Botschaft wurde außerdem bestätigt, dass für die persönliche Antragstellung kein Termin vergeben wurde.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBL I Nr 206/2021 (§ 2), BGBl I Nr 24/2020 (§ 19), BGBl I Nr 153/2022 (§ 20) und BGBl I Nr 67/2024 (§ 46), lauten auszugweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

…“

„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20.(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

„Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

V.Erwägungen:

Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG ist Familienangehörigen von Drittstaaten ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs 2 AsylG nicht gilt.

Dem gegenständlichen Verfahren liegen Anträge der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung gemäß § 46 NAG zugrunde.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Zusammenführende der leibliche Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin ist und dass der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin seine Geschwister sind. Der Zusammenführende ist als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen und es wurde ihm vor dem Erreichen der Volljährigkeit der Status als Asylberechtigter zuerkannt. Aus alledem ergibt sich, dass den Beschwerdeführern zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Familienzusammenführung nach den Bestimmungen des AsylG offen gestanden ist, welches – wie das das durchgeführte Beweisverfahren hervorgebracht hat – von den Beschwerdeführern vor Erreichen der Volljährigkeit des Zusammenführenden zunächst auch angestrengt wurde. Es wurden am 08.09.2021 per E-Mail die Anträge eingebracht und eine Terminanfrage für die persönliche Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus gestellt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer vor Erreichen der Volljährigkeit des Zusammenführenden von der Botschaft keinen Termin für die persönliche Antragstellung erhalten haben, ist diesen nicht zuzurechnen. Dies liegt in der Sphäre der Botschaft.

Am 11.01.2022 hat der Zusammenführende die Volljährigkeit erlangt und ab diesem Zeitpunkt stand den Beschwerdeführern ein Verfahren gemäß nach den Bestimmungen des AsylG nicht mehr offen. Nach Rechtsprechung des VwGH hat dann eine Familienzusammenführung über das NAG zu erfolgen (VwGH 25.06.2019, Zl Ra 2018/19/0568 mwN). Diesbezügliche Anträge liegen den beschwerdegegenständlichen Verfahren nunmehr zu Grunde.

Die verfahrensgegenständlichen Anträge wurden von der belangen Behörde einerseits mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 19 Abs 2 NAG eine unzulässige Antragstellung aus verschiedenen Aufenthaltszwecken erfolgt sei. Dabei verkennt die belangte Behörde, dass dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 2 NAG zu Folge, die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG während eines anhängigen Verfahrens nach dem AsylG nicht unzulässig ist. Die Bestimmung in § 19 Abs 2 NAG umfasst keine Anträge nach dem AsylG. Im Hinblick auf § 19 Abs 2 NAG ist auch während eines anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zulässig (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, 2. Aufl. zu § 19, RZ 33b; vgl auch VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, RZ 15). Die verfahrensgegenständlichen Anträge erweisen sich sohin als zulässig.

Die belangte Behörde stützt die Abweisung der Anträge außerdem darauf, dass der Asylberechtigte ihrer Ansicht nach nicht als Zusammenführender iSd § 46 NAG für seine Eltern und ledigen, minderjährigen Geschwister fungieren könne, da der Antrag seiner Familie auf Familienzusammenführung nicht binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgt sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat – wie bereits ausgeführt – hervorgebracht, dass dem Zusammenführenden mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2021, Zl ***, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und dass er am 11.01.2022 und sohin nach Zuerkennung des Asylstatus die Volljährigkeit erreicht hat.

Als fristwahrender Antrag auf Familienzusammenführung gilt grundsätzlich der erste Antrag auf Familienzusammenführung, auch wenn dieser nach dem ASylG gestellt wurde. Wie bereits aufgeführt, ist der Umstand, dass den Beschwerdeführern nach Antragstellung per E-Mail und Terminanfrage bei der Botschaft kein Termin für die zwingende persönliche Antragstellung vergeben wurde, diesen nicht zuzurechnen, da dies nicht der Sphäre der Botschaft liegt. Es erfolgte aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sohin mit der Antragstellung am 08.09.2021 bereits eine rechtzeitige erste Antragstellung der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung.

In einem am 30.01.2024 zu C-560/20 ergangenen Urteil hat der EuGH ausgesprochen, dass Art 10 Abs 3 lit a der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen ist, dass die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, nach dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet sind, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

In gegenständlichem Verfahren erfolgte – wie bereits ausgeführt – vor Eintritt der Volljährigkeit des Zusammenführenden eine Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG und eine Frist war dafür auch nicht einzuhalten (vgl wiedeZ EuGH vom 30.01.2024 zu C-560/20). Die Abweisung der Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin und somit der Eltern des Zusammenführenden erweisen sich sohin auch aus diesem Grund als rechtswidrig.

Zumal – wie unten noch näher ausgeführt wird – hinsichtlich der beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels der Geschwister des Zusammenführenden eine Art 8 EMRK Prüfung vorzunehmen ist, erweist sich auch die Abweisung der Anträge des Zweit-, Dritt und der Viertbeschwerdeführerin als rechtswidrig.

Die Bestimmung in § 46 Abs 1 NAG stellt auf den Begriff Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 NAG ab. Ein Familienangehöriger nach dieser Bestimmung ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie). Die Beschwerdeführer fallen als Vater, Mutter und Geschwister des Zusammenführenden nicht unter den Begriff Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 NAG

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann es geboten sein, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff „Familienangehörige“ von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Beim Erstbeschwerdeführer und bei der Fünftbeschwerdeführerin handelt es sich (als Vater und Mutter des Zusammenführenden) um Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades. Da es sich beim Zusammenführenden um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt (vgl. EuGH 12.4.2018, C-550/16), ist nach Art 10 Abs 3 lit a der Richtlinie 2003/86/EG die Familienzusammenführung mit dem Erstbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin zu gestatten (vgl. EuGH 12.4.2018, C-550/16). Da die Familienzusammenführung in dieser Konstellation innerstaatlich nach dem NAG zu erfolgen hat, ist der Begriff "Familienangehöriger" hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209).

Die Geschwister des Zusammenführenden sind unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sowie unabhängig von ihrem Alter bzw dem Alter des Zusammenführenden nicht nur nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG nicht als Familienangehörige zu qualifizieren, sondern zählen anders als die Eltern des Zusammenführenden auch (von vornherein) nicht zu dem in Art 10 Abs 3 lit a der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Geschwister des Zusammenführenden käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Art 8 EMRK geboten wäre (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209).

Eine im Lichte von Art 8 EMRK vorzunehmenden Prüfung der Anträge der Geschwister des Zusammenführenden hat im Fall einer der positiven Erledigung des Antrags der Eltern des Zusammenführenden nicht nur im Hinblick auf deren Bindungen zu ihrem zusammenführenden Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zu den Eltern zu erfolgen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist auch die konkret zu erwartende Lebenssituation der Geschwister des Zusammenführenden in Syrien bei einem Wegzug der Eltern zu berücksichtigen (VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 bis 0011).

In gegenständlichem Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Zusammenführende mit seiner Familie bis zu seiner Flucht ein Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK in einem gemeinsamen Haushalt in Syrien geführt hat und dieses während seiner Flucht und auch nach Zuerkennung des Asylstatus in Österreich durch regelmäßige telefonische Kontakt bzw Kontakt über Whatsapp aufrechterhalten hat. Das familiäre Band des Zusammenführenden mit seinen Eltern und auch seinen Geschwistern wurde nicht durchbrochen und es besteht eine engen persönlichen Beziehung zwischen dem Zusammenführenden und den Beschwerdeführern.

Das Beweisverfahren hat außerdem hervorgebracht, dass die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin vor allem auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen sind, welche die gesamte Familie versorgt. Insbesondere aufgrund der engen Bindung der Kinder zu ihren Eltern, welche bei deren Wegzug aus Syrien stark beeinträchtigt wäre, und dem Umstand, dass die Kinder, welche nicht selbsterhaltungsfähig sind, auf sich allein gestellt wären, sind die beantragten Aufenthaltstitel im Lichte von Art 8 EMRK zu erteilen und die Familienzusammenführung nach Art 10 Abs 3 lit a der Richtlinie 2003/86/EG zu gestatten.

Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teils des NAG ist auszuführen, dass nach der Judikatur des EuGH bei Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der Familienzusammenführung nach Art 10 Abs 3 lit a der RL 2003/86/EG die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie ortsübliche Unterkunft, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung oder feste und regelmäßige Einkünfte verlangt werden darf (EuGH 30.1.2024, Rs C-560/20).

Aus alledem ergibt sich, dass für sämtliche Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG erfüllt sind. Erteilungshindernisse sind keine hervorgekommen.

Gemäß § 20 Abs 1 NAG werden befristete Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, sofern die Reisedokumente die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweisen. Die beantragten Aufenthaltstitel sind daher mit einer Gültigkeitsdauer mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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