LVwG T LVwG-2025/25/0342-3

LVwG-2025/25/0342-3Tribunal Administrativo Regional6 de mar. de 2025

Abrir fonte

Regest

Freiheitsstrafe<br/>Strafbeschwerde<br/>Primärarrest<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/25/0342-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.25.0342.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaftAdresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 03.02.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.01.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruchberichtigung:

Sowohl bei der verletzten Rechtsvorschrift, als auch bei den Strafsanktionsnormen wird jeweils zur Anführung des § 37 Abs 1 FSG die Wendung „und Abs 2“ hinzugefügt.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis werden dem Rechtmittelwerber folgende Sachverhalte angelastet und Strafen über ihn verhängt:

„1.Datum/Zeit: 26.04.2024, 20:45 Uhr

Ort:**** W, Adresse 3, Kontrolle auf Höhe Verischerungsbüro CC, etabliert in **** V, Adresse 3, aus Richtung U kommend

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

Behörde: Bezirkshauptmannschaft X, Bescheid vom 29.01.2018, GZ.: ***

2. Datum/Zeit:29.04.2024, 11:10 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 4, Aus Richtung U kommend auf Höhe Hotel "DD“ wahrgenommen und auf Höhe Adresse 4 angehalten und kontrolliert., aus Richtung U kommend

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

Behörde: Bezirkshauptmannschaft X, Bescheid vom 29.01.2018, GZ.: ***

3. Datum/Zeit:02.05.2024, 16:19 Uhr

Ort:**** T, Adresse 5 B*** Str.km 31,3, Adresse 6 B***, auf Höhe Strkm 31,300, vor dem dortigen Kreisverkehr, aus Richtung Z kommend

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

Behörde: Bezirkshauptmannschaft X, Bescheid vom 29.01.2018, GZ.: ***

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

2. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

3. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe von(Primärarrest) vonGemäß

1. -10 Tage§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Z1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

2. -10 Tage§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Z1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

3. -10 Tage§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Z1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 300,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der ausdrücklich nur der Strafausspruch bekämpft wird. Nach den dortigen Ausführungen dürfe nach § 11 VStG eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Eine Freiheitsstrafe sei daher nur zulässig, wenn sie aus spezialpräventiven Gründen geboten ist. Die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe und ihre Höhe seien eingehend und sorgfältig zu begründen, was die belangte Behörde unterlassen habe. Spezialpräventive Bedenken lägen beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal er sein Kraftfahrzeug behördlich abgemeldet habe und dieses auch verkauft hätte. Diese Umstände seien mildernd zu werten, und deshalb die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht notwendig, und dem Beschwerdeführer von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Es werde deshalb ein Antrag gestellt, die Strafhöhen herabzusetzen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer darüberhinausgehend noch folgendes an:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.01.2018 ist mir die Lenkberechtigung für mehr als 18 Monate entzogen worden, wodurch diese erloschen ist. Ich hätte dann einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung stellen müssen. Ich habe bei der Bezirkshauptmannschaft X mehrmals diesbezüglich nachgefragt, aber jeweils eine abschlägige Antwort erhalten, weshalb ich dann den Antrag auch gar nicht eingebracht habe. Ich habe zB auch letzte Woche nochmals bei der BH X angerufen und versucht, eine klare Antwort zu bekommen, wie lange ich noch mit einer Sperre rechnen muss, aber mir wurde diesbezüglich noch immer keine konkrete Auskunft erteilt.

Wenn ich gefragt werde, warum ich meinen PKW am 16.01.2025 verkauft habe, so begründe ich dies damit, dass ich mit dem Autofahren vorerst einmal einen Schlussstrich ziehen wollte. Dazu hat mich auch die erstinstanzliche Strafe im nunmehr bekämpften Straferkenntnis bewogen.

Wenn ich gefragt werde, wie ich mich nunmehr ohne Führerschein fortbewege, so führe ich an, dass ich öffentliche Verkehrsmittel benütze und mir ein Elektrofahrrad zugelegt habe. Bei den Verbindungen, wo kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, muss ich Familienmitglieder bitten, dass sie mich mit dem Auto chauffieren.

[…]

Ich kann hier versichern, dass die letzten drei Fahrten alle aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit zustande gekommen sind und es sich um keine Privatfahrten gehandelt hat. Mir ist schon klar, dass mir das nicht das Recht gibt, ohne Lenkberechtigung zu fahren und ich habe mit dem Verkauf meines privaten PKW endgültig einen Schritt gemacht, wo keine Gefahr mehr besteht, dass ich auf die Idee komme, ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung zu lenken.“

II.Sachverhalt:

AA lenkte am 26.04.2024 um 20:45 Uhr in W einen PKW auf einer Straße im öffentlichen Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, da ihn diese von der Behörde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.01.2018, GZ: ***, entzogen wurde. Die gleiche Übertretung beging der Beschuldigte am 29.04.2024 um 11:10 Uhr in Z und am 02.05.2024 um 16:19 Uhr in T. Er benützte dabei den auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen ***.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Krankenstand, er ist gelernter KFZ-Techniker und betreibt im geringfügigem Ausmaß das Gewerbe des KFZ-Handels.

Wegen der gleichen Zuwiderhandlung liegen über Herrn AA folgende rechtskräftige Entscheidungen vor:

1. Vorfall vom 16.02.2021, Geldstrafe Euro 2.000,00

2. Vorfall vom 18.05.2022, Geldstrafe Euro 2.180,00

3. Vorfall vom 10.05.2023, Geldstrafe Euro 2.180,00

4. Vorfall vom 25.09.2023, Primärarrest 4 Tage.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und das Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Der Beschwerdeführer ficht die Strafe dem Grunde nach nicht an, sondern er beantragt eine Herabsetzung der Strafhöhen.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Gesetzesbestimmung des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015 maßgeblich:

„§ 37

Strafbestimmungen

Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)

(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.

(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde sich nur gegen die Höhe der Freiheitsstrafen richtet und die Schuldsprüche unangefochten blieben, sind diese in Rechtskraft erwachsen und unterliegen nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer ersucht in seinem Rechtsmittel um die Herabsetzung der Strafhöhen, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist.

Nach § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

§ 37 Abs 2 FSG sieht vor, dass wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden kann. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Im gegenständlichen Fall liegen über Herrn AA vier Verwaltungsstrafvormerkungen wegen der gleichen Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum 25.09.2023 (Tattage) vor. Dabei wurden dreimal Geldstrafen (Euro 2.000,00, zweimal Euro 2.180,00) und zuletzt eine Freiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.06.2024, 2024/50/0763-11, wurde die primäre Freiheitsstrafe von 14 Tagen auf vier Tage herabgesetzt mit der Begründung, dass die Verhängung einer 14-tägigen Freiheitsstrafe erstmals als zu hoch erscheint.

Im gegenständlichen Straferkenntnis liegen die drei Tatzeiträume nur wenige Tage auseinander (26.04., 29.04 und 02.05.2024). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer annährend täglich sein Kraftfahrzeug lenkte.

Dabei legte er seine Taten so an, dass er mit dem Führerschein einer anderen Person sich auswies bzw die Polizeibeamten dahingehend täuschte, dass sie ihm glaubten, die Person zu sein, als die er sich ausgab und die über eine gültige Lenkberechtigung verfügte und er deshalb nur wegen Nichtmitführens des Führerscheins amtshandelt wurde. Erst bei der Kontrolle am 02.05.2024 brach sein Lügengebilde zusammen, weil einer der Polizisten ihn persönlich kannte. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer mit sehr großer verwerflicher Energie das Kraftfahrzeug verbotenerweise gelenkt hat.

Die Erstbehörde hat aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.06.2024 nachvollziehbar begründet, dass sie bei einem Richtwert von zwei Wochen, ab dem besondere Erschwerungsgründe vorliegen müssen, eine Primärfreiheitsstrafe von jeweils zehn Tagen als erforderlich erachtet, um den Beschuldigten von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Es liegt somit nicht die erste Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer vor, hinsichtlich dessen das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 19.06.2024 festgestellt hat, dass bei der erstmaligen Verhängung eine 14-tägige Freiheitsstrafe zu hoch ist. Mit der nunmehr ausgesprochenen Primärfreiheitsstrafe je von zehn Tagen wird es der belangten Behörde möglicherweise gelingen, den Beschwerdeführer von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten, weil der Rectsmittelwerber mit Aussicht auf insgesamt 30 Tage Haft sein Kraftfahrzeug abgemeldet und verkauft hat. Diese Sanktion nun wieder zu revidieren, würde den geforderten spezialpräventiven Effekt wieder zunichte machen, weil dies den Beschwerdeführer wieder zum Lenken von Kraftfahrzeugen animieren könnte. Da der Beschwerdeführer den Beruf eines Kraftfahrzeugtechnikers und Kraftfahrzeughändlers ausübt, würde er immer wieder die Möglichkeit vorfinden, auch ein ihm nicht gehörendes Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr zu lenken. Die gegenständliche Strafe ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes notwendig, um Herrn AA von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Bezüglich der vorgebrachten erstmaligen Bestrafung wegen der gleichen Zuwiderhandlung mit Euro 2.000,00 wegen des Vorfalls vom 16.02.2021 sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol die damaligen Strafbemessungsgründe der Erstbehörde nicht bekannt (zB Verwaltungsstrafvormerkungen). Die vier Strafen wegen der gleichen Zuwiderhandlung sind rechtskräftig und vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht mehr zu beeinflussen.

Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Damit ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 3.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.